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textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : -
de la loi du 12 décembre 2016 modifiant - de l'article
2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 fi(...)"
Code de droit économique du 12 décembre 2016 Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 12 décembre 2016 modifiant - de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 fi(...) | Wetboek van economisch recht van 12 december 2016 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling: - van de wet van 12 december 2016 tot wijziging van het wetboek va - van artikel 2 van het koninklijk besluit van 12 december 2016 tot wijziging van het koninklijk be(...) |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
Code de droit économique du 12 décembre 2016 | Wetboek van economisch recht van 12 december 2016 |
Traduction allemande de dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling: |
- de la loi du 12 décembre 2016 modifiant le code de droit économique, | - van de wet van 12 december 2016 tot wijziging van het wetboek van |
en ce qui concerne la compétence de la commission des normes | economisch recht, wat de bevoegdheid van de commissie voor |
comptables (Moniteur belge du 20 décembre 2016) ; | boekhoudkundige normen betreft (Belgisch Staatsblad van 20 december 2016); |
- de l'article 2 de l'arrêté royal du 12 décembre 2016 modifiant | - van artikel 2 van het koninklijk besluit van 12 december 2016 tot |
l'arrêté royal du 19 avril 2014 fixant l'entrée en vigueur de la loi | wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling |
du 19 avril 2014 portant insertion du livre XI, "Propriété | van de inwerkingtreding van de wet van 19 april 2014 houdende de |
invoeging van boek XI "Intellectuele eigendom" in het Wetboek van | |
intellectuelle" dans le Code de droit économique, et portant insertion | economisch recht en houdende invoeging van bepalingen eigen aan boek |
des dispositions propres au livre XI dans les livres I, XV et XVII du | XI in de boeken I, XV en XVII van hetzelfde Wetboek, en van de wet van |
même Code, et de la loi du 10 avril 2014 portant insertion des | 10 april 2014 houdende invoeging van de bepalingen die een |
dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la | aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in |
Constitution dans le livre XI "Propriété intellectuelle" du Code de | boek XI "Intellectuele eigendom" van het Wetboek van economisch recht, |
droit économique, portant insertion d'une disposition spécifique au | houdende invoeging van een bepaling eigen aan boek XI in boek XVII van |
livre XI dans le livre XVII du même Code, et modifiant le Code | hetzelfde Wetboek, en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat |
judiciaire en ce qui concerne l'organisation des cours et tribunaux en | de organisatie van de hoven en rechtbanken betreffende vorderingen |
matière d'actions relatives aux droits de propriété intellectuelle et | inzake intellectuele eigendomsrechten en inzake transparantie van het |
à la transparence du droit d'auteur et des droits voisins (Moniteur | auteursrecht en de naburige rechten betreft (Belgisch Staatsblad van |
belge du 23 décembre 2016). | 23 december 2016). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches | 12. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches |
in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen | in Bezug auf die Zuständigkeit der Kommission für Buchführungsnormen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel III.93 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel III.93 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: | Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. III.93 - § 1 - Der König schafft eine Kommission für | "Art. III.93 - § 1 - Der König schafft eine Kommission für |
Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag: | Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag: |
1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus | 1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus |
eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, | eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben, |
2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der | 2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der |
buchhalterischen Rechtslehre beizutragen und die Grundsätze einer | buchhalterischen Rechtslehre beizutragen und die Grundsätze einer |
ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren. | ordnungsgemäßen Buchhaltung zu formulieren. |
§ 2 - Der König schafft bei der Kommission für Buchführungsnormen ein | § 2 - Der König schafft bei der Kommission für Buchführungsnormen ein |
getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine | getrenntes Kollegium, das damit beauftragt ist, durch eine |
Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die | Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts Fragen in Bezug auf die |
Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts | Anwendung der Gesetzesbestimmungen des belgischen Buchhaltungsrechts |
im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst | im Zuständigkeitsbereich der Kommission, mit denen es formell befasst |
