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Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 JUILLET 2011. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative | 27 JULI 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 |
aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de | betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- |
production et de consommation durables et la protection de | en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de |
l'environnement et de la santé. - Traduction allemande | volksgezondheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 juli |
loi du 27 juillet 2011 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative | 2011 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de |
aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de | productnormen ter bevordering van duurzame productie- en |
production et de consommation durables et la protection de | consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de |
l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 19 août 2011). | volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
27. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | 27. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- | 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- |
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit | und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: | Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: |
1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr | Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr |
gefährlicher Chemikalien, sofern diese Bestimmungen in den föderalen | gefährlicher Chemikalien, sofern diese Bestimmungen in den föderalen |
Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 | Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 |
§ 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 | § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 |
zur Reform der Institutionen erwähnt, | zur Reform der Institutionen erwähnt, |
2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, | Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, |
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung | Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung |
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur | und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sofern diese Bestimmungen | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sofern diese Bestimmungen |
in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, | in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, |
wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom | wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom |
8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, |
3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der | Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der |
Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten | Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten |
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von | Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von |
metallischem Quecksilber, sofern diese Bestimmungen in den föderalen | metallischem Quecksilber, sofern diese Bestimmungen in den föderalen |
Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 | Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 |
§ 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 | § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 |
zur Reform der Institutionen erwähnt, | zur Reform der Institutionen erwähnt, |
4. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 4. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das |
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der |
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, | Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, |
5. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 5. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum |
Abbau der Ozonschicht führen, | Abbau der Ozonschicht führen, |
6. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 6. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. |
Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für | Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für |
Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, | Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, |
7. die Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, | 7. die Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, |
die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der | die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der |
Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, da diese | Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, da diese |
Angelegenheit (Schutz der Arbeitnehmer gegen Stoffe und Zubereitungen) | Angelegenheit (Schutz der Arbeitnehmer gegen Stoffe und Zubereitungen) |
fortan durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | fortan durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt und der Gesundheit geregelt wird, | Schutz der Umwelt und der Gesundheit geregelt wird, |
8. die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2009/125/EG des | 8. die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2009/125/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur |
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die | Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die |
umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und | umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und |
daraufhin die schnelle und effiziente Implementierung der besagten | daraufhin die schnelle und effiziente Implementierung der besagten |
Richtlinie in Belgien. | Richtlinie in Belgien. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer und die | KAPITEL 2 - Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer und die |
Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die | Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die |
Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der | Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der |
Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen | Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen |
Art. 3 - In der Überschrift des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | Art. 3 - In der Überschrift des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit werden die | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit werden die |
Wörter "und der Gesundheit" durch die Wörter ", der Gesundheit und der | Wörter "und der Gesundheit" durch die Wörter ", der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer" ersetzt. | Arbeitnehmer" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der | Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der |
für Volksgesundheit beziehungsweise der für Umwelt" durch die Wörter | für Volksgesundheit beziehungsweise der für Umwelt" durch die Wörter |
"der für Volksgesundheit, der für Umwelt beziehungsweise der für | "der für Volksgesundheit, der für Umwelt beziehungsweise der für |
Beschäftigung" ersetzt. | Beschäftigung" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. die Arbeitnehmer gegen schädliche oder mögliche schädliche Folgen | "4. die Arbeitnehmer gegen schädliche oder mögliche schädliche Folgen |
von Stoffen und Zubereitungen, die durch die Exposition gegenüber | von Stoffen und Zubereitungen, die durch die Exposition gegenüber |
Stoffen und Zubereitungen am Arbeitsplatz oder durch die Verwendung | Stoffen und Zubereitungen am Arbeitsplatz oder durch die Verwendung |
von Stoffen und Zubereitungen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit | von Stoffen und Zubereitungen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit |
bedingt sind oder wahrscheinlich bedingt sein werden, zu schützen, | bedingt sind oder wahrscheinlich bedingt sein werden, zu schützen, |
durch die Festlegung von Bedingungen für das Inverkehrbringen und die | durch die Festlegung von Bedingungen für das Inverkehrbringen und die |
Lieferung dieser Stoffe und Zubereitungen." | Lieferung dieser Stoffe und Zubereitungen." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "weder auf Arbeitnehmerschutz noch" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "weder auf Arbeitnehmerschutz noch" |
durch das Wort "nicht" ersetzt. | durch das Wort "nicht" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Umwelt oder der | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Umwelt oder der |
Volksgesundheit" durch die Wörter "der Umwelt, der Volksgesundheit | Volksgesundheit" durch die Wörter "der Umwelt, der Volksgesundheit |
oder der Arbeitnehmer" ersetzt. | oder der Arbeitnehmer" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Volksgesundheit" und dem | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Volksgesundheit" und dem |
Wort "kann" die Wörter "oder der Arbeitnehmer" eingefügt. | Wort "kann" die Wörter "oder der Arbeitnehmer" eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
10. September 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | 10. September 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Unbeschadet der Bestimmungen der REACH-Verordnung übermittelt der | "Unbeschadet der Bestimmungen der REACH-Verordnung übermittelt der |
Lieferant dem Arbeitgeber, selbst wenn dieser es nicht verlangt, die | Lieferant dem Arbeitgeber, selbst wenn dieser es nicht verlangt, die |
von ihm für die Ausführung der Risikobewertung, die Festlegung der | von ihm für die Ausführung der Risikobewertung, die Festlegung der |
Gefahrenverhütungsmassnahmen und die sichere Verwendung des Stoffs | Gefahrenverhütungsmassnahmen und die sichere Verwendung des Stoffs |
oder der Zubereitung benötigten Informationen bei der ersten Lieferung | oder der Zubereitung benötigten Informationen bei der ersten Lieferung |
und danach bei jeder bedeutenden qualitativen oder quantitativen | und danach bei jeder bedeutenden qualitativen oder quantitativen |
Änderung der Zusammensetzung des Stoffs oder der Zubereitung. | Änderung der Zusammensetzung des Stoffs oder der Zubereitung. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates für | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Bedingungen und die | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Bedingungen und die |
Modalitäten in Bezug auf die zu erteilenden Informationen." | Modalitäten in Bezug auf die zu erteilenden Informationen." |
Art. 8 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 8 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Volksgesundheit" durch die Wörter "Volksgesundheit oder der | "Volksgesundheit" durch die Wörter "Volksgesundheit oder der |
Arbeitnehmer" ersetzt. | Arbeitnehmer" ersetzt. |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15bis mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die in | "Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die in |
Ausführung von Artikel 80 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Ausführung von Artikel 80 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
bestellten Beamten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in Bezug auf | bestellten Beamten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in Bezug auf |
den Arbeitnehmerschutz mit der Kontrolle der Einhaltung der | den Arbeitnehmerschutz mit der Kontrolle der Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
beauftragt. | beauftragt. |
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus." | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus." |
Art. 10 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 10 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden die Wörter "und dem | durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden die Wörter "und dem |
Zentralen Wirtschaftsrat" durch die Wörter ", dem Zentralen | Zentralen Wirtschaftsrat" durch die Wörter ", dem Zentralen |
Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat, für die in seine | Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat, für die in seine |
Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten," ersetzt. | Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten," ersetzt. |
Art. 11 - Das Gesetz vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die | Art. 11 - Das Gesetz vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die |
Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der | Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der |
Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, wird | Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen | KAPITEL 3 - Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines |
Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte | Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte |
Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte | Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte |
Art. 12 - Artikel 14bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 14bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird das Wort "energiebetriebener" durch das Wort | 1. In § 1 wird das Wort "energiebetriebener" durch das Wort |
"energieverbrauchsrelevanter" ersetzt und in § 2 wird das Wort | "energieverbrauchsrelevanter" ersetzt und in § 2 wird das Wort |
"Produkte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkte" | "Produkte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkte" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 2. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
Art. 13 - Artikel 14ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 14ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. "energieverbrauchsrelevantem Produkt": einen Gegenstand, dessen | "1. "energieverbrauchsrelevantem Produkt": einen Gegenstand, dessen |
Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und | Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und |
der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, | der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, |
einschliesslich Teilen, die zum Einbau in ein unter dieses Kapitel | einschliesslich Teilen, die zum Einbau in ein unter dieses Kapitel |
fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als | fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als |
Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb | Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb |
genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft | genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft |
werden können,". | werden können,". |
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 2. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
3. In Nummer 4 werden die Wörter "Inverkehrbringen auf dem | 3. In Nummer 4 werden die Wörter "Inverkehrbringen auf dem |
Gemeinschaftsmarkt" durch das Wort "Inverkehrbringen" ersetzt. | Gemeinschaftsmarkt" durch das Wort "Inverkehrbringen" ersetzt. |
4. In Nummer 6 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" | 4. In Nummer 6 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" |
gestrichen. | gestrichen. |
5. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 5. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
6. In Nummer 17 werden die Wörter "Anhang II B der Richtlinie | 6. In Nummer 17 werden die Wörter "Anhang II B der Richtlinie |
75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" durch die Wörter | 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" durch die Wörter |
"Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und | "Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung | des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung |
bestimmter Richtlinien" ersetzt. | bestimmter Richtlinien" ersetzt. |
7. In Nummer 18 werden die Wörter "der Richtlinie 75/422/EWG" durch | 7. In Nummer 18 werden die Wörter "der Richtlinie 75/422/EWG" durch |
die Wörter "der Richtlinie 2008/98/EG" ersetzt. | die Wörter "der Richtlinie 2008/98/EG" ersetzt. |
8. Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: | 8. Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: |
"19. "gefährlichen Abfällen": Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 | "19. "gefährlichen Abfällen": Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 |
der Richtlinie 2008/98/EG,". | der Richtlinie 2008/98/EG,". |
Art. 14 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben | Art. 14 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben |
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, werden die | Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, werden die |
Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. | Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. |
Art. 15 - Artikel 14quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 14quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. | 1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. |
2. In § 2 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. | 2. In § 2 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. |
Art. 16 - Artikel 14quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 16 - Artikel 14quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 1. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
2. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen. | 2. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen. |
3. Das Wort "Konformitätserklärung" wird jedes Mal durch das Wort | 3. Das Wort "Konformitätserklärung" wird jedes Mal durch das Wort |
"EG-Konformitätserklärung" ersetzt. | "EG-Konformitätserklärung" ersetzt. |
4. Die Wörter "CE-Konformitätskennzeichnung" beziehungsweise | 4. Die Wörter "CE-Konformitätskennzeichnung" beziehungsweise |
"EG-Konformitätserklärung" werden durch das Wort "CE-Kennzeichnung" | "EG-Konformitätserklärung" werden durch das Wort "CE-Kennzeichnung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 17 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]. | Art. 17 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]. |
Art. 18 - Artikel 14septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 18 - Artikel 14septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen. | 1. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 2. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
Art. 19 - Artikel 14octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel 14octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14octies - Nach Massgabe der anwendbaren Durchführungsmassnahmen | "Art. 14octies - Nach Massgabe der anwendbaren Durchführungsmassnahmen |
stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form | stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form |
sicher, dass Verbraucher eines energieverbrauchsrelevanten Produkts | sicher, dass Verbraucher eines energieverbrauchsrelevanten Produkts |
über folgende Aspekte unterrichtet werden: | über folgende Aspekte unterrichtet werden: |
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden | a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden |
energieverbrauchsrelevanten Produkts spielen können, und | energieverbrauchsrelevanten Produkts spielen können, und |
b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile | b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile |
des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmassnahmen vorgesehen | des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmassnahmen vorgesehen |
ist." | ist." |
Art. 20 - Artikel 14nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 20 - Artikel 14nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14nonies - Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen | "Art. 14nonies - Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen |
und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende | und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende |
Pflichten: | Pflichten: |
a) sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb | a) sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb |
genommene energieverbrauchsrelevante Produkt den Bestimmungen des | genommene energieverbrauchsrelevante Produkt den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels und den anwendbaren Durchführungsmassnahmen | vorliegenden Kapitels und den anwendbaren Durchführungsmassnahmen |
entspricht, und | entspricht, und |
b) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur | b) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur |
Verfügung zu stellen." | Verfügung zu stellen." |
Art. 21 - Artikel 14decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 21 - Artikel 14decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "den rechtswidrigen | 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "den rechtswidrigen |
Zustand" und dem Wort "abzustellen" die Wörter "unter den vom Minister | Zustand" und dem Wort "abzustellen" die Wörter "unter den vom Minister |
auferlegten Bedingungen" eingefügt. | auferlegten Bedingungen" eingefügt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 2. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
3. [Abänderung des niederländischen Textes]. | 3. [Abänderung des niederländischen Textes]. |
4. In § 2 wird das Wort "Gesetz" durch das Wort "Unterabschnitt" | 4. In § 2 wird das Wort "Gesetz" durch das Wort "Unterabschnitt" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 14undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel 14undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in dem Beschluss 93/465/EWG über | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in dem Beschluss 93/465/EWG über |
die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden | die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden |
Module für die verschiedenen Phasen der | Module für die verschiedenen Phasen der |
Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und | Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und |
Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung" durch die Wörter "in | Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung" durch die Wörter "in |
Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG" ersetzt, | Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG" ersetzt, |
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]. | 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]. |
Art. 23 - Artikel 14duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel 14duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "die betroffenen Kreise" und den | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "die betroffenen Kreise" und den |
Wörtern "auf nationaler Ebene" die Wörter ", einschliesslich der | Wörtern "auf nationaler Ebene" die Wörter ", einschliesslich der |
zuständigen Behörden gemäss anderen Regelungen," eingefügt. | zuständigen Behörden gemäss anderen Regelungen," eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels organisiert der | " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels organisiert der |
Minister die Zusammenarbeit mit den Behörden, die aufgrund von | Minister die Zusammenarbeit mit den Behörden, die aufgrund von |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für spezifische | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für spezifische |
Produktkategorien verantwortlich sind; er organisiert ebenfalls den | Produktkategorien verantwortlich sind; er organisiert ebenfalls den |
Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden und der | Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden und der |
Kommission." | Kommission." |
Art. 24 - In den Artikeln 14ter bis 14undecies und in den Anlagen I | Art. 24 - In den Artikeln 14ter bis 14undecies und in den Anlagen I |
bis V zum selben Gesetz wird der Begriff "energiebetriebenes Produkt" | bis V zum selben Gesetz wird der Begriff "energiebetriebenes Produkt" |
jedes Mal durch den Begriff "energieverbrauchsrelevantes Produkt" | jedes Mal durch den Begriff "energieverbrauchsrelevantes Produkt" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie | KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie |
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober | 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober |
2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen | 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen |
an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte | an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte |
Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | " § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
kontrollieren die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des | kontrollieren die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des |
statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen | statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, | Umwelt die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, |
seiner Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG | seiner Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG |
getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten | getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten |
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft." | Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft." |
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer in Artikel 17bis erwähnten | " § 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer in Artikel 17bis erwähnten |
Verwarnung, stellen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des | Verwarnung, stellen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des |
statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes | statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes |
Gesetz, seine Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie | Gesetz, seine Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie |
2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I | 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I |
aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft fest; sie | aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft fest; sie |
nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft | nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft |
haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden | haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden |
innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung | innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung |
übermittelt." | übermittelt." |
3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner | " § 6 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner |
Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG | Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG |
getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten | getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten |
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft kann der König auf | Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft kann der König auf |
gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die | gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit, die Umwelt, die Wirtschaftsangelegenheiten und der | Volksgesundheit, die Umwelt, die Wirtschaftsangelegenheiten und der |
Mittelstand gehören, die Anwendung von Kontrollrichtlinien | Mittelstand gehören, die Anwendung von Kontrollrichtlinien |
vorschreiben, die von anerkannten nationalen und internationalen | vorschreiben, die von anerkannten nationalen und internationalen |
Einrichtungen angenommen wurden." | Einrichtungen angenommen wurden." |
Art. 26 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 26 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird der | durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird der |
Satz, der mit den Wörtern "Die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des | Satz, der mit den Wörtern "Die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des |
