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Vue multilingue de Loi du 27/06/2016
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Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
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27 JUIN 2016. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur 27 JUNI 2016. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting
ajoutée. - Traduction allemande over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 juni
loi du 27 juin 2016 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée 2016 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de
(Moniteur belge du 7 juillet 2016, err. du 11 août 2016). toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2016, err. van 11
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches 27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer KAPITEL 1 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Art. 2 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 2 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Das "Inland" entspricht dem Hoheitsgebiet jedes " § 3 - Das "Inland" entspricht dem Hoheitsgebiet jedes
Mitgliedstaates der Europäischen Union, für das gemäß den Artikeln 52 Mitgliedstaates der Europäischen Union, für das gemäß den Artikeln 52
des Vertrags über die Europäische Union und 349 und 355 des Vertrags des Vertrags über die Europäische Union und 349 und 355 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verträge über die über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verträge über die
Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gelten." gelten."
b) In § 4 Absatz 2 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: b) In § 4 Absatz 2 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und "2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und
355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
erwähnt sind,". erwähnt sind,".
Art. 3 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 3 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Artikel 9 und das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Artikel 9 und
10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "von Artikel 29 des Vertrags Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "von Artikel 29 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 25quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 25quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995, wird Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995, wird
§ 4 wie folgt ersetzt: § 4 wie folgt ersetzt:
" § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person " § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person
erworbene Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus erworbene Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus
versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen
juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der
Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, gelten die Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, gelten die
Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der
Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß den Paragraphen Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß den Paragraphen
2 und 3 bestimmt." 2 und 3 bestimmt."
Art. 5 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz
vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von einem Drittlandsgebiet" vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von einem Drittlandsgebiet"
durch die Wörter "von einem Drittgebiet oder einem Drittland" ersetzt. durch die Wörter "von einem Drittgebiet oder einem Drittland" ersetzt.
KAPITEL 2 - Einkammerverfahren KAPITEL 2 - Einkammerverfahren
Art. 6 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 6 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird § 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie " § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie
versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste
Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung
der Erlasse zur Ausführung von § 1." der Erlasse zur Ausführung von § 1."
KAPITEL 3 - Kulturelle Dienstleistungen, die von KAPITEL 3 - Kulturelle Dienstleistungen, die von
öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen
bewirkt werden bewirkt werden
Art. 7 - Artikel 44 § 2 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 7 - Artikel 44 § 2 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:
"12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen "12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen
durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäß den Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäß den Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9
und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind,
den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und
ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt,
dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,". dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,".
KAPITEL 4 - Begriff "Lieferwagen" für die Anwendung des KAPITEL 4 - Begriff "Lieferwagen" für die Anwendung des
Mehrwertsteuerabzugs Mehrwertsteuerabzugs
Art. 8 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 8 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: 1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt:
"f) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit "f) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit
einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,
"Lieferwagen" genannt,". "Lieferwagen" genannt,".
2. In Absatz 2 Buchstabe k) werden die Wörter "den Buchstaben h), i) 2. In Absatz 2 Buchstabe k) werden die Wörter "den Buchstaben h), i)
und j)" durch die Wörter "den Buchstaben a) bis j)" ersetzt. und j)" durch die Wörter "den Buchstaben a) bis j)" ersetzt.
3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unter dem in Absatz 2 Buchstabe f) erwähnten "Lieferwagen" versteht "Unter dem in Absatz 2 Buchstabe f) erwähnten "Lieferwagen" versteht
man: man:
a) jegliches Fahrzeug, das aus einer vollständig vom Laderaum a) jegliches Fahrzeug, das aus einer vollständig vom Laderaum
getrennten Einzel- oder Doppelkabine mit höchstens zwei getrennten Einzel- oder Doppelkabine mit höchstens zwei
beziehungsweise sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers beziehungsweise sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers
ausgenommen, und einer offenen Ladefläche besteht, ausgenommen, und einer offenen Ladefläche besteht,
b) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit b) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit
höchstens zwei Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und höchstens zwei Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und
einem getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt einem getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt
der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren
Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20
cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes
erreicht. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus erreicht. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus
einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran
befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für
zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen, zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen,
c) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit c) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit
höchstens sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, höchstens sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen,
und einem vollständig getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand und einem vollständig getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand
zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten vorderen zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten vorderen
Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen
in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50 in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50
Prozent der Länge des Radstandes erreicht. Außerdem muss dieser Prozent der Länge des Radstandes erreicht. Außerdem muss dieser
Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie
gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche
ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder
Sicherheitsgurte bestehen." Sicherheitsgurte bestehen."
KAPITEL 5 - Technische Anpassungen aufgrund nationaler KAPITEL 5 - Technische Anpassungen aufgrund nationaler
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Art. 9 - In Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2014, werden die Wörter "dieser Verwaltungen" jeweils durch 25. April 2014, werden die Wörter "dieser Verwaltungen" jeweils durch
die Wörter "dieser Verwaltung" ersetzt. die Wörter "dieser Verwaltung" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 4 desselben Art. 10 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 4 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden
die Wörter "auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken" die Wörter "auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken"
durch die Wörter "auf die Bank Der Post, auf die Generaldirektion der durch die Wörter "auf die Bank Der Post, auf die Generaldirektion der
Statistik und der Wirtschaftsinformation" ersetzt. Statistik und der Wirtschaftsinformation" ersetzt.
KAPITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von KAPITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von
Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 23. August 2015 zur Abänderung des Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 23. August 2015 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. September 2015 nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. September 2015
bestätigt. bestätigt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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