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Loi relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif. - Traduction allemande | Wet betreffende de terugbetaling van diagnostische en genetische testen in geval van plotse dood bij jonge sporters. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2019. - Loi relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2019 relative au remboursement des tests diagnostiques et génétiques en cas de mort subite d'un jeune sportif (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2019. - Wet betreffende de terugbetaling van diagnostische en genetische testen in geval van plotse dood bij jonge sporters. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2019 betreffende de terugbetaling van diagnostische en genetische testen in geval van plotse dood bij jonge sporters |
du 17 mai 2019). | (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
29. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Erstattung von Diagnose- und Gentests | 29. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Erstattung von Diagnose- und Gentests |
beim plötzlichen Tod junger Sportler | beim plötzlichen Tod junger Sportler |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Autopsien, | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Autopsien, |
einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die | einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die |
außerhalb des Rahmens einer gerichtlichen Untersuchung, wie in Artikel | außerhalb des Rahmens einer gerichtlichen Untersuchung, wie in Artikel |
44 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, bei Personen unter 35 Jahren | 44 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, bei Personen unter 35 Jahren |
vorgenommen werden, die bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit | vorgenommen werden, die bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit |
oder als Hochleistungssportler plötzlich sterben. | oder als Hochleistungssportler plötzlich sterben. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
sportlicher Tätigkeit: jede Vorbereitung auf oder jede Initiative zur | sportlicher Tätigkeit: jede Vorbereitung auf oder jede Initiative zur |
Sportausübung für Freizeit-, Wettkampf- oder Vorführungszwecke in | Sportausübung für Freizeit-, Wettkampf- oder Vorführungszwecke in |
einem organisierten Rahmen. | einem organisierten Rahmen. |
Art. 3 - Autopsien, einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und | Art. 3 - Autopsien, einschließlich der damit verbundenen Diagnose- und |
Gentests, werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an | Gentests, werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an |
den in Artikel 2 § 1 erwähnten Personen vorgenommen, außer wenn sich | den in Artikel 2 § 1 erwähnten Personen vorgenommen, außer wenn sich |
der Ehepartner, der volljährige Partner oder ein volljähriger | der Ehepartner, der volljährige Partner oder ein volljähriger |
Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades dem widersetzt. | Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades dem widersetzt. |
Art. 4 - Artikel 22 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 4 - Artikel 22 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird |
durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nummer 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"22. schließt auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren ein | "22. schließt auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren ein |
Abkommen mit den Krankenhäusern ab, die über einen Dienst für | Abkommen mit den Krankenhäusern ab, die über einen Dienst für |
Anatomopathologie verfügen, zur Übernahme der gesamten Kosten für die | Anatomopathologie verfügen, zur Übernahme der gesamten Kosten für die |
Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die nach | Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests, die nach |
dem Tod bei Personen vorgenommen werden, die in Artikel 2 § 1 des | dem Tod bei Personen vorgenommen werden, die in Artikel 2 § 1 des |
Gesetzes vom 29. März 2019 über die Erstattung von Diagnose- und | Gesetzes vom 29. März 2019 über die Erstattung von Diagnose- und |
Gentests beim plötzlichen Tod junger Sportler erwähnt sind. | Gentests beim plötzlichen Tod junger Sportler erwähnt sind. |
Der König legt die Anzahl Krankenhäuser fest, mit denen ein Abkommen | Der König legt die Anzahl Krankenhäuser fest, mit denen ein Abkommen |
abgeschlossen wird. | abgeschlossen wird. |
Der in Absatz 1 erwähnte Dienst für Anatomopathologie muss über eine | Der in Absatz 1 erwähnte Dienst für Anatomopathologie muss über eine |
umfassende Fachkompetenz in den Bereichen angeborene Herzfehler und | umfassende Fachkompetenz in den Bereichen angeborene Herzfehler und |
Kardiogenetik verfügen. Außerdem muss dieser Dienst für | Kardiogenetik verfügen. Außerdem muss dieser Dienst für |
Anatomopathologie über eine Abteilung "Forensische Pathologie" oder | Anatomopathologie über eine Abteilung "Forensische Pathologie" oder |
"Gerichtsmedizin" verfügen oder regelmäßig und strukturell mit | "Gerichtsmedizin" verfügen oder regelmäßig und strukturell mit |
Gerichtsmedizinern zusammenarbeiten." | Gerichtsmedizinern zusammenarbeiten." |
Art. 5 - Die Kosten für den Transport des Leichnams gehen zu Lasten | Art. 5 - Die Kosten für den Transport des Leichnams gehen zu Lasten |
des Staates. | des Staates. |
Der König legt die Modalitäten des Transports und dessen Finanzierung | Der König legt die Modalitäten des Transports und dessen Finanzierung |
fest. | fest. |
Art. 6 - Der Leichnam des Verstorbenen wird in ein Krankenhaus | Art. 6 - Der Leichnam des Verstorbenen wird in ein Krankenhaus |
überführt, mit dem gemäß Artikel 22 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 | überführt, mit dem gemäß Artikel 22 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung ein Abkommen abgeschlossen wurde. | Entschädigungspflichtversicherung ein Abkommen abgeschlossen wurde. |
Art. 7 - Die Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests | Art. 7 - Die Autopsie und die damit verbundenen Diagnose- und Gentests |
werden in Ehrfurcht vor dem Leichnam und gemäß den neusten | werden in Ehrfurcht vor dem Leichnam und gemäß den neusten |
wissenschaftlichen Standards vorgenommen. | wissenschaftlichen Standards vorgenommen. |
Art. 8 - Der betreffende Dienst für Anatomopathologie nimmt über den | Art. 8 - Der betreffende Dienst für Anatomopathologie nimmt über den |
Hausarzt des Verstorbenen oder die betreffenden Angehörigen mit dem | Hausarzt des Verstorbenen oder die betreffenden Angehörigen mit dem |
Ehepartner oder dem volljährigen Partner oder mit den volljährigen | Ehepartner oder dem volljährigen Partner oder mit den volljährigen |
Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Verstorbenen Kontakt | Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Verstorbenen Kontakt |
auf. | auf. |
Nach der in Absatz 1 erwähnten Kontaktaufnahme werden die betreffenden | Nach der in Absatz 1 erwähnten Kontaktaufnahme werden die betreffenden |
Angehörigen vor Beginn der Autopsie darüber informiert, dass sie die | Angehörigen vor Beginn der Autopsie darüber informiert, dass sie die |
Autopsie verweigern können, und nach der Autopsie über die Ergebnisse | Autopsie verweigern können, und nach der Autopsie über die Ergebnisse |
unterrichtet, und zwar unter Einhaltung der geltenden Regeln im | unterrichtet, und zwar unter Einhaltung der geltenden Regeln im |
Bereich der Berufspflichten und des Berufsgeheimnisses des Arztes. | Bereich der Berufspflichten und des Berufsgeheimnisses des Arztes. |
Der König kann die Modalitäten zur Einbeziehung und Unterrichtung des | Der König kann die Modalitäten zur Einbeziehung und Unterrichtung des |
Ehepartners oder der Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades | Ehepartners oder der Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades |
festlegen. | festlegen. |
Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 9 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |