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Loi portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende het tarief van de consulaire rechten en de kanselarijrechten. - Officieuze coördinatie in het Duits
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30 JUIN 1999. - Loi portant le tarif des taxes consulaires et des 30 JUNI 1999. - Wet houdende het tarief van de consulaire rechten en
droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande de kanselarijrechten. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 30 juin 1999 portant le tarif des taxes de wet van 30 juni 1999 houdende het tarief van de consulaire rechten
consulaires et des droits de chancellerie (Moniteur belge du 24 en de kanselarijrechten (Belgisch Staatsblad van 24 december 1999),
décembre 1999), telle qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 21 zoals ze werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 21 december
décembre 2005 modifiant les tarifs annexés à la loi du 30 juin 1999, 2005 tot wijziging van de tarieven gevoegd bij de wet van 30 juni 1999
portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie houdende het tarief der consulaire rechten en der kanselarijrechten
(Moniteur belge du 26 janvier 2006). (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT
30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und 30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und
Kanzleigebühren Kanzleigebühren
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind
ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente
Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese
Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif I Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif I
festgelegt. festgelegt.
Wenn die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die Wenn die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die
nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die
damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen. damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen.
Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von
den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb
des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zur Einziehung von des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zur Einziehung von
Kanzleigebühren, deren Betrag durch den dem vorliegenden Gesetz Kanzleigebühren, deren Betrag durch den dem vorliegenden Gesetz
beigefügten Tarif II festgelegt wird. beigefügten Tarif II festgelegt wird.
Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die
Unentgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt. Unentgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt.
Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die
Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn
die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers
unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind. unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind.
§ 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt: § 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt:
1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder 1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder
der Verwaltung angefordert werden, der Verwaltung angefordert werden,
2. für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten 2. für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten
fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen
Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der
Gegenseitigkeit, Gegenseitigkeit,
3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen 3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen
Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen, Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen,
4. für für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von 4. für für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von
Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese
Ausländer: Ausländer:
a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der
vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht
erreicht haben, erreicht haben,
b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder
seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland
mit ihnen unter einem Dach wohnt. mit ihnen unter einem Dach wohnt.
§ 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König, § 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König,
für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf. für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf.
§ 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss § 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss
dem vorliegendem Gesetz beigefügten Tarif I geschuldet sind, werden dem vorliegendem Gesetz beigefügten Tarif I geschuldet sind, werden
aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem
Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit den fremden Mächten Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit den fremden Mächten
trifft. trifft.
Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen
Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in
einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte
Bedienstete festlegt. Bedienstete festlegt.
Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz
beigefügten Tarifs I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse beigefügten Tarifs I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse
zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten
des Haushaltsplans des Staates bezahlt werden. des Haushaltsplans des Staates bezahlt werden.
Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren
kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu: kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu:
12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt, 12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt,
20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt, 20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt,
27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt, 27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt,
29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt. 29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt.
Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt. Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt.
Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres
erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem
der betroffenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer der betroffenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer
Funktion. Funktion.
Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder
Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die
Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen, Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen,
die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind. die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind.
Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren, Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren,
die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details
mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregelt. Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregelt.
Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der
König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder
ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern. ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern.
§ 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich § 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich
bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht
vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die
dafür eingezogen werden müssen. dafür eingezogen werden müssen.
Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der
Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben. Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Anlage I - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen Anlage I - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen
diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen
sind sind
[1. [1.
Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis) Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis)
(Kategorie A, B oder C) (Kategorie A, B oder C)
30 EUR 30 EUR
2. 2.
Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt
(Kategorie D oder D + C) (Kategorie D oder D + C)
45 EUR 45 EUR
3. 3.
Beantragung eines kollektiven Visums (Kategorie A, B oder C) Beantragung eines kollektiven Visums (Kategorie A, B oder C)
(Gruppe von 5 bis zu 50 Personen) (Gruppe von 5 bis zu 50 Personen)
30 EUR 30 EUR
+ 1 EUR pro Person + 1 EUR pro Person
4. 4.
Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für
Minderjährige) Minderjährige)
30 EUR 30 EUR
5. 5.
Beantragung eines provisorischen Passes Beantragung eines provisorischen Passes
50 EUR 50 EUR
6. 6.
Beantragung eines provisorischen Reisescheins (ETD) Beantragung eines provisorischen Reisescheins (ETD)
10 EUR 10 EUR
7. 7.
Beantragung eines Personalausweises Beantragung eines Personalausweises
unentgeltlich unentgeltlich
8. 8.
Legalisation Legalisation
10 EUR 10 EUR
9. 9.
Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden
oder Protokolle oder Protokolle
10 EUR 10 EUR
10. 10.
Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde,
durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird
unentgeltlich unentgeltlich
11. 11.
Beglaubigte Übersetzung Beglaubigte Übersetzung
20 EUR 20 EUR
12. 12.
Beglaubigte Kopie Beglaubigte Kopie
10 EUR 10 EUR
13. 13.
Leichenpass Leichenpass
unentgeltlich unentgeltlich
14. 14.
Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt
50 EUR 50 EUR
15. 15.
Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit
10 EUR] 10 EUR]
[Anlage I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. [Anlage I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S.
vom 26. Januar 2006] vom 26. Januar 2006]
Anlage II - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen Anlage II - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen
sind sind
[1. [1.
Legalisation Legalisation
10 EUR 10 EUR
2. 2.
Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für
Minderjährige) Minderjährige)
30 EUR 30 EUR
3. 3.
Beantragung eines provisorischen Passes Beantragung eines provisorischen Passes
50 EUR 50 EUR
4. 4.
Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge
(Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige) (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige)
20 EUR 20 EUR
5. 5.
Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer
(unentgeltlich für Minderjährige) (unentgeltlich für Minderjährige)
20 EUR 20 EUR
6. 6.
Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose
(New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für (New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für
Minderjährige) Minderjährige)
20 EUR 20 EUR
7. 7.
An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C) An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C)
30 EUR 30 EUR
8. 8.
An der Grenze ausgestelltes kollektives Visum (Kategorie B oder C) An der Grenze ausgestelltes kollektives Visum (Kategorie B oder C)
(Gruppen von 5 bis zu 50 Personen) (Gruppen von 5 bis zu 50 Personen)
30 EUR 30 EUR
+ 1 EUR pro Person + 1 EUR pro Person
9. 9.
Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass
30 EUR] 30 EUR]
[Anlage II ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. [Anlage II ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S.
vom 26. Januar 2006)] vom 26. Januar 2006)]
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