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Loi du 31 juillet 2017
publié le 13 avril 2018

Loi transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2018030751
pub.
13/04/2018
prom.
31/07/2017
ELI
eli/loi/2017/07/31/2018030751/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JUILLET 2017. - Loi transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 3 de la loi du 31 juillet 2017 transposant plusieurs Directives en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal (Moniteur belge du 11 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 31. JULI 2017 - Gesetz zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in Bezug auf die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, der Umsetzung der Richtlinie 2015/2376/EU des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und der Umsetzung der Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern Art. 3 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.11 wird wie folgt ersetzt: "11. "automatischem Austausch": a) für die Zwecke der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen, b) für die Zwecke des Gesetzes vom 16.Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in Steuersachen die systematische Übermittlung der in vorerwähntem Gesetz festgelegten Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Information bezieht, c) für die Zwecke aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/3 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),".2. Paragraph 2 wird durch Nummern 16 bis 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16."grenzüberschreitendem Vorbescheid": eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob dieser Bescheid tatsächlich verwendet wird.b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen.c) Sie beziehungsweise es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung zur Handhabung oder Durchsetzung des vorliegenden Gesetzbuches und der autonomen Bestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern.d) Sie beziehungsweise es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem Mitgliedstaat nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht.e) Sie beziehungsweise es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion beziehungsweise die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt beziehungsweise getroffen, 17."Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung": eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie beziehungsweise es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie beziehungsweise es die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: a) Sie beziehungsweise es wird vom FÖD Finanzen beziehungsweise im Namen des FÖD Finanzen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wird.b) Sie beziehungsweise es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen.c) Sie beziehungsweise es legt vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgten, geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regelt die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte. Für die Anwendung der vorliegenden Nummer handelt es sich um verbundene Unternehmen, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an der Kontrolle eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar am Kapital, an der Geschäftsleitung oder an der Kontrolle beider Unternehmen beteiligt sind.

Verrechnungspreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt. Die "Bestimmung der Verrechnungspreise" ist für die Anwendung der vorliegenden Nummer in diesem Sinne zu verstehen, 18. "grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr.16 erwähnt: eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, sofern sie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien sind in Belgien steuerlich ansässig.b) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien ist gleichzeitig in mehreren Rechtsräumen steuerlich ansässig.c) Eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien geht über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum nach und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen ist Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeiten aus.Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Rechtsraum getroffen werden, denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht. d) Es handelt sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, die grenzübergreifende Auswirkungen haben, 19."grenzüberschreitender Transaktion" wie in Nr. 17 erwähnt: eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Rechtsraums steuerlich ansässig sind, oder eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, die grenzübergreifende Auswirkungen haben, 20. "Unternehmen" wie in den Nummern 17 und 19 erwähnt: jede Form von Geschäftstätigkeit in Form einer Person." 3. Paragraphen 6/1, 6/2 und 6/3 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 6/1 - Im Rahmen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gelten folgende Voraussetzungen: 1.Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen, wenn nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurde, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Nr. 7 des vorliegenden Paragraphen gilt, und gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen praktischen Regelungen. 2. Ferner übermittelt die belgische zuständige Behörde den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission, unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Nr.7 des vorliegenden Paragraphen, gemäß den geltenden nach § 24 angenommenen praktischen Regelungen Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem 1. Januar 2017 erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden.

Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unter der Voraussetzung, dass sie am 1.

Januar 2014 noch gültig waren.

Falls diese grenzüberschreitenden Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt diese Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht. 3. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs gemäß vorliegendem Paragraphen ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht erlaubt.Solche bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß § 7 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt.

Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen Informationsaustausch gemäß dem ersten Satz von Absatz 1 der vorliegenden Nummer ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Nr. 6 des vorliegenden Paragraphen, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, aufgeführt sind, gemäß den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen ausgetauscht. 4. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.5. Der Informationsaustausch erfolgt: a) in Bezug auf die gemäß Nr.1 ausgetauschten Informationen: innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt beziehungsweise getroffen, geändert oder erneuert wurden, b) in Bezug auf die gemäß Nr.2 ausgetauschten Informationen: vor dem 1. Januar 2018.6. Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß den Nummern 1 und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten: a) Angaben zu der juristischen Person und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört, b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde, c) das jeweilige Datum der Erteilung beziehungsweise des Treffens, der Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, d) den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, e) den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben, f) die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, g) den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids beziehungsweise der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise in der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist, h) im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung die bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreis, i) im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung das der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegte Verfahren oder den Verrechnungspreis, j) gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, k) gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen, und l) Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid beziehungsweise der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Nr.3 Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen. 7. Die Informationen nach Nr.6 Buchstabe a), b), h) und k) des vorliegenden Paragraphen werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt. 8. Die belgische zuständige Behörde bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt - und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.Diese Maßnahme gilt, bis das in § 24 Absatz 3 und 4 genannte Verzeichnis einsatzbereit ist. 9. Die belgische zuständige Behörde kann gemäß § 4 und unter Berücksichtigung des Paragraphen 24 Absatz 2 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen. § 6/2 - Die belgische zuständige Behörde unterbreitet der Europäischen Kommission jährlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2018 Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Paragraphen 6 und 6/1 und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte. § 6/3 - Die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige belgische Verwaltung übermittelt den in Artikel 321/2 erwähnten länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in folgendem Absatz festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Gruppe des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Die Übermittlung erfolgt innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Gruppe, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht. Der erste länderbezogene Bericht wird für den Berichtszeitraum der multinationalen Gruppe übermittelt, der am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt; die Übermittlung erfolgt innerhalb von achtzehn Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden Berichtszeitraums." 4. Paragraph 24 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Damit das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß § 6/1 Nr.1 und 2 erfüllt wird, werden die zu übermittelnden Informationen in einem sicheren Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfasst, das bis zum 31. Dezember 2017 von der Kommission eingerichtet wird. Die belgischen zuständigen Behörden haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen.

Bis dieses sichere Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der in § 6/1 Nr. 1 und 2 genannte automatische Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und gemäß den einschlägigen praktischen Regelungen." (...) Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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