publié le 03 mars 2020
Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JUILLET 2018. - Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 71, 72 et 96 à 105 de la loi du 30 juillet 2018 portant dispositions diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 5 septembre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 71 - In Artikel 48 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Gewinnbeteiligungen in Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen angegeben werden, sofern Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet sind, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen, und/oder sofern der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt, aber nur unter Einhaltung folgender Bedingungen: 1. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen und/oder dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt.2. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Gewinnbeteiligung nicht garantiert ist und sie sich jedes Jahr ändern kann. 3. Weder dürfen Prognosen für die Zukunft vermerkt werden noch darf auf sie verwiesen werden." Art. 72 - In Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Werden Gewinnbeteiligungen" und den Wörtern "in Werbenachrichten und/oder anderen Vermarktungsunterlagen vermerkt" die Wörter "gemäß Artikel 48 Absatz 1" eingefügt. (...) KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Art. 96 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen bestimmt." 2. Der Artikel wird durch eine Nr.6 und eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 7. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister." Art. 97 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Es kann Bedingungen zur Einschränkung des Risikos, das der Versicherungsnehmer darstellt, auferlegen.Falls sich das Büro weigert, eine Prämie zu bestimmen, versieht es seinen Beschluss mit Gründen." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros, einschließlich des Modus des Risikomanagements, und die Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen fest." 3. Artikel 10 wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine Tätigkeiten im Rahmen des in Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnten Belgischen Gemeinsamen Garantiefonds aus. § 6 - Das Büro erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor. § 7 - Das Tarifierungsbüro vertraut einem oder mehreren Versicherungsunternehmen, die Mitglied der in Artikel 10/1 erwähnten Ausgleichskasse sind, das Management der von ihm tarifierten Risiken an." Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - § 1 - Der Minister erteilt unter den vom König bestimmten Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die als Auftrag hat, die Ergebnisse aus dem Management der unter den Bedingungen des Büros tarifierten Risiken aufzuteilen und für die Betriebskosten des Büros aufzukommen.
Die Ausgleichskasse kann die gleiche sein wie diejenige, die in Artikel 132 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnt ist. § 2 - Der Minister billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet er die Ausgleichskasse ein. § 3 - Versicherungsunternehmen, die die Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung anbieten, sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu tätigen, was die aufgrund von Artikel 10 tarifierten Risiken betrifft.
Wenn die Ausgleichskasse vom Minister eingerichtet wird, werden die Regeln für die Berechnung der von Versicherungsunternehmen zu tätigenden Zahlungen durch Ministeriellen Erlass festgelegt. § 4 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung handelt.
In diesem Fall kann die FSMA jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Geschädigten zu wahren." Art. 99 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Bei Abtretung dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung ist es erst möglich, die authentische Urkunde über die Abtretung dinglicher Rechte an Wohnungen in Belgien zu erhalten, nachdem der Notar das in Artikel 19/1 erwähnte Register eingesehen hat.Das Ergebnis dieser Einsichtnahme wird in der Urkunde vermerkt. Im Falle eines durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Verkaufs muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung Folgendes angeben: a) ob er vom Bestehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Versicherung Kenntnis hat, b) gegebenenfalls: entweder dass die Versicherungsbescheinigung verfügbar ist und dem Zessionar übermittelt wird oder dass es unmöglich ist, die Versicherungsbescheinigung zu übermitteln, c) gegebenenfalls und sofern er Kenntnis davon hat: den Namen des Versicherungsunternehmens und die Nummer der Versicherungspolice." 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben.3. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 100 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 8/1 mit der Überschrift "Register" eingefügt.
Art. 101 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung geschaffen.
Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der Versicherungsunternehmen. Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der Daten im Register und den Zugriff darauf fest." Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte Bescheinigung.
In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten: 1. Art der Versicherungsdeckung, 2.Nummer der Versicherungspolice, 3. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden, 4.Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer bei der Nationalbank, 5. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens, 6.Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen, 7. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt, 8.Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, 9. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 10.Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 11. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 12.versicherte Tätigkeit, 13. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes, 14.Art der ausgeführten Arbeiten, 15. Katasternummer, 16.Verweis auf die Städtebaugenehmigung, 17. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung, 18.Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der Annahme der Arbeiten gilt, 19. Übertragbarkeit der Bescheinigung, 20.Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom 4. April 2014 erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden, 21. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz, 22.Datum." Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2 erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten, wird folgenden Personen gewährt: 1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr.2 anvertrauten Aufgabe, 2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten Aufgabe, 3.den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14 erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen Verstöße, 4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten begangenen Verstöße, 5.den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz ermächtigt sind." KAPITEL 21 - Inkrafttreten Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe a) wird wirksam mit 25. Mai 2018.
Artikel 43 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Juli 2018.
Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister S. VANDEPUT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS