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Loi modifiant des dispositions relatives à la police intégrée. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van bepalingen betreffende de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 AVRIL 2019. - Loi modifiant des dispositions relatives à la police | 28 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van bepalingen betreffende de |
intégrée. - Traduction allemande d'extraits | geïntegreerde politie. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1 et 3 à 9 de la loi du 28 avril 2019 modifiant des | 3 tot 9 van de wet van 28 april 2019 tot wijziging van bepalingen |
dispositions relatives à la police intégrée (Moniteur belge du 28 mai | betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 28 mei |
2019). | 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die | 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die |
integrierte Polizei | integrierte Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 3 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu | "Art. 41 - § 1 - Jeder Polizeizone wird jährlich eine Dotation zu |
Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale | Lasten des föderalen Haushaltsplans, nachstehend föderale |
Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst: | Grunddotation genannt, zuerkannt. Die föderale Grunddotation umfasst: |
1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen | 1. den Anteil der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen |
Aufträge der Polizei, | Aufträge der Polizei, |
2. die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb | 2. die allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb |
der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden. | der betreffenden Polizeizone gewährleistet werden. |
Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer | die föderale Grunddotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer |
eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich, | eventuellen Indexierung fest. In diesem Rahmen werden monatlich, |
mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet. | mindestens in Zwölften, Vorauszahlungen an die Polizeizonen geleistet. |
§ 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der | § 2 - Eine zusätzliche Dotation wird jeder Polizeizone zuerkannt. Der |
König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer | zusätzliche Dotation pro Polizeizone sowie die Modalitäten ihrer |
eventuellen Indexierung fest. | eventuellen Indexierung fest. |
§ 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61 | § 3 - Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in den Artikeln 61 |
und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation | und 104bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation |
an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln, | an die betreffende Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäß den Regeln, |
die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | die in einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmt sind, verringert." | bestimmt sind, verringert." |
Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 115 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | 1. In § 5 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. |
2. In § 10 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 2. In § 10 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei | "Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei |
Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen von Gütern | Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen von Gütern |
oder Dienstleistungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen | oder Dienstleistungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen |
einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel | einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel |
gegebenenfalls von den Zuweisungen "Dotationen" im Programm 17-90-1 | gegebenenfalls von den Zuweisungen "Dotationen" im Programm 17-90-1 |
übertragen werden auf: | übertragen werden auf: |
1. entweder die Zuweisungen in Abschnitt 17 des allgemeinen | 1. entweder die Zuweisungen in Abschnitt 17 des allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden | Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden |
ist, | ist, |
2. oder den Einnahmenhaushaltsplan mit Zweckbestimmung Fonds 17-1, | 2. oder den Einnahmenhaushaltsplan mit Zweckbestimmung Fonds 17-1, |
insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des festgestellten | insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des festgestellten |
Debetsaldos." | Debetsaldos." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 115ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 115ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 115ter - Der König kann die föderale Polizei als öffentlichen | "Art. 115ter - Der König kann die föderale Polizei als öffentlichen |
Auftraggeber bestimmen, der an einem Zusammenarbeitsmodell auf | Auftraggeber bestimmen, der an einem Zusammenarbeitsmodell auf |
föderaler Ebene für die Verwaltung gemeinsamer Verträge teilnehmen | föderaler Ebene für die Verwaltung gemeinsamer Verträge teilnehmen |
muss und deswegen für die Vergabe gemeinschaftlicher Verträge bestimmt | muss und deswegen für die Vergabe gemeinschaftlicher Verträge bestimmt |
werden kann. Er tut dies im Rahmen einer föderalen Einkaufspolitik, | werden kann. Er tut dies im Rahmen einer föderalen Einkaufspolitik, |
deren Grundsätze Er festlegt." | deren Grundsätze Er festlegt." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
Art. 6 - Artikel 128 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 6 - Artikel 128 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli | über die Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli |
2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Personals" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Personals" durch die Wörter |
"des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. | "des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "30. Juni 2018" durch die Wörter | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "30. Juni 2018" durch die Wörter |
"30. Juni 2019" ersetzt. | "30. Juni 2019" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
Art. 7 - Artikel 485 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, | Art. 7 - Artikel 485 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 8. | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und das Gesetz vom 8. |
Juni 2008, wird aufgehoben. | Juni 2008, wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen | Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen |
Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über | Art. 8 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über |
die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen | die Verteilung eines Teils der föderalen Einnahmen in Sachen |
Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember | Verkehrssicherheit, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember |
2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR wird der integrierten Polizei zur | "3. Ein Betrag von 13.000.000 EUR wird der integrierten Polizei zur |
Finanzierung von Projekten und Strukturausgaben in Sachen Investition, | Finanzierung von Projekten und Strukturausgaben in Sachen Investition, |
Betrieb und Personal zuerkannt, die die Feststellung von | Betrieb und Personal zuerkannt, die die Feststellung von |
Verkehrsverstößen ermöglichen, die Behandlung oder die Einnahme von | Verkehrsverstößen ermöglichen, die Behandlung oder die Einnahme von |
Geldbußen betreffen oder den Erwerb von standardisiertem Material | Geldbußen betreffen oder den Erwerb von standardisiertem Material |
durch gemeinsame Ankäufe sowie durch Ankäufe zugunsten der föderalen | durch gemeinsame Ankäufe sowie durch Ankäufe zugunsten der föderalen |
Polizei oder von Polizeizonen unterstützen, wobei die betreffenden | Polizei oder von Polizeizonen unterstützen, wobei die betreffenden |
Polizeizonen zum Eigentümer des auf diese Weise erworbenen Materials | Polizeizonen zum Eigentümer des auf diese Weise erworbenen Materials |
werden. Die diesbezüglichen Akten werden von der föderalen Polizei und | werden. Die diesbezüglichen Akten werden von der föderalen Polizei und |
dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, erwähnt in Artikel | dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, erwähnt in Artikel |
8quinquies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 8quinquies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
vorbereitet und umgesetzt. Für Akten mit gerichtlicher Tragweite wird | vorbereitet und umgesetzt. Für Akten mit gerichtlicher Tragweite wird |
im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren | im Voraus die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren |
eingeholt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als | eingeholt. Dieser Betrag wird sowohl als Mittelbindung als auch als |
Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans | Feststellung in Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans |
eingetragen." | eingetragen." |
Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 9 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl "2007" jeweils durch die Zahl | 1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl "2007" jeweils durch die Zahl |
"2010" ersetzt. | "2010" ersetzt. |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten | "Die aus dieser Verteilung hervorgehenden Beträge werden im vierten |
Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Zahlung des ersten Teilbetrags | Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Zahlung des ersten Teilbetrags |
folgt, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt | folgt, sowohl als Mittelbindung als auch als Feststellung in Abschnitt |
17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen." | 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
S. WILMES | S. WILMES |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |