publié le 30 octobre 2014
Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 25 à 27, 30 à 32 et 37 à 39 de la loi du 31 décembre 2012 portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur belge du 31 décembre 2012, err. du 31 janvier 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 25 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2009 und 23. Februar 2012, werden die Wörter "für die drei Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die vier Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 23. Februar 2012 und durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die vier Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die fünf Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 25 wird wirksam mit 1. Januar 2012.
Artikel 26 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (...) KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 zur Einführung von Strafvollstreckungsgerichten und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte (...) Art. 30 - In Artikel 109 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007, 24. Juli 2008 und 3. August 2012, werden die Wörter "und spätestens am 1. September 2013" durch die Wörter "und spätestens am 1. September 2015" ersetzt.
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung Art. 31 - In Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 2008 und 28. Dezember 2011, werden die Wörter "und spätestens am 1. Januar 2013" durch die Wörter "und spätestens am 1. Januar 2015" ersetzt. Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (...) KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel Art. 37 - In Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel wird Absatz 3 durch die Wörter "und tritt Artikel 31 am 1. September 2013 in Kraft" ergänzt.
Art. 38 - Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 10 werden die Wörter "bis spätestens drei Monate" durch die Wörter "bis spätestens sieben Monate" ersetzt und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Außerdem wird denjenigen von Amts wegen der Vorrang gegeben, die spätestens am 22.November 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt haben." 2. Absatz 11 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Komplementärstaatsanwälte der französischen Sprachrolle, die bestimmt sind, ihr Amt bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel auszuüben, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt." 3. In Absatz 12 werden die Wörter "bis spätestens drei Monate" durch die Wörter "bis spätestens sieben Monate" ersetzt und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Außerdem wird denjenigen von Amts wegen der Vorrang gegeben, die spätestens am 22.November 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt haben." Art. 39 - [Abänderung des niederländischen Textes] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO