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Loi
publié le 12 février 2019

Code de droit économique du 12 décembre 2016 Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 12 décembre 2016 modifiant - de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 fi(...)

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12/02/2019
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


Code de droit économique du 12 décembre 2016 Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 12 décembre 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/12/2016 pub. 20/12/2016 numac 2016011499 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi modifiant le code de droit économique, en ce qui concerne la compétence de la commission des normes comptables fermer modifiant le code de droit économique, en ce qui concerne la compétence de la commission des normes comptables (Moniteur belge du 20 décembre 2016) ; - de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 fixant l'entrée en vigueur de la loi du 19 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2014 pub. 13/09/2017 numac 2017030874 source service public federal interieur Loi portant insertion du Livre XI "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion des dispositions propres au Livre XI dans les Livres I, XV et XVII du même Code. - Traduction allemande fermer portant insertion du livre XI, "Propriété intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du même Code, et de la loi du 10 avril 2014 portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution dans le livre XI "Propriété intellectuelle" du Code de droit économique, portant insertion d'une disposition spécifique au livre XI dans le livre XVII du même Code, et modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne l'organisation des cours et tribunaux en matière d'actions relatives aux droits de propriété intellectuelle et à la transparence du droit d'auteur et des droits voisins (Moniteur belge du 23 décembre 2016).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel III.93 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.93 - § 1 - Der König schafft eine Kommission für Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag: 1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, 2.durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der buchhalterischen Rechtslehre beizutragen und die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren. § 2 - Der König schafft bei der Kommission für Buchführungsnormen ein getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst wird, zu beantworten." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. III.93/1 - § 1 - Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat. § 2 - Der Antrag auf eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird schriftlich an das Kollegium gerichtet. Er muss mit Gründen versehen sein und von einer vom Antragsteller dazu bevollmächtigten Person unterzeichnet worden sein.

Er muss Folgendes enthalten: - Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen Parteien und Dritten, - Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers, - vollständige Beschreibung der spezifischen Situation oder Verrichtung, - Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, auf die sich die Antwort beziehen muss.

Gegebenenfalls enthält der Antrag eine vollständige Abschrift der bei einer Behörde eingereichten Anträge mit demselben Gegenstand und der im Rahmen dieser Anträge gefassten Beschlüsse.

Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag durch neue Angaben in Bezug auf die betreffende Situation oder Verrichtung ergänzt werden. § 3 - Die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird dem Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum mitgeteilt, an dem die Akte alle zur Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts erforderlichen Angaben enthält. Das Kollegium und der Antragsteller können diese Frist in gegenseitigem Einvernehmen ändern.

Spätestens fünfzehn Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig ist, setzt das Kollegium den Antragsteller von der gemäß vorhergehendem Absatz festgelegten Beantwortungsfrist in Kenntnis. § 4 - Eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist nicht möglich, wenn: 1. der Antrag Situationen oder Verrichtungen betrifft, die Situationen oder Verrichtungen entsprechen, die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Auswirkungen für den Antragsteller haben oder die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Gegenstand einer administrativen Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind oder mit denen die Gerichtsbehörde befasst worden ist, 2.die Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts aufgrund der im Antrag angeführten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht angezeigt oder wirkungslos ist, 3. der Antrag hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen hat, außer wenn in diesem Fall der Vorrang des Buchhaltungsrechts bereits anerkannt worden ist oder wenn der Antragsteller annimmt, dass eine Konzertierung mit der zuständigen Steuerbehörde stattfindet oder dass für die betreffende Verrichtung oder Situation im Hinblick auf eine Konzertierung mit dem durch den Königlichen Erlass vom 13.August 2004 geschaffenen Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Antrag auf Vorabentscheidung in Steuerangelegenheiten eingereicht wird.

Darüber hinaus ist eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts nicht möglich, wenn: 1. bei Einreichung des Antrags wesentliche Bestandteile der beschriebenen Verrichtung oder Situation ein Fluchtland, das nicht mit der OECD zusammenarbeitet, betreffen, 2.die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche Substanz in Belgien hat. § 5 - Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest, bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört. § 6 - Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer Form auf der Website der Kommission veröffentlicht. § 7 - Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches.

Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im Bericht erwähnt.

Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. III.93/2 - § 1 - Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen einschließlich derjenigen des vorerwähnten Kollegiums werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen.

Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet. § 2 - Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen Sprachrolle angehören. § 3 - Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft, handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen Verwaltungsdiensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, der Kanzleien der Höfe und aller Gerichte, den Gemeinschaften, den Regionen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte übermitteln, die diese Dienste oder Einrichtungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen benötigen." Art. 5 - Dem Mandat der Mitglieder der Kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, wird von Amts wegen ein Ende gesetzt.

Die Mitglieder der Kommission üben ihr Mandat weiter aus, bis für ihre Ersetzung gesorgt ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel XI.253 § 2 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "Ab dem 1.

Januar 2018" ersetzt. (...)

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