Etaamb.openjustice.be
Loi du 30 juin 1999
publié le 14 juin 2013

Loi portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000371
pub.
14/06/2013
prom.
30/06/1999
ELI
eli/loi/1999/06/30/2013000371/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUIN 1999. - Loi portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 30 juin 1999 portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie (Moniteur belge du 24 décembre 1999), telle qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 21 décembre 2005 modifiant les tarifs annexés à la loi du 30 juin 1999, portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie (Moniteur belge du 26 janvier 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT 30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif I festgelegt.

Wenn die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen.

Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zur Einziehung von Kanzleigebühren, deren Betrag durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif II festgelegt wird.

Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die Unentgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt.

Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind. § 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt: 1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder der Verwaltung angefordert werden, 2.für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, 3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen, 4.für für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese Ausländer: a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht erreicht haben, b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland mit ihnen unter einem Dach wohnt. § 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König, für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf. § 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss dem vorliegendem Gesetz beigefügten Tarif I geschuldet sind, werden aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit den fremden Mächten trifft.

Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Bedienstete festlegt.

Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarifs I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten des Haushaltsplans des Staates bezahlt werden.

Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu: 12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt, 20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt, 27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt, 29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt.

Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt.

Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem der betroffenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer Funktion.

Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind.

Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren, die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregelt.

Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern. § 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die dafür eingezogen werden müssen.

Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Anlage I - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen sind

[1.

Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis) (Kategorie A, B oder C)

30 EUR

2.

Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Kategorie D oder D + C)

45 EUR

3.

Beantragung eines kollektiven Visums (Kategorie A, B oder C) (Gruppe von 5 bis zu 50 Personen)

30 EUR + 1 EUR pro Person

4.

Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für Minderjährige)

30 EUR

5.

Beantragung eines provisorischen Passes

50 EUR

6.

Beantragung eines provisorischen Reisescheins (ETD)

10 EUR

7.

Beantragung eines Personalausweises

unentgeltlich

8.

Legalisation

10 EUR

9.

Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden oder Protokolle

10 EUR

10.

Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird

unentgeltlich

11.

Beglaubigte Übersetzung

20 EUR

12.

Beglaubigte Kopie

10 EUR

13.

Leichenpass

unentgeltlich

14.

Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt

50 EUR

15.

Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit

10 EUR]


[Anlage I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 26. Januar 2006] Anlage II - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen sind

[1.

Legalisation

10 EUR

2.

Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für Minderjährige)

30 EUR

3.

Beantragung eines provisorischen Passes

50 EUR

4.

Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige)

20 EUR

5.

Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer (unentgeltlich für Minderjährige)

20 EUR

6.

Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose (New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für Minderjährige)

20 EUR

7.

An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C)

30 EUR

8.

An der Grenze ausgestelltes kollektives Visum (Kategorie B oder C) (Gruppen von 5 bis zu 50 Personen)

30 EUR + 1 EUR pro Person

9.

Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass

30 EUR]


[Anlage II ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. vom 26. Januar 2006)]

^