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Loi du 27 juin 2023
publié le 20 février 2025

Loi modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025001486
pub.
20/02/2025
prom.
27/06/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 JUIN 2023. - Loi modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 juin 2023 modifiant la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique (Moniteur belge du 14 juillet 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. JUNI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - § 1 - Wenn eine Notsituation eintritt, die zur Folge hat, dass die außergewöhnliche und kontinuierliche Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister unerlässlich ist, hat der betreffende Arbeitnehmer, der das Amt des Bürgermeisters ausübt, neben der Anzahl der Tage politischen Urlaubs, die er gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, das Recht, während höchstens der Anzahl der in seiner Arbeitsregelung vorgesehenen Arbeitstage, für die er keinen politischen Urlaub in Anwendung von Artikel 4bis § 1 nimmt, der Arbeit fernzubleiben und dies solange, wie die Notsituation andauert. § 2 - Während der Tage politischen Urlaubs, die der Arbeitnehmer auf der Grundlage von § 1 nimmt, behält er für diese Tage seinen normalen Lohn.

In Abweichung von Artikel 4bis § 1 behält der Arbeitnehmer seinen normalen Lohn für die Tage politischen Urlaubs, die er auf der Grundlage von Artikel 4bis § 1 nimmt, wenn diese Tage während des in § 1 erwähnten Zeitraums genommen werden, in dem die außergewöhnliche und kontinuierliche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister infolge einer Notsituation unerlässlich ist. Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber darüber.

Der Betrag des normalen Lohns oder die für dessen Festlegung zu berücksichtigenden Elemente werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses, durch den Artikel 3 Absatz 3 ausgeführt wird, festgelegt.

Die durch und aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen sind entsprechend anwendbar auf diesen Lohn. § 3 - Ein Arbeitnehmer, der von dem in § 1 vorgesehenen Recht auf Fernbleiben von der Arbeit Gebrauch machen will, muss seinen Arbeitgeber vorher davon in Kenntnis setzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich in Kenntnis setzen.

Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen des Königlichen Erlasses, durch den Artikel 4bis § 1 ausgeführt wird, anwendbar. § 4 - Der Arbeitnehmer muss den Urlaub für den Zweck verwenden, für den er gewährt wurde. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer die in § 1 erwähnte Notsituation in geeigneter Weise nachweisen. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Notsituation: jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das gesellschaftliche Leben in der betreffenden Gemeinde oder Stadt nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller Interessen."

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet nur auf den politischen Urlaub Anwendung, der ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes genommen wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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