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Loi du 28 juillet 2011
publié le 07 décembre 2011

Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir la présence des femmes dans le conseil d'administration des entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie Nationale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000769
pub.
07/12/2011
prom.
28/07/2011
ELI
eli/loi/2011/07/28/2011000769/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 JUILLET 2011. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/1991 pub. 09/01/2013 numac 2012000673 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir la présence des femmes dans le conseil d'administration des entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie Nationale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 juillet 2011 modifiant la loi du 21 mars 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/1991 pub. 09/01/2013 numac 2012000673 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, le Code des sociétés et la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et la gestion de la Loterie Nationale afin de garantir la présence des femmes dans le conseil d'administration des entreprises publiques autonomes, des sociétés cotées et de la Loterie Nationale (Moniteur belge du 14 septembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertretung von Frauen im Verwaltungsrat autonomer öffentlicher Unternehmen, notierter Gesellschaften und der Nationallotterie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 2 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die vom Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat kontrollierten Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in vorliegender Bestimmung festgelegte Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel 96 § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder sind. » Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 518bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 518bis - § 1 - In Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen sind, sind mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. § 2 - Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in § 1 festgelegte Mindestanzahl, so stellt die nächste Generalversammlung einen Verwaltungsrat gemäss der in diesem Paragraphen vorgesehenen Bestimmung zusammen. Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, so wird jeglicher finanzielle oder andere Vorteil der Verwalter, der mit der Ausübung ihres Mandats verbunden ist, ausgesetzt. Diese Vorteile werden wieder gewährt, sobald der Verwaltungsrat gemäss § 1 zusammengestellt ist. § 3 - Bei Gesellschaften, deren Wertpapiere erstmals an einem in Artikel 4 erwähnten geregelten Markt zugelassen werden, muss die in § 1 vorgesehene Verpflichtung ab dem ersten Tag des sechsten Geschäftsjahres nach dieser Zulassung erfüllt werden. § 4 - Wird die in § 1 festgelegte erforderliche Mindestanzahl Verwalter anderen Geschlechts als die übrigen Verwalter nicht erreicht, so muss der nächste bestellte Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Bestellung nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Bestellung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie Art. 5 - In Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder, die vom Belgischen Staat oder von einer vom Belgischen Staat kontrollierten Gesellschaft bestimmt werden, sind anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die erforderliche Mindestanzahl Mitglieder anderen Geschlechts auf die nächste ganze Zahl gerundet. Ist die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts kleiner als die in vorliegender Bestimmung festgelegte Mindestanzahl, so muss der nächste ernannte Verwalter von diesem Geschlecht sein; ansonsten ist seine Ernennung nichtig. Das Gleiche gilt, wenn eine Ernennung zur Folge hat, dass die Anzahl Verwalter anderen Geschlechts unter diese erforderliche Mindestanzahl sinkt. » KAPITEL 5 - Evaluation Art. 6 - Im Laufe des zwölften Jahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt führen die Gesetzgebenden Kammern eine Evaluation in Bezug auf die Auswirkungen des vorliegenden Gesetzes auf die Vertretung von Frauen in Entscheidungsorganen durch.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 7 - § 1 - Artikel 3 ist anwendbar ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. § 2 - Artikel 518bis § 1 und 4 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des sechsten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 1 und 4 anwendbar ab dem ersten Tag des achten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei Kriterien genügen: a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. § 3 - Artikel 518bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 4, ist anwendbar ab dem ersten Tag des siebten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

In Abweichung von Absatz 1 ist der dort erwähnte Artikel 518bis § 2 anwendbar ab dem ersten Tag des neunten Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem in Artikel 4 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten geregelten Markt zugelassen sind und deren Streubesitz unter 50 % liegt, und für Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei Kriterien genügen: a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR. § 4 - Artikel 2, Artikel 518bis § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 4, und Artikel 5 sind anwendbar ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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