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| Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 30 JUILLET 2018. - Loi portant dispositions diverses en matière | 30 JULI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - |
| d'Economie. - Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 71, |
| articles 71, 72 et 96 à 105 de la loi du 30 juillet 2018 portant | 72 en 96 tot 105 van de wet van 30 juli 2018 houdende diverse |
| dispositions diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 5 septembre 2018). | bepalingen inzake Economie (Belgisch Staatsblad van 5 september 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
| Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
| Versicherungen | Versicherungen |
| Art. 71 - In Artikel 48 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Art. 71 - In Artikel 48 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
| Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird | Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird |
| Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
| "Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Gewinnbeteiligungen in | "Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Gewinnbeteiligungen in |
| Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen angegeben werden, | Werbenachrichten und anderen Vermarktungsunterlagen angegeben werden, |
| sofern Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet | sofern Versicherer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet |
| sind, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen, und/oder sofern der Anspruch | sind, eine Gewinnbeteiligung vorzusehen, und/oder sofern der Anspruch |
| auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im | auf Gewinnbeteiligung im Rahmen eines individuellen Vertrags im |
| Ermessen des Versicherers liegt, aber nur unter Einhaltung folgender | Ermessen des Versicherers liegt, aber nur unter Einhaltung folgender |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| 1. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Versicherer weder | 1. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass der Versicherer weder |
| gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, eine Gewinnbeteiligung | gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, eine Gewinnbeteiligung |
| vorzusehen und/oder dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen | vorzusehen und/oder dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen |
| eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt. | eines individuellen Vertrags im Ermessen des Versicherers liegt. |
| 2. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Gewinnbeteiligung | 2. Darin ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Gewinnbeteiligung |
| nicht garantiert ist und sie sich jedes Jahr ändern kann. | nicht garantiert ist und sie sich jedes Jahr ändern kann. |
| 3. Weder dürfen Prognosen für die Zukunft vermerkt werden noch darf | 3. Weder dürfen Prognosen für die Zukunft vermerkt werden noch darf |
| auf sie verwiesen werden." | auf sie verwiesen werden." |
| Art. 72 - In Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 72 - In Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den |
| Wörtern "Werden Gewinnbeteiligungen" und den Wörtern "in | Wörtern "Werden Gewinnbeteiligungen" und den Wörtern "in |
| Werbenachrichten und/oder anderen Vermarktungsunterlagen vermerkt" die | Werbenachrichten und/oder anderen Vermarktungsunterlagen vermerkt" die |
| Wörter "gemäß Artikel 48 Absatz 1" eingefügt. | Wörter "gemäß Artikel 48 Absatz 1" eingefügt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die | KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die |
| obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von | obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von |
| Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für | Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für |
| Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar | Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar |
| 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs | 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs |
| Art. 96 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die | Art. 96 - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 über die |
| obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von | obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung von |
| Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für | Unternehmern, Architekten und anderen Dienstleistern im Baugewerbe für |
| Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar | Immobilienarbeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar |
| 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird wie folgt | 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "5. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel | "5. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen wie in Artikel |
| 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
| bestimmt." | bestimmt." |
| 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 und eine Nr. 7 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch eine Nr. 6 und eine Nr. 7 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "6. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | "6. FSMA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
| Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte |
| Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, | Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, |
| 7. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister." | 7. Minister: der für Versicherungen zuständige Minister." |
| Art. 97 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 97 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Es kann Bedingungen zur Einschränkung des Risikos, das der | "Es kann Bedingungen zur Einschränkung des Risikos, das der |
| Versicherungsnehmer darstellt, auferlegen. Falls sich das Büro | Versicherungsnehmer darstellt, auferlegen. Falls sich das Büro |
| weigert, eine Prämie zu bestimmen, versieht es seinen Beschluss mit | weigert, eine Prämie zu bestimmen, versieht es seinen Beschluss mit |
| Gründen." | Gründen." |
| 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros, | "Der König legt die Bedingungen für die Arbeitsweise des Büros, |
| einschließlich des Modus des Risikomanagements, und die | einschließlich des Modus des Risikomanagements, und die |
| Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen fest." | Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen fest." |
| 3. Artikel 10 wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem | 3. Artikel 10 wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 5 - Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine | " § 5 - Sofern der König nichts anderes beschließt, übt das Büro seine |
| Tätigkeiten im Rahmen des in Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. | Tätigkeiten im Rahmen des in Artikel 19bis-2 des Gesetzes vom 21. |
| November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf | November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf |
| Kraftfahrzeuge erwähnten Belgischen Gemeinsamen Garantiefonds aus. | Kraftfahrzeuge erwähnten Belgischen Gemeinsamen Garantiefonds aus. |
| § 6 - Das Büro erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem | § 6 - Das Büro erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem |
| Minister zur Billigung vor. | Minister zur Billigung vor. |
| § 7 - Das Tarifierungsbüro vertraut einem oder mehreren | § 7 - Das Tarifierungsbüro vertraut einem oder mehreren |
| Versicherungsunternehmen, die Mitglied der in Artikel 10/1 erwähnten | Versicherungsunternehmen, die Mitglied der in Artikel 10/1 erwähnten |
| Ausgleichskasse sind, das Management der von ihm tarifierten Risiken | Ausgleichskasse sind, das Management der von ihm tarifierten Risiken |
| an." | an." |
| Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem | Art. 98 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 10/1 - § 1 - Der Minister erteilt unter den vom König bestimmten | "Art. 10/1 - § 1 - Der Minister erteilt unter den vom König bestimmten |
| Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die als Auftrag | Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die als Auftrag |
| hat, die Ergebnisse aus dem Management der unter den Bedingungen des | hat, die Ergebnisse aus dem Management der unter den Bedingungen des |
| Büros tarifierten Risiken aufzuteilen und für die Betriebskosten des | Büros tarifierten Risiken aufzuteilen und für die Betriebskosten des |
| Büros aufzukommen. | Büros aufzukommen. |
| Die Ausgleichskasse kann die gleiche sein wie diejenige, die in | Die Ausgleichskasse kann die gleiche sein wie diejenige, die in |
| Artikel 132 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen | Artikel 132 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
| erwähnt ist. | erwähnt ist. |
| § 2 - Der Minister billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über | § 2 - Der Minister billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über |
| die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im | die Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im |
| Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet er | Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet er |
| die Ausgleichskasse ein. | die Ausgleichskasse ein. |
| § 3 - Versicherungsunternehmen, die die Versicherung der | § 3 - Versicherungsunternehmen, die die Versicherung der |
| zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung anbieten, sind gesamtschuldnerisch | zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung anbieten, sind gesamtschuldnerisch |
| verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags | verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur Erfüllung deren Auftrags |
| und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu | und zur Bestreitung der Betriebskosten erforderlichen Zahlungen zu |
| tätigen, was die aufgrund von Artikel 10 tarifierten Risiken betrifft. | tätigen, was die aufgrund von Artikel 10 tarifierten Risiken betrifft. |
| Wenn die Ausgleichskasse vom Minister eingerichtet wird, werden die | Wenn die Ausgleichskasse vom Minister eingerichtet wird, werden die |
| Regeln für die Berechnung der von Versicherungsunternehmen zu | Regeln für die Berechnung der von Versicherungsunternehmen zu |
| tätigenden Zahlungen durch Ministeriellen Erlass festgelegt. | tätigenden Zahlungen durch Ministeriellen Erlass festgelegt. |
| § 4 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die | § 4 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die |
| Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer | Ausgleichskasse nicht gemäß den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer |
| Satzung handelt. | Satzung handelt. |
| In diesem Fall kann die FSMA jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu | In diesem Fall kann die FSMA jegliche Maßnahmen ergreifen, die dazu |
| geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten | geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten |
| und der Geschädigten zu wahren." | und der Geschädigten zu wahren." |
| Art. 99 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 99 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Bei Abtretung | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Bei Abtretung |
| dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der | dinglicher Rechte vor Ablauf des Zeitraums zur Deckung der |
| zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung ist es erst möglich, die | zivilrechtlichen Zehnjahreshaftung ist es erst möglich, die |
| authentische Urkunde über die Abtretung dinglicher Rechte an Wohnungen | authentische Urkunde über die Abtretung dinglicher Rechte an Wohnungen |
| in Belgien zu erhalten, nachdem der Notar das in Artikel 19/1 erwähnte | in Belgien zu erhalten, nachdem der Notar das in Artikel 19/1 erwähnte |
| Register eingesehen hat. Das Ergebnis dieser Einsichtnahme wird in der | Register eingesehen hat. Das Ergebnis dieser Einsichtnahme wird in der |
| Urkunde vermerkt. Im Falle eines durch gerichtliche Entscheidung | Urkunde vermerkt. Im Falle eines durch gerichtliche Entscheidung |
| angeordneten Verkaufs muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der | angeordneten Verkaufs muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der |
| authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung | authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung |
| Folgendes angeben: | Folgendes angeben: |
| a) ob er vom Bestehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Versicherung | a) ob er vom Bestehen einer wie in Artikel 3 erwähnten Versicherung |
| Kenntnis hat, | Kenntnis hat, |
| b) gegebenenfalls: entweder dass die Versicherungsbescheinigung | b) gegebenenfalls: entweder dass die Versicherungsbescheinigung |
| verfügbar ist und dem Zessionar übermittelt wird oder dass es | verfügbar ist und dem Zessionar übermittelt wird oder dass es |
| unmöglich ist, die Versicherungsbescheinigung zu übermitteln, | unmöglich ist, die Versicherungsbescheinigung zu übermitteln, |
| c) gegebenenfalls und sofern er Kenntnis davon hat: den Namen des | c) gegebenenfalls und sofern er Kenntnis davon hat: den Namen des |
| Versicherungsunternehmens und die Nummer der Versicherungspolice." | Versicherungsunternehmens und die Nummer der Versicherungspolice." |
| 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. |
| 3. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
| Art. 100 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 8/1 mit der Überschrift | Art. 100 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 8/1 mit der Überschrift |
| "Register" eingefügt. | "Register" eingefügt. |
| Art. 101 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 101 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
| 100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 100, wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund | "Art. 19/1 - Im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines aufgrund |
| von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß | von Artikel 5 abgeschlossenen Versicherungsvertrags durch die gemäß |
| Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der | Artikel 19/3 für befugt erklärten Personen wird ein Register der |
| Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen | Verträge über die obligatorische Versicherung der zivilrechtlichen |
| Zehnjahreshaftung geschaffen. | Zehnjahreshaftung geschaffen. |
| Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der | Der für die Verarbeitung des Registers Verantwortliche im Sinne der |
| Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der | Richtlinie 95/46/EG ist der Berufsverband der |
| Versicherungsunternehmen. | Versicherungsunternehmen. |
| Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die | Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde legt der König die |
| Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der | Modalitäten für die Übermittlung, das Erfassen und die Speicherung der |
| Daten im Register und den Zugriff darauf fest." | Daten im Register und den Zugriff darauf fest." |
| Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 102 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
| 100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 100, wird ein Artikel 19/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten | "Art. 19/2 - Beim Abschluss eines in Artikel 3 erwähnten |
| Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in | Versicherungsvertrags übermitteln Versicherungsunternehmen dem in |
| Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte | Artikel 19/1 erwähnten Register die in Artikel 12 § 4 erwähnte |
| Bescheinigung. | Bescheinigung. |
| In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten: | In der Bescheinigung sind lediglich folgende Daten enthalten: |
| 1. Art der Versicherungsdeckung, | 1. Art der Versicherungsdeckung, |
| 2. Nummer der Versicherungspolice, | 2. Nummer der Versicherungspolice, |
| 3. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die | 3. Betrag des Versicherungsschutzes pro Schadensfall für die |
| Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden, | Gesamtheit der materiellen und immateriellen Schäden, |
| 4. Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer | 4. Name und Logo des Versicherungsunternehmens und Eintragungsnummer |
| bei der Nationalbank, | bei der Nationalbank, |
| 5. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens, | 5. Adresse des Gesellschaftssitzes des Versicherungsunternehmens, |
| 6. Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen, | 6. Kontaktperson beim Versicherungsunternehmen, |
| 7. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt, | 7. Unterschrift der Person, die das Versicherungsunternehmen vertritt, |
| 8. Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche | 8. Name und Vornamen des Versicherten, wenn es sich um eine natürliche |
| Person handelt, | Person handelt, |
| 9. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt, | 9. Gesellschaftsname, wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
| 10. Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn | 10. Berufsadresse des Versicherten oder sein Gesellschaftssitz, wenn |
| es sich um eine juristische Person handelt, | es sich um eine juristische Person handelt, |
| 11. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine | 11. Mehrwertsteuernummer des Versicherten oder seine |
| Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, | Unternehmensnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
| 12. versicherte Tätigkeit, | 12. versicherte Tätigkeit, |
| 13. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes, | 13. Adresse des betroffenen unbeweglichen Gutes, |
| 14. Art der ausgeführten Arbeiten, | 14. Art der ausgeführten Arbeiten, |
| 15. Katasternummer, | 15. Katasternummer, |
| 16. Verweis auf die Städtebaugenehmigung, | 16. Verweis auf die Städtebaugenehmigung, |
| 17. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung, | 17. Datum der Ausstellung der Städtebaugenehmigung, |
| 18. Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem | 18. Angabe, dass die Deckung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem |
| Tag der Annahme der Arbeiten gilt, | Tag der Annahme der Arbeiten gilt, |
| 19. Übertragbarkeit der Bescheinigung, | 19. Übertragbarkeit der Bescheinigung, |
| 20. Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom 4. April 2014 | 20. Ausschlüsse und Angabe, dass die im Gesetz vom 4. April 2014 |
| erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden, | erwähnten Ausschlüsse Anwendung finden, |
| 21. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz, | 21. Übereinstimmung der Bescheinigung mit dem Gesetz, |
| 22. Datum." | 22. Datum." |
| Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel | Art. 103 - In Kapitel 8/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel |
| 100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 100, wird ein Artikel 19/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2 | "Art. 19/3 - Die Ermächtigung, um Zugriff auf die in Artikel 19/2 |
| erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten, | erwähnten Informationen zu haben oder Auskunft darüber zu erhalten, |
| wird folgenden Personen gewährt: | wird folgenden Personen gewährt: |
| 1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | 1. Architekten im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
| anvertrauten Aufgabe, | anvertrauten Aufgabe, |
| 2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten | 2. Notaren im Rahmen der ihnen in Artikel 12 § 1 Absatz 3 anvertrauten |
| Aufgabe, | Aufgabe, |
| 3. den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14 | 3. den vom König bestimmten Bediensteten im Rahmen ihrer in Artikel 14 |
| erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von | erwähnten Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von |
| Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen | Unternehmern und anderen Dienstleistern im Baugewerbe begangenen |
| Verstöße, | Verstöße, |
| 4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten | 4. den von dem für Wirtschaft zuständigen Minister eingesetzten |
| Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten | Bediensteten im Rahmen ihrer in den Artikeln 15bis 19 erwähnten |
| Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten | Aufgaben der Ermittlung, Feststellung und Ahndung der von Architekten |
| begangenen Verstöße, | begangenen Verstöße, |
| 5. den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren | 5. den belgischen öffentlichen Behörden für Informationen, zu deren |
| Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer | Kenntnisnahme sie aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer |
| Ordonnanz ermächtigt sind." | Ordonnanz ermächtigt sind." |
| KAPITEL 21 - Inkrafttreten | KAPITEL 21 - Inkrafttreten |
| Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe a) wird wirksam mit 25. Mai 2018. | Art. 104 - Artikel 43 Buchstabe a) wird wirksam mit 25. Mai 2018. |
| Artikel 43 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Juli 2018. | Artikel 43 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Juli 2018. |
| Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. | Art. 105 - Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem |
| Außenhandel | Außenhandel |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des |
| Fernmeldewesens und der Post | Fernmeldewesens und der Post |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister | Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister |
| S. VANDEPUT | S. VANDEPUT |
| Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |