Etaamb.openjustice.be
Loi du 28 mars 2023
publié le 21 novembre 2023

Loi portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023045371
pub.
21/11/2023
prom.
28/03/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 MARS 2023. - Loi portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 mars 2023 portant diverses modifications en matière électorale (Moniteur belge du 14 avril 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In der Internierungsentscheidung kann der Richter den Internierten ausdrücklich für unfähig erklären, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung erwähnten politischen Rechte auszuüben." KAPITEL 3 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Nr. 15 mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "15. die in Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung erwähnten politischen Rechte auszuüben,".

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 4 - Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. August 2022, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Bei der Erfüllung des in Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12.

Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 2 Absatz 1 und 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnten Auftrags, die Wählerlisten für die Bürgermeister- und Schöffenkollegien zu erstellen, ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und darf er auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Informationen zugreifen.

Mit der in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über das Nationalregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.

August 2022, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei der Erfüllung des in Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12.

Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Artikel 2 Absatz 1 und 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur erwähnten Auftrags, die Wählerlisten für die Bürgermeister- und Schöffenkollegien zu erstellen, ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und darf er auf die Daten der Bevölkerungsregister und des Fremdenregisters in Bezug auf die Tatsache zugreifen, dass eine Person nicht Wähler ist und gegebenenfalls bis zu welchem Datum.

Mit der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dientes Inneres bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über die Bevölkerungsregister oder das Fremdenregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt." KAPITEL 6 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 90/1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 5. Mai 2014, selbst eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "seine politischen Rechte auszuüben, und wer in Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert ist" durch die Wörter "ihre politischen Rechte auszuüben, und wer eine internierte Person ist, die aufgrund von Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung ausdrücklich für unfähig erklärt worden ist, ihre politischen Rechte auszuüben" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in § 2 erster Satz erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und im Bevölkerungsregister eingetragen ist.Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." 2. In § 2 werden die Wörter "Geschlecht, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist," durch die Wörter "Hauptwohnort und Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt" ersetzt. 3. In § 3 wird zwischen den Wörtern "der im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen" und den Wörtern "belgischen Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt. Art. 8 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, werden die Wörter "dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler, die ebenfalls belgische Wähler umfasst, die im Ausland leben und auf einer konsularischen Liste von Wählern stehen, die persönlich oder mittels Vollmacht in Belgien wählen" durch die Wörter "dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten und dem Minister des Innern auf elektronischem Wege die Liste der in der Gemeinde eingerichteten Wahlbüros. In dieser Liste sind die Anzahl der pro Wahlbüro eingetragenen Wähler, die Adresse des Wahlbüros und die übliche Bestimmung des Lokals, das als Wahlbüro dient, vermerkt" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 88 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und den Hauptort der Kantone in ein und demselben Wahlkreis ändern." Art. 10 - Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte kann auf mit Gründen versehenen Antrag der Gemeinde hin erlauben, dass eine Wahlsektion mehr als 800 Wähler umfasst, ohne dass diese jedoch mehr als 840 Wähler zählt." Art. 11 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Wahlsektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in seiner Sektion zur Wahl aufgefordert werden, zur Verfügung." 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag noch kein Vorsitzender des Wahlbürovorstandes benannt worden ist, dürfen die zwei für richtig bescheinigten Auszüge aus der Wählerliste der betreffenden Wahlsektion nach diesem Datum zur Verfügung gestellt werden." 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Darüber hinaus stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag zwei zusätzliche, für richtig bescheinigte Auszüge aus der Wählerliste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron zur Verfügung, die sie ihrerseits unverzüglich den Vorsitzenden der in Anwendung von Artikel 89bis vom Minister des Innern bestimmten Wahlbüros zur Verfügung stellen müssen." Art. 12 - Artikel 94 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "zweiundsechzig Tage vor dem Wahltag" durch die Wörter "sechs Monate vor dem Wahltag" und die Wörter "Präsident des Gerichtes erster Instanz" durch die Wörter "Präsident des Gerichts Erster Instanz" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "In Wahlkreisen, in denen sich kein Sitz eines Gerichts Erster Instanz befindet, führt der Präsident der Abteilung des Gerichts Erster Instanz des Hauptortes oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes." 3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Hauptgemeinde" aufgehoben.4. In Absatz 7 wird das Wort "ausschließlich" durch das Wort "insbesondere" ersetzt. Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 15 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 16 -Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Kantons wird im Hauptort des Kantons eingerichtet;den Vorsitz führt: 1. der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder sein Stellvertreter im Hauptort des Wahlkantons, der mit dem Hauptort des Gerichtsbezirks übereinstimmt, 2.der Präsident der Abteilung des Gerichts Erster Instanz oder sein Stellvertreter im Hauptort des Wahlkantons, der mit dem Sitz einer Abteilung des Gerichts Erster Instanz übereinstimmt, 3. der Friedensrichter im Hauptort des Wahlkantons, der mit dem Hauptort eines Gerichtskantons übereinstimmt, 4.ein Friedensrichter des Gerichtsbezirks, falls der Hauptort des Wahlkantons nicht mit dem Hauptort eines Gerichtskantons übereinstimmt, 5. ein Stellvertreter der in Nr.4 erwähnten Friedensrichter, 6. falls nötig, eine in § 4 Absatz 3 Nr.1 bis 5 erwähnte Person." 2. In § 3 werden die Wörter ", den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der Kanton angehört, mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks benennt," durch die Wörter ", den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der Kanton angehört, mindestens vier Monate vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen und mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag in dem in Artikel 106 erwähnten Fall nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks benennt - wenn die Benennung in Anwendung der Bestimmungen von § 2 Nr.4 und 5 erfolgt -," ersetzt. 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und die Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände werden schnellstmöglich und spätestens drei Tage vor dem Wahltag benannt.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons darf, falls er es für notwendig erachtet, stellvertretende Vorsitzende von Wahl- und Zählbürovorständen benennen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons notifiziert den Betreffenden und der Gemeindebehörde die in den ersten beiden Sätzen erwähnten Benennungen sofort per Einschreibesendung." 4. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt: "Im Wahlkanton werden diese Personen zufallsbedingt unter folgenden Kategorien benannt, wobei darauf geachtet wird, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um diese Zufälligkeit zu gewährleisten: 1.Magistrate des gerichtlichen Standes, 2. Magistrate in der Ausbildung, 3.Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten, 4. Notare, 5.Gerichtsvollzieher, 6. Chefgreffiers, Dienstleitende Greffiers und Greffiers der Gerichtshöfe, Gerichte und Friedensgerichte und Chefsekretäre, Dienstleitende Sekretäre und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, 7.Inhaber der folgenden reglementierten Berufe: Immobilienmakler, Architekt, Buchprüfer, Landmesser-Gutachter, Apotheker und Betriebsrevisor, 8. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16.März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, 9. Lehrpersonal. Stößt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände auf solche Schwierigkeiten, dass der reibungslose Ablauf der Wahl beeinträchtigt werden könnte, darf er auf mit Gründen versehene Weise die in Absatz 3 erwähnten Benennungen vornehmen, ohne dass die Zufälligkeit gewährleistet ist.

Falls nötig, erfolgen die in Absatz 3 erwähnten Benennungen unter den Freiwilligen und den Wählern des Wahlkreises.

Damit die betreffenden Behörden die in § 12 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Listen erstellen können, übermitteln das Landesamt für soziale Sicherheit, das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, die Zentrale Datenbank der Unternehmen und die Berufsverbände der in Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 7 erwähnten Kategorien Name, Vornamen, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Adresse und Beruf der in Absatz 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Personen an die Verwaltungen der Gemeinden, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort festgelegt haben. Die Gemeindeverwaltungen registrieren diese Daten in den Bevölkerungsregistern.

Der König legt die Modalitäten für die elektronische Mitteilung der in Absatz 6 erwähnten Daten fest, einschließlich Häufigkeit dieser Mitteilung, eingesetzter elektronischer Mittel und Verwaltung der erhaltenen Informationen bei Beendigung der Ausübung eines in Absatz 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Berufs." 5. Paragraph 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Personen, mit Ausnahme der in § 4 Absatz 3 Nr.8 erwähnten Personen, die bereits mindestens zweimal das Amt eines Beisitzers in einem Wahl- oder Zählbürovorstand ausgeübt haben, und zwar ab den ersten Wahlen nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und auf der Grundlage der Registrierung der tatsächlichen Ausübung dieses Amtes in den Bevölkerungsregistern, sind auf ihren Antrag hin von der Verpflichtung befreit, dieses Amt nochmals auszuüben. Dieser Antrag muss mindestens vierzig Tage vor dem Wahltag an die Gemeinde gerichtet werden, in der der Antragsteller seinen Wohnort hat, damit die Gemeinde die Befreiung in den Bevölkerungsregistern registrieren kann. Dieser Antrag befreit die betreffende Person nicht von einer etwaigen Benennung von Amts wegen als Beisitzer gemäß Artikel 103." 6. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Wer sich der in § 4 vorgesehenen Benennung ohne triftige Gründe entzieht, ohne innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Frist einen Antrag auf Befreiung eingereicht zu haben oder ohne innerhalb der in § 10 Absatz 1 erwähnten Frist seine Verhinderungsgründe angegeben zu haben, und wer durch sein Verschulden, seine Unvorsichtigkeit oder seine Nachlässigkeit die ihm anvertraute Aufgabe in irgendeiner Weise gefährdet, wird mit einer Geldbuße von 50 bis 200 EUR belegt." 7. In § 6 werden die Wörter "ergänzt der Vorstand sich selbst" durch die Wörter "ergänzt der Vorstand sich selbst oder greift er auf einen in Anwendung von § 4 Absatz 2 benannten stellvertretenden Vorsitzenden zurück, wenn der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat" ersetzt.8. In § 7 werden die Wörter "unter den Wählern des Kantons gewählt" durch die Wörter "unter den Wählern des Wahlkreises bestimmt" ersetzt.9. In § 9 werden die Wörter "und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können" durch die Wörter "und zwar vorzugsweise unter den Wählern der Wahlsektion" ersetzt.10. Paragraph 10 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende, Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne rechtmäßigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldbuße von 50 bis 200 EUR belegt.Der Rückgriff auf einen Antrag auf Befreiung unter den in § 4 erwähnten Bedingungen führt nicht zu dieser Unterstrafestellung." 11. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: " § 12 - Im Laufe des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl in dem in Artikel 105 erwähnten Fall oder sobald das Datum der Wahl in dem in Artikel 106 erwähnten Fall festgelegt ist, übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium dem Hauptwahlvorstand des Kantons, zu dem die Gemeinde gehört, auf elektronischem Wege: 1.eine Liste mit den Personen, die mit einem der in § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 angegebenen Ämter beauftragt werden können, zu den in § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Kategorien gehören und im Wahlkanton Wähler sind. Diese Liste, die Name, Vornamen, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Adresse und Beruf dieser Personen umfasst, wird spätestens am dreiunddreißigsten Tag vor der Wahl übermittelt, 2. eine Liste mit den Wählern, die gemäß § 9 benannt werden können, und zwar jeweils vierundzwanzig Personen pro Wahlsektion.Diese Liste, die dieselben Daten wie die in Nr. 1 erwähnten Daten enthält, darf die in Nr. 1 erwähnten Personen nicht umfassen. Sie wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl übermittelt.

Die in Absatz 1 erwähnten Listen werden am zweiten Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." Art. 17 - Artikel 95bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.

Januar 2014 und 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Minister des Innern" werden durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres" ersetzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Vorsitzenden im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs der Benutzer zu den in Artikel 165 Absatz 1 bis 3 erwähnten Programmen benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Im Hinblick auf die Verwaltung der Wahlverrichtungen bei vorgezogenen Wahlen werden diese Daten mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind." Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 95ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 95ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium benennt in jeder Gemeinde mindestens vier Monate vor dem Wahltag und in dem in Artikel 106 erwähnten Fall mindestens fünfunddreißig Tage vor dem Wahltag ein Personalmitglied der Gemeindeverwaltung, das mit der Koordinierung der Aufgaben in Bezug auf die Organisation der Wahlen beauftragt ist, die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium zugewiesen sind.

Diese Person ist die Kontaktstelle der Gemeinde für die Hauptwahlvorstände, den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres und die Bürger.

Die Kontaktinformationen des in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieds der Gemeindeverwaltung werden binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Benennung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres auf digitalem Weg übermittelt.

Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs dieser Personen zu den Programmen, mit denen die Gemeinden die Informationen über die Wahl- und Zählbürovorstände übermitteln können, benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Im Hinblick auf die Verwaltung der Wahlverrichtungen bei vorgezogenen Wahlen werden diese Daten mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind.

Das Personalmitglied der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, hat das Recht, den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit beratender Stimme beizuwohnen." Art. 19 - Artikel 96 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: "Für jeden Kanton erstellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Liste der Vorsitzenden." Art. 20 - In Artikel 101 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 14. April 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden die Wörter "Hauptwahlvorstände der Kantone" durch die Wörter "Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 102 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.

Dezember 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 102 - Pro Wahlkanton wird eine Liste der Wahl- und Zählbürovorstände erstellt. Diese Liste enthält Nummer und Adresse jedes Büros.

Der Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt diese Liste auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, der die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit jeder sie online einsehen kann. Außerdem übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons diese Liste an den Provinzgouverneur oder den von ihm bestimmten Beamten. Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder die Liste einsehen kann, indem er die Liste aufhängt.

Was jedoch die Wahlkantone Voeren und Comines-Warneton betrifft, wird die in Absatz 1 erwähnte Liste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron übersandt.

Diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder die Liste einsehen kann, indem sie die Liste aufhängen." Art. 22 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Im Hinblick auf die Bildung des Wahlbürovorstandes bestimmt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes vier Beisitzer unter allen Personen, über deren Benennung er vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gemäß Artikel 95 § 10 Absatz 4 benachrichtigt worden ist." Art. 23 - Artikel 107 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 werden die Wörter "bis zum Mittag des Wahltags" durch die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Schließung der Wahlbüros in der Gemeinde" ersetzt.2. In Absatz 8 werden die Wörter "und von Artikel 130 Absatz 1 Nr.3" durch die Wörter ", Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 und Artikel 143 Absatz 4 und 5" ersetzt und wird das Wort ", Geschlecht" aufgehoben.

Art. 24 - In Artikel 108 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen, es sei denn, sie wählen gemäß den Bestimmungen von Artikel 147bis mittels Vollmacht." Art. 25 - In Artikel 109 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden zwischen dem Wort "Sachverständigen" und den Wörtern "und die mit dem technischen Beistand beauftragten Personen" die Wörter ", die in Artikel 203bis erwähnten Beobachter" eingefügt.

Art. 26 - In Artikel 110 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden zwischen den Wörtern "bestimmt ist," und den Wörtern "oder Erbringer" die Wörter "Beobachter wie in Artikel 203bis erwähnt" eingefügt.

Art. 27 - Artikel 112 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird wie folgt ersetzt: "Art. 112 - Die Anweisungen für den Wähler (Muster I) und die Bestimmungen von Titel V und der Artikel 110 und 111 des vorliegenden Gesetzbuches werden im Warteraum ausgehängt." Art. 28 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 113 - § 1 - Ein Exemplar des vorliegenden Gesetzbuches ist im Wahlbüro verfügbar. § 2 - Ein Exemplar der Wählerliste des Wahlbüros, das sich von den beiden in Artikel 142 Absatz 3 erwähnten Exemplaren unterscheidet, ist zur Einsichtnahme durch die Wähler des Wahlbüros auf Antrag beim Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, der diese Einsichtnahme überwacht, im Wahlbüro verfügbar. Etwaige Bemerkungen werden im Protokoll des Wahlbürovorstandes vermerkt.

Diese Liste wird in einem dafür vorgesehenen Umschlag aufbewahrt, der nach der Wahl versiegelt und dem in Artikel 95ter erwähnten Personalmitglied der Gemeindeverwaltung ausgehändigt wird. Diese Liste wird vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist." Art. 29 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Wahlvorschläge müssen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises elektronisch hinterlegt oder ihm persönlich ausgehändigt werden: 1.in den in Artikel 105 erwähnten Fällen spätestens am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, um 12 Uhr, 2. in den in Artikel 106 erwähnten Fällen spätestens am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, um 12 Uhr. Wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises persönlich ausgehändigt, erfolgt dies: 1. in den in Artikel 105 erwähnten Fällen am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr, 2.in den in Artikel 106 erwähnten Fällen am Freitag, dem dreißigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Dienstag, dem fünften" durch die Wörter "Dienstag, dem zwölften" ersetzt.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird" durch die Wörter "wo er die Wahlvorschläge persönlich entgegennehmen wird.Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres veröffentlicht diese Informationen auch online" ersetzt. 4. Im früheren Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "zweiundzwanzig" ersetzt. Art. 30 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Mai 1949 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beziehungsweise Logos beantragt," durch die Wörter "Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, und zwar infolge der Einreichung von Kandidatenlisten bei der letzten Wahl der betreffenden Versammlung, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beantragt," ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" und die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben und in § 1 Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" und die Wörter 'beziehungsweise Logo" aufgehoben.4. In § 2 Absatz 2 und 3 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben und in § 2 Absatz 4 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" und die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben. Art. 31 - In Artikel 115ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben.

Art. 32 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - Die in § 1 erwähnten Wähler und ausscheidenden Mitglieder erklären durch ihre Unterschrift, dass sie eine Kandidatenliste unterstützen, wobei sie Listenkürzel, Anzahl Kandidaten und Identität der Kandidaten zur Kenntnis genommen haben." 2. In § 3 werden die Wörter "entweder von einem der drei von den Kandidaten unter den in § 1 erwähnten Wählern benannten Personen oder von einem der beiden von den vorschlagenden Parlamentariern benannten Kandidaten" durch die Wörter "von einem der drei Kandidaten, die entweder von den in § 1 erwähnten Wählern des Wahlkreises oder von den vorschlagenden Parlamentariern benannt werden," und die Wörter "Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird" durch die Wörter "Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler und ihre Unterschrift werden" ersetzt.3. In § 4 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "einem Friedensrichter" und den Wörtern "oder Notar" das Wort ", Bürgermeister" eingefügt, werden die Wörter ", der Beruf" aufgehoben, werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983" durch die Wörter "Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "Dieselben Angaben" und den Wörtern "werden im Wahlvorschlag" die Wörter "mit Ausnahme der Angabe in Bezug auf das Geschlecht" eingefügt und wird das Wort "Ehegatten" jeweils durch das Wort "Ehepartners" ersetzt. 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kandidaten dürfen mit ihrer schriftlichen Zustimmung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises registriert werden, damit sie der Kanzlei der Abgeordnetenkammer übermittelt werden, die diese Daten benutzen kann, um die für gewählt erklärten Kandidaten nach der Wahl zu kontaktieren. Diese Daten werden jedoch einen Monat nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahl vernichtet." 5. In § 4 Absatz 2 werden im ersten und im dritten Satz die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden im zweiten Satz die Wörter "beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die graphische Darstellung des Namens der Liste ist," aufgehoben;zwischen dem ersten Satz und dem zweiten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt die Liste der Schriftzeichen fest, die verwendet werden dürfen." 6. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben.7. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben. 8. Paragraph 4 Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Akte, mit der Kandidaten ihre Kandidatur annehmen, kann gemeinsam für alle Kandidaten ein und derselben Liste oder gegebenenfalls individuell für einen oder mehrere Kandidaten ein und derselben Liste erstellt werden." 9. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Daten der Kandidaten, die ihre Kandidatur annehmen, dürfen in Anwendung von Artikel 240bis übermittelt werden.Namen und Vornamen wie auf dem Stimmzettel angegeben, mit Ausnahme des in Anwendung von Absatz 1 verwendeten Namens des Ehepartners oder des verstorbenen Ehepartners, die Kandidatenliste, auf der diese Kandidaten angegeben sind, und die entsprechenden Wahlergebnisse werden aufbewahrt und sind allen zu historischen Forschungszwecken auf der Website der Wahlergebnisse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und im Staatsarchiv uneingeschränkt zugänglich." 10. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sobald der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt worden ist, kann der annehmende Kandidat seine Kandidatur nur noch mit Zustimmung der Unterzeichner des Wahlvorschlags und aller Mitkandidaten der betreffenden Liste auf gültige Weise zurückziehen." 11. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In der Annahmeakte benennen die Kandidaten unter ihnen drei Kandidaten, die sie dazu ermächtigen, diese Akte zu hinterlegen." 12. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter "von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt" durch die Wörter "von den Antragstellern unterzeichnet und datiert und von ihnen oder einer von ihnen bevollmächtigten Person gegen Empfangsbestätigung hinterlegt" ersetzt. Art. 33 - In Artikel 118 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden in Absatz 5 die Wörter "beziehungsweise Logos" und die Wörter "beziehungsweise Logo" und in Absatz 6 die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.

Art. 34 - Artikel 119 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz wird zwischen dem Wort "Kandidatenliste" und dem Wort "vorläufig" das Wort "digital" eingefügt.2. Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Minister des Innern sorgt für die Online-Veröffentlichung des Protokolls über den vorläufigen Abschluss der Kandidatenlisten.Dieses veröffentlichte Protokoll enthält keine Daten zu den Zeugen der Kandidatenlisten und enthält in Bezug auf die Kandidaten nur deren Namen und Vornamen." Art. 35 - In Artikel 119sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Februar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014, werden die Wörter "und Logos" aufgehoben.

Art. 36 - Artikel 123 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. März 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "ist nur zulässig," und den Wörtern "wenn ein Wahlvorschlag" werden die Wörter "wenn ein Kandidat spätestens an dem in Absatz 1 erwähnten Tag vor 16 Uhr entweder seine Kandidatur auf gültige Weise zurückzieht oder verstirbt oder" eingefügt.2. In Nr.4 wird das Wort "Beruf," aufgehoben. 3. In Nr.7 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.

Art. 37 - In Artikel 124 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949, wird im zweiten Satz zwischen dem Wort "sie" und dem Wort "endgültig" das Wort "digital" eingefügt.

Art. 38 - In Artikel 126 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird zwischen dem Wort "sofort" und dem Wort "verfasste" das Wort "digital" eingefügt.

Art. 39 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben.2. In § 1 Absatz 2 werden die Sätze "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt.Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." durch die Sätze "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle angegeben, gefolgt vom Vornamen. Name und Vorname jedes Kandidaten werden auf dem Stimmzettel auf dieselbe Weise wie auf dem Personalausweis des Kandidaten angegeben. Der König bestimmt, wie der vom Kandidaten verwendete Vorname, der sich von dem auf dem Personalausweis angegebenen Vornamen unterscheidet und gemäß Artikel 116 § 4 Absatz 1 durch eine Offenkundigkeitsurkunde bestätigt wird, auf dem Stimmzettel angegeben wird." ersetzt. 3. Paragraph 6 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Minister des Innern sorgt für die Online-Veröffentlichung des Protokolls über den endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten.Dieses veröffentlichte Protokoll enthält keine Daten zu den Zeugen der Kandidatenlisten und enthält in Bezug auf die Kandidaten nur deren Namen und Vornamen." Art. 40 - In Artikel 128bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden die Wörter "Artikeln 126, 127 und 128" durch die Wörter "Artikeln 126, 127 Absatz 2 und 3 und 128 § 3 Absatz 5 und § 6" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 128ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl um 10 Uhr" aufgehoben.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 10 Uhr" aufgehoben. Art. 42 - In Artikel 129 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden die Wörter "Am Tag vor der Wahl" durch die Wörter "Spätestens am Wahltag" ersetzt.

Art. 43 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3 wird durch die Wörter "wobei nur die in Artikel 1 erwähnten Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten erheben können," ergänzt. 2. In Absatz 1 wird eine Nr.3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis. die Organisation eines angepassten Transportdienstes zu den Wahlbüros für Wähler mit einer Behinderung, unter den vom König festgelegten Bedingungen,". 3. In Absatz 5 werden nach den Wörtern "seines Amtsbereichs" die Wörter "gemäß den vom König festgelegten Regeln" eingefügt.4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Zahlung der in Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Anwesenheitsgelder, Entschädigungen und Kosten ist der Minister des Innern dazu ermächtigt, Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt und Bankkontonummer der Antragsteller zu registrieren und diese Informationen zwölf Monate ab dem Wahltag aufzubewahren. Diese Daten sind nämlich erforderlich, um Personen, die einen Zahlungsantrag einreichen, korrekt authentifizieren zu können. Diese Daten dürfen im Hinblick auf die Durchführung dieser Zahlung einem Dienstleister übermittelt werden.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Daten einer Person, die Anwesenheitsgeld beantragt, werden mit Ausnahme der Bankkontonummer an die Gemeinde übermittelt, in der dieser Antragsteller seinen Wohnort hat, damit die Gemeinde in den Bevölkerungsregistern registrieren kann, wie viele Male der Antragsteller als Beisitzer in einem Wahlvorstand getagt hat. Diese Information wird von der Gemeinde aufbewahrt, bis der Antragsteller das Alter von achtzig Jahren erreicht hat." Art. 44 - Artikel 131 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fünf" durch das Wort "Zwölf" und werden die Wörter "um den Verrichtungen beizuwohnen" durch die Wörter "der den Verrichtungen beiwohnen soll" ersetzt.2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die Zeugen haben das Recht: 1.gemäß Artikel 103 Absatz 2 eine Beschwerde gegen die Benennung der Beisitzer einzureichen, 2. gemäß Artikel 143 Absatz 2 in einem Wahlbüro die erneute Auslosung der Stelle des Stempels auf den Stimmzetteln zu beantragen, 3.das Protokoll zu unterzeichnen und die Stempel zu paraphieren, 4. die Wählerlisten, die zum Ankreuzen der Wähler in den Wahlbüros benutzt werden, zu unterzeichnen, 5.die zum Ankreuzen benutzten Wählerlisten und alle für die Wahl nützlichen Unterlagen zu untersuchen, 6. die in den Artikeln 147, 162 und 179 erwähnten Umschläge zu versiegeln, 7.ihre Beschwerden in die Protokolle aufnehmen zu lassen.

Sobald die Zeugen den Eid geleistet haben, dürfen sie nicht mehr ersetzt werden." Art. 45 - In Artikel 142 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 1950, werden die Wörter "ihrem Personalausweis" durch die Wörter "ihrem Identitätsdokument", die Wörter "in der Aufrufliste" durch die Wörter "in der Liste für das Abhaken der Wähler", die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter "des Identitätsdokuments" und die Wörter "auf beide Listen" durch die Wörter "in die in Artikel 146 Absatz 2 erwähnte Aufstellung" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 143 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden die Wörter "von jemandem begleiten oder helfen lassen" durch die Wörter "von einer Person seiner Wahl helfen lassen" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 144 - Der Wähler gibt seine Stimme wie folgt ab.

Mit dem Wahlstift bringt er eine Markierung im Feld seiner Wahl an: 1. entweder im Kopffeld über der Liste, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Liste seiner Wahl einverstanden ist, 2.oder, wenn er diese Reihenfolge ändern möchte, im Feld neben dem Namen des/der ordentlichen Kandidaten und/oder des/der Ersatzkandidaten ein und derselben Liste, dem/denen er seine Stimme vorzugsweise geben möchte.

Wenn der Wähler gleichzeitig eine Markierung im Kopffeld einer Liste und neben dem Namen eines ordentlichen Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten anbringt, wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet und werden nur die Stimmen für die ordentlichen Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten berücksichtigt.

Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig angebracht ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich." Art. 48 - Artikel 146 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Nach Beendigung der Stimmabgabe fertigt der Vorstand eine Aufstellung der Wähler an, die in den Wählerlisten der Wahlsektion eingetragen sind, aber nicht an der Wahl teilgenommen haben.Dazu verwendet der Vorstand eine der beiden in Artikel 142 Absatz 3 erwähnten Wählerlisten, die dem Ankreuzen der Wähler dienen. Diese von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Aufstellung wird binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons übermittelt." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieser Aufstellung wird außerdem eine Liste der Personen beigefügt, die als Mitglied des Wahlvorstandes benannt wurden, aber nicht oder verspätet erschienen sind.Diese von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Liste wird binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons übermittelt. Der Vorsitzende vermerkt auf dieser Liste die vorgebrachten Bemerkungen und fügt ihr die Belege bei, die die Abwesenden ihm gegebenenfalls zur Rechtfertigung ihrer Abwesenheit zukommen ließen." Art. 49 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "verschließt den Inhalt in einen Umschlag, der mit dem Siegel sämtlicher Vorstandsmitglieder versehen wird," durch die Wörter "steckt den Inhalt in einen zu versiegelnden Umschlag" ersetzt.2. In Absatz 7 werden die Wörter "stellt die Gemeindeverwaltung dem Vorsitzenden ein Fahrzeug für die Beförderung der oben erwähnten Umschläge zur Verfügung" durch die Wörter "kann die Gemeindeverwaltung unter Aufsicht des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einen Transportdienst für die Beförderung der oben erwähnten Umschläge organisieren" ersetzt. Art. 50 - Artikel 147bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juli 1970 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 147bis - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird von einem Arzt auf dem in § 3 erwähnten Vollmachtsformular bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, sowie Wähler, die ihrer Familie angehören und dort mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird von den Militär- oder Zivilbehörden oder vom Arbeitgeber, denen der Betreffende unterstellt ist, auf dem in § 3 erwähnten Vollmachtsformular bestätigt, 3. Wähler, die eine Tätigkeit als Selbständige ausüben und aufgrund dieser Tätigkeit unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können. Diese Verhinderung wird vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder von seinem Beauftragten auf Vorlage der Unternehmensnummer des Wählers und einer ehrenwörtlichen Erklärung, in der er erklärt, dass er unmöglich im Wahllokal vorstellig werden kann, auf dem in § 3 erwähnten Vollmachtsformular festgestellt. Der König legt das Muster der vom Wähler einzureichenden ehrenwörtlichen Erklärung fest. Der Antrag wird spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht.

Dasselbe gilt für Familienmitglieder eines Selbständigen, der den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausübt, wenn sie mit ihm zusammenwohnen, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen ist.Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, auf dem in § 3 erwähnten Vollmachtsformular bestätigt, 5. Wähler, die aufgrund der Teilnahme an einer Aktivität infolge ihrer Freiheit, gemäß Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden, unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können.Diese Verhinderung wird von den Veranstaltern der Aktivität, an der der Wähler im Rahmen seiner Religion oder Weltanschauung teilnimmt, auf dem in § 3 erwähnten Vollmachtsformular bestätigt, 6. Studenten, die aus Studiengründen unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können.Diese Verhinderung wird durch die Leitung der Unterrichtsanstalt, die der Student besucht, auf dem in § 3 erwähnten Vollmachtsformular bestätigt, 7. Wähler, die aus anderen als den vorstehend angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, im Wahllokal vorstellig zu werden.Diese Verhinderung wird vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder von seinem Beauftragten auf Vorlage der erforderlichen Belege durch den Wähler oder, wenn der Wähler nicht in der Lage ist, solche Belege vorzulegen, auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung auf dem in § 3 erwähnten Vollmachtsformular festgestellt.

Der König legt das Muster der vom Wähler einzureichenden ehrenwörtlichen Erklärung fest. Der Antrag wird spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht. § 2 - Als Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden.

Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.

In der Vollmacht werden die Wahl, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Erkennungsnummer wie erwähnt in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten angegeben. In der Vollmacht werden auch Name, Vornamen und Eigenschaft der Person angegeben, die bestätigt, dass der Wähler unmöglich im Wahllokal vorstellig werden kann. Ärzte, die eine Verhinderung wie in § 1 Nr. 1 erwähnt bestätigen, geben ihre LIKIV-Nummer an.

Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. Das Vollmachtsformular wird auch von der Person unterzeichnet, die bestätigt, dass der Wähler unmöglich im Wahllokal vorstellig werden kann, und enthält den Stempel der Einrichtung, Behörde oder Gesellschaft, die diese Person vertritt. § 4 - Der Bevollmächtigte wählt zunächst für eigene Rechnung in dem ihm zugewiesenen Wahlbüro.

Um im Namen des Vollmachtgebers wählen zu dürfen, begibt sich der Bevollmächtigte in das dem Vollmachtgeber zugewiesene Wahlbüro und übergibt er dem Vorsitzenden des Vorstands des Wahlbüros, in dem der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, das in § 3 erwähnte ausgefüllte Vollmachtsformular; außerdem zeigt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden sein Identitätsdokument und seine eigene Wahlaufforderung vor, auf der vorab ein Stempel mit dem Namen des Kantons des Wahlbüros des Bevollmächtigten und dem Datum der Wahl angebracht worden ist.

Nachdem der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers gewählt hat, bringt der Vorsitzende des Vorstands des Wahlbüros des Vollmachtgebers auf der Wahlaufforderung des Bevollmächtigten den Vermerk "Hat mittels Vollmacht gewählt" an. § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt. Die gemäß § 1 Nr. 3 und 7 abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärungen werden von den Gemeindeverwaltungen bis sechs Monate nach der Wahl aufbewahrt und dem Friedensrichter des Kantons auf einfaches Verlangen übermittelt." Art. 51 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 52 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, werden die Wörter "nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons fünf Tage vor der Wahl für jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor" durch die Wörter "kann der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwölf Tage vor der Wahl für jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vornehmen" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Spätestens fünfzehn Tage vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres auf elektronischem Wege die Adressen der Räume, in denen die Zählbürovorstände untergebracht werden." Art. 54 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 55 - Artikel 152 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn die Wahl für die Abgeordnetenkammer gleichzeitig mit Wahlen zur Erneuerung anderer Versammlungen stattfindet, kann der König festlegen, dass die Zählbürovorstände später gebildet werden." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "so sorgt der Vorstand für die nötige Ergänzung" durch die Wörter "so sorgt der Vorstand selbst für die nötige Ergänzung oder greift er auf einen in Anwendung von Artikel 95 § 4 Absatz 2 benannten stellvertretenden Vorsitzenden zurück, wenn der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat" ersetzt. Art. 56 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der Vorstand dreißig Minuten nach seiner Bildung noch nicht alle Umschläge erhalten hat, darf er jedoch schon mit den Zählverrichtungen in Bezug auf die bereits erhaltenen Umschläge beginnen." Art. 57 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 58 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 11 wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt und werden die Wörter "und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle" aufgehoben. 2. In Absatz 12 wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt und wird der Satz "Eine Papierfassung der zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Flämisch-Brabant beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt übermittelt." aufgehoben. 3. In Absatz 13 werden die Wörter "stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.Dasselbe Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird" durch die Wörter "stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, ihm die vom König festgelegte Anzahl Personalmitglieder und Räume und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Die Kosten, die diese Zurverfügungstellung mit sich bringt, werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 verteilt" ersetzt. 4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.59 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "verkündet er öffentlich das Ergebnis" durch die Wörter "darf er öffentlich das Ergebnis verkünden" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Zählbürovorstandes" durch die Wörter "Hauptwahlvorstandes des Kantons" ersetzt. Art. 60 - Artikel 164 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 werden die Wörter "stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, auf deren Gebiet diese Vorstände eingerichtet sind, ihnen das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind" durch die Wörter "stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, auf deren Gebiet diese Vorstände eingerichtet sind, ihnen die vom König festgelegte Anzahl Personalmitglieder und Räume und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind. Die Kosten, die diese Zurverfügungstellung mit sich bringt, werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 verteilt" ersetzt. 3. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 61 - In Artikel 168 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort "Stimmen" durch das Wort "Vorzugsstimmen" ersetzt.

Art. 62 - In Artikel 172 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Zuteilung erfolgt unabhängig davon, ob der ordentliche Kandidat Vorzugsstimmen erhalten hat oder nicht." Art. 63 - Artikel 173 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Jeder Ersatzkandidat wird klassiert, unabhängig davon, ob er Stimmen erhalten hat oder nicht." 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Zuteilung erfolgt unabhängig davon, ob der Ersatzkandidat Vorzugsstimmen erhalten hat oder nicht." Art. 64 - In Artikel 174 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "öffentlich verkündet" die Wörter "elektronisch verbreitet und" eingefügt.

Art. 65 - In Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt, werden die Wörter "Eine Papierfassung dieses während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen unterzeichneten Protokolls, die" durch das Wort "Die" ersetzt und wird das Wort "ebenfalls" aufgehoben.

Art. 66 - Artikel 179 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 179 - Nach Abschluss der Verrichtungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons werden die gültigen Stimmzettel, die Liste mit den anwesenden Wählern und die in Ausführung der Artikel 143 Absatz 3 und 145 zurückgenommenen Stimmzettel vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons unter seiner Verantwortung im Hauptort des Wahlkantons aufbewahrt. Die Abgeordnetenkammer darf sich diese Unterlagen vorlegen lassen, falls sie dies für notwendig erachtet.

Die unbenutzten Stimmzettel werden sofort dem Provinzgouverneur zugesandt, der ihre Anzahl feststellt.

Die Stimmzettel werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist." Art. 67 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 68 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eingetragen sind," und den Wörtern "ein Formular" die Wörter "per Post oder gegebenenfalls elektronisch" eingefügt. 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Unterlagen" und dem Wort "zu" die Wörter "per Post oder elektronisch" eingefügt. 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn die berufskonsularische Vertretung, bei der der Belgier eingetragen ist, geschlossen wird, bleibt der Antrag des Belgiers auf Eintragung für alle Parlamentswahlen in der neuen berufskonsularischen Vertretung, bei der er im Bevölkerungsregister eingetragen ist, gültig." 4. In § 4 Absatz 1 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "der er angegliedert ist," und dem Wort "vermerkt" die Wörter "sowie gegebenenfalls der vom Wähler in Anwendung von Artikel 180quater § 1 oder Artikel 180sexies § 1 gewählte Bevollmächtigte" eingefügt. 5. Paragraph 5bis wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die konsularische Wählerliste für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird am selben Tag wie die konsularische Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments abgeschlossen." 6. In § 7 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "schickt ihn ihr" und dem Wort "zu" die Wörter "per Post oder elektronisch" eingefügt. Art. 69 - Artikel 180ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "unmittelbar" durch das Wort "schnellstmöglich" ersetzt.2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 70 - Artikel 180quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der bestimmte Bevollmächtigte stirbt, aus den Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde gestrichen wird, sein Stimmrecht verliert oder bereits von einem anderen belgischen Wähler, der sich im Ausland befindet, als Bevollmächtigter bestimmt wurde, wird dies dem im Ausland ansässigen Belgier schnellstmöglich mitgeteilt." 2. In § 5 werden die Wörter "seinen eigenen Personalausweis" durch die Wörter "sein eigenes Identitätsdokument" ersetzt. Art. 71 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 72 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "bis 21 Uhr Ortszeit." durch die Wörter "bis 19 Uhr Ortszeit. Aus Sicherheitsgründen, die der Situation einer berufskonsularischen Vertretung eigen sind, kann der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten auf mit Gründen versehene Weise beschließen, die Öffnungszeiten eines Wahlbüros zu beschränken, jedoch ohne dass das betreffende Wahlbüro vor 16 Uhr Ortszeit geschlossen werden darf. Die betreffenden Wähler werden schnellstmöglich davon in Kenntnis gesetzt." ersetzt. 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In Wahlbüros mit mehr als 200 Wählern können die zwei Ersatzbeisitzer auf Antrag des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes zur Teilnahme an den Verrichtungen dieses Wahlbürovorstandes aufgefordert werden." 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der belgischen Botschaft" durch die Wörter "der diplomatischen Vertretung" ersetzt.4. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "Zusammensetzung des Wahlbürovorstandes" durch die Wörter "Nummer und Adresse des Wahlbüros" ersetzt.5. In § 5 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "beginnt" und den Wörtern "am Samstag" das Wort "spätestens" eingefügt. Art. 73 - In Artikel 180sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird § 1 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der bestimmte Bevollmächtigte stirbt, aus den konsularischen Bevölkerungsregistern gestrichen wird, sein Stimmrecht verliert oder bereits von einem anderen belgischen Wähler, der sich im Ausland befindet, als Bevollmächtigter bestimmt wurde, wird dies dem im Ausland ansässigen Belgier schnellstmöglich mitgeteilt." Art. 74 - Artikel 180septies § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wobei diese Stimmzettel auf die Zählbürovorstände des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises angehört, verteilt werden" durch die Wörter "wobei diese Stimmzettel auf die Zählbürovorstände verteilt werden, die innerhalb des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises angehört, eigens für die Auszählung dieser Stimmzettel gebildet werden" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "auf die Zählbürovorstände eines anderen Kantons dieses Wahlkreises" durch die Wörter "auf die Zählbürovorstände, die innerhalb eines anderen Kantons dieses Wahlkreises eigens für die Auszählung dieser Stimmzettel gebildet werden" ersetzt.4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.75 - Artikel 181 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wer Hilfeleistungen oder Vorteile fordert unter der Drohung, seine Stimme in bestimmtem Sinne abzugeben, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten belegt." Art. 76 - Artikel 187 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1970, wird aufgehoben.

Art. 77 - In Artikel 202 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird die Zahl "9bis" durch die Zahl "8" ersetzt.

Art. 78 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 203bis - § 1 - Beobachter von internationalen Organisationen, denen Belgien angeschlossen ist, oder von Mitgliedstaaten dieser Organisationen können ermächtigt werden, sämtlichen Wahlverrichtungen beizuwohnen. § 2 - Die von diesen Organisationen oder Mitgliedstaaten entsandten Beobachter und die erforderlichen Begleiter werden vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten akkreditiert.

Der Antrag auf Akkreditierung wird mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen und mindestens zwanzig Tage vor dem Wahltag in dem in Artikel 106 erwähnten Fall beim Minister der Auswärtigen Angelegenheiten eingereicht.

Dieser Antrag enthält folgende Informationen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Beobachter und ihrer Begleiter und Beschreibung ihres Amtes, 2.Dauer des Auftrags.

Nach Konzertierung mit der internationalen Organisation oder dem Mitgliedstaat trifft der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten auf der Grundlage der vom König festgelegten Akkreditierungskriterien einen Beschluss in Bezug auf die Akkreditierung der in Absatz 1 erwähnten Personen als Beobachter und setzt er die internationale Organisation oder den Mitgliedstaat schnellstmöglich davon in Kenntnis. § 3 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten händigt den akkreditierten Personen auf Vorlage ihres Identitätsdokuments und nach Abgleich der in diesem Dokument enthaltenen Personalien mit den in § 2 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Daten eine Legitimationskarte als internationaler Beobachter aus, die immer sichtbar zu tragen ist. § 4 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten teilt dem Minister des Innern Namen und Funktionen der akkreditierten Personen im Rahmen des Beobachtungsauftrags mit. Der Minister des Innern übermittelt diese Informationen an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone.

Diese übermitteln diese Informationen an die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände. § 5 - Beobachter sind dazu ermächtigt, den Sitzungen der Wahlbürovorstände beizuwohnen, die Wahlverrichtungen in den Wahllokalen zu beobachten, ohne dabei gestört zu werden, die Wählerlisten einzusehen, bei der Auszählung und Prüfung der Stimmzettel und bei der Stimmenauszählung und der Sitzverteilung anwesend zu sein, die von den Wahlbürovorständen erstellten Protokolle einzusehen und von den gegen die Wahlverrichtungen eingereichten Beschwerden Kenntnis zu nehmen, einschließlich der diesbezüglichen Rechtshandlungen und Akten.

Ordnungsgemäß akkreditierte Begleiter von Beobachtern dürfen Beobachter bei der Ausübung ihres Auftrags begleiten; sie dürfen diesen Auftrag jedoch nicht selbstständig ausüben. § 6 - Mitglieder der Wahlbürovorstände unterstützen die Beobachter nach Möglichkeit und geben Informationen, die für die Beobachtung der Wahlverrichtungen nützlich sind. Namen, Vornamen und Eigenschaften der Beobachter und gegebenenfalls der Begleiter, die am Wahltag im Wahlbüro anwesend sind, werden im Protokoll der Wahlverrichtungen aufgenommen. § 7 - Beobachter bleiben strikt neutral und halten die Wahlrechtsvorschriften ein. Beobachtern und ihren Begleitern ist es verboten, das Wahlverfahren, einen Wähler oder den Beschluss eines Wahlbürovorstandes oder seines Vorsitzenden in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Bei Nichteinhaltung dieses Verbots darf der Vorsitzende des betreffenden Wahlbürovorstandes den Beobachter oder den Begleiter aus dem Wahllokal ausweisen. § 8 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten kann die Bedingungen, die Dauer und die Modalitäten des Wahlbeobachtungsauftrags und der Akkreditierung der Beobachter und ihrer Begleiter näher bestimmen.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten kann jedem Beobachter oder Begleiter, der gegen die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 7 oder gegen Absatz 1 verstößt, die Akkreditierung entziehen. § 9 - Die in § 2 erwähnten Daten der Beobachter und Begleiter werden einen Monat nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahl vernichtet." Art. 79 - In Artikel 227 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 64 Absatz 1 Nr. 1 und 4 der Verfassung erwähnten Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens bei Einreichung der Wahlvorschläge erfüllt sein und die in Artikel 64 Absatz 1 Nr. 2 und 3 der Verfassung erwähnten Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein." Art. 80 - Artikel 240bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 240bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bewahrt die in Artikel 116 § 4 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, während dreißig Jahren nach der Wahl auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden diese Daten in Anwendung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 vom Staatsarchiv aufbewahrt.

Diese Daten dürfen im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen und/oder statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl und zum Wahlergebnis Personen mitgeteilt werden, die dies schriftlich beantragen. Dieser Antrag enthält eine genaue Beschreibung des Untersuchungsprojekts, das den geltenden wissenschaftlichen Standards entsprechen muss, eine hinreichend detaillierte Aufzählung der einzusehenden Daten und eine Beschreibung der Analyseverfahren." Art. 81 - In Anlage 1, Anweisungen für den Wähler (Muster I), desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden in Nr. 5 die Wörter "den Personalausweis" durch die Wörter "das Identitätsdokument" ersetzt.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 82 - In Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments wird die Zahl "9bis" durch die Zahl "8" ersetzt.

Art. 83 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 2 erster Satz erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Geschlecht, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist," durch die Wörter "Hauptwohnort und Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt" ersetzt.

Art. 84 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, werden die Wörter "dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler, die ebenfalls die belgischen Wähler umfasst, die im Ausland leben und auf einer konsularischen Liste von Wählern stehen, die persönlich oder mittels Vollmacht in Belgien wählen" durch die Wörter "dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten und dem Minister des Innern auf elektronischem Wege die Liste der in der Gemeinde eingerichteten Wahlbüros. In dieser Liste sind die Anzahl der pro Wahlbüro eingetragenen Wähler, die Adresse des Wahlbüros und die übliche Bestimmung des Lokals, das als Wahlbüro dient, vermerkt" ersetzt.

Art. 85 - In Artikel 6 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 17. November 2016 und 1. Juni 2022, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die berufskonsularische Vertretung, bei der der Belgier eingetragen ist, geschlossen wird, bleibt der Antrag des Belgiers auf Eintragung für alle Parlamentswahlen in der neuen berufskonsularischen Vertretung, bei der er im Bevölkerungsregister eingetragen ist, gültig." Art. 86 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Wahlsektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in der betreffenden Sektion zur Wahl aufgefordert werden, zur Verfügung." 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag noch kein Vorsitzender des Wahlbürovorstandes benannt worden ist, dürfen die zwei für richtig bescheinigten Auszüge aus der Wählerliste der betreffenden Wahlsektion nach diesem Datum zur Verfügung gestellt werden." 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Darüber hinaus stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag zwei zusätzliche, für richtig bescheinigte Auszüge aus der Wählerliste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron zur Verfügung, die sie ihrerseits unverzüglich den Vorsitzenden der in Anwendung von Artikel 89bis des Wahlgesetzbuches vom Minister des Innern bestimmten Wahlbüros zur Verfügung stellen müssen." Art. 87 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 88 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 89 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "zweiundsechzig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "sechs Monate vor dem Wahltag" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Präsident des Gerichtes erster Instanz" durch die Wörter "Präsident des Gerichts Erster Instanz" ersetzt und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Im Hauptort des Wahlkollegiums, in dem sich kein Sitz eines Gerichts Erster Instanz befindet, führt der Präsident der Abteilung des Gerichts Erster Instanz des Hauptortes oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes." 3. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "der Gemeinde" durch die Wörter "des Wahlkreises" ersetzt.4. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "unter den Wählern der Provinz benannt, in der" durch die Wörter "unter den Wählern des Wahlkreises benannt, in dem" ersetzt.5. In § 2 Absatz 6 wird das Wort "ausschließlich" durch das Wort "insbesondere" ersetzt.6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "fünf Tage vor der Wahl" durch die Wörter "fünf Monate vor dem Wahltag" und die Wörter "Präsident des Gerichtes erster Instanz" durch die Wörter "Präsident des Gerichts Erster Instanz" ersetzt.7. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Provinz" ersetzt.8. In § 5 Absatz 2 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. Paragraph 3 wie folgt zu lesen: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons, den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der der Kanton angehört, mindestens vier Monate vor dem Wahltag nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks benennt - wenn die Benennung in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 95 § 2 Nr. 4 und 5 des Wahlgesetzbuches erfolgt -, ist hauptsächlich mit der Überwachung der Wahlverrichtungen im ganzen Wahlkanton beauftragt. Er benachrichtigt den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums sofort über alle Umstände, die dessen Aufsicht erfordern. Er sammelt auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde.",".

Art. 90 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Minister des Innern" werden durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres" ersetzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Vorsitzenden im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs der Benutzer zu den in Artikel 165 Absatz 1 bis 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Programmen benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind." Art. 91 - Artikel 13 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 13 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium benennt in jeder Gemeinde mindestens vier Monate vor dem Wahltag ein Personalmitglied der Gemeindeverwaltung, das mit der Koordinierung der Aufgaben in Bezug auf die Organisation der Wahlen beauftragt ist, die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium zugewiesen sind. Diese Person ist die Kontaktstelle der Gemeinde für die Hauptwahlvorstände, den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres und die Bürger.

Die Kontaktinformationen des in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieds der Gemeindeverwaltung werden binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Benennung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres auf digitalem Weg übermittelt.

Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs dieser Personen zu den Programmen, mit denen die Gemeinden die Informationen über die Wahl- und Zählbürovorstände übermitteln können, benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind.

Das Personalmitglied der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, hat das Recht, den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit beratender Stimme beizuwohnen." Art. 92 - Artikel 15 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Die Bestimmungen der Artikel 100 bis 104 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die aufgrund von Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes eingesetzten Wahlvorstände, wobei in Artikel 104 Absatz 1 die Wörter "der Wahlkreise" durch die Wörter "der Wahlkollegien, der Provinzen" zu ersetzen sind." Art. 93 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In § 2 Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. ist in Artikel 112 an Stelle von "Die Anweisungen für den Wähler (Muster I) und die Bestimmungen von Titel V und der Artikel 110 und 111 des vorliegenden Gesetzbuches" "Die Anweisungen für den Wähler (Muster I a), die vorliegendem Gesetz beigefügt sind, und die Bestimmungen von Titel V und der Artikel 110 und 111 des Wahlgesetzbuches" zu lesen,".

Art. 94 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, um 12 Uhr beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums elektronisch hinterlegt oder ihm persönlich ausgehändigt werden.Wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums persönlich ausgehändigt, erfolgt dies am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird" durch die Wörter "wo er die Wahlvorschläge persönlich entgegennehmen wird.Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres veröffentlicht diese Informationen auch online" ersetzt. 3. In Absatz 3 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "zweiundzwanzig" und das Wort "fünften" durch das Wort "zwölften" ersetzt.4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.95 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beziehungsweise Logos beantragt, das sie gemäß Artikel 21 § 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt.Das Listenkürzel beziehungsweise Logo, wobei Letzteres die graphische Darstellung des Namens der Liste ist," durch die Wörter "Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, und zwar infolge der Einreichung von Kandidatenlisten bei der letzten Wahl der betreffenden Versammlung, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beantragt, das sie gemäß Artikel 21 § 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. Das Listenkürzel" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König legt die Liste der Schriftzeichen fest, die verwendet werden dürfen." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" und die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.4. In Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.5. In Absatz 4 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.6. In Absatz 5 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben und wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.7. In Absatz 6 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben.8. In Absatz 7 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben.9. In Absatz 8 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" und die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben. Art. 96 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1bis - Die in § 1 erwähnten Wähler und belgischen Parlamentarier erklären durch ihre Unterschrift, dass sie eine Kandidatenliste unterstützen, wobei sie Listenkürzel, Anzahl Kandidaten und Identität der Kandidaten zur Kenntnis genommen haben." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von mindestens einem der drei von den Kandidaten benannten Unterzeichner oder von einem der beiden von den vorschlagenden Parlamentariern benannten Kandidaten" durch die Wörter "von einem der drei Kandidaten, die entweder von den in § 1 erwähnten Wählern oder von den vorschlagenden Parlamentariern benannt werden," ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "einem Friedensrichter" und den Wörtern "oder Notar" das Wort ", Bürgermeister" eingefügt, werden die Wörter ", der Beruf" aufgehoben, werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983" durch die Wörter "Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "Dieselben Angaben" und den Wörtern "werden im Wahlvorschlag" die Wörter "mit Ausnahme der Angabe in Bezug auf das Geschlecht" eingefügt und wird das Wort "Ehegatten" jeweils durch das Wort "Ehepartners" ersetzt. 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kandidaten dürfen mit ihrer schriftlichen Zustimmung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums registriert werden, damit sie der Kanzlei der Abgeordnetenkammer übermittelt werden, die diese Daten benutzen kann, um die für gewählt erklärten Kandidaten nach der Wahl zu kontaktieren. Diese Daten werden jedoch einen Monat nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahl vernichtet." 5. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden die Wörter "darf das Listenkürzel beziehungsweise Logo, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, auf eine Linie gesetzt werden, wobei die beiden Bestandteile durch einen Bindestrich getrennt werden, oder aber auf zwei Linien, wobei der erste Bestandteil auf eine Linie und die Ergänzung auf die zweite Linie zu stehen kommt" durch die Wörter "wird das Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, auf eine Linie gesetzt, wobei die beiden Bestandteile durch einen Bindestrich getrennt werden" ersetzt.6. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben.7. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben.8. In § 2 Absatz 6 werden im ersten Satz die Wörter "Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler wird" durch die Wörter "Die Wählereigenschaft der vorschlagenden Wähler und ihre Unterschrift werden" ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter "wird die Wählereigenschaft" durch die Wörter "werden die Wählereigenschaft und die Unterschrift" ersetzt. 9. Paragraph 2 Absatz 7 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Akte, mit der Kandidaten ihre Kandidatur annehmen, kann gemeinsam für alle Kandidaten ein und derselben Liste oder gegebenenfalls individuell für einen oder mehrere Kandidaten ein und derselben Liste erstellt werden." 10. Paragraph 2 Absatz 12 wird wie folgt ersetzt: "In der Annahmeakte benennen die Kandidaten unter ihnen drei Kandidaten, die sie dazu ermächtigen, diese Akte zu hinterlegen." 11. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Daten der Kandidaten, die ihre Kandidatur annehmen, dürfen in Anwendung von Artikel 240bis des Wahlgesetzbuches übermittelt werden. Namen und Vornamen wie auf dem Stimmzettel angegeben, mit Ausnahme des in Anwendung von Absatz 2 verwendeten Namens des Ehepartners oder des verstorbenen Ehepartners, die Kandidatenliste, auf der diese Kandidaten angegeben sind, und die entsprechenden Wahlergebnisse werden aufbewahrt und sind allen zu historischen Forschungszwecken auf der Website der Wahlergebnisse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und im Staatsarchiv uneingeschränkt zugänglich." 12. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" und die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.13. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben. Art. 97 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2021, wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: "11. ist Artikel 126 Absatz 4 wie folgt zu lesen: "Das von den Vorstandsmitgliedern während der Sitzung digital verfasste und unterzeichnete Wahlprotokoll wird unverzüglich dem Europäischen Parlament übermittelt. Eine Abschrift des Protokolls wird an den Minister des Innern geschickt. Auszüge aus dem Protokoll werden sofort den Gewählten zugesandt." Art. 98 - Artikel 24 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.in § 1 Absatz 1 an Stelle von "Artikel 116 § 4 Absatz 2" "Artikel 21 § 2 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes" zu lesen,". 2. Eine Nr.1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1bis. in § 1 Absatz 2 an Stelle von "Artikel 116 § 4 Absatz 1" "Artikel 21 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes" zu lesen,". 3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Paragraph 2 durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Der Hauptwahlvorstand des Kollegiums legt den Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments fest. Dabei berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der in Artikel 20 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Auslosung zugeteilt wurden.

Der Vorstand nimmt anschließend eine zusätzliche Auslosung vor, um den Listen eine laufende Nummer zuzuteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen beginnt.

Die in Absatz 2 erwähnte Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der in Artikel 20 Absatz 4 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis der Auslosung, die sie gemäß der vorangehenden Bestimmung vorgenommen haben, unverzüglich auf elektronischem Wege dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des deutschsprachigen Wahlkollegiums mit. Letzterer nummeriert die Kandidatenlisten, die bei seinem Kollegium eingereicht sind, aber keine bei der in Artikel 20 Absatz 4 erwähnten Auslosung zugeteilte laufende Nummer erhalten haben, durch eine zusätzliche Auslosung unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums bei der in Absatz 3 erwähnten Auslosung zugeteilt wurde.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des französischen Wahlkollegiums und des niederländischen Wahlkollegiums teilen das Ergebnis ihrer Auslosung zudem unverzüglich auf elektronischem Wege den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt mit.

Außerdem übermitteln die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien das Ergebnis der zusätzlichen Auslosung, die sie aufgrund der vorangehenden Bestimmungen vorgenommen haben, unverzüglich binnen drei Tagen dem Minister des Innern. In der Tabelle mit besagtem Ergebnis vermerken die Vorsitzenden auch die Listenkürzel mit ihrer Bedeutung, denen die Nummern entsprechen, die bei dieser zusätzlichen Auslosung zugeteilt wurden,"." Art. 99 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 23 und 24 und in Artikel 126 Absatz 1, 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 23 Absatz 2 bis 5, Artikel 24 § 1, 3 und 4 und Artikel 126 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

Art. 100 - In Artikel 26 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "am Tag vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am Wahltag" ersetzt.

Art. 101 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 102 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fünf" durch das Wort "Zwölf" und werden die Wörter "um den Verrichtungen beizuwohnen" durch die Wörter "der den Verrichtungen beiwohnen soll" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen von Artikel 131 Absatz 5 und 6 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments." Art. 103 - In Artikel 31/1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022, werden die Wörter "Artikel 180quater § 1" durch die Wörter "Artikel 180quater § 1 Absatz 1" ersetzt.

Art. 104 - In Artikel 31/3 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2022, werden die Wörter "Artikel 180sexies § 1" durch die Wörter "Artikel 180sexies § 1 Absatz 1" ersetzt.

Art. 105 - Artikel 31/4 § 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wobei diese Stimmzettel auf die Zählbürovorstände des Kantons, dem die Hauptgemeinde des Kollegiums angehört, verteilt werden" durch die Wörter "wobei diese Stimmzettel auf die Zählbürovorstände verteilt werden, die innerhalb des Kantons, dem die Hauptgemeinde des Kollegiums angehört, eigens für die Auszählung dieser Stimmzettel gebildet werden" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "auf die Zählbürovorstände eines anderen Kantons dieser Provinz" durch die Wörter "auf die Zählbürovorstände, die innerhalb eines anderen Kantons dieser Provinz eigens für die Auszählung dieser Stimmzettel gebildet werden" ersetzt. 4. Absatz 6, der Absatz 5 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Hauptwahlvorstand kann ebenfalls beschließen, diese Stimmzettel selbst auszuzählen." Art. 106 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 107 - Artikel 33 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) Absatz 11 wie folgt zu lesen: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weißer oder ungültiger Stimmzettel, die Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz gegen Empfangsbestätigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das digitale Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen. Die Duplikate der Zähltabellen werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz übermittelt.",". 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.ist in Artikel 162 Absatz 3 wie folgt zu lesen: "Das Protokoll, dem das Paket mit den beanstandeten Stimmzetteln beigefügt wird, wird in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Dieser Umschlag und diejenigen, die die Protokolle der Wahlbürovorstände enthalten, werden zusammen in ein zu versiegelndes Paket gesteckt, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz binnen vierundzwanzig Stunden zukommen lässt." Art. 108 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.ist Artikel 164 Absatz 2 wie folgt zu lesen: "Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums muss das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, auf deren Gebiet der Vorstand eingerichtet ist, ihm die vom König festgelegte Anzahl Personalmitglieder und Räume und Material zur Verfügung stellen, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Die Kosten, die diese Zurverfügungstellung mit sich bringt, werden gemäß Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt.",". b) Nummer 6 wird aufgehoben. Art. 109 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 110 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt und wird der Satz "Eine Papierfassung dieses während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und den Zeugen unterzeichneten Protokolls wird ebenfalls dem Greffier der Abgeordnetenkammer innerhalb fünf Tagen übermittelt." aufgehoben.

Art. 111 - Artikel 41 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1bis wird die Zahl "9bis" durch die Zahl "8" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr.3 erwähnten Bedingung, die spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens der Wahlvorschläge erfüllt sein muss," durch die Wörter "Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Bedingungen, die spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens der Wahlvorschläge erfüllt sein müssen," ersetzt.

Art. 112 - Artikel 43quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 43quater - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bewahrt die in Artikel 21 § 2 Absatz 2 erwähnten Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, während dreißig Jahren nach der Wahl auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden diese Daten in Anwendung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 vom Staatsarchiv aufbewahrt.

Diese Daten dürfen im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen und/oder statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl und zum Wahlergebnis Personen mitgeteilt werden, die dies schriftlich beantragen. Dieser Antrag enthält eine genaue Beschreibung des Untersuchungsprojekts, das den geltenden wissenschaftlichen Standards entsprechen muss, eine hinreichend detaillierte Aufzählung der einzusehenden Daten und eine Beschreibung der Analyseverfahren." Art. 113 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43quinquies - Die Bestimmungen von Artikel 203bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Europäischen Parlaments.

Für diese Anwendung: 1. sind jedoch in § 2 Absatz 2 die Wörter "mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen und mindestens zwanzig Tage vor dem Wahltag in dem in Artikel 106 erwähnten Fall" durch die Wörter "mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag" zu ersetzen, 2.sind jedoch in § 4 die Wörter "der Wahlkreise" durch die Wörter "der Kollegien" zu ersetzen." Art. 114 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 45 - In den sechs Monaten vor der Erstellung der in Artikel 3 erwähnten Wählerlisten übermittelt der Minister des Innern den in Artikel 1 § 2 Nr. 1/1 erwähnten belgischen Minderjährigen ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts informiert werden, und den in Artikel 1 § 2 Nr. 2 erwähnten Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Schreiben, in dem diese über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts, das heißt des aktiven und passiven Wahlrechts, informiert werden. Zu diesem Zweck sind die Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres im Namen und für Rechnung des Ministers des Innern dazu ermächtigt, auf die Daten dieser Personen in Bezug auf Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnort zuzugreifen und diese Daten zu erhalten; diese Dienste sind ebenfalls dazu ermächtigt, die Nationalregisternummer zu benutzen. Die so gesammelten Daten werden sechs Monate nach dem Datum der Europawahlen vernichtet." KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung Art. 115 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "und einem Drucker" aufgehoben.

Art. 116 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "erwähnte System" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und werden die Wörter ", wobei die elektronischen Systeme zur Totalisierung der Stimmen eines Wahlkantons Eigentum der Gemeinde sind, die Hauptort des Kantons ist," aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Gemeinde kann auch beschließen, ein solches System zu mieten." 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Gemeinde die Apparatur mietet, muss sie die diesbezüglichen Kosten selbst tragen." 4. In § 4 wird das Wort "Chipkarten," aufgehoben. 5. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Gemeinde sorgt für die Bereitstellung der Chipkarten." Art. 117 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 118 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 4 wird der Satz "Nur die für dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe vorgeschlagenen Listen erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." durch die Sätze "Um dem Wähler bei seiner Wahl zu helfen, erscheint informationshalber eine Übersicht der in jedem Wahlkollegium beziehungsweise jeder Sprachgruppe vorgeschlagenen Listen auf dem Bildschirm. Nachdem der Wähler das Wahlkollegium beziehungsweise die Sprachgruppe gewählt hat, erscheinen anschließend nur die für dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe vorgeschlagenen Listen auf dem Bildschirm." ersetzt. 2. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." durch die Sätze "Um dem Wähler bei seiner Wahl zu helfen, erscheint informationshalber eine Übersicht der in jedem Wahlkreis beziehungsweise jedem Wahlkollegium vorgeschlagenen Listen auf dem Bildschirm. Nachdem der Wähler den Wahlkreis beziehungsweise das Wahlkollegium gewählt hat, erscheinen anschließend nur die für den Wahlkreis beziehungsweise das Wahlkollegium vorgeschlagenen Listen auf dem Bildschirm." ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben. Art. 119 - In Artikel 9 § 7 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "von einer Person seiner Wahl begleiten oder helfen lassen" durch die Wörter "von einer Person seiner Wahl helfen lassen" ersetzt.

Art. 120 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Die Datenträger" und den Wörtern "kommen in einen Umschlag" die Wörter "und der Kernzahlbericht mit den Sicherheitsangaben" eingefügt.

Art. 121 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "die erforderlichen Sicherheitsangaben und" aufgehoben.2. In Absatz 3 werden die Wörter "einerseits und in Artikel 16 Absatz 1 Nr.3 erwähnte Stimmzettel, die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu Testzwecken erstellt wurden, andererseits kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden" durch die Wörter "kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, der dem Protokoll beigefügt wird". 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Chipkarten und das Wahlpapier, das sich noch in den Wahldruckern befindet oder nicht verwendet wurde, werden nach Abschluss der Wahlverrichtungen von einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom Gemeindekollegium der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen zurückgenommen." Art. 122 - In Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter ", Stimmzettel, die vor Öffnung des Wahlbüros vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu Testzwecken erstellt wurden," aufgehoben.

Art. 123 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Der Vorsitzende überprüft" und den Wörtern ", ob der Zähler " die Wörter "auf dem in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Computer" eingefügt. 2. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder geben ihre Stimme ab, wobei sie darauf achten, dass alle im Büro vorhandenen Wahlcomputer benutzt werden. Anschließend überprüfen der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder den Inhalt ihres ausgedruckten Stimmzettels mit dem in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Barcodeleser, der sich in einer der Wahlkabinen befindet. Nach dieser Überprüfung und sofern diese positiv ausfällt, scannen der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder ihren Stimmzettel und stecken sie ihn gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 in die Urne. Die Durchführung dieser Verrichtung und die diesbezüglichen Bemerkungen werden im Protokoll vermerkt." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "und ein zweites Exemplar den Wählern im Warteraum zur Verfügung gestellt" und der Satz "Diese Listen werden ebenfalls in jeder Wahlkabine ausgehängt." aufgehoben.

Art. 124 - Artikel 18 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "sowohl die Datenträger" durch die Wörter "sowohl die Programme" ersetzt. Art. 125 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2018, werden die Wörter "auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger" durch die Wörter "in dem für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Programm" ersetzt.

Art. 126 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "kann die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung einer vom Minister des Innern festzulegenden Anzahl Wahlbüros verkünden" durch die Wörter "verkündet die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung einer vom Minister des Innern festzulegenden Anzahl Wahlbüros auf elektronischem Wege" ersetzt. 2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Verkündung der letzten Tranche eingespeicherter Wahlbüros kann jedoch vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons ausgesetzt werden, damit, wenn nötig, Kontrollen durchgeführt werden können." 3. In Absatz 2 werden die Wörter "kann der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung von mindestens zehn Wahlbüros und anschließend von jeweils zehn weiteren Wahlbüros verkünden" durch die Wörter "verkündet der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung von mindestens zehn Wahlbüros und anschließend von jeweils zehn weiteren Wahlbüros auf elektronischem Wege" ersetzt. Art. 127 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", deren Muster vom Minister des Innern festgelegt werden" aufgehoben.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.128 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt die Datenträger der Wahlbüros an den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, der diese schnellstmöglich gegen Empfangsbescheinigung einem Mitglied des in Kapitel 7 erwähnten Sachverständigenkollegiums übergibt, damit dieses Kollegium die in Artikel 25 erwähnten Aufgaben erfüllen kann.

Das Sachverständigenkollegium übergibt dem vom Minister des Innern bestimmten Beamten die Datenträger, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Dieser Beamte löscht die Datenträger und lässt den Minister des Innern oder seinen Beauftragten schriftlich wissen, dass dies geschehen ist." 3. In § 4 werden die Wörter "und die zu Testzwecken erstellten Stimmzettel" aufgehoben.4. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 129 - In Artikel 25 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger" durch die Wörter "in dem für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Programm" ersetzt.

Art. 130 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Wahl- und Speicherungssysteme" und den Wörtern "zwecks Kontrolle und Analyse" die Wörter ", die keine Sicherheitsangaben enthalten," eingefügt.2. In § 3 erster Satz werden nach den Wörtern "der Geheimhaltungspflicht" die Wörter ", bis die in Artikel 17 § 2 erwähnte Veröffentlichung erfolgt ist" eingefügt. Art. 131 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

KAPITEL 9 - Übergangsbestimmung Art. 132 - Die durch Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes am Wahlgesetzbuch angebrachte Abänderung ist nicht anwendbar auf Personen, denen gegenüber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung bereits eine Internierungsentscheidung getroffen wurde.

KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 133 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

^