← Retour vers "Loi portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende het tarief van de consulaire rechten en de kanselarijrechten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JUIN 1999. - Loi portant le tarif des taxes consulaires et des | 30 JUNI 1999. - Wet houdende het tarief van de consulaire rechten en |
droits de chancellerie. - Coordination officieuse en langue allemande | de kanselarijrechten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 30 juin 1999 portant le tarif des taxes | de wet van 30 juni 1999 houdende het tarief van de consulaire rechten |
consulaires et des droits de chancellerie (Moniteur belge du 24 | en de kanselarijrechten (Belgisch Staatsblad van 24 december 1999), |
décembre 1999), telle qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 21 | zoals ze werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 21 december |
décembre 2005 modifiant les tarifs annexés à la loi du 30 juin 1999, | 2005 tot wijziging van de tarieven gevoegd bij de wet van 30 juni 1999 |
portant le tarif des taxes consulaires et des droits de chancellerie | houdende het tarief der consulaire rechten en der kanselarijrechten |
(Moniteur belge du 26 janvier 2006). | (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2006). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT | INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT |
30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und | 30. JUNI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Tarifs der Konsular- und |
Kanzleigebühren | Kanzleigebühren |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind | Art. 2 - Die belgischen konsularischen Vertretungen im Ausland sind |
ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente | ermächtigt, bei der Ausstellung bestimmter Akten oder Dokumente |
Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese | Gebühren - nachstehend "Konsulargebühren" genannt - einzuziehen. Diese |
Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif I | Gebühren werden durch den dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarif I |
festgelegt. | festgelegt. |
Wenn die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die | Wenn die in Tarif I erwähnten Akten von diplomatischen Vertretern, die |
nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die | nicht als Generalkonsul bestellt sind, erstellt werden, werden die |
damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen. | damit verbundenen Gebühren als Kanzleigebühren eingezogen. |
Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von | Die Akten, die vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von |
den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb | den Verwaltungsbehörden, die er zu diesem Zweck beauftragt, innerhalb |
des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zur Einziehung von | des Königreichs ausgestellt werden, geben Anlass zur Einziehung von |
Kanzleigebühren, deren Betrag durch den dem vorliegenden Gesetz | Kanzleigebühren, deren Betrag durch den dem vorliegenden Gesetz |
beigefügten Tarif II festgelegt wird. | beigefügten Tarif II festgelegt wird. |
Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die | Art. 3 - § 1 - Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit wird die |
Unentgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt. | Unentgeltlichkeit von Rechts wegen gewährt. |
Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die | Im Falle von Akten, die von einem Ausländer vorgelegt werden, wird die |
Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn | Unentgeltlichkeit wegen Bedürftigkeit jedoch nur dann gewährt, wenn |
die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers | die besagten Akten von den nationalen Behörden dieses Ausländers |
unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind. | unentgeltlich ausgestellt oder legalisiert worden sind. |
§ 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt: | § 2 - Die Unentgeltlichkeit wird von Rechts wegen auch gewährt: |
1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder | 1. für Akten und Dokumente, die im Interesse der Öffentlichkeit oder |
der Verwaltung angefordert werden, | der Verwaltung angefordert werden, |
2. für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten | 2. für Akten, die angefordert werden von offiziellen Bediensteten |
fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen | fremder Mächte in ihrer dienstlichen Stellung, für ihren persönlichen |
Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der | Gebrauch oder den ihres Gefolges, und zwar unter Vorbehalt der |
Gegenseitigkeit, | Gegenseitigkeit, |
3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen | 3. für Akten und Dokumente, die zu Zwecken im Bereich der sozialen |
Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen, | Sicherheit und insbesondere der Pensionen dienen, |
4. für für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von | 4. für für eine oder mehrere Reisen gültige Visen, die im Pass von |
Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines | Ausländern angebracht sind, die nicht die Staatsangehörigkeit eines |
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese | der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, wenn diese |
Ausländer: | Ausländer: |
a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der | a) Ehepartner oder Kinder eines Staatsangehörigen eines der |
vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht | vorerwähnten Mitgliedstaaten sind und das Alter von 21 Jahren nicht |
erreicht haben, | erreicht haben, |
b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder | b) jegliches andere Familienmitglied desselben Staatsangehörigen oder |
seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland | seines Ehepartners sind, das zu ihren Lasten ist oder im Herkunftsland |
mit ihnen unter einem Dach wohnt. | mit ihnen unter einem Dach wohnt. |
§ 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König, | § 3 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, bestimmt der König, |
für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf. | für welche anderen Akten die Unentgeltlichkeit gewährt werden darf. |
§ 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss | § 4 - Die Unentgeltlichkeit oder Verringerung der Gebühren, die gemäss |
dem vorliegendem Gesetz beigefügten Tarif I geschuldet sind, werden | dem vorliegendem Gesetz beigefügten Tarif I geschuldet sind, werden |
aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem | aufgrund der Vereinbarungen gewährt, die der König eventuell zu diesem |
Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit den fremden Mächten | Zweck unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit mit den fremden Mächten |
trifft. | trifft. |
Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen | Art. 4 - Konsulargebühren werden in der im Einziehungsort gesetzlichen |
Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in | Währung eingezogen oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, in |
einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der | einer anderen Währung zu dem Wechselkurs, den der Minister der |
Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte | Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
Bedienstete festlegt. | Bedienstete festlegt. |
Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz | Art. 5 - Die Gebühren, die aufgrund des dem vorliegenden Gesetz |
beigefügten Tarifs I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse | beigefügten Tarifs I eingezogen werden, werden ganz der Staatskasse |
zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten | zugeführt, wenn sie von Bediensteten eingezogen werden, die zu Lasten |
des Haushaltsplans des Staates bezahlt werden. | des Haushaltsplans des Staates bezahlt werden. |
Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren | Art. 6 - Die von den Honorakonsuln Belgiens eingezogenen Gebühren |
kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu: | kommen ihnen bis in Höhe folgender Beträge zu: |
12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt, | 12.000 EUR, wenn es sich um einen Konsularbediensteten handelt, |
20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt, | 20.000 EUR, wenn es sich um einen Vizekonsul handelt, |
27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt, | 27.000 EUR, wenn es sich um einen Konsul handelt, |
29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt. | 29.500 EUR, wenn es sich um einen Generalkonsul handelt. |
Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt. | Der Mehrbetrag wird der Staatskasse zugeführt. |
Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres | Im Falle des Wechsels eines Titelinhabers während des Geschäftsjahres |
erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem | erfolgt die Berechnung des Anteils der vorerwähnten Beträge, der jedem |
der betroffenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer | der betroffenen Bediensteten zukommt, im Verhältnis zur Dauer ihrer |
Funktion. | Funktion. |
Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder | Art. 7 - Die Bediensteten des konsularischen Korps sind von jeder |
Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die | Sicherheitsleistung zur Garantie der Übermittlung der Summen an die |
Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen, | Staatskasse befreit, die derselbigen von den Einziehungen zukommen, |
die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind. | die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgenommen worden sind. |
Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren, | Art. 8 - Die Weise der Einziehung der Konsular- und Kanzleigebühren, |
die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details | die Übermittlung der Gelder, die Buchführung und die anderen Details |
mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom | mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden vom |
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregelt. | Minister der Auswärtigen Angelegenheiten geregelt. |
Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der | Art. 9 - § 1 - Wenn die Umstände es erforderlich machen, kann der |
König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder | König die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarife abändern oder |
ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern. | ergänzen und die durch Artikel 6 festgelegten Beträge ändern. |
§ 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich | § 2 - Wenn die lokalen Umstände die Ausstellung von Urkunden mit sich |
bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht | bringt, die in den vorliegendem Gesetz beigefügten Tarifen nicht |
vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die | vorgesehen sind, legt der König den Betrag der Gebühren fest, die |
dafür eingezogen werden müssen. | dafür eingezogen werden müssen. |
Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der | Art. 10 - Das Gesetz vom 4. Juli 1956 zur Festlegung des Tarifs der |
Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben. | Konsular- und Kanzleigebühren wird aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. |
Anlage I - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen | Anlage I - Tarif der Konsulargebühren, die von den belgischen |
diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen | diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland einzuziehen |
sind | sind |
[1. | [1. |
Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis) | Beantragung eines Visums (oder einer als solches geltenden Erlaubnis) |
(Kategorie A, B oder C) | (Kategorie A, B oder C) |
30 EUR | 30 EUR |
2. | 2. |
Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt | Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt |
(Kategorie D oder D + C) | (Kategorie D oder D + C) |
45 EUR | 45 EUR |
3. | 3. |
Beantragung eines kollektiven Visums (Kategorie A, B oder C) | Beantragung eines kollektiven Visums (Kategorie A, B oder C) |
(Gruppe von 5 bis zu 50 Personen) | (Gruppe von 5 bis zu 50 Personen) |
30 EUR | 30 EUR |
+ 1 EUR pro Person | + 1 EUR pro Person |
4. | 4. |
Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für | Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für |
Minderjährige) | Minderjährige) |
30 EUR | 30 EUR |
5. | 5. |
Beantragung eines provisorischen Passes | Beantragung eines provisorischen Passes |
50 EUR | 50 EUR |
6. | 6. |
Beantragung eines provisorischen Reisescheins (ETD) | Beantragung eines provisorischen Reisescheins (ETD) |
10 EUR | 10 EUR |
7. | 7. |
Beantragung eines Personalausweises | Beantragung eines Personalausweises |
unentgeltlich | unentgeltlich |
8. | 8. |
Legalisation | Legalisation |
10 EUR | 10 EUR |
9. | 9. |
Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden | Verschiedene Bescheinigungen und nicht gesondert tarifierte Urkunden |
oder Protokolle | oder Protokolle |
10 EUR | 10 EUR |
10. | 10. |
Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, | Lebensbescheinigung und Ausstellung oder Legalisation einer Urkunde, |
durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird | durch die die Eigenschaft als Kriegsinvalide festgestellt wird |
unentgeltlich | unentgeltlich |
11. | 11. |
Beglaubigte Übersetzung | Beglaubigte Übersetzung |
20 EUR | 20 EUR |
12. | 12. |
Beglaubigte Kopie | Beglaubigte Kopie |
10 EUR | 10 EUR |
13. | 13. |
Leichenpass | Leichenpass |
unentgeltlich | unentgeltlich |
14. | 14. |
Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt | Urkunde mit Bezug auf die Schifffahrt |
50 EUR | 50 EUR |
15. | 15. |
Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit | Urkunde über Personenstand und Staatsangehörigkeit |
10 EUR] | 10 EUR] |
[Anlage I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. | [Anlage I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. |
vom 26. Januar 2006] | vom 26. Januar 2006] |
Anlage II - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen | Anlage II - Tarif der Kanzleigebühren, die im Königreich einzuziehen |
sind | sind |
[1. | [1. |
Legalisation | Legalisation |
10 EUR | 10 EUR |
2. | 2. |
Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für | Beantragung eines fünf Jahre gültigen Passes (unentgeltlich für |
Minderjährige) | Minderjährige) |
30 EUR | 30 EUR |
3. | 3. |
Beantragung eines provisorischen Passes | Beantragung eines provisorischen Passes |
50 EUR | 50 EUR |
4. | 4. |
Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge | Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Flüchtlinge |
(Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige) | (Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (unentgeltlich für Minderjährige) |
20 EUR | 20 EUR |
5. | 5. |
Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer | Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Ausländer |
(unentgeltlich für Minderjährige) | (unentgeltlich für Minderjährige) |
20 EUR | 20 EUR |
6. | 6. |
Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose | Beantragung eines zwei Jahre gültigen Reisescheins für Staatenlose |
(New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für | (New Yorker Abkommen vom 28. September 1954) (unentgeltlich für |
Minderjährige) | Minderjährige) |
20 EUR | 20 EUR |
7. | 7. |
An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C) | An der Grenze ausgestelltes Visum (Kategorie B oder C) |
30 EUR | 30 EUR |
8. | 8. |
An der Grenze ausgestelltes kollektives Visum (Kategorie B oder C) | An der Grenze ausgestelltes kollektives Visum (Kategorie B oder C) |
(Gruppen von 5 bis zu 50 Personen) | (Gruppen von 5 bis zu 50 Personen) |
30 EUR | 30 EUR |
+ 1 EUR pro Person | + 1 EUR pro Person |
9. | 9. |
Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass | Umwandlung oder Verlängerung eines Visums in einem Pass |
30 EUR] | 30 EUR] |
[Anlage II ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. | [Anlage II ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2005 (B.S. |
vom 26. Januar 2006)] | vom 26. Januar 2006)] |