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Loi du 31 juillet 2023
publié le 13 août 2024

Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024007372
pub.
13/08/2024
prom.
31/07/2023
ELI
eli/loi/2023/07/31/2024007372/moniteur
moniteur
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31 JUILLET 2023. - Loi portant des dispositions fiscales diverses Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 3 à 17 et 25 à 35 de la loi du 31 juillet 2023 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 23 août 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches

Art. 3 - Artikel 161 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.11, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "die den in Artikel 140bis erwähnten Urkunden unbedingt beigefügt werden müssen" durch die Wörter "die den Urkunden über Unternehmensschenkungen beigefügt werden müssen" ersetzt. b) In Nr.12 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "aufgrund der Artikel 2 und 11bis von Buch III Titel 8 Kapitel 2 Abschnitt 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "aufgrund von Gesetzes-, Dekrets- oder Ordonnanzbestimmungen" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 162 Nr. 10 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 301 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1951 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.

August 1981, werden die Wörter "Landesinstitut für Kriegsinvaliden, ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer" durch die Wörter "Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit des Ministeriums der Landesverteidigung" ersetzt.

TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Aufhebung der Bestimmungen in Bezug auf das Ausbildungsbudget

Art. 6 - Artikel 31ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 32 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 35 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.

April 2019 und 23. Juni 2020, werden die Wörter "keine in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen sind, keine in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen," durch die Wörter "keine in den Artikeln 25 Nr. 7 und 27 Absatz 2 Nr. 7 erwähnten Einkünfte und keine Entschädigungen sind," ersetzt.

Art. 10 - Artikel 53 Nr. 27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, werden die Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen" aufgehoben.

Art. 12 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils aufgehoben.

Art. 14 - In Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.

November 2021, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.

Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben.

Art. 16 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," aufgehoben.

Art. 17 - In Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, werden die Wörter "31ter § 2," jeweils aufgehoben. (...) KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 25 - In Artikel 22 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "und aus der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten" durch die Wörter "und aus der Abtretung von oder der Vergabe einer Lizenz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und aus den durch das Gesetz geregelten gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen erwähnt in Artikel 17 § 1 Nr. 5" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2022, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nr.5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5/1. im öffentlichen Sektor zugunsten von Waisen gewährte Hinterbliebenenpensionen und Waisenrenten, die durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden,". b) In Nr.6 werden die Wörter "gewährte Hinterbliebenenpensionen und Waisenrenten" durch die Wörter "gewährte nicht in Nr. 5/1 erwähnte Hinterbliebenenpensionen und nicht in Nr. 5/1 erwähnte Waisenrenten" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 1455 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Hypothekenanleihen, die im Jahr 2023 abgeschlossen werden, werden die vorerwähnten Daten vom 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2022 auf den 1. Januar 2024 beziehungsweise 31. Dezember 2023 verschoben."

Art. 28 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. der Anleger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenübereinkommens keiner Rückforderungsanordnung infolge eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von Belgien gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachkommen muss."

Art. 29 - Artikel 275 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "gemäß den Angaben der vom König festgelegten Tabellen" durch die Wörter "gemäß den vom König festgelegten Regeln" ersetzt. 2. In § 2 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Kategorien von Steuerpflichtigen" und dem Wort "unterscheiden" die Wörten "und Einkünften" eingefügt und wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Die Tabellen sind" beginnt, durch den Satz "Der Betrag des Berufssteuervorabzugs wird pauschal bestimmt." ersetzt.

Art. 30 - Artikel 2759/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "und die vom Arbeitgeber in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen" durch die Wörter "und die von der Region in der in § 4 erwähnten Bescheinigung angegeben worden sind, und andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen wie in der Bescheinigung angegeben" ersetzt.2. In § 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" ersetzt.3. In § 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "Betrag der in § 3 erwähnten Kosten" durch die Wörter "Betrag der Kosten" ersetzt.4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "in der die in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind" durch die Wörter "in der die Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind, ohne dass die in § 3 festgelegten Grenzen überschritten werden" ersetzt. Art. 31 - In Artikel 27512 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, werden die Wörter "über einen vom Staat finanzierten Ausbildungsurlaub" durch die Wörter "über einen von einer öffentlichen Behörde bezuschussten Ausbildungsurlaub" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind" durch die Wörter "des Gesetzes vom 20.

Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus an Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und anderer Ermäßigungen der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird der Betrag "540 EUR" durch den Betrag "550 EUR" ersetzt.3. In Absatz 3 wird der Betrag "550 EUR" durch den Betrag "570 EUR" ersetzt. Art. 33 - Artikel 26 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2022.

Artikel 32 Nr. 2 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.

Artikel 32 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar.

TITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse

Art. 34 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 6.Juni 2022 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im zweiten Quartal 2022 geleistete Studentenarbeit, 2. der Königliche Erlass vom 13.November 2022 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte von Sportlern wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 2bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, 3. der Königliche Erlass vom 27.November 2022 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Entlohnungen für die im dritten und vierten Quartal 2022 im Pflegesektor geleistete Studentenarbeit, 4. der Königliche Erlass vom 30.November 2022 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des im Zeitraum von November 2022 bis März 2023 gezahlten oder zuerkannten Arbeitslosengeldes bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit, 5. die Artikel 1, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 2022 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs sowie die Anlage zu diesem Erlass.

Art. 35 - Artikel 34 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, den 31. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN


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