wird, zu beantworten." | wird, zu beantworten." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/1 mit | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. III.93/1 - § 1 - Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | "Art. III.93/1 - § 1 - Unter Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den | ist die Antwort zu verstehen, mit der das Kollegium gemäß den |
geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller | geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz für den Antragsteller |
auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die | auf eine spezifische Situation oder Verrichtung angewandt wird, die |
noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat. | noch keine Auswirkung auf Ebene des Jahresabschlussrechts gehabt hat. |
§ 2 - Der Antrag auf eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | § 2 - Der Antrag auf eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
wird schriftlich an das Kollegium gerichtet. Er muss mit Gründen | wird schriftlich an das Kollegium gerichtet. Er muss mit Gründen |
versehen sein und von einer vom Antragsteller dazu bevollmächtigten | versehen sein und von einer vom Antragsteller dazu bevollmächtigten |
Person unterzeichnet worden sein. | Person unterzeichnet worden sein. |
Er muss Folgendes enthalten: | Er muss Folgendes enthalten: |
- Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen | - Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen |
Parteien und Dritten, | Parteien und Dritten, |
- Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers, | - Beschreibung der Tätigkeiten des Antragstellers, |
- vollständige Beschreibung der spezifischen Situation oder | - vollständige Beschreibung der spezifischen Situation oder |
Verrichtung, | Verrichtung, |
- Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, auf die sich | - Verweis auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, auf die sich |
die Antwort beziehen muss. | die Antwort beziehen muss. |
Gegebenenfalls enthält der Antrag eine vollständige Abschrift der bei | Gegebenenfalls enthält der Antrag eine vollständige Abschrift der bei |
einer Behörde eingereichten Anträge mit demselben Gegenstand und der | einer Behörde eingereichten Anträge mit demselben Gegenstand und der |
im Rahmen dieser Anträge gefassten Beschlüsse. | im Rahmen dieser Anträge gefassten Beschlüsse. |
Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag durch | Solange das Kollegium keine Antwort erteilt hat, muss der Antrag durch |
neue Angaben in Bezug auf die betreffende Situation oder Verrichtung | neue Angaben in Bezug auf die betreffende Situation oder Verrichtung |
ergänzt werden. | ergänzt werden. |
§ 3 - Die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird dem | § 3 - Die Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts wird dem |
Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum | Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum |
mitgeteilt, an dem die Akte alle zur Fassung einer Einzelentscheidung | mitgeteilt, an dem die Akte alle zur Fassung einer Einzelentscheidung |
des Buchhaltungsrechts erforderlichen Angaben enthält. Das Kollegium | des Buchhaltungsrechts erforderlichen Angaben enthält. Das Kollegium |
und der Antragsteller können diese Frist in gegenseitigem Einvernehmen | und der Antragsteller können diese Frist in gegenseitigem Einvernehmen |
ändern. | ändern. |
Spätestens fünfzehn Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag | Spätestens fünfzehn Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag |
vollständig ist, setzt das Kollegium den Antragsteller von der gemäß | vollständig ist, setzt das Kollegium den Antragsteller von der gemäß |
vorhergehendem Absatz festgelegten Beantwortungsfrist in Kenntnis. | vorhergehendem Absatz festgelegten Beantwortungsfrist in Kenntnis. |
§ 4 - Eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist nicht | § 4 - Eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ist nicht |
möglich, wenn: | möglich, wenn: |
1. der Antrag Situationen oder Verrichtungen betrifft, die Situationen | 1. der Antrag Situationen oder Verrichtungen betrifft, die Situationen |
oder Verrichtungen entsprechen, die auf Ebene des | oder Verrichtungen entsprechen, die auf Ebene des |
Jahresabschlussrechts bereits Auswirkungen für den Antragsteller haben | Jahresabschlussrechts bereits Auswirkungen für den Antragsteller haben |
oder die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Gegenstand einer | oder die auf Ebene des Jahresabschlussrechts bereits Gegenstand einer |
administrativen Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen | administrativen Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen |
dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind oder mit denen die | dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind oder mit denen die |
Gerichtsbehörde befasst worden ist, | Gerichtsbehörde befasst worden ist, |
2. die Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | 2. die Fassung einer Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
aufgrund der im Antrag angeführten Gesetzes- oder | aufgrund der im Antrag angeführten Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen nicht angezeigt oder wirkungslos ist, | Verordnungsbestimmungen nicht angezeigt oder wirkungslos ist, |
