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Loi du 29 avril 2013
publié le 19 août 2013

Loi relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000492
pub.
19/08/2013
prom.
29/04/2013
ELI
eli/loi/2013/04/29/2013000492/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 AVRIL 2013. - Loi relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 avril 2013 relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties (Moniteur belge du 3 juin 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. APRIL 2013 - Gesetz über die von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichneten Privaturkunden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde hat, was die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, volle Beweiskraft sowohl unter den Parteien als auch unter ihren Erben oder Rechtsnachfolgern.

Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse ein anderer Rechtsanwalt beisteht.

Gegebenenfalls findet das Verfahren für Fälschungsklagen in Zivilsachen Anwendung auf diese Privaturkunde.

Art. 3 - Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er die Partei(en), denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen dieser Urkunde aufgeklärt hat.

Dies wird in der Urkunde vermerkt.

Art. 4 - Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu werden.

Von der gegengezeichneten Urkunde werden mindestens so viele Originale ausgefertigt, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse und unterzeichnende Rechtsanwälte gibt, es sei denn, die von den Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnete Urkunde ist mit einer elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4, § 4, des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste versehen. Auf jedem Original muss vermerkt werden, in wie vielen Exemplaren die Urkunde ausgefertigt worden ist.

Die Partei, die ihre in der Urkunde vermerkten Verbindlichkeiten erfüllt hat, kann den fehlenden Vermerk der Anzahl Originale nicht geltend machen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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