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Vue multilingue de Loi du 31/12/2012
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Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen betreffende justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
31 DECEMBRE 2012. - Loi portant des dispositions diverses en matière 31 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende
de justice. - Traduction allemande d'extraits justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 25
articles 1, 25 à 27, 30 à 32 et 37 à 39 de la loi du 31 décembre 2012 tot 27, 30 tot 32 en 37 tot 39 van de wet van 31 december 2012
portant des dispositions diverses en matière de justice (Moniteur houdende diverse bepalingen betreffende justitie (Belgisch Staatsblad
belge du 31 décembre 2012, err. du 31 janvier 2013). van 31 december 2012, err. van 31 januari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 31. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Justiz im Bereich der Justiz
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die
Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für
Ausbildungen im Gerichtswesen Ausbildungen im Gerichtswesen
Art. 25 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über Art. 25 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über
die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für
Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2009 und 23. Februar 2012, werden die Wörter "für die drei Dezember 2009 und 23. Februar 2012, werden die Wörter "für die drei
Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die
vier Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt. vier Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 26 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 23. Februar 2012 und durch das die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 23. Februar 2012 und durch das
Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die vier Haushaltsjahre, im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die vier Haushaltsjahre,
die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die fünf die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die fünf
Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt. Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 25 wird wirksam mit 1. Januar 2012. Art. 27 - Artikel 25 wird wirksam mit 1. Januar 2012.
Artikel 26 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Artikel 26 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 zur Einführung KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 zur Einführung
von Strafvollstreckungsgerichten und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 von Strafvollstreckungsgerichten und des Gesetzes vom 17. Mai 2006
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
(...) (...)
Art. 30 - In Artikel 109 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Art. 30 - In Artikel 109 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Dezember 2007, 24. Juli 2008 und 3. August 2012, die Gesetze vom 21. Dezember 2007, 24. Juli 2008 und 3. August 2012,
werden die Wörter "und spätestens am 1. September 2013" durch die werden die Wörter "und spätestens am 1. September 2013" durch die
Wörter "und spätestens am 1. September 2015" ersetzt. Wörter "und spätestens am 1. September 2015" ersetzt.
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung Internierung von Personen mit Geistesstörung
Art. 31 - In Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Art. 31 - In Artikel 157 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die
Internierung von Personen mit Geistesstörung, abgeändert durch die Internierung von Personen mit Geistesstörung, abgeändert durch die
Gesetze vom 24. Juli 2008 und 28. Dezember 2011, werden die Wörter Gesetze vom 24. Juli 2008 und 28. Dezember 2011, werden die Wörter
"und spätestens am 1. Januar 2013" durch die Wörter "und spätestens am "und spätestens am 1. Januar 2013" durch die Wörter "und spätestens am
1. Januar 2015" ersetzt. 1. Januar 2015" ersetzt.
Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 32 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform
des Gerichtsbezirks Brüssel des Gerichtsbezirks Brüssel
Art. 37 - In Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Art. 37 - In Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des
Gerichtsbezirks Brüssel wird Absatz 3 durch die Wörter "und tritt Gerichtsbezirks Brüssel wird Absatz 3 durch die Wörter "und tritt
Artikel 31 am 1. September 2013 in Kraft" ergänzt. Artikel 31 am 1. September 2013 in Kraft" ergänzt.
Art. 38 - Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 38 - Artikel 63 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 10 werden die Wörter "bis spätestens drei Monate" durch 1. In Absatz 10 werden die Wörter "bis spätestens drei Monate" durch
die Wörter "bis spätestens sieben Monate" ersetzt und der Absatz wird die Wörter "bis spätestens sieben Monate" ersetzt und der Absatz wird
durch folgenden Satz ergänzt: durch folgenden Satz ergänzt:
"Außerdem wird denjenigen von Amts wegen der Vorrang gegeben, die "Außerdem wird denjenigen von Amts wegen der Vorrang gegeben, die
spätestens am 22. November 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt spätestens am 22. November 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt
haben." haben."
2. Absatz 11 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 11 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Komplementärstaatsanwälte der französischen Sprachrolle, die bestimmt "Komplementärstaatsanwälte der französischen Sprachrolle, die bestimmt
sind, ihr Amt bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs sind, ihr Amt bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs
beim Gericht Erster Instanz von Brüssel auszuüben, werden ohne beim Gericht Erster Instanz von Brüssel auszuüben, werden ohne
Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne
weitere Eidesleistung von Amts wegen, gegebenenfalls in Überzahl, bei weitere Eidesleistung von Amts wegen, gegebenenfalls in Überzahl, bei
dieser Staatsanwaltschaft ernannt." dieser Staatsanwaltschaft ernannt."
3. In Absatz 12 werden die Wörter "bis spätestens drei Monate" durch 3. In Absatz 12 werden die Wörter "bis spätestens drei Monate" durch
die Wörter "bis spätestens sieben Monate" ersetzt und der Absatz wird die Wörter "bis spätestens sieben Monate" ersetzt und der Absatz wird
durch folgenden Satz ergänzt: durch folgenden Satz ergänzt:
"Außerdem wird denjenigen von Amts wegen der Vorrang gegeben, die "Außerdem wird denjenigen von Amts wegen der Vorrang gegeben, die
spätestens am 22. November 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt spätestens am 22. November 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt
haben." haben."
Art. 39 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 39 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
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