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Vue multilingue de Loi du 28/04/2019
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Loi modifiant des dispositions relatives à la police intégrée. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van bepalingen betreffende de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling van uittreksels
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28 AVRIL 2019. - Loi modifiant des dispositions relatives à la police 28 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van bepalingen betreffende de
intégrée. - Traduction allemande d'extraits geïntegreerde politie. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1 et 3 à 9 de la loi du 28 avril 2019 modifiant des 3 tot 9 van de wet van 28 april 2019 tot wijziging van bepalingen
dispositions relatives à la police intégrée (Moniteur belge du 28 mai betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 28 mei
2019). 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die
integrierte Polizei integrierte Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu "Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu
Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale
Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst: Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst:
1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen 1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen
Aufträge der Polizei, Aufträge der Polizei,
2. die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb 2. die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb
der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden. der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden.
Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer
eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich, eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich,
mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet. mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet.
§ 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der § 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der
König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer
eventuellen Indexierung fest. eventuellen Indexierung fest.
§ 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61 § 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61
und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation
an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln, an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln,
die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmt sind, verringert." bestimmt sind, verringert."
Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
2. In § 10 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: 2. In § 10 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei "Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei
Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen von Gütern Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen von Gütern
oder Dienstleistungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen oder Dienstleistungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen
einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel
gegebenenfalls von den Zuweisungen "Dotationen" im Programm 17-90-1 gegebenenfalls von den Zuweisungen "Dotationen" im Programm 17-90-1
übertragen werden auf: übertragen werden auf:
1. entweder die Zuweisungen in Abschnitt 17 des allgemeinen 1. entweder die Zuweisungen in Abschnitt 17 des allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden
ist, ist,
2. oder den Einnahmenhaushaltsplan mit Zweckbestimmung Fonds 17-1, 2. oder den Einnahmenhaushaltsplan mit Zweckbestimmung Fonds 17-1,
insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des festgestellten insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des festgestellten
Debetsaldos." Debetsaldos."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 115ter mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 115ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 115ter - Der König kann die föderale Polizei als öffentlichen "Art. 115ter - Der König kann die föderale Polizei als öffentlichen
Auftraggeber bestimmen, der an einem Zusammenarbeitsmodell auf Auftraggeber bestimmen, der an einem Zusammenarbeitsmodell auf
föderaler Ebene für die Verwaltung gemeinsamer Verträge teilnehmen föderaler Ebene für die Verwaltung gemeinsamer Verträge teilnehmen
muss und deswegen für die Vergabe gemeinschaftlicher Verträge bestimmt muss und deswegen für die Vergabe gemeinschaftlicher Verträge bestimmt
werden kann. Er tut dies im Rahmen einer föderalen Einkaufspolitik, werden kann. Er tut dies im Rahmen einer föderalen Einkaufspolitik,
deren Grundsätze Er festlegt." deren Grundsätze Er festlegt."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste über die Polizeidienste
Art. 6 - Artikel 128 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die Art. 6 - Artikel 128 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Personals" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Personals" durch die Wörter
"des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. "des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "30. Juni 2018" durch die Wörter 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "30. Juni 2018" durch die Wörter
"30. Juni 2019" ersetzt. "30. Juni 2019" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
Art. 7 - Artikel 485 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Art. 7 - Artikel 485 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004,
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 8. abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 8.
Juni 2008, wird aufgehoben. Juni 2008, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die
Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über
die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen
Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember
2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR wird der integrierten Polizei zur "3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR wird der integrierten Polizei zur
Finanzierung von Projekten und Strukturausgaben in Sachen Investition, Finanzierung von Projekten und Strukturausgaben in Sachen Investition,
Betrieb und Personal zuerkannt, die die Feststellung von Betrieb und Personal zuerkannt, die die Feststellung von
Verkehrsverstößen ermöglichen, die Behandlung oder die Einnahme von Verkehrsverstößen ermöglichen, die Behandlung oder die Einnahme von
Geldbußen betreffen oder den Erwerb von standardisiertem Material Geldbußen betreffen oder den Erwerb von standardisiertem Material
durch gemeinsame Ankäufe sowie durch Ankäufe zugunsten der föderalen durch gemeinsame Ankäufe sowie durch Ankäufe zugunsten der föderalen
Polizei oder von Polizeizonen unterstützen, wobei die betreffenden Polizei oder von Polizeizonen unterstützen, wobei die betreffenden
Polizeizonen zum Eigentümer des auf diese Weise erworbenen Materials Polizeizonen zum Eigentümer des auf diese Weise erworbenen Materials
werden. Die diesbezüglichen Akten werden von der föderalen Polizei und werden. Die diesbezüglichen Akten werden von der föderalen Polizei und
dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, erwähnt in Artikel dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, erwähnt in Artikel
8quinquies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines 8quinquies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
vorbereitet und umgesetzt. Für Akten mit gerichtlicher Tragweite wird vorbereitet und umgesetzt. Für Akten mit gerichtlicher Tragweite wird
im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren
eingeholt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als eingeholt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als
Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans
eingetragen." eingetragen."
Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl "2007" jeweils durch die Zahl 1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl "2007" jeweils durch die Zahl
"2010" ersetzt. "2010" ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten "Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten
Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Zahlung des ersten Teilbetrags Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Zahlung des ersten Teilbetrags
folgt, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt folgt, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt
17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen." 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
S. WILMES S. WILMES
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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