publié le 07 octobre 2010
Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 29, 30, 32 à 39 et 94 à 96 de la loi du 28 avril 2010 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Asyl und Migration EINZIGES KAPITEL - Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Europäischen Richtlinie 2004/83/EG Art. 29 - In das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 57/7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 57/7bis - Der Generalkommissar betrachtet die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dafür, dass der Antragsteller nicht erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird und dass diese allein keinen Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben. » Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 57/7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 57/7ter - Fehlen für Aussagen des Asylsuchenden Unterlagen oder sonstige Beweise, kann der Generalkommissar den Asylantrag als glaubwürdig betrachten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Asylsuchende hat sich offenkundig bemüht, seinen Antrag zu substanziieren.b) Alle dem Asylsuchenden verfügbaren Anhaltspunkte liegen vor und für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte wurde eine hinreichende Erklärung gegeben.c) Es wurde festgestellt, dass die Aussagen des Asylsuchenden kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten und bekannten besonderen und allgemeinen Informationen nicht im Widerspruch stehen.d) Der Asylsuchende hat internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. e) Die generelle Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden ist festgestellt worden." (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern Art. 32 - In Buch III Titel I Kapitel I Abschnitt 1 wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Der Aufnahmebegünstigte ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf seine Lage mitzuteilen und die Agentur oder den Partner von jeder neuen Information in Kenntnis zu setzen, die Auswirkungen auf die ihm gewährte Hilfe haben kann." Art. 33 - In Artikel 31 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "bestimmt die Qualifikation der Sozialarbeiter" durch die Wörter "kann die Qualifikation der Sozialarbeiter bestimmen" ersetzt.
Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird in Buch III Titel I nach Artikel 35 ein Kapitel I/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL I/1 - Auswirkungen der Ausübung einer Berufstätigkeit".
Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, unter denen Asylsuchenden Aufnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 gewährt wird, wenn sie über berufliche Einkünfte verfügen.
Zu diesem Zweck bestimmt der König einerseits Bedingungen und Modalitäten für die Erstattung der materiellen Hilfe, gegebenenfalls indem er die Inanspruchnahme bestimmter in Buch III Titel I Kapitel I vorgesehener Rechte einschränkt, und andererseits, unbeschadet der etwaigen Anwendung der Artikel 11 bis 13 auf die betreffenden Asylsuchenden, Bedingungen und Modalitäten für die Änderung beziehungsweise Aufhebung des obligatorischen Eintragungsortes.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einschliesslich der Bestimmung des Anwendungsbereichs jeder der in Absatz 2 erwähnten Situationen hängen von der beruflichen Lage des Asylsuchenden ab und können unter anderem an die Art des Arbeitsvertrags und den Betrag der bezogenen beruflichen Einkünfte gebunden sein." Art. 36 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gesichert ist" durch die Wörter "gesichert bleibt" ersetzt.
Art. 37 - Artikel 46 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "schriftlich" und dem Wort "Klage" werden die Wörter "in einer der Landessprachen oder in Englisch" eingefügt.2. Zwischen den Wörtern "beim Generaldirektor der Agentur oder" und den Wörtern "bei einer vom Partner" werden die Wörter ", wenn der Begünstigte in einer von einem Partner verwalteten Aufnahmestruktur untergebracht ist," eingefügt. Art. 38 - Artikel 47 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "beim Generaldirektor" die Wörter "binnen fünf Werktagen ab dem Datum des Arztbesuchs, bei dem dem Aufnahmebegünstigten die medizinische Entscheidung mitgeteilt worden ist, per gewöhnliche Post" eingefügt.2. In Absatz 5 wird das Wort "Einreichung" durch das Wort "Eingang" ersetzt.3. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Gutachten eines" und dem Wort "Arztes" die Wörter "von der Agentur bestimmten" eingefügt. Art. 39 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Die Agentur gewährleistet die Vorbereitung, Planung und Ausführung der Politik." (...) TITEL 11 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Familienbeihilfen Art. 94 - In Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung hat" ersetzt.
Art. 95 - In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 11. Oktober 1978, werden die Wörter "eine aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum gewährte Beihilfe bezieht" durch die Wörter "Recht auf soziale Eingliederung aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung hat" ersetzt.
Art. 96 - Vorliegendes Kapitel wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK