publié le 21 septembre 2007
Traduction allemande de dispositions légales modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 25 avril 2007 modifiant certain - de la loi du 25 avril 2007 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne l(...)
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Traduction allemande de dispositions légales modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de la
loi du 25 avril 2007Documents pertinents retrouvés
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Loi modifiant certaines dispositions du Code des impôts sur les revenus 1992 afin de les mettre en conformité avec certains principes du Traité instituant la Communauté européenne et de l'Accord sur l'Espace économique européen
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Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les indemnités octroyées à des artistes
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Loi portant modification des dispositions en matière de déduction pour investissement
fermer modifiant certaines dispositions du Code des impôts sur les revenus 1992 afin de les mettre en conformité avec certains principes du Traité instituant la Communauté européenne et de l'Accord sur l'Espace économique européen (Moniteur belge du 10 mai 2007); - de la
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Loi portant modification des dispositions en matière de déduction pour investissement
fermer portant modification des dispositions en matière de déduction pour investissement (Moniteur belge du 10 mai 2007).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992, um sie mit bestimmten Grundsätzen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Einklang zu bringen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 12 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bewohnt der Steuerpflichtige eine Wohnung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist, ist die in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Steuerbefreiung auf den Mietwert dieser Wohnung oder in den in den Absätzen 3 und 5 erwähnten Fällen auf den Gesamtbetrag des Mietpreises und der Mietvorteile anwendbar. » Art. 3 - In Artikel 115 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter « zwecks Erwerb oder Erhalt in Belgien seiner in Artikel 12 § 3 erwähnten Wohnung » durch die Wörter « zwecks Erwerb oder Erhalt seiner in Artikel 12 § 3 erwähnten Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. März 1994, 6. Juli 1994 und 21.
Dezember 1994, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27.
Dezember 2004, 3. Juli 2005, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr.1, 2 und 5, 1452 bis 1454, 1456 in Bezug auf die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 2, 1458 bis 14516, 14521 bis 14531, 154bis, 157 bis 169 und 171 bis 178 sind ebenfalls anwendbar. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Bezug auf die individuelle Lebensversicherung, die für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient, ist Artikel 1451 Nr.2 nur anwendbar, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: - eine in Belgien gelegene Wohnung, - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31.
Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 anwendbar. » Art. 5 - Artikel 244 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, wird wie folgt ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 sind Artikel 1451 Nr. 2 in Bezug auf individuelle Lebensversicherungen, die für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe für eine andere als die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung dienen, und Artikel 1451 Nr. 3 nur anwendbar, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: - eine in Belgien gelegene Wohnung, - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31.
Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 anwendbar. » Art. 6 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « Für die Anwendung von Artikel 16 erwähnt in vorhergehendem Absatz werden Mietwert, Mietpreis und Mietvorteile einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Wohnung dem Katastereinkommen gleichgesetzt.» 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « Für die Anwendung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen wird der Begriff « in Belgien » jeweils durch den Begriff « in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt. In Abweichung von Absatz 2 ist in Artikel 243, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 405 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, der Verweis auf Artikel 1451 Nr. 1 bis 4 auf einen Verweis auf Artikel 1451 Nr. 1, 2 und 5 zu begrenzen, wobei Artikel 1451 Nr. 2 in Bezug auf individuelle Lebensversicherungen, die für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe für eine Wohnung dienen, nur anwendbar ist, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: - eine in Belgien gelegene Wohnung, - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die der Steuerpflichtige am 31.
Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags selbst bewohnt und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist. Zur Bestimmung, ob der Steuerpflichtige die Wohnung selbst bewohnt, sind dieselben Regeln wie in Artikel 12 § 3 anwendbar. » Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Vergütungen, die Künstlern bewilligt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 23.pauschale Kostenvergütungen, die aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke für Rechnung eines Auftraggebers bewilligt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Kalenderjahr und sofern die in § 4 festgelegten Bedingungen eingehalten werden. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr.23 gilt als: - « Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke »: die Kreation und/oder die Darbietung oder Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung und Choreographie, - « Auftraggeber »: derjenige, der einen Steuerpflichtigen beauftragt, im Sinne des vorhergehenden Gedankenstrichs eine künstlerische Leistung zu erbringen oder ein künstlerisches Werk zu produzieren. Als Auftraggeber gilt auch derjenige, bei dem der Steuerpflichtige zur Verfügung gestellt wird.
Der Erhalt der in § 1 Absatz 1 Nr. 23 erwähnten Steuerbefreiung unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Der Steuerpflichtige muss eine ordnungsgemäss ausgefüllte Künstlerkarte besitzen.2. Die pauschale Kostenvergütung darf pro Tag und pro Auftraggeber nicht über 100 EUR liegen.Zahlt der Auftraggeber einen höheren Betrag, wird die gesamte Vergütung für die Steuerbefreiung nicht berücksichtigt. 3. Zum Zeitpunkt der Erbringung einer künstlerischen Leistung und/oder der Produktion eines künstlerischen Werks darf der Steuerpflichtige nicht durch Arbeitsvertrag, Werkvertrag oder statutarische Anstellung an denselben Auftraggeber gebunden sein, es sei denn, der Steuerpflichtige und der Auftraggeber weisen nach, dass die Leistungen der verschiedenen Aktivitäten unterschiedlicher Art sind.» Art. 3 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 97 - § 1 - Unter den in Artikel 90 Nr. 1 erwähnten Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heisst ihren Bruttobetrag abzüglich der Kosten, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass er sie während des Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen hat, um diese Einkünfte zu erwerben oder zu behalten. § 2 - Sofern die in Artikel 38 § 4 festgelegten Bedingungen, die mutatis mutandis anwendbar sind, eingehalten werden, werden pauschale Kostenvergütungen, die aufgrund der Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder der Produktion künstlerischer Werke für Rechnung eines Auftraggebers bewilligt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Kalenderjahr nicht berücksichtigt. » Art. 4 - Artikel 178 § 4 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « § 4 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 sind die in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 23 und § 4 und 97 § 2 erwähnten Beträge an den Gesundheitsindex des Monats September 2003 (112,47) gebunden. Die Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2003 geteilt.
Spätestens im Laufe des Monats Dezember jeden Jahres werden die für das folgende Kalenderjahr anwendbaren Beträge im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt diese Information ebenfalls auf seiner Website mit. » Art. 5 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2007 bewilligten pauschalen Kostenvergütungen anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen über den Investitionsabzug ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, werden die Wörter « deren Installierung von dem Beamten abgenommen wurde, der mit der Beratung im Bereich technische Vorbeugung in der Polizeizone beauftragt ist, in der die Anlagen genutzt werden, » gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 4. Mai 1999, werden die Wörter « gemäss Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » durch die Wörter « gemäss Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 2 ist für Anlagen wirksam, die während eines an das Steuerjahr 2008 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden.
Artikel 3 ist auf Anlagen anwendbar, die während eines an das Steuerjahr 2006 oder ein späteres Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraums erworben oder gebildet werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX