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Loi du 28 février 2022
publié le 17 octobre 2024

Loi transposant la Directive 2019/1 du Parlement européen et du Conseil du 11 décembre 2018 visant à doter les autorités de concurrence des Etats membres des moyens de mettre en oeuvre plus efficacement les règles de concurrence et à garantir le bon fonctionnement du marché intérieur. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2024009153
pub.
17/10/2024
prom.
28/02/2022
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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28 FEVRIER 2022. - Loi transposant la Directive (UE) 2019/1 du Parlement européen et du Conseil du 11 décembre 2018 visant à doter les autorités de concurrence des Etats membres des moyens de mettre en oeuvre plus efficacement les règles de concurrence et à garantir le bon fonctionnement du marché intérieur. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2022 transposant la Directive (UE) 2019/1 du Parlement européen et du Conseil du 11 décembre 2018 visant à doter les autorités de concurrence des Etats membres des moyens de mettre en oeuvre plus efficacement les règles de concurrence et à garantir le bon fonctionnement du marché intérieur (Moniteur belge du 7 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 3 - Artikel I.6 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. I.6 - Für die Anwendung von Buch IV gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. nationale Wettbewerbsbehörde: Belgische Wettbewerbsbehörde oder eine andere für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Nachfolgenden AEUV) zuständige Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln bestimmt worden ist, 2. Wettbewerbsbehörde: die Europäische Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde oder beide, je nach Zusammenhang, 3.Europäisches Wettbewerbsnetz: das aus den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission bestehende Behördennetz, das ein Forum für Diskussion und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV bildet, 4. Belgische Wettbewerbsbehörde: durch das Gesetz vom 3.April 2013 geschaffene, in Artikel IV.16 erwähnte nationale Wettbewerbsbehörde Belgiens, 5. Wettbewerbskollegium: Entscheidungskollegium der Belgischen Wettbewerbsbehörde, das pro Sache gebildet wird, um die in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erwähnten Entscheidungen zu fassen, 6.Präsident: der Präsident der Belgischen Wettbewerbsbehörde, 7. Auditorat: das Auditorat der Belgischen Wettbewerbsbehörde, 8.Generalauditor: der Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde, 9. Auditor: Personalmitglied des Auditorats, das vom Generalauditor mit der täglichen Leitung der Untersuchung einer Sache beauftragt wird, 10.Auditor-Berater: in Artikel IV.27 § 4 erwähntes Personalmitglied des Auditorats, 11. Untersuchungsteam: Personalmitglieder des Auditorats, die unter der Leitung des Auditors und der allgemeinen Leitung des Generalauditors mit einer Untersuchung beauftragt sind, 12.Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre Vereinigungen, 13. betroffene Partei: Unternehmen, Unternehmensvereinigung oder natürliche Person, dem/der gegenüber eine Untersuchung geführt und eine Entscheidung getroffen wird wie in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 erwähnt, 14.Besonderer Beratungsausschuss Wettbewerb: in Artikel IV.37 erwähnter Ausschuss, 15. Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht: eine Zuwiderhandlung gegen Artikel IV.1, Artikel IV.2 oder Artikel IV.2/1 und/oder gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, 16. beherrschende Stellung: eine Stellung, die es einem Unternehmen ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten, 17.Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit: Position der Abhängigkeit eines Unternehmens gegenüber einem oder mehreren anderen Unternehmen, die durch das Fehlen einer vernünftigen gleichwertigen Alternative gekennzeichnet ist, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums, unter angemessenen Bedingungen und zu angemessenen Kosten verfügbar ist, wodurch letzteres/jedes der letzteren Unternehmen Leistungen oder Bedingungen aufzwingen kann, die unter normalen Marktbedingungen nicht erreicht werden könnten, 18. Kartell: eine Absprache und/oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr konkurrierenden Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen - und gegebenenfalls mit einem oder mehreren nicht konkurrierenden Unternehmen und/oder einer oder mehreren nicht konkurrierenden Unternehmensvereinigungen - zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem - aber nicht ausschließlich - die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen bei öffentlichen Aufträgen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen, 19.geheimes Kartell: ein Kartell, dessen Bestehen ganz oder teilweise verborgen ist, 20. Kronzeugenprogramm: ein Programm in Bezug auf die Anwendung des Artikels IV.1 und/oder des Artikels 101 AEUV, in dessen Rahmen ein an einem geheimen Kartell Beteiligter unabhängig von den übrigen kartellbeteiligten Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen an einer Untersuchung der Wettbewerbsbehörde mitwirkt, indem der Beteiligte freiwillig seine Kenntnis von dem Kartell und seine Beteiligung daran darlegt und ihm dafür im Gegenzug durch Entscheidung die wegen seiner Beteiligung an dem Kartell zu verhängenden Geldbußen erlassen oder ermäßigt werden. Dieses Programm deckt auch die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung ab, die einer in Artikel IV.1 § 4 erwähnten natürlichen Person gewährt werden kann, 21. Geldbußenerlass: Umstand, dass einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung als Anerkennung dafür, dass es/sie im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit einer Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet hat, eine Geldbuße erlassen wird, die ihm/ihr andernfalls wegen seiner/ihrer Beteiligung an einem geheimen Kartell auferlegt worden wäre, 22.Geldbußenermäßigung: Umstand, dass die Geldbuße, die einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung wegen seiner/ihrer Beteiligung an einem geheimen Kartell auferlegt worden wäre, als Anerkennung dafür, dass es/sie im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit einer Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet hat, ermäßigt wird, 23. Kronzeugenbehandlung: sowohl der Geldbußenerlass als auch die Geldbußenermäßigung, 24.Befreiung von gerichtlicher Verfolgung: Befreiung von gerichtlicher Verfolgung, die normalerweise gegen eine natürliche Person wegen ihrer Beteiligung an einem Verstoß gegen Artikel IV.1 § 4 eingeleitet worden wäre, als Anerkennung dafür, dass sie im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit einer Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet hat, 25. Beantrager der Kronzeugenbehandlung: ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, das/die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms Geldbußenerlass oder -ermäßigung beantragt, 26.Beantrager der Befreiung: eine natürliche Person, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms Befreiung von gerichtlicher Verfolgung beantragt, 27. Kronzeugenerklärung: eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, in der das Unternehmen, die Unternehmensvereinigung oder die natürliche Person seine/ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und seine/ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der Wettbewerbsbehörde Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen oder Befreiung von gerichtlicher Verfolgung zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung.Dies umfasst nicht bereits vorhandene Informationen, das heißt Beweismittel, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht, 28. Antrag auf Kronzeugenbehandlung: Kronzeugenerklärung und in Artikel IV.54 §§ 2 bis 4 erwähnte Informationen und Beweismittel, die zur Erlangung eines Erlasses oder einer Ermäßigung von Geldbußen übermittelt werden, 29. Befreiungsantrag: Kronzeugenerklärung und in Artikel IV.54/4 § 2 erwähnte Informationen und Beweismittel, die zur Erlangung der Befreiung übermittelt werden, 30. Marker: vorläufig gesicherter Rang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Kronzeugenbehandlung in Bezug auf dasselbe geheime Kartell für einen Zeitraum, der je nach Fall festgelegt wird, damit der Beantrager der Kronzeugenbehandlung die Informationen und Beweismittel zusammentragen kann, die erforderlich sind, um den Mindestbeweisanforderungen für den Geldbußenerlass beziehungsweise die Geldbußenermäßigung zu genügen, 31.Vergleichsausführung: freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder seinen/ihren Verzicht auf das Bestreiten seiner/ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und seiner/ihrer Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen, 32. Werktage: alle Tage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Ruhetage, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden, der Ruhetage, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt werden, des ersten Werktages nach dem 1.Januar, des 2. und 15. Novembers und der Tage ab dem 26. Dezember bis zum 31. Dezember einschließlich, 33. einvernehmliche Streitbeilegung: ein Mechanismus, der es den Parteien ermöglicht, den Streit über einen Schadenersatzanspruch außergerichtlich beizulegen, zum Beispiel durch Mediation, außergerichtliche Schlichtung oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens oder einer kooperativen Praxis, 34.Vergleich: eine durch einvernehmliche Streitbeilegung erzielte Einigung oder eine Schiedsentscheidung, 35. nationales Gericht: ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 267 AEUV, 36.AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 37. Verordnung (EG) Nr.139/2004: Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, 38. Verordnung (EG) Nr.1/2003: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, 39. Richtlinie (EU) 2019/1: Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts."

Art. 4 - Artikel I.22 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juni 2017 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2018 und 4. April 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13.Kronzeugenprogramm: ein Programm in Bezug auf die Anwendung des Artikels IV.1 und/oder des Artikels 101 AEUV, in dessen Rahmen ein an einem geheimen Kartell Beteiligter unabhängig von den übrigen kartellbeteiligten Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen an einer Untersuchung der Wettbewerbsbehörde mitwirkt, indem der Beteiligte freiwillig seine Kenntnis von dem Kartell und seine Beteiligung daran darlegt und ihm dafür im Gegenzug durch Entscheidung die wegen seiner Beteiligung an dem Kartell zu verhängenden Geldbußen erlassen oder ermäßigt werden. Dieses Programm deckt auch die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung ab, die einer in Artikel IV.1 § 4 erwähnten natürlichen Person gewährt werden kann,". b) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.Kronzeugenerklärung: eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, in der das Unternehmen, die Unternehmensvereinigung oder die natürliche Person seine/ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und seine/ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der Wettbewerbsbehörde Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen oder Befreiung von gerichtlicher Verfolgung zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung. Dies umfasst nicht bereits vorhandene Informationen, das heißt Beweismittel, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht,". c) Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: "16.Vergleichsausführung: freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder seinen/ihren Verzicht auf das Bestreiten seiner/ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und seiner/ihrer Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen,". d) Nummer 18 wird wie folgt ersetzt: "18.einvernehmliche Streitbeilegung: ein Mechanismus, der es den Parteien ermöglicht, den Streit über einen Schadenersatzanspruch außergerichtlich beizulegen, zum Beispiel durch Mediation, außergerichtliche Schlichtung oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens oder einer kooperativen Praxis,".

Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 5 - In Buch IV Titel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 1 - Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht".

Art. 6 - Artikel IV.10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anmeldung ist eine Pauschalgebühr von 52.350 EUR für einen Zusammenschluss oder 17.450 EUR für einen Zusammenschluss, der einem vereinfachten Verfahren unterzogen wird, zu Lasten der anmeldenden Partei(en) zu entrichten, deren Betrag ab dem Jahr 2023 automatisch an den Verbraucherpreisindex angepasst wird.

Für die Einnahme der Gebühr übermittelt das Sekretariat der Belgischen Wettbewerbsbehörde dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen innerhalb zehn Werktagen ab dem Tag nach der in den Artikeln IV.66 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.69 § 1 und IV.70 § 3 erwähnten Entscheidung des Wettbewerbskollegiums oder des Auditors oder ab dem Tag nach der in Artikel IV.74 § 1 Absatz 4 erwähnten Notifizierung über einen elektronischen Datenfluss folgende Angaben zu jeder einforderbaren Gebühr: 1. einen einmaligen Referenzcode pro Gebühr, 2.Identifizierung des Unternehmens oder der Person, das/die die Gebühr schuldet, oder, im Falle einer Fusion im Sinne von Artikel IV.6 § 1 Nr. 1 oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel IV.6 § 1 Nr. 2, Identifizierung der Unternehmen oder Personen, die die Gebühr zu gleichen Teilen schulden; für natürliche Personen wird falls verfügbar die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in deren Ermangelung die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und für juristische Personen die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegeben, 3. Höhe der Gebühr, 4.Datum des Eingangs der Anmeldung im Sekretariat.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet dem Unternehmen oder der Person, das/die die Gebühr schuldet, unverzüglich einen Bescheid mit der Aufforderung, die zu entrichtende Gebühr innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang des Bescheids zu zahlen. Der Zahlungsbescheid gilt als am dritten Werktag nach seiner Aufgabe beim Universalpostdiensteanbieter eingegangen.

Gebühren, die nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden zugunsten der Staatskasse gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 für die Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beigetrieben.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Pauschgebühr anpassen." 2. In § 3 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in den Paragraphen 1 und 2" ersetzt. Art. 7 - Artikel IV.16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "Absatz 1 Nr.3" und den Wörtern "Absatz 2 Buchstabe b)" das Wort "und" eingefügt. 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde nimmt die ihr durch vorliegendes Buch übertragenen Aufgaben und Befugnisse - auf der Grundlage verhältnismäßiger Rechenschaftspflichten und unbeschadet der engen Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes - in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, ohne politische und andere externe Einflussnahme und im Interesse der wirksamen Anwendung der Artikel IV.1, IV.2 und IV.2/1 und der Artikel 101 und 102 AEUV wahr.

Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident, die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, der Generalauditor, die Auditoren und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde dürfen bei der Wahrnehmung der ihren durch vorliegendes Buch übertragenen Aufgaben und Befugnisse keinerlei Weisungen der Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle einholen oder entgegennehmen; dies gilt unbeschadet des Rechts des Ministers, gegebenenfalls Vorschriften allgemeiner Art herauszugeben, die sich nicht auf Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder bestimmte Verfahren beziehen." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde nimmt die ihr durch vorliegendes Buch übertragenen Aufgaben und Befugnisse gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahr."

Art. 8 - In Artikel IV.19 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, werden die Wörter "der Wettbewerbsregeln über wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "der Regeln über Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" und wird das Wort "belgischen" durch das Wort "nationalen" ersetzt.

Art. 9 - Artikel IV.26 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. b) In Nr.8 wird das Wort "Berufung" durch das Wort "Beschwerde" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel IV.28 Absatz 1 Nr. 8 und 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" jeweils durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt.

Art. 11 - Artikel IV.33 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Es ist der Belgischen Wettbewerbsbehörde untersagt, außer in Anwendung von Artikel XVII.79 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "Unbeschadet der Artikel XVII.77, XVII.78 und XVII.79 ist es der Belgischen Wettbewerbsbehörde untersagt," und werden die Wörter "der Immunität und Vergleichsvorschlägen" durch die Wörter "der Befreiung von gerichtlicher Verfolgung und Vergleichsausführungen" ersetzt. 2. Der so abgeänderte Text von Artikel IV.33 wird § 1 bilden und durch Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Eine Partei, die Einsicht in die Untersuchungsakte oder Verfahrensakte der Belgischen Wettbewerbsbehörde erhalten hat, darf Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen nur verwenden, wenn dies für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren vor nationalen Gerichten in Rechtssachen erforderlich ist, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen, in dem Akteneinsicht gewährt wurde, und diese Verfahren Folgendes betreffen: 1. Aufteilung einer den Kartellbeteiligten von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße auf die einzelnen Kartellbeteiligten oder 2.Überprüfung einer in Artikel IV.52 § 1 Nr. 2 erwähnten Entscheidung des Wettbewerbskollegiums. § 3 - Eine Partei, die im Laufe eines Verfahrens vor der Belgischen Wettbewerbsbehörde folgende Informationen erhalten hat, darf diese Informationen nicht in Verfahren vor nationalen Gerichten verwenden, bevor die Belgische Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat: 1. Informationen, die von natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der Belgischen Wettbewerbsbehörde erstellt wurden, 2.Informationen, die die Belgische Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und 3. Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden."

Art. 12 - Artikel IV.35 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. wenn es sich um eine entlohnte Funktion oder ein entlohntes öffentliches Amt administrativer Art handelt, bei der/dem kein unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil aus den Entscheidungen und Stellungnahmen der Belgischen Wettbewerbsbehörde vorliegt, vorausgesetzt, dass diese Funktion oder dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tage pro Woche ausgeübt wird."

Art. 13 - In Artikel IV.36 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "von drei Jahren" durch die Wörter "von einem Jahr" ersetzt.

Art. 14 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.36/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.36/1 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident, die Beisitzer, die an der Entscheidung in einer Sache mitwirken, der Generalauditor, der Direktor der wirtschaftlichen Angelegenheiten, der Direktor der juristischen Angelegenheiten und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde und unter ihrer Aufsicht tätige Personen unterlassen jede Handlung, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Buches und der Artikel 101 und 102 AEUV unvereinbar ist.

Nach Beendigung ihrer Aufgaben bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde befassen sie sich während eines angemessenen Zeitraums mit keinem vor der Belgischen Wettbewerbsbehörde anhängigen Verfahren, bei dem Interessenkonflikte entstehen könnten."

Art. 15 - Artikel IV.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.40 - § 1 - Ein Auditor kann zur Erfüllung seiner Aufträge bei Unternehmen, Unternehmensvereinigungen und natürlichen Personen jegliche Auskünfte einholen. Er bestimmt die Frist, in der ihm diese Auskünfte erteilt werden. Der Auditor kann Mitglieder des Untersuchungsteams mit der Aufgabe betrauen, Auskünfte einzuholen.

Die Verpflichtung zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte umfasst Informationen, die sich im Besitz des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der natürlichen Person befinden, und Informationen, die ihm/ihr zugänglich sind, unabhängig von Form oder Speichermedium, einschließlich E-Mails und Instant-Messaging-Systemnachrichten, und unabhängig von dem Ort, an dem diese Informationen gespeichert sind, einschließlich in Clouds und auf Servern, sofern sie dem Unternehmen, der Unternehmensvereinigung oder der natürlichen Person, das/die der Adressat des Auskunftsverlangens ist, zugänglich sind.

Im Auskunftsverlangen werden die Rechtsgrundlage und dessen Zweck angegeben.

Das Auskunftsverlangen ist verhältnismäßig und nötigt das Unternehmen, die Unternehmensvereinigung oder die natürliche Person, von dem/der die Auskünfte verlangt werden, nicht einzugestehen, dass es/sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat. § 2 - Werden die verlangten Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder sind die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend, so kann der Auditor die Auskünfte durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anfordern.

In diesem Beschluss werden die Art der benötigten Auskünfte, die Rechtsgrundlage und der Zweck der Auskunftsanforderung angegeben und die Frist für die Erteilung der Auskünfte festgelegt.

Der Beschluss zur Auskunftsanforderung ist verhältnismäßig und nötigt das Unternehmen, die Unternehmensvereinigung oder die natürliche Person, von dem/der die Auskünfte angefordert werden, nicht einzugestehen, dass es/sie eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat.

Wenn der Beschluss zur Auskunftsanforderung an eine der an einem Zusammenschluss beteiligten Parteien gerichtet wird, werden im Beschluss außerdem die in den Artikeln IV.64 § 2, IV.66 § 3, IV.67 § 2, IV.69 § 2 und IV.70 § 6 erwähnten Fristen bis zum Tag der Erteilung der Auskünfte ausgesetzt.

Der Auditor notifiziert seinen Beschluss dem Unternehmen, der Unternehmensvereinigung oder der natürlichen Person, von dem/der die Auskünfte angefordert werden. Gegen diesen Beschluss kann keine gesonderte Beschwerde eingereicht werden."

Art. 16 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.40/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.40/1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei sind der Auditor und die vom Minister bestellten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde befugt, Verstöße gegen vorliegendes Buch zu ermitteln und diese Verstöße durch Protokolle festzustellen, deren faktische Feststellungen bis zum Gegenbeweis Beweiskraft haben.

Sie sind auch befugt, alle nützlichen Auskünfte zu ermitteln und alle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel IV.6, IV.7, IV.9, IV.10 und IV.11 notwendigen Feststellungen zu machen.

Sie tragen alle Informationen zusammen, bestellen Vertreter eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung oder natürliche Personen zu einer Anhörung, wenn diese Vertreter oder diese Personen im Besitz von wichtigen Informationen sein könnten, nehmen alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Aussagen auf, lassen sich unter Einhaltung von Artikel IV.40 alle Unterlagen, Angaben oder Auskünfte mitteilen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, unabhängig von Form oder Speichermedium und ganz gleich, wer sie besitzt, und machen vor Ort alle notwendigen Feststellungen."

Art. 17 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.40/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.40/2 - § 1 - Der Auditor und die vom Minister bestellten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde dürfen zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung eines Untersuchungsrichters des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder eines Untersuchungsrichters des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel, die für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen auch außerhalb ihres Bezirks zuständig sind, eine Durchsuchung durchführen in: 1. Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, 2.anderen Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten, einschließlich in der Wohnung von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern und in der Wohnung und in den gewerblich genutzten Räumen von natürlichen und juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung beauftragt sind, wo sie begründeterweise Unterlagen oder Angaben vermuten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten. § 2 - Wird die in Absatz 1 erwähnte vorherige Ermächtigung zur Durchführung einer Durchsuchung verweigert, kann der Auditor durch eine mit Gründen versehene Antragschrift, die binnen einer Frist von vier Werktagen ab Notifizierung der Verweigerungsentscheidung bei der Kanzlei des niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel hinterlegt wird, bei der Anklagekammer Beschwerde einlegen.

Die Anklagekammer befindet binnen zehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift.

Der Greffier teilt dem Auditor spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit.

Der Untersuchungsrichter kann seine schriftlichen Ausführungen an die Anklagekammer richten. Die Anklagekammer kann die Ausführungen des Untersuchungsrichters getrennt und in Abwesenheit des Auditors anhören. Sie kann den Auditor oder einen von der Belgischen Wettbewerbsbehörde bestimmten Anwalt in Anwesenheit des Untersuchungsrichters anhören. § 3 - Bei der Durchsuchung können der Auditor und die vom Minister bestellten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde alle Unterlagen und Angaben, die sich im Besitz des Unternehmens, der Unternehmensvereinigung oder der natürlichen Person befinden, bei dem/der die Durchsuchung durchgeführt wird, und Informationen, die ihm/ihr zugänglich sind, unabhängig vom Speichermedium kontrollieren.

Sie können in jeglicher Form Abschriften dieser Unterlagen und Angaben anfertigen oder erhalten und, wenn sie es für zweckmäßig halten, ihre Untersuchung und die Auswahl der Abschriften in den Räumlichkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde oder in anderen bezeichneten Räumlichkeiten fortsetzen. § 4 - Für die Dauer ihres Auftrags und sofern dies für seine Ausführung notwendig ist, können sie in den in § 1 Nr. 2 erwähnten Räumlichkeiten versiegeln, jedoch nicht länger als zweiundsiebzig Stunden. § 5 - Sie können Vertreter oder Personalmitglieder des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung zu Fakten oder Unterlagen befragen, die mit Gegenstand und Zweck des Dienstauftrags in Zusammenhang stehen, und zu der internen Organisation des Unternehmens, den Arbeitsmethoden und der Verteilung der Zuständigkeiten, um die Suche nach diesen Unterlagen zu erleichtern. Die Antworten können schriftlich oder elektronisch aufgezeichnet werden. Werden die Antworten elektronisch aufgezeichnet, wird entweder der Inhalt der Aufzeichnung in einem Protokoll aufgenommen, von dem der Befragte eine Abschrift erhält, oder ihm wird eine Kopie der Aufzeichnung zur Verfügung gestellt. § 6 - Die in Anwendung der Paragraphen 1, 3, 4 und 5 getroffenen Maßnahmen werden in einem Protokoll festgehalten. Eine Abschrift dieses Protokolls wird dem Unternehmen, der Unternehmensvereinigung oder der Person, die Gegenstand dieser Maßnahmen ist, ausgehändigt. § 7 - Für der Ausführung der Durchsuchung dürfen der Auditor und die vom Minister bestellten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde die Staatsgewalt anfordern. § 8 - Um eine Durchsuchung, eine Beschlagnahme oder eine Versiegelung vorzunehmen, müssen sie im Besitz eines spezifischen Dienstauftrags sein, der vom Auditor oder in dem in Artikel IV.26 § 3 Nr. 6 vorgesehenen Fall vom Generalauditor erteilt wird. In diesem Dienstauftrag werden Gegenstand und Zweck ihres Auftrags vermerkt."

Art. 18 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.40/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.40/3 - Ungeachtet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, unterstützen die Behörden und öffentlichen Verwaltungen die Auditoren bei der Ausführung ihres Auftrags, insbesondere indem sie deren Auskunftsersuchen beantworten."

Art. 19 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.40/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.40/4 - Der Generalauditor kann Sachverständige bestellen, deren Auftrag er festlegt, um dem Auditor und den vom Minister bestellten Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde beizustehen."

Art. 20 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.40/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.40/5 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Auditor Unterlagen und Angaben, die gemäß den Bestimmungen der Artikel IV.40 bis IV.40/4 erhalten wurden und mit dem Gegenstand der Sache nicht in Zusammenhang stehen, an die Person zurückgeben, die sie übermittelt hat oder bei der sie beschafft oder kopiert worden sind, und diese Unterlagen und Angaben aus der Untersuchungsakte entfernen.

Der Beschluss wird in die Untersuchungsakte aufgenommen. Gegen diesen Beschluss kann keine gesonderte Beschwerde eingereicht werden."

Art. 21 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.40/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV40/6 - Vor der Belgischen Wettbewerbsbehörde zulässige Beweismittel umfassen Unterlagen, mündliche Erklärungen, elektronische Nachrichten, Aufzeichnungen und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind.

Dass ein unrechtmäßig erlangtes Beweiselement unzulässig ist, wird nur beschlossen: 1. wenn zur Vermeidung der Nichtigkeit die Einhaltung der betreffenden Formbedingungen vorgeschrieben ist oder 2.wenn die begangene Unregelmäßigkeit die Zuverlässigkeit des Beweises beeinträchtigt hat oder 3. wenn die Verwendung des Beweises dem Recht auf ein faires Verfahren zuwiderläuft."

Art. 22 - Artikel IV.41 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn eine Person Unterlagen oder Angaben übermittelt und sie der Ansicht ist, dass bestimmte Unterlagen oder Angaben vertraulich sind, muss sie deren Vertraulichkeit geltend machen und begründen und gleichzeitig eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung übermitteln.Wird keine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung übermittelt, gelten die betreffenden Unterlagen und Angaben als nicht vertraulich.

Wenn Unterlagen oder Angaben in Anwendung von Artikel IV.40/2 beschafft worden sind und eine Person der Ansicht ist, dass bestimmte Unterlagen oder Angaben vertraulich sind, unterrichtet sie innerhalb zehn Werktagen nach Abschluss des Verfahrens, bei dem die Angaben beschafft worden sind, den Auditor über die Vertraulichkeit bestimmter Unterlagen oder Angaben und beantragt eine Frist für die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung oder Zusammenfassung der betreffenden Unterlagen und Angaben. Der Auditor gewährt in diesem Fall eine Frist von mindestens zwei Monaten, die auf Antrag der Person eventuell verlängert werden kann. Diese Person beruft sich auf die Vertraulichkeit jeder als vertraulich angesehenen Unterlage oder Angabe und begründet sie; gleichzeitig übermittelt sie eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung der betreffenden Unterlage.

Wenn die Person den Auditor nicht innerhalb zehn Werktagen über die Vertraulichkeit bestimmter Unterlagen oder Angaben unterrichtet hat oder wenn innerhalb der vom Auditor gewährten Frist keine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung übermittelt wird, gelten die betreffenden Unterlagen und Angaben als nicht vertraulich." 2. Paragraph 4 wird durch die Wörter ", oder er erstellt selbst eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung" ergänzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Der Auditor kann seine Einwilligung geben, dass die betroffenen Parteien und die Personen, die die Unterlagen oder Angaben übermittelt haben oder bei denen sie beschafft worden sind, auf freiwilliger Basis die Anwendung eines ausgehandelten Offenlegungsverfahrens vereinbaren. Im Rahmen dieses Verfahrens vereinbaren die betroffenen Parteien, die ein Recht auf Akteneinsicht haben werden, und die Personen, die die Unterlagen oder Angaben übermittelt haben oder bei denen sie beschafft worden sind und die die Vertraulichkeit geltend machen, untereinander, dass die betroffenen Parteien Zugang zu allen oder einem Teil der Unterlagen oder Angaben erhalten, die diese Personen der Belgischen Wettbewerbsbehörde übermittelt haben oder die diese Behörde sich bei ihnen beschafft hat, einschließlich der vertraulichen Informationen.

Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese von einer betroffenen Partei nur dazu verwendet werden, ihren Interessen im Zusammenhang mit dem bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde anhängigen Verfahren zu dienen. Die Vereinbarung wird vom Auditor gebilligt.

Betroffene Parteien, die Akteneinsicht erhalten, beschränken den Zugang zu den Informationen auf eine begrenzte Gruppe von Personen gemäß den vereinbarten Bedingungen.

Sofern eine solche ausgehandelte Akteneinsicht einer Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht einer betroffenen Partei gleichkommt, muss diese Partei gegenüber der Belgischen Wettbewerbsbehörde auf ihr Recht auf Akteneinsicht verzichten.

In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann der Auditor im Rahmen des ausgehandelten Offenlegungsverfahrens davon absehen, die Vertraulichkeit von Unterlagen und Angaben, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, zu beurteilen, oder die Parteien davon in Kenntnis setzen, dass sie die Vertraulichkeit dieser Unterlagen und Angaben nicht geltend machen und begründen müssen."

Art. 23 - In Artikel IV.42 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "in Anwendung von Artikel IV.40 § 6" durch die Wörter "in Anwendung von Artikel IV.40/5" ersetzt.

Art. 24 - In der Überschrift von Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel IV.43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt.

Art. 26 - Artikel IV.44 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "die wettbewerbsbeschränkende Praktik" durch die Wörter "die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. wenn er nach formeller oder informeller Einholung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu dem Schluss kommt, dass die von einer betroffenen Partei angebotenen Verpflichtungszusagen, die er für bindend erklärt, geeignet sind, seine Bedenken auszuräumen. Eine solche Entscheidung kann befristet sein. Der Generalauditor kann auf der Grundlage neuer Elemente oder Entwicklungen die Untersuchung gegenüber einer betroffenen Partei wieder aufnehmen,". 3. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. wenn die Sache nicht als Priorität betrachtet wird oder in Anbetracht der verfügbaren Mittel keine Untersuchung rechtfertigt." 4. In Absatz 2 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. Art. 27 - Artikel IV.45 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] 2.In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkenden Praktik" durch die Wörter "Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. 3. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. wenn er nach formeller oder informeller Einholung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu dem Schluss kommt, dass die von einer betroffenen Partei angebotenen Verpflichtungszusagen, die er für bindend erklärt, geeignet sind, seine Bedenken auszuräumen. Eine solche Entscheidung kann befristet sein,". 4. Absatz 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. wenn die Sache nicht als Priorität betrachtet wird oder in Anbetracht der verfügbaren Mittel keine Untersuchung rechtfertigt." 5. In Absatz 3 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. Art. 28 - Artikel IV.46 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. wenn er nach formeller oder informeller Einholung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu dem Schluss kommt, dass die von einer betroffenen Partei angebotenen Verpflichtungszusagen, die er für bindend erklärt, geeignet sind, die Beschwerdegründe auszuräumen. Eine solche Entscheidung kann befristet sein,". 2. Absatz 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. wenn die Sache nicht mehr als Priorität betrachtet wird oder in Anbetracht der verfügbaren Mittel keine Untersuchung rechtfertigt." 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Anwendung von Absatz 1 Nr.1 wird die in Absatz 1 erwähnte Frist von zwei Monaten um zwei Monate verlängert. Wenn die vom Auditor beabsichtigte Entscheidung die Konsultation der Europäischen Kommission gemäß Artikel IV.78/1 Absatz 3 erfordert, wird die Frist ab dem Tag der Versendung des Entscheidungsentwurfs bis zu dem Tag, an dem die Belgische Wettbewerbsbehörde die Bemerkungen der Europäischen Kommission erhält, ausgesetzt." 4. Im früheren Absatz 8, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. Art. 29 - In Artikel IV.47 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "Die Bestimmungen des Artikels IV.40 §§ 1 und 2" durch die Wörter "Die Bestimmungen des Artikels IV.40, des Artikels IV.40/1" ersetzt.

Art. 30 - In der Überschrift von Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel IV.49 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.40 § 1" durch die Wörter "Artikel IV.40" ersetzt.

Art. 32 - Artikel IV.50 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Das Wettbewerbskollegium kann den Auditor auffordern, schriftliche Anmerkungen zu den angebotenen Verpflichtungszusagen einzureichen." durch folgenden Satz ersetzt: "Gegebenenfalls fordert das Wettbewerbskollegium den Auditor auf, formell oder informell die Stellungnahme der Marktteilnehmer einzuholen und eventuell schriftliche Anmerkungen zu den angebotenen Verpflichtungszusagen einzureichen." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.40 § 1" durch die Wörter "Artikel IV.40" ersetzt. 3. In Absatz 5 werden die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "zwei Monate" ersetzt. Art. 33 - In Artikel IV.51 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "wenn die beabsichtigte Entscheidung" und den Wörtern "die Konsultation der Europäischen Kommission" die Wörter "in Anwendung von Artikel IV.78/1 Absatz 3" eingefügt.

Art. 34 - Artikel IV.52 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktik" durch die Wörter "Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. 2. In § 1 wird eine neue Nr.2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. feststellen, dass in der Vergangenheit eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, und gegebenenfalls eine Geldbuße verhängen,". 3. In § 1 Nr.3 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktik" durch die Wörter "Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. 4. In § 1 Nr.5 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktik" durch die Wörter "Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. 5. In § 1 Nr.6 werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktik" durch die Wörter "Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt. 6. Paragraph 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. angebotene Verpflichtungszusagen für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Belgischen Wettbewerbsbehörde kein Anlass mehr besteht. Eine solche Entscheidung kann befristet sein. Sie lässt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht unberührt. Verpflichtungszusagen können nicht als nachteilige Anerkennung seitens der betroffenen Partei ausgelegt werden,". 7. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums ist ausdrücklich und angemessen mit Gründen versehen." 8. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Wenn das Wettbewerbskollegium eine in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Entscheidung trifft, kann es alle Abhilfemaßnahmen struktureller oder verhaltensorientierter Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Hat das Wettbewerbskollegium die Wahl zwischen mehreren gleichermaßen wirksamen Abhilfemaßnahmen, so entscheidet es sich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Abhilfemaßnahme, die für das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung mit dem geringsten Aufwand verbunden ist.

Das Wettbewerbskollegium kann bei Anwendung von Absatz 1 den Auditor auffordern, schriftliche Anmerkungen zu den beabsichtigten Abhilfemaßnahmen einzureichen. In diesem Fall kann die betroffene Partei schriftlich auf diese Anmerkungen antworten.

Der Auditor kann bei der Vorbereitung seiner schriftlichen Anmerkungen Artikel IV.40 anwenden.

Das Wettbewerbskollegium legt die Fristen für die Hinterlegung der schriftlichen Anmerkungen und der Antwort fest.

Das Wettbewerbskollegium kann beschließen, die betroffene Partei und den Auditor anzuhören.

Im Falle der Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Präsident des Wettbewerbskollegiums die in Artikel IV.50 § 1 erwähnte Höchstfrist von zwei Monaten um höchstens zwei Monate verlängern."

Art. 35 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird nach Artikel IV.53 ein Unterabschnitt 3/1 mit der Überschrift "Kronzeugenprogramm" eingefügt.

Art. 36 - Artikel IV.54 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.54 - § 1 - Erlass oder Ermäßigung der in vorliegendem Buch vorgesehenen Geldbußen kann einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung gewährt werden, das/die mit anderen an einem geheimen Kartell beteiligt war.

Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen, der/die einer Unternehmensvereinigung gewährt wird, gilt nicht für ihre Mitglieder. § 2 - Geldbußenerlass kann nur gewährt werden, wenn der Beantrager der Kronzeugenbehandlung: 1. seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt, 2.dazu beiträgt, die Beteiligten zu identifizieren, 3. der erste ist, der Informationen und Beweismittel vorlegt, die: a) die Belgische Wettbewerbsbehörde zum Zeitpunkt des Antrags auf Kronzeugenbehandlung in die Lage versetzen, gezielte Durchsuchungen im Zusammenhang mit dem geheimen Kartell durchzuführen, vorausgesetzt, die Belgische Wettbewerbsbehörde verfügte bislang nicht über ausreichende Angaben, um eine solche Durchsuchung durchzuführen, beziehungsweise hat noch keine derartigen Durchsuchungen durchgeführt (Geldbußenerlass Typ A), oder b) für die Feststellung seitens der Belgischen Wettbewerbsbehörde des geheimen Kartells ausreichen, vorausgesetzt, die Behörde verfügte zum Zeitpunkt des Antrags auf Kronzeugenbehandlung noch nicht über ausreichende Beweismittel, um ein solches Kartell festzustellen, und keinem anderen Unternehmen oder keiner anderen Unternehmensvereinigung ist bislang Geldbußenerlass des Typs A im Zusammenhang mit diesem Kartell gewährt worden (Geldbußenerlass Typ B), und 4.die in § 4 erwähnten Voraussetzungen erfüllt.

Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die Schritte unternommen haben, um andere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Beteiligung an oder zum Verbleib in einem geheimen Kartell zu zwingen, kommen für einen Geldbußenerlass nicht in Frage. Sie kommen jedoch wohl für eine Geldbußenermäßigung in Frage, wenn sie die in § 3 erwähnten Voraussetzungen erfüllen. § 3 - Geldbußenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn der Beantrager der Kronzeugenbehandlung: 1. seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt, 2.dazu beiträgt, die Beteiligten zu identifizieren, und 3. Beweismittel für das geheime Kartell vorlegt, die gegenüber den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt des Antrags auf Kronzeugenbehandlung bereits im Besitz der Belgischen Wettbewerbsbehörde befinden, einen erheblichen Mehrwert aufweisen, und 4.die in § 4 erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Übermittelt ein Beantrager der Kronzeugenbehandlung Beweismittel, die einen erheblichen Mehrwert aufweisen und die die Belgische Wettbewerbsbehörde zur Feststellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht, die die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhen, berücksichtigt die Belgische Wettbewerbsbehörde diese zusätzlichen Tatsachen nicht bei der Festsetzung der Geldbuße, die gegen den Beantrager der Kronzeugenbehandlung, der diese Beweismittel vorgelegt hat, verhängt wird. § 4 - Um für Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen wie in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt in Frage zu kommen, erfüllt der Beantrager der Kronzeugenbehandlung zusätzlich folgende Zusammenarbeitsvoraussetzungen: 1. während er die Stellung eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung erwägt und vor dessen Einreichung: a) Beweise für das geheime Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben, oder b) die Tatsache, dass er eine Antragstellung erwägt, oder den Inhalt des von ihm erwogenen Antrags auf Kronzeugenbehandlung nicht offengelegt haben;dies gilt mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber anderen Wettbewerbsbehörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern, 2. seine Beteiligung an dem geheimen Kartell spätestens unmittelbar nach Einreichung seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung beendet haben, außer wenn nach Auffassung des mit der Sache beauftragten Auditors Kartellaktivitäten nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, um die Integrität der Untersuchung zu wahren, 3.ab Einreichung seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung bis zum Abschluss des Verfahrens durch eine Entscheidung der Belgischen Wettbewerbsbehörde in vollem Umfang, kontinuierlich, gutgläubig und zügig mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit beinhaltet für den Beantrager der Kronzeugenbehandlung unter anderem, dass er: a) der Belgischen Wettbewerbsbehörde in seiner Kronzeugenerklärung unverzüglich alle relevanten Informationen über und Beweise für das geheime Kartell übermittelt, die in seinem Besitz sind oder zu denen er Zugang hat, insbesondere: i) Name und Anschrift des Beantragers der Kronzeugenbehandlung, ii) die Namen aller anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die an dem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, iii) eine ausführliche Beschreibung des geheimen Kartells, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und der Art des geheimen Kartells, iv) Informationen über frühere oder mögliche künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes oder der Wettbewerbsbehörde eines Drittlandes, b) sich der Belgischen Wettbewerbsbehörde zur Verfügung hält, um zügig jede Anfrage zu beantworten, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann, c) dafür sorgt, dass Unternehmensleiter, Verwalter und sonstige Mitarbeiter und soweit möglich frühere Unternehmensleiter, Verwalter und sonstige Mitarbeiter für Befragungen durch die Belgische Wettbewerbsbehörde zur Verfügung stehen, d) relevante Informationen und Beweise nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, e) weder die Tatsache seiner Antragstellung noch den Inhalt seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung offenlegt, bis gemäß Artikel IV.64 § 1 der Entscheidungsvorschlag beim Wettbewerbskollegium hinterlegt worden ist, sofern mit dem Auditor nichts anderes vereinbart wurde und unbeschadet des Absatzes 2.

Die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e) erwähnte Vertraulichkeitspflicht wird nicht verletzt, wenn: 1. der Beantrager der Kronzeugenbehandlung eine andere Wettbewerbsbehörde des Europäischen Wettbewerbsnetzes oder eines Drittlandes über die Tatsache seiner Antragstellung oder den Inhalt seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung im Rahmen von Mehrfachanträgen, die er selbst stellt, informiert, 2.der Beantrager der Kronzeugenbehandlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer vollstreckbaren Entscheidung eines nationalen Gerichts seine Zusammenarbeit mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde offenlegen muss, oder 3. der Beantrager der Kronzeugenbehandlung externe Berater in Anspruch nimmt, um ein Rechtsgutachten zu erhalten. Die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnte Kronzeugenerklärung, die sich auf einen vollständigen Antrag oder einen Kurzantrag bezieht, kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden. § 5 - Ein Antrag einer natürlichen Person auf Befreiung von gerichtlicher Verfolgung gemäß Artikel IV.54/4 steht einem Erlass oder einer Ermäßigung von Geldbußen zugunsten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, in dem/der diese Person gemäß Artikel IV.1 § 4 handelt oder gehandelt hat, nicht entgegen."

Art. 37 - In Unterabschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Artikel IV.54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.54/1 - Ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, das/die einen Antrag auf Geldbußenerlass oder -ermäßigung stellen möchte, kann zunächst schriftlich oder mündlich einen Marker beim Generalauditor beantragen.

Um einen Marker erhalten zu können, teilt der Beantrager der Kronzeugenbehandlung dem Generalauditor seinen Namen und seine Anschrift mit und erteilt ihm soweit verfügbar Informationen über: 1. die Gründe für die Beantragung eines Markers, 2.die Namen aller Parteien, die an dem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, 3. betroffenes Produkt und Gebiet/betroffene Produkte und Gebiete, 4.Dauer und Art des geheimen Kartells, 5. Informationen über frühere oder mögliche künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes oder der Wettbewerbsbehörde eines Drittlandes. Der Generalauditor oder in seiner Abwesenheit ein vom Generalauditor bestimmtes Personalmitglied des Auditorats entscheidet unter Berücksichtigung der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit der vom Beantrager der Kronzeugenbehandlung angeführten Gründe, ob ein Marker gewährt wird. Diese Entscheidung wird schriftlich zugestellt, wenn der Beantrager der Kronzeugenbehandlung dies wünscht.

In der Entscheidung, mit der ein Marker gewährt wird, wird die Frist festgelegt, innerhalb deren der Beantrager der Kronzeugenbehandlung die erforderlichen Informationen mitteilen muss, damit sein Antrag auf Kronzeugenbehandlung berücksichtigt werden kann. Wenn der Beantrager der Kronzeugenbehandlung diese Informationen innerhalb der festgelegten Frist vorlegt, gilt sein Antrag als Antrag auf Kronzeugenbehandlung im Sinne von Artikel IV.54 und die beigebrachten Informationen und Beweismittel gelten als zum Zeitpunkt der Gewährung des Markers vorgelegt. Wenn der Beantrager der Kronzeugenbehandlung die erforderlichen Informationen nicht innerhalb der festgelegten Frist vorlegt, verliert er seinen vorbehaltenen Rang und muss er einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen, um noch für irgendeinen Geldbußenerlass in Frage zu kommen."

Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 3/1 wird ein Artikel IV.54/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.54/2 - Ein Beantrager der Kronzeugenbehandlung, der bei der Europäischen Kommission einen Marker beantragt oder einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung in Bezug auf ein geheimes Kartell gestellt hat, kann, sofern der Antrag mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete umfasst, einen Kurzantrag auf Kronzeugenbehandlung beim Generalauditor stellen.

Kurzanträge auf Kronzeugenbehandlung enthalten folgende Angaben in Kurzform: 1. Name und Anschrift des Beantragers der Kronzeugenbehandlung, 2.die Namen der anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die an dem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, 3. betroffenes Produkt und Gebiet/betroffene Produkte und Gebiete, 4.Dauer und Art der Zuwiderhandlung, 5. Mitgliedstaat(en), in dessen/deren Hoheitsgebiet sich die Beweismittel wahrscheinlich befinden, und 6.Informationen über frühere oder mögliche künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes oder der Wettbewerbsbehörde eines Drittlandes.

Vor Einreichung eines vollständigen Antrags auf Kronzeugenbehandlung nach Absatz 5 kann die Belgische Wettbewerbsbehörde vom Beantrager der Kronzeugenbehandlung nur zu den in Absatz 2 aufgeführten Punkten konkrete Klarstellungen verlangen.

Wenn dem Generalauditor zum Zeitpunkt des Eingangs des Kurzantrags auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit demselben geheimen Kartell nicht bereits ein Kurzantrag oder ein vollständiger Antrag auf Kronzeugenbehandlung eines anderen Beantragers der Kronzeugenbehandlung vorliegt und der Kurzantrag seines Erachtens den Anforderungen gemäß Absatz 2 genügt, setzt er den Beantrager der Kronzeugenbehandlung hiervon in Kenntnis.

Wenn die Europäische Kommission die Belgische Wettbewerbsbehörde davon in Kenntnis setzt, dass sie die Sache weder insgesamt noch in Teilen weiterzuverfolgen beabsichtigt, kann der Beantrager der Kronzeugenbehandlung bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde einen vollständigen Antrag auf Kronzeugenbehandlung einreichen.

Absatz 5 gilt unbeschadet des Rechts des Beantragers der Kronzeugenbehandlung, freiwillig bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen vollständigen Antrag auf Kronzeugenbehandlung einzureichen.

In Abweichung von Absatz 5 darf der Generalauditor nur in Ausnahmefällen, wenn dies für die Abgrenzung oder die Zuweisung einer Sache unbedingt notwendig ist, vom Beantrager der Kronzeugenbehandlung einen vollständigen Antrag auf Kronzeugenbehandlung anfordern, bevor die Europäische Kommission der Belgischen Wettbewerbsbehörde mitgeteilt hat, dass sie nicht die Absicht hat, die Sache insgesamt oder in Teilen weiterzuverfolgen.

Der Generalauditor setzt eine angemessene Frist fest, vor deren Ablauf der vollständige Antrag auf Kronzeugenbehandlung zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln und Informationen einzureichen ist.

Der vollständige Antrag auf Kronzeugenbehandlung gilt als zum Zeitpunkt des Eingangs des Kurzantrags auf Kronzeugenbehandlung vorgelegt, sofern der Kurzantrag auf Kronzeugenbehandlung dasselbe betroffene Produkt und Gebiet/dieselben betroffenen Produkte und Gebiete sowie dieselbe Dauer des geheimen Kartells erfasst wie der bei der Europäischen Kommission gestellte Antrag auf Kronzeugenbehandlung.

Der Beantrager der Kronzeugenbehandlung aktualisiert falls erforderlich die in Absatz 2 erwähnten übermittelten Angaben."

Art. 39 - In denselben Unterabschnitt 3/1 wird ein Artikel IV.54/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.54/3 - § 1 - Das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung reicht den Antrag auf Kronzeugenbehandlung beim Generalauditor ein.

Auf Ersuchen des Beantragers der Kronzeugenbehandlung stellt der Generalauditor für den vollständigen Antrag oder Kurzantrag auf Kronzeugenbehandlung schriftlich eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs aus.

Der Generalauditor kann einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung unberücksichtigt lassen, wenn er nach Mitteilung der Beschwerdegründe an den Beantrager der Kronzeugenbehandlung eingereicht wird.

Der Generalauditor hinterlegt beim Präsidenten einen Entscheidungsvorschlag. Er gibt dem Beantrager der Kronzeugenbehandlung Zugang zu dem Entscheidungsvorschlag, so dass dieser dem Präsidenten etwaige schriftliche Anmerkungen mitteilen kann. § 2 - Der Präsident trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung, nachdem er den Beantrager der Kronzeugenbehandlung auf dessen Antrag hin angehört hat.

Wenn der Präsident feststellt, dass der Antrag auf Kronzeugenbehandlung entweder die in Artikel IV.54 §§ 2 und 4 erwähnten Voraussetzungen für einen Geldbußenerlass oder die in Artikel IV.54 §§ 3 und 4 erwähnten Voraussetzungen für eine Geldbußenermäßigung erfüllt, fasst er eine Kronzeugenentscheidung, in der er die mit der Kronzeugenbehandlung verbundenen Verpflichtungen festlegt.

Entscheidet der Präsident, dass die in Artikel IV.54 §§ 2 und 4 oder Artikel IV.54 §§ 3 und 4 erwähnten Voraussetzungen für einen Geldbußenerlass beziehungsweise eine Geldbußenermäßigung nicht erfüllt sind, kann der Beantrager der Kronzeugenbehandlung seinen Antrag auf Kronzeugenbehandlung und beigefügte Schriftstücke zurückziehen.

Falls in der Kronzeugenentscheidung festgestellt wird, dass die in Artikel IV.54 §§ 2 und 4 erwähnten Voraussetzungen für die Gewährung eines Geldbußenerlasses nicht erfüllt sind, gilt der Antrag als Antrag auf Geldbußenermäßigung. In diesem Fall nimmt der Antrag auf Kronzeugenbehandlung Rang ein am Tag, an dem der Antrag auf Geldbußenerlass gestellt worden ist.

Das Sekretariat teilt dem Beantrager der Kronzeugenbehandlung die Kronzeugenentscheidung mit. Die Entscheidung wird nicht offengelegt; gegen sie kann keine gesonderte Beschwerde eingereicht werden. § 3 - Wenn die in der Kronzeugenentscheidung festgelegten Verpflichtungen erfüllt worden sind, gewährt das Wettbewerbskollegium bei der Entscheidung in der Sache Geldbußenerlass oder -ermäßigung im Verhältnis zum Beitrag am Nachweis des geheimen Kartells."

Art. 40 - In denselben Unterabschnitt 3/1 wird ein Artikel IV.54/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.54/4 - § 1 - Eine in Artikel IV.1 § 4 erwähnte natürliche Person kann beim Generalauditor in Bezug auf die in Artikel IV.1 § 4 erwähnten Zuwiderhandlungen einen Antrag auf Befreiung von gerichtlicher Verfolgung einreichen.

Eine natürliche Person, die für ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung durch eine Managementgesellschaft handelt, wird einer natürlichen Person gleichgestellt, es sei denn, die Tatsachen in einem konkreten Fall müssen zu dem Schluss führen, dass die Handlungen der betreffenden Managementgesellschaft als Handlungen eines Unternehmens angesehen werden müssen, das am geheimen Kartell beteiligt ist. § 2 - Befreiung von gerichtlicher Verfolgung wird unabhängig von einem Antrag auf Kronzeugenbehandlung gewährt, wenn der Beantrager der Befreiung zum Nachweis des Bestehens eines geheimen Kartells und zur Identifizierung der beteiligten Personen beiträgt, unter anderem: 1. durch Mitteilung von Auskünften, über die die Belgische Wettbewerbsbehörde vorher nicht verfügt hat, 2.durch Erbringung des Nachweises eines Kartells, dessen Bestehen noch nicht feststand, oder 3. durch Eingeständnis seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel IV.1 § 4. § 3 - Ein Befreiungsantrag kann auch im Rahmen einer Zusammenarbeit bei einem Antrag auf Kronzeugenbehandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung und nach einem Antrag auf Kronzeugenbehandlung gestellt werden.

In diesem Fall wird Befreiung gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Antrag auf Kronzeugenbehandlung des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung erfüllt: a) die in Artikel IV.54 § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Voraussetzungen, wenn es sich um einen Antrag auf Geldbußenerlass handelt, oder b) die in Artikel IV.54 § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Voraussetzungen, wenn es sich um einen Antrag auf Geldbußenermäßigung handelt. 2. Der Antrag des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung auf Kronzeugenbehandlung ist vor dem Datum gestellt worden, an dem der Generalauditor den Beantrager der Befreiung von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt hat, bei dem gegen ihn die in Artikel IV.79 § 4 erwähnte Sanktion verhängt werden kann. 3. Der Beantrager der Befreiung arbeitet aktiv mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde zusammen. § 4 - Der Generalauditor kann einen Befreiungsantrag unberücksichtigt lassen, wenn er nach Mitteilung der Beschwerdegründe an den Beantrager der Befreiung eingereicht wird.

Der Generalauditor hinterlegt beim Präsidenten einen Entscheidungsvorschlag. Er gibt dem Beantrager der Befreiung Zugang zu dem Entscheidungsvorschlag, so dass dieser dem Präsidenten etwaige schriftliche Anmerkungen mitteilen kann. § 5 - Der Präsident trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung, nachdem er den Beantrager der Befreiung auf dessen Antrag hin angehört hat.

Stellt der Präsident fest, dass der Befreiungsantrag die in § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, fasst er eine Befreiungsentscheidung, in der er die mit der Befreiung verbundenen Verpflichtungen festlegt.

Entscheidet der Präsident, dass die in § 2 erwähnten Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllt sind, kann die natürliche Person ihren Befreiungsantrag und beigefügte Schriftstücke zurückziehen.

Das Sekretariat teilt dem Beantrager der Befreiung die Befreiungsentscheidung mit. Die Entscheidung wird nicht offengelegt; gegen sie kann keine gesonderte Beschwerde eingereicht werden. § 6 - Vorbehaltlich der Verjährungsfristen kann das Wettbewerbskollegium auf Antrag des Generalauditors eine Geldbuße in Anwendung von Artikel IV.79 § 4 verhängen, wenn die betreffende Person die vom Präsidenten in der Befreiungsentscheidung festgelegten Verpflichtungen nicht einhält."

Art. 41 - In denselben Unterabschnitt 3/1 wird ein Artikel IV.54/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.54/5 - Anträge auf Kronzeugenbehandlung oder Befreiung von gerichtlicher Verfolgung und beigefügte Schriftstücke und Kronzeugen- und Befreiungsentscheidungen des Präsidenten sind Teil der Untersuchungsakte und der Verfahrensakte. Andere betroffene Parteien erhalten Zugang zu den Anträgen und beigefügten Schriftstücken und zu den Entscheidungen, haben aber nicht das Recht, eine Abschrift der Anträge, beigefügten Schriftstücke und Entscheidungen anzufertigen.

Kläger und Interesse habende Dritte erhalten keinen Zugang, es sei denn gemäß den Bestimmungen von Buch XVII Titel 3 Kapitel 3."

Art. 42 - In denselben Unterabschnitt 3/1 wird ein Artikel IV.54/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV54/6 - Der Direktionsausschuss kann in Leitlinien die Modalitäten der Anwendung der Artikel IV.54 bis IV.54/5 festlegen, einschließlich der Bandbreiten für die Geldbußenermäßigung, die das Wettbewerbskollegium je nach dem Beitrag zur Feststellung des geheimen Kartells in Betracht ziehen wird."

Art. 43 - Artikel IV.55 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31.

Juli 2020, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Frist beträgt mindestens zwei Wochen."

Art. 44 - In Artikel IV.57 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 45 - Artikel IV.58 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Frist beträgt mindestens zwei Wochen."

Art. 46 - In Artikel IV.59 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "In der Vergleichsentscheidung wird die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und die Geldbuße für den vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstoß gegenüber der/den betroffenen Partei(en) festgestellt und werden deren Vergleichserklärungen zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung gilt als eine Entscheidung des Wettbewerbskollegiums wie in Artikel IV.52 erwähnt."

Art. 47 - In den Artikeln IV.64 § 2 Absatz 1 und IV.67 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.40 § 1 Absatz 4" jeweils durch die Wörter "Artikel IV.40 § 2 Absatz 4" ersetzt.

Art. 48 - In den Artikeln IV.65 § 1 Absatz 2 und IV.68 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.40 § 1" jeweils durch die Wörter "Artikel IV.40" ersetzt.

Art. 49 - Artikel IV.66 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums ist ausdrücklich und angemessen mit Gründen versehen." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel IV.40 § 1 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel IV.40 § 2 Absatz 4" ersetzt.

Art. 50 - Artikel IV.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Die in Artikel IV.69 § 2 erwähnte Frist für die Entscheidung wird ab dem Tag der Entscheidung des Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, mit der die im vorliegenden Absatz erwähnten Fristen festgelegt werden, bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem die Frist abläuft, in der die anmeldenden Parteien ihre Antwort hinterlegen können." durch folgenden Satz ersetzt: "Die in Artikel IV.69 § 2 erwähnte Frist für die Entscheidung wird ab dem ersten Werktag nach dem Tag der Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten schriftlichen Anmerkungen der anmeldenden Parteien bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem die Frist abläuft, in der die anmeldenden Parteien ihre Antwort hinterlegen können." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "an dem Tag, an dem die Frist abläuft" durch die Wörter "am Tag nach dem Tag, an dem die Frist abläuft" ersetzt. Art. 51 - Artikel IV.69 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums ist ausdrücklich und angemessen mit Gründen versehen." 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel IV.40 § 1 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel IV.40 § 2 Absatz 4" ersetzt.

Art. 52 - Artikel IV.70 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Gegen diese Entscheidung kann keine gesonderte Beschwerde eingereicht werden." 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.40 § 1 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel IV.40 § 2 Absatz 4" ersetzt.

Art. 53 - In Artikel IV.71 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "wettbewerbsbeschränkende Praktiken" durch die Wörter "Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" und wird das Wort "Praktiken" durch das Wort "Zuwiderhandlungen" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel IV.72 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird das Wort "Praktik" durch das Wort "Zuwiderhandlung" ersetzt.

Art. 55 - Artikel IV.73 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der Antragsteller und die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen" durch die Wörter "Der Antragsteller, der Auditor, wenn der Antragsteller nicht der Generalauditor ist, und die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen" und die Wörter "des Antragstellers" durch die Wörter "des Antragstellers und des Auditors" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums ist ausdrücklich und angemessen mit Gründen versehen." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die in § 1 erwähnte Entscheidung ist verhältnismäßig und gilt entweder für eine bestimmte Dauer, die - sofern erforderlich und angemessen - verlängerbar ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gegen die in Artikel IV.52 § 1 erwähnte Entscheidung des Wettbewerbskollegiums oder die in Artikel IV.44 § 1 Absatz 1, Artikel IV.45 Absatz 1 oder Artikel IV.59 § 1 erwähnte Entscheidung des Auditors kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann."

Art. 56 - In Artikel IV.74 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter ", mit Kopie per gewöhnliche Post" aufgehoben.

Art. 57 - Artikel IV.75 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der in Artikel IV.25 Nr. 5 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht wird dem Minister übermittelt und auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht."

Art. 58 - Artikel IV.77 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.77 - Die zu diesem Zweck vom Generalauditor bestimmten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind in Anwendung der Artikel 20 Absatz 5 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beauftragt, bei Unternehmen, Unternehmensvereinigungen und natürlichen Personen Aufträge zur Unterstützung, zur Überprüfung oder andere Aufträge im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln von Verträgen der Europäischen Union auszuführen, die sie von Amts wegen, auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde ausführen.

Zu diesem Zweck beauftragte Personalmitglieder haben dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie der Auditor und die ermächtigten Personalmitglieder, die in den Artikeln IV.40, IV.40/1 und IV.40/2 erwähnt sind, wenn sie auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingreifen, und wie die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erwähnten beauftragten Personalmitglieder, wenn sie auf Ersuchen der Europäischen Kommission eingreifen.

Bedienstete und andere Begleitpersonen, die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Europäischen Kommission ermächtigt oder benannt wurden, sind berechtigt, den in Anwendung von Absatz 1 von den Personalmitgliedern der Belgischen Wettbewerbsbehörde ausgeführten Aufträgen beizuwohnen.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde können die Artikel IV.40 bis IV.40/2 auch im Namen und für Rechnung einer nationalen Wettbewerbsbehörde anwenden, um festzustellen, ob Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Entscheidungen dieser Behörde nicht befolgt haben. Die Belgische Wettbewerbsbehörde und eine nationale Wettbewerbsbehörde können vorbehaltlich der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erwähnten Einschränkungen zu diesem Zweck Informationen austauschen und als Beweismittel verwenden.

Auf Ersuchen des Generalauditors trägt die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde alle vertretbaren zusätzlichen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für Maßnahmen gemäß vorliegendem Artikel."

Art. 59 - Artikel IV.78 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. IV.78 - Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können vorbehaltlich der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erwähnten Einschränkungen der Präsident, der Generalauditor und die Personalmitglieder der Belgischen Wettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschließlich vertraulicher Informationen, mitteilen und gegebenenfalls die von der Europäischen Kommission oder den nationalen Wettbewerbsbehörden übermittelten Informationen als Beweismittel verwenden.

In Anwendung von Absatz 1 können die bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde eingereichten Kronzeugenerklärungen unter folgenden Bedingungen an die Europäische Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden weitergeleitet werden: 1. wenn der Beantrager dem zustimmt oder 2.wenn bei der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung erhalten soll, wie bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde von demselben Beantrager ebenfalls ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung eingegangen ist und dieser sich auf ein und dieselbe Zuwiderhandlung bezieht, sofern es dem Beantrager zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Informationen zurückzuziehen, die der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung erhalten hat, vorgelegt worden sind.

Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann Zusammenarbeitsabkommen über den Austausch von Informationen und die Verwendung dieser Informationen als Beweismittel mit Wettbewerbsbehörden von Drittländern schließen unter Vorbehalt der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen. Diese Zusammenarbeitsabkommen werden erst wirksam, nachdem der König sie gebilligt hat."

Art. 60 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.78/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.78/1 - Betrifft ein aufgrund des Artikels IV.39 eingeleitetes Untersuchungsverfahren die Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV, so unterrichtet der mit der Untersuchung beauftragte Auditor hierüber die Europäische Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 spätestens unverzüglich nach Einleitung der ersten Untersuchungshandlung. Er unterrichtet die Europäische Kommission auch über die Notifizierung dieser ersten Untersuchungshandlung und über seine etwaige spätere Entscheidung, die Untersuchung gemäß Artikel IV.44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 3, Artikel IV.45 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 oder Artikel IV.46 § 2 Absatz 1 Nr. 2 oder 3 einzustellen.

Betrifft eine in Artikel IV.52 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 8 erwähnte Entscheidung die Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV, so unterrichtet das Wettbewerbskollegium hierüber die Europäische Kommission.

Betrifft eine in Artikel IV.44 § 1 Absatz 1 Nr. 2, IV.45 Absatz 1 Nr. 2, IV.46 § 2 Absatz 1 Nr. 1, IV.52 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 6 oder 7 oder IV.57 erwähnte Entscheidung die Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV, so übermittelt das Wettbewerbskollegium beziehungsweise der Generalauditor den Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 der Europäischen Kommission.

Die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Informationen können den nationalen Wettbewerbsbehörden zugänglich gemacht werden.

Betrifft die in Artikel IV.73 erwähnte Entscheidung zur Auferlegung von vorläufigen Maßnahmen die Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV, so unterrichtet das Wettbewerbskollegium hierüber die Wettbewerbsbehörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes."

Art. 61 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.78/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.78/2 - § 1 - Der Generalauditor stellt auf Ersuchen und im Namen einer anderen nationalen Wettbewerbsbehörde einem betroffenen Unternehmen, einer betroffenen Unternehmensvereinigung oder einer betroffenen natürlichen Person Verfahrens- oder Entscheidungsakte zu, die die Anwendung der Artikel 101 oder 102 AEUV seitens dieser Behörde betreffen. § 2 - Das Zustellungsersuchen wird ohne ungebührliche Verzögerung nur und ausschließlich auf der Grundlage des einheitlichen Titels durchgeführt, der gemäß Artikel IV.78/6 § 1 abgefasst ist. § 3 - Der Generalauditor wendet sich an die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde, wenn er erwägt, ein Zustellungsersuchen abzulehnen oder zusätzliche Informationen anzufordern.

Der Generalauditor kann beschließen, das Zustellungsersuchen nicht zu erledigen, wenn das Ersuchen den Anforderungen des vorliegenden Artikels und des Artikels IV.78/6 § 1 nicht entspricht oder wenn er schlüssig darlegt, dass diese Erledigung der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. § 4 - Die in § 1 erwähnte Zustellung wird vom Sekretariat per an das betroffene Unternehmen, die betroffene Unternehmensvereinigung oder die betroffene natürliche Person gesandte Einschreibesendung mit Rückschein vorgenommen. § 5 - Auf Ersuchen des Generalauditors trägt die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde alle vertretbaren zusätzlichen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für Maßnahmen gemäß vorliegendem Artikel."

Art. 62 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.78/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.78/3 - § 1 - Der Auditor, der mit der täglichen Leitung der Untersuchung einer Sache beauftragt ist, kann eine andere nationale Wettbewerbsbehörde ersuchen, im Namen der Belgischen Wettbewerbsbehörde einem betroffenen Unternehmen, einer betroffenen Unternehmensvereinigung oder einer betroffenen natürlichen Person Verfahrens- oder Entscheidungsakte zuzustellen, die die Anwendung der Artikel 101 oder 102 AEUV betreffen. § 2 - Das Zustellungsersuchen wird der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde auf der Grundlage des einheitlichen Titels übermittelt, der gemäß Artikel IV.78/6 § 1 abgefasst ist.

Der Auditor stellt den einheitlichen Titel gleichzeitig dem betroffenen Unternehmen, der betroffenen Unternehmensvereinigung oder der betroffenen natürlichen Person zu. § 3 - Der in § 1 erwähnte Auditor erteilt der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde auf deren Ersuchen weitere Informationen. § 4 - Auf Ersuchen der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde trägt die Belgische Wettbewerbsbehörde alle vertretbaren zusätzlichen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für die getroffenen Maßnahmen."

Art. 63 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.78/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.78/4 - § 1 - Auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde vollstreckt der Generalauditor die Entscheidungen dieser nationalen Wettbewerbsbehörde, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV und/oder die entsprechende Bestimmung ihres nationalen Rechts verhängt wurden, wenn: 1. gegen die Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann und 2.die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde nach angemessenen Bemühungen in ihrem Hoheitsgebiet festgestellt hat, dass das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das/die die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat dieser nationalen Wettbewerbsbehörde keine zur Einziehung dieser Geldbuße oder dieses Zwangsgeldes ausreichenden Vermögenswerte hat.

Der Generalauditor kann die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auch in anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen vollstrecken, insbesondere wenn das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das/die die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde keine Niederlassung hat. § 2 - Das Ersuchen um Vollstreckung einer in § 1 erwähnten Entscheidung wird ohne ungebührliche Verzögerung nur und ausschließlich auf der Grundlage des einheitlichen Titels durchgeführt, der gemäß Artikel IV.78/6 abgefasst ist. § 3 - Der Generalauditor wendet sich an die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde, wenn er erwägt, ein Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen oder zusätzliche Informationen anzufordern.

Er kann beschließen, das Ersuchen um Vollstreckung einer in § 1 erwähnten Entscheidung nicht zu erledigen, wenn das Ersuchen den Anforderungen des vorliegenden Artikels und des Artikels IV.78/6 nicht entspricht oder wenn er schlüssig darlegt, dass diese Erledigung der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. § 4 - Der Generalauditor leitet die Ersuchen um Vollstreckung der in § 1 erwähnten Entscheidungen zwecks Beitreibung des geschuldeten Betrags an den FÖD Finanzen weiter. Dieser treibt die Beträge gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 für die Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen bei. § 5 - Für die Verjährungsfristen für die Vollstreckung der in § 1 erwähnten Entscheidungen gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde. § 6 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde und der FÖD Finanzen können alle im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß vorliegendem Artikel entstandenen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten decken: 1. aus den für die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde erhobenen Geldbußen oder Zwangsgeldern oder 2.indem sie sich an das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung wenden, gegen das/die die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist.

Selbst wenn es der Belgischen Wettbewerbsbehörde und dem FÖD Finanzen nicht gelingt, die Geldbußen oder Zwangsgelder beizutreiben, können sie die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde um Übernahme der entstandenen Kosten ersuchen.

Geschuldete Beträge werden in Euro erhoben. § 7 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde stellt dem betroffenen Unternehmen oder der betroffenen Unternehmensvereinigung unverzüglich die von ihr in Anwendung des vorliegenden Artikels getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen zu."

Art. 64 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.78/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.78/5 - § 1 - Der Generalauditor kann eine andere nationale Wettbewerbsbehörde ersuchen, Entscheidungen der Belgischen Wettbewerbsbehörde, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden, zu vollstrecken, wenn: 1. gegen die Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann und 2.er nach angemessenen Bemühungen im belgischen Hoheitsgebiet festgestellt hat, dass das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das/die die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, in Belgien keine zur Einziehung dieser Geldbuße oder dieses Zwangsgeldes ausreichenden Vermögenswerte hat.

Der Generalauditor kann die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde auch ersuchen, in Absatz 1 erwähnte Entscheidungen in anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen zu vollstrecken, insbesondere wenn das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das/die die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, in Belgien keine Niederlassung hat. § 2 - Das Ersuchen um Vollstreckung einer in § 1 erwähnten Entscheidung wird der betreffenden nationalen Behörde auf der Grundlage des einheitlichen Titels übermittelt, der gemäß Artikel IV.78/6 abgefasst ist.

Der Generalauditor stellt den einheitlichen Titel gleichzeitig dem betroffenen Unternehmen oder der betroffenen Unternehmensvereinigung zu. § 3 - Der Generalauditor erteilt der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde auf deren Ersuchen weitere Informationen. § 4 - Auf Ersuchen der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde trägt die Belgische Wettbewerbsbehörde alle Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für die getroffenen Maßnahmen.

Selbst wenn es der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde nicht gelingt, die Geldbußen oder Zwangsgelder beizutreiben, kann sie die Belgische Wettbewerbsbehörde um Übernahme der entstandenen Kosten ersuchen."

Art. 65 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird ein Artikel IV.78/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.78/6 - § 1 - Ersuchen im Sinne der Artikel IV.78/2 bis IV.78/5 werden auf der Grundlage eines einheitlichen Titels durchgeführt, dem eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes beigefügt ist. Dieser einheitliche Titel enthält folgende Angaben: a) Name, Anschrift des Empfängers und alle weiteren relevanten Informationen zur Identifizierung des Empfängers, b) eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände, c) eine Zusammenfassung der Kopie des beigefügten zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes, d) Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der nationalen Wettbewerbsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet ist, e) Zeitraum, in dem die Zustellung oder Vollstreckung erfolgen sollte, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen. § 2 - Neben den in § 1 erwähnten Anforderungen enthält der einheitliche Titel für Ersuchen gemäß den Artikeln IV.78/4 und IV.78/5 folgende Angaben: a) Informationen zu der Entscheidung, mit der die Vollstreckung im Mitgliedstaat der nationalen Wettbewerbsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, gestattet wird, b) Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde, c) Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgeldes und d) Informationen, die belegen, dass sich die nationale Wettbewerbsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, nach besten Kräften um die Vollstreckung der Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet bemüht hat.Diese Anforderung gilt nicht für Ersuchen auf der Grundlage der Artikel IV.78/4 § 1 Absatz 2 und IV.78/5 § 1 Absatz 2."

Art. 66 - Artikel IV.79 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Wenn das Wettbewerbskollegium eine in Artikel IV.52 § 1 Absatz 1 Nr. 2 oder 2/1 erwähnte Entscheidung trifft, kann es gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begehen. Außerdem kann es zur Durchsetzung seiner Entscheidung gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Zwangsgelder von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem in seiner Entscheidung bestimmten Tag festsetzen." 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei der in Absatz 1 erwähnten Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt das Wettbewerbskollegium die Schwere der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und ihre Dauer." 3. In § 1 früherem Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden in Nr.2 die Wörter "Artikel IV.40 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel IV.40 § 2 Absatz 1" ersetzt. 4. In § 3 werden die Wörter "aufgrund einer Vereinbarung über eine gütliche Einigung" durch die Wörter "durch Vergleich" ersetzt. Art. 67 - In Artikel IV.80 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.

Februar 2021, werden die Wörter "Artikel IV.52 § 1 Nr. 8" durch die Wörter "Artikel IV.52 § 1 Absatz 1 Nr. 8" ersetzt.

Art. 68 - In Artikel IV.81 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2020, werden die Wörter "das in Artikel IV.79 § 1 Absatz 1 erwähnte Zwangsgeld" durch die Wörter "die in Artikel IV.79 § 1 Absatz 1 erwähnten Geldbußen und Zwangsgelder" ersetzt.

Art. 69 - Artikel IV.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. die in den Artikeln IV.39, IV.40 bis IV.40/2 und IV.47 erwähnten Untersuchungen ver- oder behindern,". b) Paragraph 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. davon absehen, zu einer in Artikel IV.40/1 Absatz 3 erwähnten Anhörung zu erscheinen." c) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Wettbewerbskollegium kann gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen für jeden Tag Verzug ab dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt Zwangsgelder bis zu einem Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres festsetzen, um sie zu verpflichten: 1.in einer Anmeldung oder infolge eines Auskunftsverlangens vollständige und richtige Angaben zu machen, 2. Auskünfte zu erteilen, wenn die im Beschluss zur Auskunftsanforderung festgelegte Frist nicht eingehalten wird, 3.sich den in den Artikeln IV.39, IV.40 bis IV.40/2 und IV.47 erwähnten Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, 4. zu einer in Artikel IV.40/1 Absatz 3 erwähnten Anhörung zu erscheinen." d) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in § 1 erwähnten Geldbußen können auferlegt werden, wenn ein Unternehmen einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung gemäß Artikel IV.10 durchgeführt hat, selbst wenn sich herausstellt, dass der Zusammenschluss zulässig ist."

Art. 70 - Artikel IV.84 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 3 wird aufgehoben.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bei Unternehmensvereinigungen umfasst der Umsatz die Summe der Umsätze der einzelnen Mitglieder der Vereinigung, die auf dem betreffenden Markt tätig sind.Die finanzielle Haftung jedes Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf jedoch bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht den Höchstbetrag von zehn Prozent seines Umsatzes in dem der Entscheidung vorangehenden Geschäftsjahr und bei Geldbußen im Rahmen von Artikel IV.82 § 1 den Höchstbetrag von einem Prozent seines Umsatzes in dem der Entscheidung vorangehenden Geschäftsjahr nicht übersteigen.

Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

Werden die in Absatz 2 erwähnten Beiträge innerhalb der vom Generalauditor festgesetzten Frist nicht vollständig an die Vereinigung geleistet, so kann der Generalauditor die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder der Entscheidungsorgane der Vereinigung waren.

Nachdem der Generalauditor die Zahlung gemäß Absatz 3 verlangt hat, kann er, soweit es zur vollständigen Zahlung der Geldbuße erforderlich ist, die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Vereinigung verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgte.

Wenn der Generalauditor gemäß den Absätzen 3 und 4 die Zahlung des ausstehenden Betrags von den Mitgliedern der Vereinigung verlangt, berücksichtigt er die relative Größe der der Vereinigung angehörenden Unternehmen, insbesondere die Lage der kleinen und mittleren Betriebe im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.

Der Generalauditor darf die in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Zahlungen jedoch nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und dass sie entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich vor Einleitung der Untersuchung aktiv davon distanziert haben.

Wird eine Geldbuße nicht nur gegen die Unternehmensvereinigung, sondern auch gegen ihre Mitglieder verhängt, so wird der Umsatz der Mitglieder, gegen die eine Geldbuße verhängt wird, bei der Berechnung der gegen die Vereinigung verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt."

Art. 71 - In der Überschrift von Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "zu wettbewerbsbeschränkenden Praktiken" durch die Wörter "in Bezug auf Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht" ersetzt.

Art. 72 - In Artikel IV.88 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "im Sinne des Artikels 267 AEUV" aufgehoben.

Art. 73 - Artikel IV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "IV.66 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "IV.66 § 1 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Berufungsverfahren" durch das Wort "Beschwerdeverfahren" ersetzt.3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Märktegerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden über die Rechtmäßigkeit folgender Handlungen: 1.der Zustellung durch die Belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung von Artikel IV.78/2, 2. des in Artikel IV.78/3 § 2 erwähnten einheitlichen Titels, 3. der von der Belgischen Wettbewerbsbehörde in Anwendung des Artikels IV.78/4 getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen, 4. des in Artikel IV.78/5 § 2 erwähnten einheitlichen Titels." 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "den in Absatz 3 erwähnten Fällen" durch die Wörter "den in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Fällen" ersetzt. 5. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der Märktegerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine in den Artikeln IV.66 § 1 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und IV.69 § 1 erwähnte Entscheidung des Wettbewerbskollegiums oder gegen eine implizite Zulassungsentscheidung in Bezug auf einen Zusammenschluss durch Ablauf der in den Artikeln IV.66 § 3 und IV.69 § 2 erwähnten Fristen über die Gesetzmäßigkeit einer in Artikel IV.70 § 5 erwähnten Entscheidung befindet, kann sich der Märktegerichtshof auf Antrag des Antragstellers und für den Fall, dass er entscheidet, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist, darauf beschränken, die Teilrückzahlung der in Artikel IV.10 § 2 Absatz 2 erwähnten Pauschalgebühr für einen Zusammenschluss anzuordnen." 6. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "eine in Absatz 3 erwähnte Entscheidung" und den Wörtern "ganz oder teilweise für nichtig erklärt" die Wörter "oder eine in § 1 Absatz 4 erwähnte Handlung" eingefügt. 7. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Bezug auf die in § 1 Absatz 4 erwähnten Beschwerden entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene Handlung ebenfalls nur mit Nichtigerklärungsbefugnis." 8. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "angefochtene Entscheidungen" und den Wörtern "nicht aus" die Wörter "oder Handlungen" eingefügt.9. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die Ausführung der Entscheidung" und den Wörtern ", gegen die Beschwerde eingereicht wird" die Wörter "oder der Handlung" eingefügt.10. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung" und den Wörtern "rechtfertigen können" und zwischen den Wörtern "die unmittelbare Ausführung der Entscheidung" und den Wörtern "für den Betreffenden" jeweils die Wörter "oder Handlung" eingefügt.11. In § 4 werden zwischen den Wörtern "von den durch die angefochtene Entscheidung" und den Wörtern "betroffenen Parteien" die Wörter "oder Handlung" eingefügt.12. Paragraph 5 Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegt wird innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab: 1.Notifizierung der mit Gründen versehenen angefochtenen Entscheidung, 2. Zustellung per Einschreibesendung mit Rückschein wie erwähnt in Artikel IV.78/2 § 4, 3. Zustellung des in Artikel IV.78/3 § 2 erwähnten einheitlichen Titels, 4. den in Anwendung von Artikel IV.78/4 getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen, 5. Zustellung des in Artikel IV.78/5 § 2 erwähnten einheitlichen Titels." 13. In § 5 Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt ersetzt: "3.Angabe der Entscheidung oder der Handlung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, 4. Liste der Namen und Adressen der Parteien, denen die Entscheidung oder die Handlung notifiziert beziehungsweise zugestellt wurde,".14. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem Notifizierungsschreiben ersichtlich" durch die Wörter "denen die angefochtene Entscheidung oder Handlung notifiziert beziehungsweise zugestellt wurde, wie aus dem Notifizierungs- beziehungsweise Zustellungsschreiben ersichtlich" ersetzt.15. [Abänderung des französischen Textes von § 6 Absatz 2] 16.In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der angefochtenen Entscheidung" und den Wörtern "geführt hat" die Wörter "oder Handlung" eingefügt.

Art. 74 - Artikel IV.91 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Verjährungsfrist in Bezug auf die Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird nur durch Untersuchungs- oder Entscheidungshandlungen der Belgischen Wettbewerbsbehörde oder, was die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV betrifft, der Europäischen Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde zur Untersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung in Bezug auf dieselbe Absprache, dieselbe Entscheidung einer Unternehmensvereinigung, dieselbe abgestimmte Verhaltensweise oder ein anderes durch die Artikel 101 oder 102 AEUV verbotenes Verhalten unterbrochen." 2. Zwischen Absatz 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Unterbrechung der Verjährung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird, die an dem Verstoß beteiligt sind." 3. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden der zweite und der dritte Satz, die mit den Wörtern "Die Verjährung tritt jedoch" beginnen und mit den Wörtern "gemäß folgendem Absatz ruht" enden, aufgehoben.4. Zwischen den früheren Absätzen 6 und 7, die die Absätzen 7 und 9 werden, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Unterbrechung endet jedoch an dem Tag, an dem die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise abschließt.Außerdem tritt die Verjährung spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass das Wettbewerbskollegium eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 9 ruht."

Art. 75 - Artikel IV.92 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Vollständige Anträge oder Kurzanträge auf Kronzeugenbehandlung, Anträge auf Befreiung von gerichtlicher Verfolgung, Kronzeugenerklärungen und Anträge für Marker werden in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder einer anderen zwischen dem Auditor und dem Beantrager der Kronzeugenbehandlung oder der Befreiung vereinbarten Sprache der Europäischen Union verfasst. Beweismittel werden in ihrer Ursprungssprache hinterlegt. Ist diese Sprache nicht Französisch, Niederländisch oder Deutsch, kann der Generalauditor, der Auditor oder der Präsident des Wettbewerbskollegiums die Übersetzung in eine dieser Landessprachen verlangen." b) Nummer 8 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) in Artikel IV.40/1 Absatz 1 erwähnte Feststellungsprotokolle." c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10.Einheitliche Titel, mit denen die in Artikel IV.78/2 und Artikel IV.78/4 erwähnten Ersuchen an die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtet werden, werden in Französisch, Niederländisch, Deutsch oder einer anderen zwischen dem Generalauditor und den ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörden vereinbarten Sprache der Europäischen Union verfasst. Der zuzustellende Akt oder die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes ermächtigt, die einem einheitlichen Titel beigefügt sind, wird in der Ursprungssprache übermittelt. Ist diese Sprache nicht Französisch, Niederländisch oder Deutsch, kann der Generalauditor die Übersetzung in eine dieser Landessprachen oder in eine andere zwischen dem Generalauditor und der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde vereinbarte Sprache der Europäischen Union verlangen." KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches

Art. 76 - Artikel 314 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Betreffende werden von Strafen befreit, wenn sie der Staatsanwaltschaft vor jeglicher Verfolgung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Umstände und Urheber dieser Verstöße zur Kenntnis gebracht haben und wenn sie in diesem Zusammenhang bei der Belgischen Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel IV.54/4 des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf dieselben Fakten einen Antrag auf Befreiung von gerichtlicher Verfolgung eingereicht haben.

Bei Anwendung von Absatz 2 setzt die Staatsanwaltschaft die Belgische Wettbewerbsbehörde unverzüglich von der Sache in Kenntnis und sorgt für die notwendigen Kontakte mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 28. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der Landwirtschaft, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung D. CLARINVAL


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