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Loi du 29 mars 2019
publié le 05 octobre 2020

Loi relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020043146
pub.
05/10/2020
prom.
29/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/29/2020043146/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2019. - Loi relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif (Moniteur belge du 17 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 29. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Erstattung von Diagnose- und Gentests beim plötzlichen Tod junger Sportler PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Autopsien, einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die außerhalb des Rahmens einer gerichtlichen Untersuchung, wie in Artikel 44 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, bei Personen unter 35 Jahren vorgenommen werden, die bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit oder als Hochleistungssportler plötzlich sterben. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter sportlicher Tätigkeit: jede Vorbereitung auf oder jede Initiative zur Sportausübung für Freizeit-, Wettkampf- oder Vorführungszwecke in einem organisierten Rahmen.

Art. 3 - Autopsien, einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und Gentests, werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an den in Artikel 2 § 1 erwähnten Personen vorgenommen, außer wenn sich der Ehepartner, der volljährige Partner oder ein volljähriger Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades dem widersetzt.

Art. 4 - Artikel 22 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22. schließt auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren ein Abkommen mit den Krankenhäusern ab, die über einen Dienst für Anatomopathologie verfügen, zur Übernahme der gesamten Kosten für die Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die nach dem Tod bei Personen vorgenommen werden, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 29. März 2019 über die Erstattung von Diagnose- und Gentests beim plötzlichen Tod junger Sportler erwähnt sind.

Der König legt die Anzahl Krankenhäuser fest, mit denen ein Abkommen abgeschlossen wird.

Der in Absatz 1 erwähnte Dienst für Anatomopathologie muss über eine umfassende Fachkompetenz in den Bereichen angeborene Herzfehler und Kardiogenetik verfügen. Außerdem muss dieser Dienst für Anatomopathologie über eine Abteilung "Forensische Pathologie" oder "Gerichtsmedizin" verfügen oder regelmäßig und strukturell mit Gerichtsmedizinern zusammenarbeiten." Art. 5 - Die Kosten für den Transport des Leichnams gehen zu Lasten des Staates.

Der König legt die Modalitäten des Transports und dessen Finanzierung fest.

Art. 6 - Der Leichnam des Verstorbenen wird in ein Krankenhaus überführt, mit dem gemäß Artikel 22 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ein Abkommen abgeschlossen wurde.

Art. 7 - Die Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests werden in Ehrfurcht vor dem Leichnam und gemäß den neusten wissenschaftlichen Standards vorgenommen.

Art. 8 - Der betreffende Dienst für Anatomopathologie nimmt über den Hausarzt des Verstorbenen oder die betreffenden Angehörigen mit dem Ehepartner oder dem volljährigen Partner oder mit den volljährigen Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Verstorbenen Kontakt auf.

Nach der in Absatz 1 erwähnten Kontaktaufnahme werden die betreffenden Angehörigen vor Beginn der Autopsie darüber informiert, dass sie die Autopsie verweigern können, und nach der Autopsie über die Ergebnisse unterrichtet, und zwar unter Einhaltung der geltenden Regeln im Bereich der Berufspflichten und des Berufsgeheimnisses des Arztes.

Der König kann die Modalitäten zur Einbeziehung und Unterrichtung des Ehepartners oder der Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades festlegen.

Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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