publié le 14 septembre 2023
Loi confiant au Service fédéral des Pensions certaines missions en matière de pensions complémentaires des membres du personnel contractuels des administrations provinciales et locales. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1er FEVRIER 2022. - Loi confiant au Service fédéral des Pensions certaines missions en matière de pensions complémentaires des membres du personnel contractuels des administrations provinciales et locales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er février 2022 confiant au Service fédéral des Pensions certaines missions en matière de pensions complémentaires des membres du personnel contractuels des administrations provinciales et locales (Moniteur belge du 18 février 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 1. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Übertragung von bestimmten Aufträgen im Bereich ergänzende Altersversorgung der Vertragspersonalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen an den Föderalen Pensionsdienst PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. März 2016 über den Föderalen Pensionsdienst Art. 2 - In Titel 3 des Gesetzes vom 18. März 2016 über den Föderalen Pensionsdienst wird ein Kapitel 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Aufträge in Sachen ergänzende Altersversorgung der Vertragspersonalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen".
Art. 3 - In Kapitel 4/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30/1 - Der Dienst kann auf Antrag des Ministers oder auf Antrag des in Artikel 50 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses als zentrale Beschaffungsstelle für die provinzialen und lokalen Verwaltungen auftreten, um eine Pensionseinrichtung zu bestimmen, die für die administrative und finanzielle Verwaltung des zweiten Pensionspfeilers zugunsten der Vertragspersonalmitglieder der beigetretenen Verwaltungen zuständig ist." Art. 4 - Die Überschrift von Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Geschäftsführender Ausschuss in Sachen Pensionen der provinzialen und lokalen Verwaltungen".
Art. 5 - In Artikel 50 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 18" durch die Wörter "in den Artikeln 18 und 30/1" ersetzt.
Art. 6 - In Titel 6 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Finanzierung der Aufträge in Sachen ergänzende Altersversorgung der Vertragspersonalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen".
Art. 7 - In Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 71/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 71/1 - Die Ausgaben und Kosten, die sich aus der Ausübung der in Artikel 30/1 erwähnten Aufträge ergeben, werden ausschließlich durch einen Beitrag der provinzialen und lokalen Verwaltungen finanziert, die dem vom Dienst ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag beigetreten sind." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE