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Loi du 29 septembre 2020
publié le 05 avril 2024

Loi modifiant le Code de droit économique et d'autres lois en vue de renforcer les compétences de recherche et d'application conformément au règlement 2017/2394 du Parlement européen et du Conseil du 12 décembre 2017 sur la coopération entre les autorités nationales chargées de veiller à l'application de la législation en matière de protection des consommateurs et abrogeant le règlement (CE) n° 2006/2004 et en exécution de celui-ci. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2024002984
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05/04/2024
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29/09/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 SEPTEMBRE 2020. - Loi modifiant le Code de droit économique et d'autres lois en vue de renforcer les compétences de recherche et d'application conformément au règlement (UE) 2017/2394 du Parlement européen et du Conseil du 12 décembre 2017 sur la coopération entre les autorités nationales chargées de veiller à l'application de la législation en matière de protection des consommateurs et abrogeant le règlement (CE) n° 2006/2004 et en exécution de celui-ci. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 septembre 2020 modifiant le Code de droit économique et d'autres lois en vue de renforcer les compétences de recherche et d'application conformément au règlement (UE) 2017/2394 du Parlement européen et du Conseil du 12 décembre 2017 sur la coopération entre les autorités nationales chargées de veiller à l'application de la législation en matière de protection des consommateurs et abrogeant le règlement (CE) n° 2006/2004 et en exécution de celui-ci (Moniteur belge du 20 novembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. SEPTEMBER 2020 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches und anderer Gesetze zur Verstärkung der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse gemäß und in Ausführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel VI.1 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Nummer 7 wie folgt ersetzt: "7. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,".

Art. 3 - In Artikel VI.96 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnten Verordnungen und" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erwähnten Verordnungen oder gegen Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnungen oder" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 4 - In Artikel XII.1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz" durch die Wörter "und der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" ersetzt.

Art. 5 - Artikel XV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Juni 2016, 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 Absatz 1 wird durch die Wörter ";dies gilt auch für Transportmittel, für die sie verlangen können, dass der Beförderer sie zum Stillstand bringt" ergänzt. 2. Nummer 5 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zu den in Nr.1 erwähnten Orten" und den Wörtern "begeben haben" die Wörter "oder Transportmitteln" und zwischen den Wörtern "Datenbanken und Datenträger" und den Wörtern "vorlegen zu lassen" die Wörter ", unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden," eingefügt. b) Die Bestimmung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten können gegebenenfalls die Frist für die Bereitstellung dieser Daten festlegen,". 3. Nummer 5/1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "in Abweichung von Artikel" werden durch die Wörter "in Abweichung von den Artikeln 46bis und" ersetzt. b) Die Wörter "vorlegen zu lassen, sofern die Identifizierung nicht über andere Mittel möglich ist und die Untersuchung im Rahmen der Ermittlung und Feststellung von Verstößen erfolgt, die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches über Informationspflichten, die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, Fernabsatzverträge, unlautere Geschäftspraktiken und unlautere Berufspraktiken, unerwünschte Mitteilungen beziehungs-weise Nachahmung und Piraterie und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffen" werden durch die Wörter "und von Personen, die an Daten- und Finanzströmen beteiligt sind, vorlegen zu lassen, die im Rahmen der Ermittlung erforderlich sind" ersetzt. 4. Eine Nr.5/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "5/2. in Abweichung von Artikel 46quater des Strafprozessgesetzbuches Geldströme aufzuspüren. Insbesondere können sie erforderliche Informationen über Finanzprodukte, dienstleistungen und -transaktionen und virtuelle Werte in Bezug auf einen Verdächtigen anfordern bei: 1. Personen und Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, 2. Personen und Einrichtungen, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Werten zur Verfügung stellen oder anbieten, die den Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Werte ermöglichen,".5. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen oder prüfen, untersuchen, auseinandernehmen oder testen zu lassen.

Wenn ausreichende Indizien vorliegen, dass eine Ware oder eine Dienstleistung: a) den Bedingungen nicht entspricht, die durch Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.9 § 1 und VI.10 auferlegt werden, oder b) Gegenstand einer unlauteren Geschäftspraxis ist oder c) gegen Rechte des geistigen Eigentums in einer Weise verstößt, die nach Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 strafbar ist, und die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten nicht über die Möglichkeit verfügen, die erforderliche Analyse oder Kontrolle selbst durchzuführen, oder die Ergebnisse nicht hinreichend zuverlässig sind, kann das betroffene Unternehmen angewiesen werden, die Ware oder Dienstleistung innerhalb einer festgelegten Frist und auf Kosten des Unternehmens einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor oder eine Forschungseinrichtung zu unterziehen.

Das Unternehmen ersucht die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten um Bestätigung hinsichtlich der Wahl des Labors oder der Forschungseinrichtung,". 6. Der Artikel wird durch eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität, und an Unternehmen als vorgegebene Kunden oder potenzielle Kunden heranzutreten, ohne ihre Eigenschaft und die Tatsache mitteilen zu müssen, dass bei dieser Gelegenheit gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden können.

Wird ein Verstoß festgestellt, können die für die Durchführung von Testeinkäufen gezahlten Beträge vom Zuwiderhandelnden zurückgefordert werden.

Straffrei bleiben die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, die in diesem Rahmen absolut erforderliche Straftaten begehen.

Die betreffende(n) Person/Personen, der/denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, darf/dürfen nicht zu Straftaten angestiftet werden im Sinne des Artikels 30 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches.

Alle anderen in den Nummern 1 bis 8 erwähnten Befugnisse können bei der Ausübung dieser Befugnis verwendet werden.

Diese Befugnis darf nur ausgeübt werden, wenn sie für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder potentielle Kunden gelten.

Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten erstellen einen Bericht, der zumindest folgende Angaben umfasst: a) Datum und Ort der Untersuchung, b) Identität der betreffenden Bediensteten, Eigenschaft, in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören, c) Grund der Untersuchung, d) Feststellungen und gegebenenfalls festgestellte mögliche Verstöße, e) im Laufe der Untersuchung eingetretene Ereignisse, f) Identifizierung der betreffenden Person/Personen, bei der/denen die Untersuchung durchgeführt wurde, g) gegebenenfalls verwendete verdeckte Identität." Art. 6 - Artikel XV.3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird aufgehoben.

Art. 7 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird ein Artikel XV.5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.5/1 - § 1 - Wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung oder Untersagung der in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstöße zu bewirken und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern, sind die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten befugt: 1. Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird, 2.anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, 3. anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten. Auf der Grundlage des vorhergehenden Absatzes getroffene Maßnahmen werden von der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden bestätigt. In Ermangelung einer Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft werden Entfernung von Inhalten, Anordnung zur Anzeige eines Warnhinweises beziehungsweise Entfernung, Sperrung oder Beschränkung des Zugangs von Rechts wegen aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft kann unter denselben Bedingungen die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten ebenfalls anweisen, die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen zu ergreifen. § 2 - Bevor die in § 1 erwähnten Bediensteten eine in § 1 erwähnte Maßnahme ergreifen können und sofern die in Artikel XII.6 erwähnten Kontaktdaten verfügbar sind, nehmen diese Bediensteten außer in begründeten Dringlichkeitsfällen mindestens vierundzwanzig Stunden vor Ergreifen der Maßnahme Kontakt mit dem für die Online-Schnittstelle verantwortlichen Unternehmen auf. Sie verweisen dabei auf die von ihnen festgestellten Verstöße nach Artikel XV.2 § 1 und/oder auf das festgestellte Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern und auf die Maßnahmen, die auf der Grundlage vorliegender Bestimmung ergriffen werden können.

Die erwähnte Maßnahme darf nur ergriffen werden, wenn das Unternehmen nicht reagiert oder wenn die Reaktion nicht zur Abwendung des Risikos einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern führt vor Ablauf der vierundzwanzigstündigen Frist. § 3 - Auf der Grundlage von § 1 ergriffene Maßnahmen werden schriftlich festgehalten. Mindestens folgende Angaben werden aufgezeichnet: 1. Datum und Uhrzeit des Ergreifens der Maßnahmen, 2.Datum und Uhrzeit der in § 2 erwähnten Kontaktaufnahme, 3. Identität der in § 1 erwähnten Bediensteten, Eigenschaft, in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören, 4.ergriffene Maßnahmen, 5. faktische und rechtliche Grundlage. § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit Aufhebung der von ihr angeordneten oder bestätigten Maßnahmen gewähren.

Solange keine Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegt, können die in § 1 erwähnten Bediensteten Aufhebung der Maßnahmen gewähren.

Nach Bestätigung der Maßnahmen oder nach ihrer Anordnung kann eine mit Gründen versehene Beschwerde gegen die ergriffenen Maßnahmen bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden. § 5 - In § 1 erwähnte Maßnahmen werden von Rechts wegen durch die gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil formell rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch Beschluss der in § 1 erwähnten Bediensteten aufgehoben." Art. 8 - Artikel XV.7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird durch die Wörter "und der Verordnungen der Europäischen Union, für die vorliegendes Gesetzbuch Sanktionen vorsieht, und anderer Gesetze, deren Einhaltung zu überwachen sie beauftragt sind" ergänzt.

Art. 9 - Artikel XV.16/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel XV.16/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, werden die Wörter "in Artikel XV.16/1" durch die Wörter "in Artikel XV.3 Nr. 8" ersetzt.

Art. 11 - In Buch XV Titel 1 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, durch die Wörter "und Abhilfezusagen" ergänzt.

Art. 12 - In Artikel XV.31 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird Nummer 4 wie folgt ersetzt: "4. dass der Zuwiderhandelnde Zusagen zur Einstellung des Verstoßes machen kann und, wo dies relevant ist, zusätzlich Abhilfezusagen anbieten kann, dass eine Zusage akzeptiert werden kann und zur Einstellung des Strafverfahrens führen kann, wodurch aber nicht notwendigerweise andere verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen verhindert werden, und dass die Zusage des Zuwiderhandelnden zur Einstellung des Verstoßes und, wo dies relevant ist, Abhilfezusagen des Zuwiderhandelnden öffentlich bekannt gegeben werden können." Art. 13 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 - Abhilfezusagen" eingefügt, der Artikel XV.31/2 umfasst.

Art. 14 - Artikel XV.31/2 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. XV.31/2 - § 1 - Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten sind befugt, von den für die in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstöße verantwortlichen Unternehmen Zusagen zur Einstellung der Verstöße zu erhalten oder zu akzeptieren. § 2 - Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten sind befugt, von Unternehmen auf deren Initiative angebotene zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der Verbraucher, die von den in Artikel XV.2 § 1 erwähnten mutmaßlichen Verstößen betroffen sind, entgegenzunehmen oder gegebenenfalls zu versuchen, von Unternehmen Zusagen zu erhalten, um den von diesen Verstößen betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten. § 3 - Entgegennahme oder Akzeptierung einer Zusage steht anderer administrativer Verfolgung oder Strafverfolgung nicht im Wege.

Entgegennahme einer Zusage und deren Akzeptierung durch die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten kann zur Folge haben, dass die Verfolgungsmaßnahmen eingestellt werden, sofern die in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstöße eingestellt und für die geschädigten Verbraucher Abhilfe geschaffen worden ist. § 4 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Zusagen einschließlich der Identität des Unternehmens können öffentlich bekannt gegeben werden, sofern sie von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten akzeptiert worden sind." Art. 15 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Öffentliche Bekanntmachung" eingefügt.

Art. 16 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel XV.31/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.31/2/1 - Um schwerwiegende Schädigungen der Kollektivinteressen der Verbraucher zu verhindern, sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten befugt, vorübergehend Namen, Praxis und gegebenenfalls vollständige Identifizierungsdaten von Unternehmen öffentlich bekannt zu machen, die Praktiken anwenden, die die Verbraucher schädigen.

Bevor die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten eine öffentliche Bekanntmachung vornehmen können, müssen sie das Unternehmen über die Taten, die den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen zugrunde liegen, über die Absicht, diese Maßnahmen zu ergreifen, und über die in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Bestimmungen informieren.

Die in Absatz 1 erwähnte öffentliche Bekanntmachung kann nur erfolgen, wenn innerhalb einer Frist von achtundvierzig Stunden keine Reaktion eingegangen ist, keine Kontaktaufnahme möglich ist, das Unternehmen keine Zusage macht, die schädigende Praxis einzustellen wie in Artikel XV.31/2 erwähnt, oder es auf keine andere Weise eine angemessene Begründung erteilt hat.

Unbeschadet der Möglichkeit, die Zusage selbst öffentlich bekannt zu machen, wird die öffentliche Bekanntmachung zurückgezogen, sobald das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass es den Verstoß gemäß seiner Zusage wie in Artikel XV.31/2 erwähnt eingestellt hat." Art. 17 - In Buch XV desselben Gesetzbuches wird nach Artikel XV.60 ein Titel 1/1 mit der Überschrift "Titel 1/1 - Verfolgung von Verstößen" eingefügt.

Art. 18 - In Titel 1/1, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel XV.60/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/1 - § 1 - Unbeschadet der in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen besonderen Verfahren können in Bezug auf die in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstöße folgende Verfahren angewandt werden: 1. Vergleichsverfahren wie in Titel 2 Kapitel 1 erwähnt, 2.administrative Verfolgung wie in Titel 1/2 erwähnt, 3. Strafverfolgung wie in Titel 3 erwähnt. § 2 - Die Verfolgung erfolgt auf der Grundlage eines Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes, das von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten aufgenommen wird.

Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten senden diese Protokolle an die Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden. Letztere beschließen, ob die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren angewandt werden und, wenn ja, welches, oder ob die Akte gemäß § 1 Nr. 3 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird." Art. 19 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel XV.60/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/2 - Wird eine administrative Verfolgung wie in Artikel VI.60/1 § 1 Nr. 2 erwähnt angewandt, beschließen die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten, ob die Verstöße zu einer administrativen Geldbuße, einer Schuldigerklärung oder einer Einstellung der Verfolgung führen.

Sie haben die gleichen Befugnisse, wenn die Staatsanwaltschaft davon absieht, den Urheber eines in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstoßes zu verfolgen." Art. 20 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel XV.60/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/3 - Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt.

Der in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vergleich oder die in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen schließen ebenfalls die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus." Art. 21 - In Buch XV desselben Gesetzbuches wird nach Artikel XV.60/3 ein Titel 1/2 mit der Überschrift "Titel 1/2 - Administrative Verfolgung" eingefügt.

Art. 22 - In Titel 1/2, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Kapitel 1 - Allgemeines" eingefügt.

Art. 23 - In Titel 1/2 Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 22, wird ein Artikel XV.60/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/4 - Der König bestimmt die Bediensteten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie, die ermächtigt sind, administrative Geldbußen aufzuerlegen." Art. 24 - In Titel 1/2 Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 22, wird ein Artikel XV.60/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/5 - Die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten, die bestimmt sind, um die administrativen Geldbußen aufzuerlegen, müssen diese Befugnis unter Bedingungen ausüben, durch die ihre Unabhängigkeit und ihre Unparteilichkeit gewährleistet sind.

Diese Bediensteten dürfen weder eine Entscheidung in einer Akte treffen, in der sie bereits in einer anderen Eigenschaft aufgetreten sind, noch direkte oder indirekte Interessen in den Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Verfahren betroffen sind, haben." Art. 25 - In Titel 1/2 Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 22, wird ein Artikel XV.60/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/6 - Die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten können von den zuständigen öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichen Diensten die administrativen Auskünfte verlangen, die sie brauchen, um über alle Elemente zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung der bei ihnen in Bearbeitung befindlichen Akte zu treffen.

Alle staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften, die Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte und die Polizei, alle Dienste der Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und der Vereinigungen, denen sie angehören, und der öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und sämtliche öffentlichen und mitwirkenden Einrichtungen für sozialen Sicherheit gehen auf die Ersuchen der zuständigen Bediensteten ein, ihnen jegliche Auskünfte zu erteilen und ihnen Kopien, in gleich welcher Form, von sämtlichen Datenträgern zu besorgen; Informationen und Unterlagen über Ermittlungen oder Untersuchungen können jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des zuständigen Generalprokurators oder des Föderalprokurators mitgeteilt werden.

Die vorerwähnten Dienste stellen diese Auskünfte und Kopien kostenlos zur Verfügung.

Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Untersuchungsrichters mitgeteilt werden." Art. 26 - In Titel 1/2, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Kapitel 2 - Verteidigungsmittel" eingefügt.

Art. 27 - In Titel 1/2 Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel XV.60/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/7 - Der Zuwiderhandelnde wird per Einschreibesendung dazu aufgefordert, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. In dieser Sendung werden folgende Informationen angegeben: 1. Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoß festgestellt wird und in dem die Taten aufgeführt werden, die der Einleitung des Verfahrens zugrunde liegen, 2.Bestehen des Rechts für den Zuwiderhandelnden, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag der Notifizierung, nämlich ab dem Tag, an dem die Einschreibesendung dem Empfänger vorgelegt worden ist, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, 3. Bestehen des Rechts, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.Adresse des Dienstes, dem die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten angehören, wo der Zuwiderhandelnde seine Akte einsehen kann, und Öffnungszeiten, zu denen er sich zu diesem Zweck an die zuständigen Bediensteten wenden kann, 5. Bestehen des Rechts für den Zuwiderhandelnden, eine Abschrift der Akte zu erhalten, 6.Postadresse und E-Mail-Adresse des Dienstes, dem die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten angehören, im Hinblick auf das Vorbringen der Verteidigungsmittel.

Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt hat, die Einschreibesendung entgegenzunehmen, senden die zuständigen Bediensteten ihm durch gewöhnlichen Brief oder elektronisch eine zweite Aufforderung zum Vorbringen seiner Verteidigungsmittel zu.

Durch diese zweite Aufforderung setzt keine neue Frist von dreißig Tagen für das Vorbringen der Verteidigungsmittel ein." Art. 28 - In Titel 1/2 Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel XV.60/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/8 - Die Verteidigungsmittel können schriftlich, einschließlich per E-Mail, vorgebracht werden.

Sie können ebenfalls bei den in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten mündlich vorgebracht werden." Art. 29 - In Titel 1/2 Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel XV.60/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/9 - Die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten stellen dem Zuwiderhandelnden oder seinem Beistand die Akte in Bezug auf die Verstöße, die Anlass zur Anwendung der administrativen Geldbuße geben können, zur Verfügung, so dass er sie in den Räumlichkeiten der zuständigen Bediensteten einsehen kann; auf Antrag stellen die zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Aktenstücke bereit.

Artikel 460ter des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf den Zuwiderhandelnden; dieser wird im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung dem Beschuldigten gleichgestellt." Art. 30 - In Titel 1/2, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift "Kapitel 3 - Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße" eingefügt.

Art. 31 - In Titel 1/2 Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel XV.60/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/10 - Die administrative Geldbuße darf fünf Jahre nach den Taten nicht mehr auferlegt werden.

Diese Frist wird jedoch durch Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, einschließlich der Notifizierungen der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Einleitung oder Nicht-Einleitung von Strafverfolgungen und der Aufforderung an den Zuwiderhandelnden, Verteidigungsmittel vorzubringen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist erfolgen, unterbrochen. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind." Art. 32 - In Titel 1/2 Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel XV.60/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/11 - Die administrative Geldbuße darf nicht vor Ablauf der in Artikel XV.60/7 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Frist oder vor der Verteidigung des Zuwiderhandelnden, wenn diese vor Ablauf der vorerwähnten Frist vorgebracht wird, auferlegt werden." Art. 33 - In Titel 1/2 Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel XV.60/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/12 - Die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße enthält insbesondere folgende Angaben: 1. Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße bilden, 2.Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoß festgestellt wird und in dem die Taten aufgeführt werden, die der Einleitung des Verfahrens zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße zugrunde liegen, 3. Datum der Notifizierung der Möglichkeit, Verteidigungsmittel vorzubringen, 4.gegebenenfalls Datum, an dem die Verteidigungsmittel vorgebracht wurden, Aufstellung der vorgebrachten Verteidigungsmittel und Replik auf diese Verteidigungsmittel, 5. Höhe der administrativen Geldbuße, 6.gegebenenfalls wie und in welchem Maße die in Anwendung der Artikel XV.5/1 § 1 oder XV.31/2/1 getroffenen Maßnahmen bei der Festlegung der Höhe der administrativen Geldbuße berücksichtigt worden sind, 7. Bestimmungen von Artikel XV.60/17 Absatz 1 und 2 in Bezug auf die Zahlung der Geldbuße, 8. Bestimmung von Artikel XV.60/15 in Bezug auf die Beschwerde gegen die Entscheidung." Art. 34 - In Titel 1/2 Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel XV.60/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/13 - Die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße wird per Einschreibesendung notifiziert.

Durch die Notifizierung erlischt die Strafverfolgung." Art. 35 - In Titel 1/2 Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel XV.60/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/14 - Die Entscheidung ist vollstreckbar." Art. 36 - In Titel 1/2, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 4 mit der Überschrift "Kapitel 4 - Beschwerde" eingefügt.

Art. 37 - In Titel 1/2, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 5 mit der Überschrift "Kapitel 5 - Zahlung der administrativen Geldbuße" eingefügt.

Art. 38 - In Titel 1/2 Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel XV.60/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/16 - Die administrative Geldbuße wird vorbehaltlich einer Beschwerde nach Artikel XV.60/15 binnen drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbuße gezahlt.

Die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten können jedoch dem Zuwiderhandelnden auf seinen Antrag hin und falls erforderlich eine längere Frist gewähren, die ein Jahr nicht überschreiten darf.

Die administrative Geldbuße wird auf die Kontonummer gezahlt, die in der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbuße angegeben ist." Art. 39 - In Titel 1/2 Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel XV.60/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/17 - Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt, die administrative Geldbuße binnen der in Artikel XV.60/16 vorgesehenen Frist zu zahlen, übermitteln die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten zwecks Beitreibung dieser Geldbuße die Akte an die mit Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des FÖD Finanzen.

Zu diesem Zweck übermitteln die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten der in Absatz 1 erwähnten Verwaltung eine Abschrift der administrativen Entscheidung.

Für Beitreibungen, die die in Absatz 1 erwähnte Verwaltung einleiten muss, gelten die Artikel 3 und 4 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949." Art. 40 - In Titel 1/2 Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel XV.60/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/18 - Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in zehn Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann." Art. 41 - In Titel 1/2 Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel XV.60/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/19 - Durch die Zahlung der Geldbuße erlischt die Klage der in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten." Art. 42 - In Titel 1/2, eingefügt durch Artikel 21, wird ein Kapitel 6 mit der Überschrift "Kapitel 6 - Höhe der administrativen Geldbuße" eingefügt.

Art. 43 - In Titel 1/2 Kapitel 6, eingefügt durch Artikel 42, wird ein Artikel XV.60/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.60/20 - Die Mindest- und Höchstbeträge der administrativen Geldbuße entsprechen den jeweiligen Mindest- und Höchstbeträgen der in Titel 3 Kapitel 1 und 2 des vorliegenden Buches festgelegten strafrechtlichen Geldbuße, mit der dieselbe Tat geahndet wird.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar." Art. 44 - In Buch XV Titel 2, eingefügt durch das Gesetz vom 20.

November 2013, wird nach Artikel XV.62/1 ein Kapitel 1/1 mit der Überschrift "Kapitel 1/1 - Auf administrative Geldbußen anwendbare Regeln" eingefügt.

Art. 45 - In Titel 2 Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel XV.62/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.62/2 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren nach einer administrativen Entscheidung zur Schuldigerklärung, einer administrativen Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße oder einer gerichtlichen Verurteilung zu einer Sanktion kann der Betrag der administrative Geldbuße auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden." Art. 46 - In Titel 2 Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel XV.62/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.62/3 - Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Höchstbetrags der höchsten administrativen Geldbuße überschreiten zu dürfen." Art. 47 - In Titel 2 Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel XV.62/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.62/4 - Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn unterschiedliche Verstöße, die den in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgend durchgeführte und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, wird allein die schwerste administrative Geldbuße auferlegt.

Wenn die zuständigen Bediensteten feststellen, dass Verstöße, die bereits Gegenstand einer Entscheidung zur Auferlegung einer endgültigen administrativen Geldbuße waren, zusammen mit anderen bei ihnen anhängigen Taten, die - ihr Nachweis vorausgesetzt - dieser Entscheidung vorausgehen, die aufeinander folgend durchgeführte und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, berücksichtigen sie bei der Festlegung der administrativen Geldbuße die bereits auferlegten administrativen Geldbußen. Wenn diese ihnen für eine gerechte Ahndung aller Verstöße ausreichend erscheinen, sprechen sie sich über die Schuldfrage aus und verweisen in ihrer Entscheidung auf die bereits auferlegten administrativen Geldbußen.

Die Gesamtheit der in Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegten administrativen Geldbußen darf den Höchstbetrag der schwersten administrativen Geldbuße nicht überschreiten." Art. 48 - In Titel 2 Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel XV.62/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.62/5 - Liegen mildernde Umstände vor, kann die administrative Geldbuße auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden." Art. 49 - In Titel 2 Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel XV.62/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.62/6 - § 1 - Die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten dürfen beschließen, dass die Ausführung der Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ganz oder teilweise aufgeschoben wird, sofern während der fünf Jahre vor dem neuen Verstoß dem Zuwiderhandelnden keine administrative Geldbuße der Stufen 2 bis 6 auferlegt worden ist oder er zu keiner strafrechtlichen Sanktion der Stufen 2 bis 6 verurteilt worden ist.

Eine zu einem früheren Zeitpunkt auferlegte oder verkündete Sanktion der Stufen 1 bis 6 für Taten, die durch ein und denselben Straftatsvorsatz verbunden sind, ist jedoch kein Hindernis für die Gewährung eines Aufschubs. § 2 - Die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten gewähren den Aufschub mit derselben Entscheidung wie derjenigen, mit der sie die Geldbuße verhängen.

Die Entscheidung, mit der der Aufschub gewährt oder verweigert wird, muss mit Gründen versehen sein. § 3 - Die Probezeit darf weder weniger als ein Jahr noch mehr als drei Jahre ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbuße oder dem Datum des formell rechtskräftig gewordenen Urteils oder Entscheids betragen. § 4 - Der Aufschub kann widerrufen werden, wenn während der Probezeit ein neuer Verstoß begangen wird, der die Anwendung einer administrativen Geldbuße der gleichen oder einer höheren oder tieferen Stufe als derjenigen der administrativen Geldbuße, die zu einem früheren Zeitpunkt Gegenstand eines Aufschubs war, zur Folge hat. § 5 - Der Aufschub wird mit derselben Entscheidung wie derjenigen widerrufen, mit der die administrative Geldbuße für den neuen, während der Probezeit begangenen Verstoß auferlegt wird.

In der Entscheidung wird der Widerruf des Aufschubs sowohl vermerkt, wenn der Widerruf von Rechts wegen erfolgt, als auch wenn er dem Ermessen der zuständigen Bediensteten überlassen bleibt. § 6 - Die administrative Geldbuße, die infolge des Widerrufs des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird." Art. 50 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XV.69/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.69/1 - Die Staatsanwaltschaft notifiziert den in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten ihre Entscheidung, ob sie die Strafverfolgung einleitet oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorschlägt.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheiden die in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße einzuleiten ist." Art. 51 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.69/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.69/2 - Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, und zusätzliche Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden, übermittelt sie den in Artikel XV.60/4 erwähnten zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Verfahrensunterlagen in Bezug auf diese zusätzlichen Ermittlungshandlungen." Art. 52 - In Artikel XV.85 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Juni 2016 und 30. Juli 2018, werden in Nr. 3 die Wörter "in Artikel XV.16/1" durch die Wörter "in Artikel XV.3 Nr. 8" ersetzt.

Art. 53 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird die Überschrift von Abschnitt 12 durch die Wörter "und Nichteinhaltung der Maßnahmen" ergänzt.

Art. 54 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird ein Artikel XV.126/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.126/2 - Unbeschadet der Artikel XV.126 und XV.126/1 wird mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft: 1. wer den in den Artikeln XV.3 Nr. 5/1, 5/2, 8 und 9 und XV.5/1 erwähnten Aufforderungen oder auferlegten Maßnahmen nicht nachkommt, 2. das in Artikel XV.31/2 erwähnte Unternehmen, das Zusagen oder zusätzliche Zusagen nicht erfüllt." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen Art. 55 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8bis - Wenn die in Artikel 9 erwähnten Bediensteten feststellen, dass eine Handlung einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder dass sie auf Betreiben des für Wirtschaft zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel 9 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." Art. 56 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Gesetzes wird durch die Überschrift "Kapitel IV - Ermittlung und Verfolgung" ersetzt.

Art. 57 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird vor Artikel 9 ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Ermittlung" eingefügt.

Art. 58 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Straftaten" durch die Wörter "durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgesehene Verstöße" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt." Art. 59 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird nach Artikel 9 ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Verfolgung" eingefügt.

Art. 60 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 59, wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - § 1 - Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse können folgende Verfahren angewandt werden: 1. Vergleichsverfahren wie in Artikel 9bis erwähnt, 2.administrative Verfolgung wie in Buch XV Titel 1/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. Strafverfolgung. § 2 - Die Verfolgung erfolgt gemäß Buch XV Titel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches." Art. 61 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/2 - Die Staatsanwaltschaft notifiziert den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten ihre Entscheidung, ob sie die Strafverfolgung einleitet oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorschlägt.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheiden die in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße einzuleiten ist." Art. 62 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 9/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/3 - Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, übermittelt sie den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Verfahrensunterlagen in Bezug auf durchgeführte zusätzliche Ermittlungshandlungen." Art. 63 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9bis - Wenn Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse festgestellt werden, können Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, den Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches einen Vergleich vorschlagen.

Der Betrag des Vergleichs darf die höchste in den Artikeln 10, 11 oder 12 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Modalitäten mit Bezug auf Zahlung und Einnahme dieses Vergleichs werden vom König festgelegt." Art. 64 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch die Überschrift "Kapitel V - Ahndung" ersetzt.

Art. 65 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6, 7 § 1 und 8 werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen oder mit einer administrativen Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR belegt." Art. 66 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen oder mit einer administrativen Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR wird belegt, wer für Angebote von Treffen Werbung macht oder machen lässt oder wer solche Angebote macht in einer Form, die die Würde des Menschen antastet, insbesondere weil sie ein erniedrigendes Bild der Person geben." Art. 67 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Die Bestimmungen von Buch XV Titel 2 Kapitel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar." Art. 68 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/1 - Die Artikel XV.69, XV.71, XV.73 und XV.74 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf strafrechtliche Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse anwendbar." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden Art. 69 - Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße erfolgen gemäß den entsprechenden Bestimmungen von Buch XV Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches." 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 70 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Wenn die in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten feststellen, dass eine Handlung einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." Art. 71 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - § 1 - Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse können folgende Verfahren angewandt werden: 1. Vergleichsverfahren wie in Artikel 13 erwähnt, 2.administrative Verfolgung wie in Buch XV Titel 1/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. Strafverfolgung. § 2 - Die Verfolgung erfolgt gemäß Buch XV Titel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches." Art. 72 - In Kapitel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 12/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/2 - Die Staatsanwaltschaft notifiziert den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten ihre Entscheidung, ob sie die Strafverfolgung einleitet oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorschlägt.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheiden die in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße einzuleiten ist." Art. 73 - In Kapitel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 12/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/3 - Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, übermittelt sie den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Verfahrensunterlagen in Bezug auf durchgeführte zusätzliche Ermittlungshandlungen." Art. 74 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - Wenn Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt werden, können Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, den Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches einen Vergleich vorschlagen.

Der Betrag des Vergleichs darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Modalitäten mit Bezug auf Zahlung und Einnahme dieses Vergleichs werden vom König festgelegt." Art. 75 - Die Überschrift von Kapitel VII Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird durch die Überschrift "Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen, Strafbestimmungen und administrative Geldbußen" ersetzt.

Art. 76 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einer Geldstrafe von 26 bis 50.000 EUR" durch die Wörter "einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder einer administrativen Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 77 - In Kapitel VII Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Die Bestimmungen von Buch XV Titel 2 Kapitel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar." Art. 78 - In Kapitel VII Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/2 - Die Artikel XV.69, XV.71, XV.73 und XV.74 des Wirtschaftsgesetz-buches sind auf strafrechtliche Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse anwendbar." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen Art. 79 - In das Gesetz vom 11. Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - § 1 - Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse können folgende Verfahren angewandt werden: 1. Vergleichsverfahren wie in Artikel 11 erwähnt, 2.administrative Verfolgung wie in Buch XV Titel 1/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. Strafverfolgung. § 2 - Die Verfolgung erfolgt gemäß Buch XV Titel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches." Art. 80 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/2 - Die Staatsanwaltschaft notifiziert den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten ihre Entscheidung, ob sie die Strafverfolgung einleitet oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorschlägt.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheiden die in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße einzuleiten ist." Art. 81 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/3 - Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, übermittelt sie den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Verfahrensunterlagen in Bezug auf durchgeführte zusätzliche Ermittlungshandlungen." Art. 82 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die vorerwähnten Verstöße können auch mit einer administrativen Geldbuße von 10 bis zu 3.000 EUR belegt werden." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 83 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Die Bestimmungen von Buch XV Titel 2 Kapitel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar." Art. 84 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/2 - Die Artikel XV.69, XV.71, XV.73 und XV.74 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf strafrechtliche Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse anwendbar." Art. 85 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße erfolgen gemäß den entsprechenden Bestimmungen von Buch XV Titel I Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches." 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 86 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, können die in Artikel 9 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." Art. 87 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Wenn Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse festgestellt werden, können Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, den Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches einen Vergleich vorschlagen.

Der Betrag des Vergleichs darf die höchste in Artikel 8 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Modalitäten mit Bezug auf Zahlung und Einnahme dieses Vergleichs werden vom König festgelegt." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge Art. 88 - Artikel 22 des Gesetzes vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Wenn die in Artikel 27 § 1 erwähnten Bediensteten feststellen, dass eine Handlung einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder dass sie auf Betreiben des für Wirtschaft zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel 27 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." Art. 89 - Die Überschrift von Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird durch die Überschrift "Abschnitt 4 - Verfolgung und Ahndung" ersetzt.

Art. 90 - In Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird vor Artikel 23 ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Verfolgung" eingefügt.

Art. 91 - In Kapitel 8 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 90, wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22/1 - § 1 - Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse können folgende Verfahren angewandt werden: 1. Vergleichsverfahren wie in Artikel 28 erwähnt, 2.administrative Verfolgung wie in Buch XV Titel 1/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. Strafverfolgung. § 2 - Die Verfolgung erfolgt gemäß Buch XV Titel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches." Art. 92 - In Kapitel 8 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 90, wird ein Artikel 22/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22/2 - Die Staatsanwaltschaft notifiziert den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten ihre Entscheidung, ob sie die Strafverfolgung einleitet oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorschlägt.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheiden die in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße einzuleiten ist." Art. 93 - In Kapitel 8 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 90, wird ein Artikel 22/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22/3 - Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, übermittelt sie den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Verfahrensunterlagen in Bezug auf durchgeführte zusätzliche Ermittlungshandlungen." Art. 94 - In Kapitel 8 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 22/3, eingefügt durch Artikel 93, ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Ahndung" eingefügt, der die Artikel 23 bis 26 umfasst.

