publié le 28 septembre 2021
Loi modifiant des dispositions relatives à la police intégrée. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 AVRIL 2019. - Loi modifiant des dispositions relatives à la police intégrée. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 3 à 9 de la loi du 28 avril 2019 modifiant des dispositions relatives à la police intégrée (Moniteur belge du 28 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die integrierte Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst: 1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen Aufträge der Polizei, 2.die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden.
Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich, mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet. § 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer eventuellen Indexierung fest. § 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61 und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln, die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt sind, verringert." Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.2. In § 10 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel gegebenenfalls von den Zuweisungen "Dotationen" im Programm 17-90-1 übertragen werden auf: 1.entweder die Zuweisungen in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden ist, 2. oder den Einnahmenhaushaltsplan mit Zweckbestimmung Fonds 17-1, insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des festgestellten Debetsaldos." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 115ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 115ter - Der König kann die föderale Polizei als öffentlichen Auftraggeber bestimmen, der an einem Zusammenarbeitsmodell auf föderaler Ebene für die Verwaltung gemeinsamer Verträge teilnehmen muss und deswegen für die Vergabe gemeinschaftlicher Verträge bestimmt werden kann. Er tut dies im Rahmen einer föderalen Einkaufspolitik, deren Grundsätze Er festlegt." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 6 - Artikel 128 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Personals" durch die Wörter "des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "30.Juni 2018" durch die Wörter "30. Juni 2019" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 Art. 7 - Artikel 485 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 8.
Juni 2008, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR wird der integrierten Polizei zur Finanzierung von Projekten und Strukturausgaben in Sachen Investition, Betrieb und Personal zuerkannt, die die Feststellung von Verkehrsverstößen ermöglichen, die Behandlung oder die Einnahme von Geldbußen betreffen oder den Erwerb von standardisiertem Material durch gemeinsame Ankäufe sowie durch Ankäufe zugunsten der föderalen Polizei oder von Polizeizonen unterstützen, wobei die betreffenden Polizeizonen zum Eigentümer des auf diese Weise erworbenen Materials werden. Die diesbezüglichen Akten werden von der föderalen Polizei und dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, erwähnt in Artikel 8quinquies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, vorbereitet und umgesetzt. Für Akten mit gerichtlicher Tragweite wird im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen." Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 wird die Zahl "2007" jeweils durch die Zahl "2010" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Zahlung des ersten Teilbetrags folgt, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin des Haushalts S. WILMES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS