publié le 27 décembre 2011
Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 JUILLET 2011. - Loi modifiant la
loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/12/1998
pub.
03/09/2009
numac
2009000546
source
service public federal interieur
Loi relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 juillet 2011 modifiant la
loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
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21/12/1998
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03/09/2009
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Loi relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 19 août 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: 1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 3.die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, sofern diese Bestimmungen in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 4. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, 5. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, 6. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.2173/2005 des Rates vom 20.
Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, 7. die Aufhebung des Gesetzes vom 28.Januar 1999 über die Garantien, die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, da diese Angelegenheit (Schutz der Arbeitnehmer gegen Stoffe und Zubereitungen) fortan durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit geregelt wird, 8. die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und daraufhin die schnelle und effiziente Implementierung der besagten Richtlinie in Belgien.
KAPITEL 2 - Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer und die Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen Art. 3 - In der Überschrift des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit werden die Wörter "und der Gesundheit" durch die Wörter ", der Gesundheit und der Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der für Volksgesundheit beziehungsweise der für Umwelt" durch die Wörter "der für Volksgesundheit, der für Umwelt beziehungsweise der für Beschäftigung" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Arbeitnehmer gegen schädliche oder mögliche schädliche Folgen von Stoffen und Zubereitungen, die durch die Exposition gegenüber Stoffen und Zubereitungen am Arbeitsplatz oder durch die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit bedingt sind oder wahrscheinlich bedingt sein werden, zu schützen, durch die Festlegung von Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Lieferung dieser Stoffe und Zubereitungen." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "weder auf Arbeitnehmerschutz noch" durch das Wort "nicht" ersetzt. Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Umwelt oder der Volksgesundheit" durch die Wörter "der Umwelt, der Volksgesundheit oder der Arbeitnehmer" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Volksgesundheit" und dem Wort "kann" die Wörter "oder der Arbeitnehmer" eingefügt. Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. September 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Bestimmungen der REACH-Verordnung übermittelt der Lieferant dem Arbeitgeber, selbst wenn dieser es nicht verlangt, die von ihm für die Ausführung der Risikobewertung, die Festlegung der Gefahrenverhütungsmassnahmen und die sichere Verwendung des Stoffs oder der Zubereitung benötigten Informationen bei der ersten Lieferung und danach bei jeder bedeutenden qualitativen oder quantitativen Änderung der Zusammensetzung des Stoffs oder der Zubereitung. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Bedingungen und die Modalitäten in Bezug auf die zu erteilenden Informationen." Art. 8 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Volksgesundheit" durch die Wörter "Volksgesundheit oder der Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die in Ausführung von Artikel 80 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit bestellten Beamten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus." Art. 10 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden die Wörter "und dem Zentralen Wirtschaftsrat" durch die Wörter ", dem Zentralen Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat, für die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten," ersetzt.
Art. 11 - Das Gesetz vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Art. 12 - Artikel 14bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "energiebetriebener" durch das Wort "energieverbrauchsrelevanter" ersetzt und in § 2 wird das Wort "Produkte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkte" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes]. Art. 13 - Artikel 14ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1."energieverbrauchsrelevantem Produkt": einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschliesslich Teilen, die zum Einbau in ein unter dieses Kapitel fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können,". 2. [Abänderung des niederländischen Textes].3. In Nummer 4 werden die Wörter "Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt" durch das Wort "Inverkehrbringen" ersetzt.4. In Nummer 6 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen.5. [Abänderung des niederländischen Textes].6. In Nummer 17 werden die Wörter "Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.Juli 1975 über Abfälle" durch die Wörter "Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien" ersetzt. 7. In Nummer 18 werden die Wörter "der Richtlinie 75/422/EWG" durch die Wörter "der Richtlinie 2008/98/EG" ersetzt.8. Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: "19."gefährlichen Abfällen": Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/EG,".
Art. 14 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen.
Art. 15 - Artikel 14quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen.2. In § 2 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. Art. 16 - Artikel 14quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes].2. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen.3. Das Wort "Konformitätserklärung" wird jedes Mal durch das Wort "EG-Konformitätserklärung" ersetzt.4. Die Wörter "CE-Konformitätskennzeichnung" beziehungsweise "EG-Konformitätserklärung" werden durch das Wort "CE-Kennzeichnung" ersetzt. Art. 17 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes].
Art. 18 - Artikel 14septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen.2. [Abänderung des niederländischen Textes]. Art. 19 - Artikel 14octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14octies - Nach Massgabe der anwendbaren Durchführungsmassnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines energieverbrauchsrelevanten Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden: a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produkts spielen können, und b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmassnahmen vorgesehen ist." Art. 20 - Artikel 14nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14nonies - Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten: a) sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Produkt den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und den anwendbaren Durchführungsmassnahmen entspricht, und b) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen." Art. 21 - Artikel 14decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "den rechtswidrigen Zustand" und dem Wort "abzustellen" die Wörter "unter den vom Minister auferlegten Bedingungen" eingefügt.2. [Abänderung des niederländischen Textes].3. [Abänderung des niederländischen Textes].4. In § 2 wird das Wort "Gesetz" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt. Art. 22 - Artikel 14undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in dem Beschluss 93/465/EWG über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung" durch die Wörter "in Anhang II des Beschlusses Nr.768/2008/EG" ersetzt, 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]. Art. 23 - Artikel 14duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "die betroffenen Kreise" und den Wörtern "auf nationaler Ebene" die Wörter ", einschliesslich der zuständigen Behörden gemäss anderen Regelungen," eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels organisiert der Minister die Zusammenarbeit mit den Behörden, die aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für spezifische Produktkategorien verantwortlich sind;er organisiert ebenfalls den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden und der Kommission." Art. 24 - In den Artikeln 14ter bis 14undecies und in den Anlagen I bis V zum selben Gesetz wird der Begriff "energiebetriebenes Produkt" jedes Mal durch den Begriff "energieverbrauchsrelevantes Produkt" ersetzt.
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft." 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer in Artikel 17bis erwähnten Verwarnung, stellen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft fest;sie nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung übermittelt." 3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft kann der König auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit, die Umwelt, die Wirtschaftsangelegenheiten und der Mittelstand gehören, die Anwendung von Kontrollrichtlinien vorschreiben, die von anerkannten nationalen und internationalen Einrichtungen angenommen wurden." Art. 26 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird der Satz, der mit den Wörtern "Die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" beginnt und mit den Wörtern "in der Anlage aufgeführten Verordnung. " endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Die in Artikel 15 § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals dürfen gegen Empfangsbescheinigung Produkte durch administrative Massnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder einer im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahme oder einer in Anlage I aufgeführten Verordnung der Europäischen Gemeinschaft." Art. 27 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels 17 §§ 1, 2 oder 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden Artikel erwähnt, geahndet." KAPITEL 5 - Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der in Artikel 2 Nr. 1 bis 7 erwähnten Verordnungen Art. 28 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11.
Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "1bis. wer gegen die Vorschriften einer im Rahmen der Richtlinie 2009/125/CE getroffenen Durchführungsmassnahme verstösst, die aufgrund des Kapitels Vbis des vorliegenden Gesetzes oder durch eine europäische Verordnung oder Entscheidung festgelegt worden ist,". b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2, abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: "2. wer gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstösst,". c) In § 1 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 10. September 2009, werden zwischen den Wörtern "Artikel 34," und den Wörtern "Artikel 37" die Wörter "Artikel 35," eingefügt.d) Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 4, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird wie folgt ersetzt: "4. wer gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 1 oder 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 24, Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,". e) Paragraph 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28.März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007 und 10. September 2009, wird durch die Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " 10. wer gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstösst, 11. wer gegen Artikel 1 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber verstösst, 12. wer gegen Artikel 28 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 1, 4, 5 oder 6, Artikel 54 Absatz 1 oder 2, Artikel 55, Artikel 56 Absatz 1, 2 oder 4, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1, 2, 3 oder 4, Artikel 64 Absatz 1 oder 2, Artikel 65 Absatz 1 oder Artikel 66 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates verstösst, 13. wer gegen Artikel 1 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [sic, zu lesen ist: Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission]vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel verstösst, 14. Wer gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft verstösst." f) Paragraph 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: " wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 10 oder 11, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 oder Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstösst,". g) Paragraph 2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28.März 2003, wird wie folgt ersetzt: " 5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5 oder Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,". h) Paragraph 2, abgeändert durch die Gesetze vom 28.März 2003, 27.
Dezember 2004, 1. März 2007 und 10. September 2009, wird durch die Nummern 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " 8. wer gegen Artikel 37 Absatz 3 oder 6, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 48 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstösst, 9. wer gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber verstösst, 10. wer gegen Artikel 51 Absatz 5, Artikel 61 Absatz 1 oder 3 oder Artikel 67 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates verstösst." KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 29 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27.Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai 2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr.304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. L 63 vom 6. März 2003" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" ersetzt. 2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" ersetzt, 3. Anlage 1 wird wie folgt ergänzt: "Verordnung (EG) Nr.1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Verordnung (EU) Nr. 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [sic, zu lesen ist: Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission] vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft. " Art. 30 - Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20.
November 2010.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK