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Loi du 30 juillet 2018
publié le 05 septembre 2022

Loi relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2022041510
pub.
05/09/2022
prom.
30/07/2018
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUILLET 2018. - Loi relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2018 relative à la liberté tarifaire des exploitants d'hébergements touristiques dans les contrats conclus avec les opérateurs de plateformes de réservation en ligne (Moniteur belge du 10 août 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von Touristenunterkünften in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine oder mehrere Nächte geboten wird, 2.Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen, 3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird, 4.Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit Betreibern zu schließen, 5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre Vereinigungen. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen Betreibern und Plattformoperatoren geschlossenen Verträge.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar, wenn sich die Touristenunterkunft in Belgien befindet, ungeachtet des Rechts, das auf den zwischen dem Betreiber und dem Plattformoperator geschlossenen Vertrag anwendbar ist.

KAPITEL 3 - Tariffreiheit Art. 5 - Der Preis für die Vermietung einer Touristenunterkunft wird vom Betreiber frei bestimmt. Er hat auch die Freiheit, Rabatte oder Tarifvorteile gleich welcher Art zu gewähren.

Art. 6 - Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Betreiber und einem Plattformoperator, die im Widerspruch zu Artikel 5 stehen, gelten als ungeschrieben und von Rechts wegen nichtig.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist sowohl auf laufende als auch auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Verträge wie in Artikel 3 erwähnt anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu le-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS

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