Art. 95 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstößt, wird mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 250 bis zu 20.000 EUR oder einer administrativen Geldbuße von 250 bis zu 20.000 EUR belegt." Art. 96 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer Geldbuße von 1.000 bis 20.000 EUR" durch die Wörter "einer strafrechtlichen Geldbuße von 1.000 bis 20.000 EUR oder einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis 20.000 EUR" ersetzt.

Art. 97 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - Die Bestimmungen von Buch XV Titel 2 Kapitel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar." Art. 98 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 26 - Die Artikel XV.69, XV.71, XV.73 und XV.74 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf strafrechtliche Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse anwendbar." Art. 99 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt." 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 100 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - Wenn Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse festgestellt werden, können Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, den Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches einen Vergleich vorschlagen.

Der Betrag des Vergleichs darf die höchste in Artikel 24 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Modalitäten mit Bezug auf Zahlung und Einnahme dieses Vergleichs werden vom König festgelegt." KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen Art. 101 - In das Gesetz vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - § 1 - Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse können folgende Verfahren angewandt werden: 1. Vergleichsverfahren wie in Artikel 13 erwähnt, 2.administrative Verfolgung wie in Buch XV Titel 1/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. Strafverfolgung. § 2 - Die Verfolgung erfolgt gemäß Buch XV Titel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches." Art. 102 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/2 - Die Staatsanwaltschaft notifiziert den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten ihre Entscheidung, ob sie die Strafverfolgung einleitet oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorschlägt.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheiden die in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße einzuleiten ist." Art. 103 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/3 - Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, übermittelt sie den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Verfahrensunterlagen in Bezug auf durchgeführte zusätzliche Ermittlungshandlungen." Art. 104 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Verstöße gegen die Artikel 4 und 5 werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße der Stufe 2 wie in Artikel XV.70 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt oder mit einer administrativen Geldbuße derselben Stufe gemäß Artikel XV.60/20 desselben Gesetzbuches belegt." Art. 105 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/1 - Die Bestimmungen von Buch XV Titel 2 Kapitel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar." Art. 106 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9/2 - Die Artikel XV.69, XV.71, XV.73 und XV.74 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf strafrechtliche Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse anwendbar." Art. 107 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 108 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt." 2. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 109 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, können die in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." Art. 110 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - Wenn Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse festgestellt werden, können Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, den Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches einen Vergleich vorschlagen.

Der Betrag des Vergleichs darf die höchste in Artikel 9 vorgesehene Geldbuße zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Modalitäten mit Bezug auf Zahlung und Einnahme dieses Vergleichs werden vom König festgelegt." KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen Art. 111 - Die Überschrift von Titel 7 Kapitel 3 des Gesetzes vom 21.

November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen wird durch die Überschrift "Kapitel 3 - Verfolgung und Ahndung" ersetzt.

Art. 112 - In Titel 7 Kapitel 3 desselben Gesetzes wird vor Artikel 79 die Überschrift "Abschnitt 1 - Verfolgung" eingefügt.

Art. 113 - In Titel 7 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Artikel 78/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78/1 - § 1 - Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse können folgende Verfahren angewandt werden: 1. Vergleichsverfahren wie in Artikel 84 erwähnt, 2.administrative Verfolgung wie in Buch XV Titel 1/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. Strafverfolgung. § 2 - Die Verfolgung erfolgt gemäß Buch XV Titel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches." Art. 114 - In Titel 7 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Artikel 78/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78/2 - Die Staatsanwaltschaft notifiziert den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten ihre Entscheidung, ob sie die Strafverfolgung einleitet oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorschlägt.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheiden die in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße einzuleiten ist." Art. 115 - In Titel 7 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Artikel 78/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78/3 - Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten oder einen in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich oder eine in Artikel 216ter desselben Gesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen, übermittelt sie den in Artikel XV.60/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten zuständigen Bediensteten eine Abschrift der Verfahrensunterlagen in Bezug auf durchgeführte zusätzliche Ermittlungshandlungen." Art. 116 - In Titel 7 Kapitel 3 desselben Gesetzes wird nach Artikel 78/3, eingefügt durch Artikel 115, die Überschrift "Abschnitt 2 - Ahndung" eingefügt.

Art. 117 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR" durch die Wörter "einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR oder einer administrativen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 50.000 EUR" durch die Wörter "einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR oder einer administrativen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR" ersetzt.

Art. 118 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR" durch die Wörter "einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR oder einer administrativen Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR" ersetzt.

Art. 119 - In Titel 7 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 116, wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81/1 - Die Bestimmungen von Buch XV Titel 2 Kapitel 1/1 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar.

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar." Art. 120 - In Titel 7 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 116, wird ein Artikel 81/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81/2 - Die Artikel XV.69, XV.71, XV.73 und XV.74 des Wirtschaftsgesetzbuches sind auf strafrechtliche Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungs-erlasse anwendbar." Art. 121 - Artikel 82 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 122 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 83 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, können die in Artikel 82 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern." Art. 123 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 84 - Wenn Verstöße gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse festgestellt werden, können Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, den Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.61 des Wirtschaftsgesetzbuches einen Vergleich vorschlagen.

Der Betrag des Vergleichs darf die höchste strafrechtliche Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten.

Modalitäten mit Bezug auf Zahlung und Einnahme dieses Vergleichs werden vom König festgelegt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft N. MUYLLE Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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