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Loi du 29 mars 2018
publié le 05 juillet 2021

Loi modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'action sociale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021042468
pub.
05/07/2021
prom.
29/03/2018
ELI
eli/loi/2018/03/29/2021042468/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2018. - Loi modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'action sociale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2018 modifiant les articles 2 et 9ter de la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'action sociale (Moniteur belge du 1er avril 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des Gesetzes vom 2.April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Fasst ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Beschluss in Bezug auf die medizinische und pharmazeutische Hilfe gemäß Artikel 9ter, so ist es für die Gewährung der erforderlichen Hilfe während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zuständig. Überschreitet der Krankenhausaufenthalt der betreffenden Person die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, so bleibt dieses öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte ununterbrochene Dauer des Krankenhausaufenthalts zuständig." Art. 3 - In Artikel 9ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 9 und 10 § 1" durch die Wörter "Artikel 9 und 10" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 9ter § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "fünfundvierzig Tagen" durch die Wörter "sechzig Tagen" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung im Namen und für Rechnung des Staates beauftragt: a) den Kategorien von Pflegeerbringern, für die der König den Anwendungsbereich von § 1 erweitert hat, Informationen über den Tarif für die Erstattung der gewährten Hilfeleistungen zu übermitteln, sofern diese Informationen übermittelt werden können, b) die vom König bestimmten Kontrollen bezüglich der in § 1 genannten Hilfeleistung durchzuführen, c) die Erstattung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen durchzuführen, d) bei Verfehlungen der Pflegeerbringer im administrativen Bereich und bei unrechtmäßigen Zahlungen an Pflegeerbringer die vom König festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.Diese Maßnahmen beinhalten die Nichtzahlung der Kosten für die in § 1 genannten Hilfeleistungen oder die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

Im Rahmen dieser Kontrollen wird innerhalb der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung die Funktion des Kontrollarztes geschaffen.

Der König bestimmt die Regeln und Modalitäten in Bezug auf die vorerwähnten Aufträge der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung sowie das Verwaltungsstatut, das Funktionsstatut und das Besoldungsstatut des Kontrollarztes." Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung wird ein Vorschuss gezahlt.

Jeden Monat erstattet der Staat der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung die gezahlten Beträge auf der Grundlage einer monatlichen elektronischen Aufstellung.

Auf Vorschlag des Versicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung legt der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Sozialwirtschaft und Politik der Großstädte die Anweisungen für die Fakturierung auf elektronischem Datenträger fest, die auf die Fakturierung der in § 1 erwähnten Hilfe anwendbar sind." Art. 7 - Artikel 9ter desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Der Minister kann öffentlichen Sozialhilfezentren eine Geldbuße auferlegen: - wenn die Person, der die in § 1 genannte Hilfe gewährt wurde, einem Versicherungsträger beitreten konnte; - wenn die Sozialuntersuchung nicht in Übereinstimmung mit Artikel 9bis durchgeführt wurde.

Die Geldbuße darf nicht höher sein als der Betrag der Kosten, die von der Hilfskasse der Kranken- und Invalidenversicherung im Namen und für Rechnung des Staates infolge des in § 1 genannten Beschlusses erstattet worden sind.

Der Beschluss über die Auferlegung einer Geldbuße wird dem betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrum per Einschreibesendung mitgeteilt. Dieser wird eine Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb einer Frist von sechzig Tagen beigefügt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Sozialen Eingliederung D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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