3. der Antrag hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen hat, außer | 3. der Antrag hauptsächlich steuerrechtliche Auswirkungen hat, außer |
wenn in diesem Fall der Vorrang des Buchhaltungsrechts bereits | wenn in diesem Fall der Vorrang des Buchhaltungsrechts bereits |
anerkannt worden ist oder wenn der Antragsteller annimmt, dass eine | anerkannt worden ist oder wenn der Antragsteller annimmt, dass eine |
Konzertierung mit der zuständigen Steuerbehörde stattfindet oder dass | Konzertierung mit der zuständigen Steuerbehörde stattfindet oder dass |
für die betreffende Verrichtung oder Situation im Hinblick auf eine | für die betreffende Verrichtung oder Situation im Hinblick auf eine |
Konzertierung mit dem durch den Königlichen Erlass vom 13. August 2004 | Konzertierung mit dem durch den Königlichen Erlass vom 13. August 2004 |
geschaffenen Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim | geschaffenen Dienst Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Antrag auf | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Antrag auf |
Vorabentscheidung in Steuerangelegenheiten eingereicht wird. | Vorabentscheidung in Steuerangelegenheiten eingereicht wird. |
Darüber hinaus ist eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts | Darüber hinaus ist eine Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts |
nicht möglich, wenn: | nicht möglich, wenn: |
1. bei Einreichung des Antrags wesentliche Bestandteile der | 1. bei Einreichung des Antrags wesentliche Bestandteile der |
beschriebenen Verrichtung oder Situation ein Fluchtland, das nicht mit | beschriebenen Verrichtung oder Situation ein Fluchtland, das nicht mit |
der OECD zusammenarbeitet, betreffen, | der OECD zusammenarbeitet, betreffen, |
2. die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche | 2. die beschriebene Verrichtung oder Situation keine wirtschaftliche |
Substanz in Belgien hat. | Substanz in Belgien hat. |
§ 5 - Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums | § 5 - Der König bestimmt, wer die Mitglieder des Kollegiums |
vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt | vorschlagen muss, die unter den Mitgliedern der Kommission ausgewählt |
werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das | werden, wobei mindestens ein Mitglied ebenfalls im Kollegium tagt, das |
gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung | gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 mit der Leitung |
des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim | des Dienstes Vorabentscheidungen in Steuerangelegenheiten beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen beauftragt ist; Er ernennt die |
Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest, | Mitglieder des Kollegiums, legt die Arbeitsweise des Kollegiums fest, |
bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und | bestimmt die in § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Angelegenheiten und |
Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine | Bestimmungen, legt die Modalitäten in Bezug auf die Frist, in der eine |
Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt | Einzelentscheidung des Buchhaltungsrechts ergehen kann, fest und gibt |
an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des | an, zu welchem Zeitpunkt eine Einzelentscheidung des |
Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört. | Buchhaltungsrechts zu bestehen aufhört. |
§ 6 - Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer | § 6 - Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts werden in anonymer |
Form auf der Website der Kommission veröffentlicht. | Form auf der Website der Kommission veröffentlicht. |
§ 7 - Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer | § 7 - Der Minister der Wirtschaft übermittelt der Abgeordnetenkammer |
jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des | jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung von Artikel III.93 § 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches. | Wirtschaftsgesetzbuches. |
Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder | Weder die Identität der Antragsteller noch diejenige der Mitglieder |
des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im | des Kollegiums und des wissenschaftlichen Sekretariats werden im |
Bericht erwähnt. | Bericht erwähnt. |
Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht." | Der Bericht wird von der Abgeordnetenkammer veröffentlicht." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/2 mit | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel III.93/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. III.93/2 - § 1 - Funktionskosten der Kommission für | "Art. III.93/2 - § 1 - Funktionskosten der Kommission für |
Buchführungsnormen einschließlich derjenigen des vorerwähnten | Buchführungsnormen einschließlich derjenigen des vorerwähnten |
Kollegiums werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen | Kollegiums werden von den in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten Unternehmen |
getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss | getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss |
durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. | durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. |
Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch | Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 3,72 EUR jedoch |
nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die | nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die |
Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser | Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser |
Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der | Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der |
Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen | Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen |
Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet. | Nationalbank eingenommen, die ihn an die Kommission weiterleitet. |
§ 2 - Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident | § 2 - Die Mitglieder der Kommission und des Kollegiums, der Präsident |
ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der | ausgenommen, sind jeweils natürliche Personen, die zur Hälfte der |
niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen | niederländischen Sprachrolle und zur Hälfte der französischen |
Sprachrolle angehören. | Sprachrolle angehören. |
§ 3 - Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der | § 3 - Mitglieder der Kommission und des Kollegiums und Mitarbeiter der |
Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der | Kommission unterliegen außerhalb der Ausführung ihres Auftrags der |
strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von | strengsten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten, von |
denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten | denen sie aufgrund der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Was Akten |
in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft, | in Bezug auf Einzelentscheidungen des Buchhaltungsrechts betrifft, |
handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission | handeln die Mitglieder des Kollegiums und Mitarbeiter der Kommission |
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen |
Verwaltungsdiensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, der | Verwaltungsdiensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, der |
Kanzleien der Höfe und aller Gerichte, den Gemeinschaften, den | Kanzleien der Höfe und aller Gerichte, den Gemeinschaften, den |
Regionen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte übermitteln, die | Regionen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte übermitteln, die |
diese Dienste oder Einrichtungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen | diese Dienste oder Einrichtungen im Rahmen der ihnen aufgetragenen |
Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen benötigen." | Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen benötigen." |
Art. 5 - Dem Mandat der Mitglieder der Kommission, die zum Zeitpunkt | Art. 5 - Dem Mandat der Mitglieder der Kommission, die zum Zeitpunkt |
des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, wird von | des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, wird von |
Amts wegen ein Ende gesetzt. | Amts wegen ein Ende gesetzt. |
Die Mitglieder der Kommission üben ihr Mandat weiter aus, bis für ihre | Die Mitglieder der Kommission üben ihr Mandat weiter aus, bis für ihre |
Ersetzung gesorgt ist. | Ersetzung gesorgt ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der KMB | Der Minister der KMB |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
12. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des | Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges | Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges |
Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI | Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI |
eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben | eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben |
Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der | Gesetzbuches und des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Einfügung der |
Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 | Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 |
der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des | der Verfassung in Buch XI "Geistiges Eigentum" des |
Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen | Wirtschaftsgesetzbuches, zur Einfügung einer Buch XI eigenen |
Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des | Bestimmung in Buch XVII desselben Gesetzbuches und zur Abänderung des |
Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe | Gerichtsgesetzbuches hinsichtlich der Organisation der Gerichtshöfe |
und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und | und Gerichte für Klagen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht und |
die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte | die Transparenz des Urheberrechts und ähnlicher Rechte |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel XI.253 § 2 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 2 - In Artikel XI.253 § 2 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches |
werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "Ab dem 1. | werden die Wörter "Ab dem 1. Januar 2017" durch die Wörter "Ab dem 1. |
Januar 2018" ersetzt. | Januar 2018" ersetzt. |
(...) | (...) |