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Loi du 29 mars 2019
publié le 20 avril 2021

Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021020765
pub.
20/04/2021
prom.
29/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/29/2021020765/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2019. - Loi visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 visant à étendre le tax shelter à l'industrie du jeu vidéo (Moniteur belge du 16 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Ausdehnung des Tax Shelter auf die Videospielindustrie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 179/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt.2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder 194ter/3" ersetzt. Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.

Dezember 2016, wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die im Rahmen einer Tax-Shelter-Regelung in ein Rahmenübereinkommen zugunsten der Produktion eines audiovisuellen Werks, eines Bühnenwerks oder eines Videospiels investieren".

Art. 4 - Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1 Nr.1" durch die Wörter "in Artikel 194ter, 194ter/1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 194ter/3 § 2 Nr. 1" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Artikel 194ter und 194ter/1" durch die Wörter "der Artikel 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt. Art. 5 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 194ter/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194ter/3 - § 1 - Artikel 194ter ist ebenfalls anwendbar auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften, deren hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von Videospielen ist. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr.4 ein Originalvideospiel wie in Nr. 2 erwähnt, das von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als europäisches Videospiel zugelassen ist, das heißt: - das hauptsächlich mithilfe von Autoren und kreativen Mitarbeitern, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnen, und von einem oder mehreren Produzenten und Koproduzenten realisiert wird, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten und Koproduzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert werden, - für das die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und spätestens drei Monate nach Realisierung der Endversion endet, 2. Videospiel: ein interaktives Werk, inklusive Tonspur, Videobilder, Informatikcode, Szenario/Skript und Spieldimension, das von einer oder mehreren Personen gleichzeitig verwendet wird und so ausgelegt ist, um auf mobilen Geräten, Desktop-, Online- oder Heimkonsolen vertrieben und genutzt zu werden, und dessen interaktiven Mechanismen und Spielmechanismen so ausgelegt sind, dass sie auf einen audiovisuellen Bildschirm mit oder ohne Peripheriegeräte projiziert werden, 3.Originalvideospiel: ein Videospiel, dessen Geschichte, Grafiken, Figuren, Inhalt, Spielablauf oder Spielfunktionen original sind. Die Erweiterung eines bestehenden Videospiels, dessen Originalbestandteile oder einige von ihnen aufgegriffen werden, wird einem Originalvideospiel gleichgesetzt, sofern die neuen Originalbestandteile mindestens 50 Prozent der Geschichte, der Grafiken, der Figuren, des Inhalts, des Spielablaufs oder der Spielfunktionen darstellen, 4. Endversion: die Version des Videospiels, so wie sie zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum besteht.Unter Vermarktung versteht man das Datum, an dem das Videospiel zum ersten Mal zum Kauf angeboten wird. § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 versteht man unter: 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: - Ausgaben in Zusammenhang mit dem Erwerb geistiger Eigentumsrechte, die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind, im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des Werks, wenn der Erwerb zum Marktpreis erfolgt, nach der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens, bei einer Person oder einer Gesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen verbunden ist, - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, - Soziallasten, die mit den im zweiten Gedankenstrich erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, - Ausgaben für den Ankauf von Material, Ausstattung und Ausrüstung im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Produktion des in Betracht kommenden Werks, - Ausgaben in Zusammenhang mit Tests, die für die Realisierung des in Betracht kommenden Werks erforderlich oder nützlich sind, - Kosten für die Miete von Aufnahme- und Filmstudios und Webspace, - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion des in Betracht kommenden Werks, - Kosten für die Übersetzung des in Betracht kommenden Werks, - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder Webseite, die mit der Produktion verbunden ist, Fernseh- oder Radiowerbung, Marketing in den sozialen Medien und Kosten, die mit der Markteinführung der Endversion verbunden sind, 2.Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, unter anderem: - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche Organisation und Begleitung der Produktion eines in Betracht kommenden Werks, - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden Werks abschließen, - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, Provisionen und Repräsentationskosten, - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für Produktionsdienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in Betracht. § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3 erwähnten Steuerbefreiungen anwendbar.

Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben.

Für den Besteuerungszeitraum, für den der in Artikel 215 Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben.

Gibt es in einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die in den Artikeln 194ter § 2, 194ter/1 § 5 und 194ter/3 § 5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro Besteuerungszeitraum die in Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen dürfen.

In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung des Originalvideospiels abgeschlossen ist, muss die betreffende Gemeinschaft sich vergewissern, dass eine Endversion dieses Spiels im Europäischen Wirtschaftsraum realisiert worden ist." Art. 6 - Artikel 227/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in den Artikeln 194ter und 194ter/1" werden durch die Wörter "in den Artikeln 194ter, 194ter/1 und 194ter/3" ersetzt.2. Die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter oder 194ter/1" werden durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 194ter, 194ter/1 oder 194ter/3" ersetzt. Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist abhängig von: 1. der vorhergehenden Unterzeichnung eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen den Gemeinschaften und dem Föderalstaat in Bezug auf die in Betracht kommenden Werke, 2.dem Beschluss der Europäischen Kommission, dass die in Artikel 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Tax-Shelter-Regelung für Videospiele keine staatliche Beihilfe, für die eine Unvereinbarkeit vorliegt, darstellt wie in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt.

Die Artikel 2 bis 6 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats unterzeichnet werden, der auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Finanzministers im Belgischen Staatsblatt folgt, in der mitgeteilt wird, dass die beiden Bedingungen erfüllt sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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