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Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 JUIN 2016. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur | 27 JUNI 2016. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting |
ajoutée. - Traduction allemande | over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 juni |
loi du 27 juin 2016 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée | 2016 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de |
(Moniteur belge du 7 juillet 2016, err. du 11 août 2016). | toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2016, err. van 11 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches | 27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer | KAPITEL 1 - Technische Anpassungen aufgrund europäischer |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Art. 2 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 2 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Das "Inland" entspricht dem Hoheitsgebiet jedes | " § 3 - Das "Inland" entspricht dem Hoheitsgebiet jedes |
Mitgliedstaates der Europäischen Union, für das gemäß den Artikeln 52 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, für das gemäß den Artikeln 52 |
des Vertrags über die Europäische Union und 349 und 355 des Vertrags | des Vertrags über die Europäische Union und 349 und 355 des Vertrags |
über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verträge über die | über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verträge über die |
Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union | Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
gelten." | gelten." |
b) In § 4 Absatz 2 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | b) In § 4 Absatz 2 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und | "2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und |
355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
erwähnt sind,". | erwähnt sind,". |
Art. 3 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Artikel 9 und | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Artikel 9 und |
10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen | 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen |
Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "von Artikel 29 des Vertrags | Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "von Artikel 29 des Vertrags |
über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. | über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 25quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 25quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995, wird | Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22. Dezember 1995, wird |
§ 4 wie folgt ersetzt: | § 4 wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person | " § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person |
erworbene Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus | erworbene Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus |
versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen | versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen |
juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der | juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der |
Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, gelten die | Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, gelten die |
Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der | Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der |
Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß den Paragraphen | Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäß den Paragraphen |
2 und 3 bestimmt." | 2 und 3 bestimmt." |
Art. 5 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz |
vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von einem Drittlandsgebiet" | vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von einem Drittlandsgebiet" |
durch die Wörter "von einem Drittgebiet oder einem Drittland" ersetzt. | durch die Wörter "von einem Drittgebiet oder einem Drittland" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Einkammerverfahren | KAPITEL 2 - Einkammerverfahren |
Art. 6 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 6 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird § 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie | " § 2 - Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie |
versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste | versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste |
Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung | Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung |
der Erlasse zur Ausführung von § 1." | der Erlasse zur Ausführung von § 1." |
KAPITEL 3 - Kulturelle Dienstleistungen, die von | KAPITEL 3 - Kulturelle Dienstleistungen, die von |
öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen | öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder anderen Einrichtungen |
bewirkt werden | bewirkt werden |
Art. 7 - Artikel 44 § 2 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 44 § 2 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: |
"12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen | "12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen |
durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäß den Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 | durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäß den Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 |
und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, | und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, |
den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und | den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und |
ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, | ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, |
dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,". | dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt,". |
KAPITEL 4 - Begriff "Lieferwagen" für die Anwendung des | KAPITEL 4 - Begriff "Lieferwagen" für die Anwendung des |
Mehrwertsteuerabzugs | Mehrwertsteuerabzugs |
Art. 8 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 8 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: | 1. In Absatz 2 wird Buchstabe f) wie folgt ersetzt: |
"f) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit | "f) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit |
einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, | einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, |
"Lieferwagen" genannt,". | "Lieferwagen" genannt,". |
2. In Absatz 2 Buchstabe k) werden die Wörter "den Buchstaben h), i) | 2. In Absatz 2 Buchstabe k) werden die Wörter "den Buchstaben h), i) |
und j)" durch die Wörter "den Buchstaben a) bis j)" ersetzt. | und j)" durch die Wörter "den Buchstaben a) bis j)" ersetzt. |
3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Unter dem in Absatz 2 Buchstabe f) erwähnten "Lieferwagen" versteht | "Unter dem in Absatz 2 Buchstabe f) erwähnten "Lieferwagen" versteht |
man: | man: |
a) jegliches Fahrzeug, das aus einer vollständig vom Laderaum | a) jegliches Fahrzeug, das aus einer vollständig vom Laderaum |
getrennten Einzel- oder Doppelkabine mit höchstens zwei | getrennten Einzel- oder Doppelkabine mit höchstens zwei |
beziehungsweise sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers | beziehungsweise sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers |
ausgenommen, und einer offenen Ladefläche besteht, | ausgenommen, und einer offenen Ladefläche besteht, |
b) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit | b) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit |
höchstens zwei Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und | höchstens zwei Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, und |
einem getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt | einem getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand zwischen jedem Punkt |
der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren | der Trennwand hinter der vorderen Sitzreihe und zwischen der hinteren |
Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 | Innenkante des Laderaums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 |
cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes | cm über dem Boden, mindestens 50 Prozent der Länge des Radstandes |
erreicht. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus | erreicht. Außerdem muss dieser Laderaum über seine gesamte Fläche aus |
einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran | einer festen zur Karosserie gehörenden oder dauerhaft daran |
befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für | befestigten horizontalen Ladefläche ohne Verankerungspunkte für |
zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen, | zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen, |
c) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit | c) jegliches Fahrzeug, das gleichzeitig aus einem Innenraum mit |
höchstens sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, | höchstens sechs Sitzplätzen, den Sitzplatz des Führers ausgenommen, |
und einem vollständig getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand | und einem vollständig getrennten Laderaum besteht, dessen Abstand |
zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten vorderen | zwischen jedem Punkt der Trennwand hinter der letzten vorderen |
Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen | Sitzreihe und zwischen der hinteren Innenkante des Laderaums, gemessen |
in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50 | in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, mindestens 50 |
Prozent der Länge des Radstandes erreicht. Außerdem muss dieser | Prozent der Länge des Radstandes erreicht. Außerdem muss dieser |
Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie | Laderaum über seine gesamte Fläche aus einer festen zur Karosserie |
gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche | gehörenden oder dauerhaft daran befestigten horizontalen Ladefläche |
ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder | ohne Verankerungspunkte für zusätzliche Bänke, Sitze oder |
Sicherheitsgurte bestehen." | Sicherheitsgurte bestehen." |
KAPITEL 5 - Technische Anpassungen aufgrund nationaler | KAPITEL 5 - Technische Anpassungen aufgrund nationaler |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Art. 9 - In Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2014, werden die Wörter "dieser Verwaltungen" jeweils durch | 25. April 2014, werden die Wörter "dieser Verwaltungen" jeweils durch |
die Wörter "dieser Verwaltung" ersetzt. | die Wörter "dieser Verwaltung" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 4 desselben | Art. 10 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 4 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden |
die Wörter "auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken" | die Wörter "auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken" |
durch die Wörter "auf die Bank Der Post, auf die Generaldirektion der | durch die Wörter "auf die Bank Der Post, auf die Generaldirektion der |
Statistik und der Wirtschaftsinformation" ersetzt. | Statistik und der Wirtschaftsinformation" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von | KAPITEL 6 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von |
Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches | Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 23. August 2015 zur Abänderung des | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 23. August 2015 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. September 2015 | nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 1. September 2015 |
bestätigt. | bestätigt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |