publié le 19 janvier 2017
Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 JUIN 2016. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 juin 2016 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 7 juillet 2016, err. du 11 août 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften Art. 2 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das "Inland" entspricht dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates der Europäischen Union, für das gemäß den Artikeln 52 des Vertrags über die Europäische Union und 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verträge über die Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten." b) In § 4 Absatz 2 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind,".
Art. 3 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "von Artikel 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 25quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995, wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbene Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, gelten die Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß den Paragraphen 2 und 3 bestimmt." Art. 5 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von einem Drittlandsgebiet" durch die Wörter "von einem Drittgebiet oder einem Drittland" ersetzt.
KAPITEL 2 - Einkammerverfahren Art. 6 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von § 1." KAPITEL 3 - Kulturelle Dienstleistungen, die von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen bewirkt werden Art. 7 - Artikel 44 § 2 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäß den Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,".
KAPITEL 4 - Begriff "Lieferwagen" für die Anwendung des Mehrwertsteuerabzugs Art. 8 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: "f) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, "Lieferwagen" genannt,". 2. In Absatz 2 Buchstabe k) werden die Wörter "den Buchstaben h), i) und j)" durch die Wörter "den Buchstaben a) bis j)" ersetzt.3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unter dem in Absatz 2 Buchstabe f) erwähnten "Lieferwagen" versteht man: a) jegliches Fahrzeug, das aus einer vollständig vom Laderaum getrennten Einzel- oder Doppelkabine mit höchstens zwei beziehungsweise sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und einer offenen Ladefläche besteht, b) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit höchstens zwei Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und einem getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes erreicht.Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen, c) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit höchstens sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und einem vollständig getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes erreicht.Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen." KAPITEL 5 - Technische Anpassungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften Art. 9 - In Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "dieser Verwaltungen" jeweils durch die Wörter "dieser Verwaltung" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken" durch die Wörter "auf die Bank Der Post, auf die Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation" ersetzt.
KAPITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 23. August 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. September 2015 bestätigt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS