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Vue multilingue de Loi du 29/03/2019
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Loi relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif. - Traduction allemande Wet betreffende de terugbetaling van diagnostische en genetische testen in geval van plotse dood bij jonge sporters. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2019. - Loi relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2019. - Wet betreffende de terugbetaling van diagnostische en genetische testen in geval van plotse dood bij jonge sporters. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2019 betreffende de terugbetaling van diagnostische en genetische testen in geval van plotse dood bij jonge sporters
du 17 mai 2019). (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Erstattung von Diagnose- und Gentests 29. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Erstattung von Diagnose- und Gentests
beim plötzlichen Tod junger Sportler beim plötzlichen Tod junger Sportler
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Autopsien, Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Autopsien,
einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die
außerhalb des Rahmens einer gerichtlichen Untersuchung, wie in Artikel außerhalb des Rahmens einer gerichtlichen Untersuchung, wie in Artikel
44 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, bei Personen unter 35 Jahren 44 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, bei Personen unter 35 Jahren
vorgenommen werden, die bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit vorgenommen werden, die bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit
oder als Hochleistungssportler plötzlich sterben. oder als Hochleistungssportler plötzlich sterben.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
sportlicher Tätigkeit: jede Vorbereitung auf oder jede Initiative zur sportlicher Tätigkeit: jede Vorbereitung auf oder jede Initiative zur
Sportausübung für Freizeit-, Wettkampf- oder Vorführungszwecke in Sportausübung für Freizeit-, Wettkampf- oder Vorführungszwecke in
einem organisierten Rahmen. einem organisierten Rahmen.
Art. 3 - Autopsien, einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und Art. 3 - Autopsien, einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und
Gentests, werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an Gentests, werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an
den in Artikel 2 § 1 erwähnten Personen vorgenommen, außer wenn sich den in Artikel 2 § 1 erwähnten Personen vorgenommen, außer wenn sich
der Ehepartner, der volljährige Partner oder ein volljähriger der Ehepartner, der volljährige Partner oder ein volljähriger
Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades dem widersetzt. Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades dem widersetzt.
Art. 4 - Artikel 22 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 4 - Artikel 22 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird
durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"22. schließt auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren ein "22. schließt auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren ein
Abkommen mit den Krankenhäusern ab, die über einen Dienst für Abkommen mit den Krankenhäusern ab, die über einen Dienst für
Anatomopathologie verfügen, zur Übernahme der gesamten Kosten für die Anatomopathologie verfügen, zur Übernahme der gesamten Kosten für die
Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die nach Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die nach
dem Tod bei Personen vorgenommen werden, die in Artikel 2 § 1 des dem Tod bei Personen vorgenommen werden, die in Artikel 2 § 1 des
Gesetzes vom 29. März 2019 über die Erstattung von Diagnose- und Gesetzes vom 29. März 2019 über die Erstattung von Diagnose- und
Gentests beim plötzlichen Tod junger Sportler erwähnt sind. Gentests beim plötzlichen Tod junger Sportler erwähnt sind.
Der König legt die Anzahl Krankenhäuser fest, mit denen ein Abkommen Der König legt die Anzahl Krankenhäuser fest, mit denen ein Abkommen
abgeschlossen wird. abgeschlossen wird.
Der in Absatz 1 erwähnte Dienst für Anatomopathologie muss über eine Der in Absatz 1 erwähnte Dienst für Anatomopathologie muss über eine
umfassende Fachkompetenz in den Bereichen angeborene Herzfehler und umfassende Fachkompetenz in den Bereichen angeborene Herzfehler und
Kardiogenetik verfügen. Außerdem muss dieser Dienst für Kardiogenetik verfügen. Außerdem muss dieser Dienst für
Anatomopathologie über eine Abteilung "Forensische Pathologie" oder Anatomopathologie über eine Abteilung "Forensische Pathologie" oder
"Gerichtsmedizin" verfügen oder regelmäßig und strukturell mit "Gerichtsmedizin" verfügen oder regelmäßig und strukturell mit
Gerichtsmedizinern zusammenarbeiten." Gerichtsmedizinern zusammenarbeiten."
Art. 5 - Die Kosten für den Transport des Leichnams gehen zu Lasten Art. 5 - Die Kosten für den Transport des Leichnams gehen zu Lasten
des Staates. des Staates.
Der König legt die Modalitäten des Transports und dessen Finanzierung Der König legt die Modalitäten des Transports und dessen Finanzierung
fest. fest.
Art. 6 - Der Leichnam des Verstorbenen wird in ein Krankenhaus Art. 6 - Der Leichnam des Verstorbenen wird in ein Krankenhaus
überführt, mit dem gemäß Artikel 22 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 überführt, mit dem gemäß Artikel 22 Nr. 22 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung ein Abkommen abgeschlossen wurde. Entschädigungspflichtversicherung ein Abkommen abgeschlossen wurde.
Art. 7 - Die Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests Art. 7 - Die Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests
werden in Ehrfurcht vor dem Leichnam und gemäß den neusten werden in Ehrfurcht vor dem Leichnam und gemäß den neusten
wissenschaftlichen Standards vorgenommen. wissenschaftlichen Standards vorgenommen.
Art. 8 - Der betreffende Dienst für Anatomopathologie nimmt über den Art. 8 - Der betreffende Dienst für Anatomopathologie nimmt über den
Hausarzt des Verstorbenen oder die betreffenden Angehörigen mit dem Hausarzt des Verstorbenen oder die betreffenden Angehörigen mit dem
Ehepartner oder dem volljährigen Partner oder mit den volljährigen Ehepartner oder dem volljährigen Partner oder mit den volljährigen
Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Verstorbenen Kontakt Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Verstorbenen Kontakt
auf. auf.
Nach der in Absatz 1 erwähnten Kontaktaufnahme werden die betreffenden Nach der in Absatz 1 erwähnten Kontaktaufnahme werden die betreffenden
Angehörigen vor Beginn der Autopsie darüber informiert, dass sie die Angehörigen vor Beginn der Autopsie darüber informiert, dass sie die
Autopsie verweigern können, und nach der Autopsie über die Ergebnisse Autopsie verweigern können, und nach der Autopsie über die Ergebnisse
unterrichtet, und zwar unter Einhaltung der geltenden Regeln im unterrichtet, und zwar unter Einhaltung der geltenden Regeln im
Bereich der Berufspflichten und des Berufsgeheimnisses des Arztes. Bereich der Berufspflichten und des Berufsgeheimnisses des Arztes.
Der König kann die Modalitäten zur Einbeziehung und Unterrichtung des Der König kann die Modalitäten zur Einbeziehung und Unterrichtung des
Ehepartners oder der Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades Ehepartners oder der Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades
festlegen. festlegen.
Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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