statutarischen oder Vertragspersonals" beginnt und mit den Wörtern "in | statutarischen oder Vertragspersonals" beginnt und mit den Wörtern "in |
der Anlage aufgeführten Verordnung. " endet, durch folgenden Satz | der Anlage aufgeführten Verordnung. " endet, durch folgenden Satz |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die in Artikel 15 § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des | "Die in Artikel 15 § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des |
statutarischen oder Vertragspersonals dürfen gegen | statutarischen oder Vertragspersonals dürfen gegen |
Empfangsbescheinigung Produkte durch administrative Massnahme für eine | Empfangsbescheinigung Produkte durch administrative Massnahme für eine |
vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig | vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig |
beschlagnahmen bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen | beschlagnahmen bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen |
eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder einer im | eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder einer im |
Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahme | Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahme |
oder einer in Anlage I aufgeführten Verordnung der Europäischen | oder einer in Anlage I aufgeführten Verordnung der Europäischen |
Gemeinschaft." | Gemeinschaft." |
Art. 27 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 27 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird § 1 wie folgt | Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird § 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine | " § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine |
Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG | Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG |
getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I aufgeführten | getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I aufgeführten |
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels | Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels |
17 §§ 1, 2 oder 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich | 17 §§ 1, 2 oder 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich |
verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden | verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden |
Artikel erwähnt, geahndet." | Artikel erwähnt, geahndet." |
KAPITEL 5 - Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse | KAPITEL 5 - Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse |
gegen die Bestimmungen der in Artikel 2 Nr. 1 bis 7 erwähnten | gegen die Bestimmungen der in Artikel 2 Nr. 1 bis 7 erwähnten |
Verordnungen | Verordnungen |
Art. 28 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 28 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. | a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. |
Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"1bis. wer gegen die Vorschriften einer im Rahmen der Richtlinie | "1bis. wer gegen die Vorschriften einer im Rahmen der Richtlinie |
2009/125/CE getroffenen Durchführungsmassnahme verstösst, die aufgrund | 2009/125/CE getroffenen Durchführungsmassnahme verstösst, die aufgrund |
des Kapitels Vbis des vorliegenden Gesetzes oder durch eine | des Kapitels Vbis des vorliegenden Gesetzes oder durch eine |
europäische Verordnung oder Entscheidung festgelegt worden ist,". | europäische Verordnung oder Entscheidung festgelegt worden ist,". |
b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. | b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"2. wer gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14 | "2. wer gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14 |
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments | Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher | und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher |
Chemikalien verstösst,". | Chemikalien verstösst,". |
c) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom | c) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom |
10. September 2009, werden zwischen den Wörtern "Artikel 34," und den | 10. September 2009, werden zwischen den Wörtern "Artikel 34," und den |
Wörtern "Artikel 37" die Wörter "Artikel 35," eingefügt. | Wörtern "Artikel 37" die Wörter "Artikel 35," eingefügt. |
d) Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 4, abgeändert durch das Gesetz vom 28. | d) Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 4, abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
März 2003, wird wie folgt ersetzt: | März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"4. wer gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 8, | "4. wer gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 8, |
Artikel 12 Absatz 1 oder 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 24, Artikel | Artikel 12 Absatz 1 oder 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 24, Artikel |
26 Absatz 1 oder Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des | 26 Absatz 1 oder Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über |
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,". | Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,". |
e) Paragraph 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März | e) Paragraph 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März |
2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007 und 10. September | 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007 und 10. September |
2009, wird durch die Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 mit folgendem | 2009, wird durch die Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" 10. wer gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des | " 10. wer gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die |
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, | Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, |
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG | zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG |
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstösst, | und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstösst, |
11. wer gegen Artikel 1 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. | 11. wer gegen Artikel 1 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. |
1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober | 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober |
2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und | 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und |
bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere | bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere |
Lagerung von metallischem Quecksilber verstösst, | Lagerung von metallischem Quecksilber verstösst, |
12. wer gegen Artikel 28 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 49 Absatz 4, | 12. wer gegen Artikel 28 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 49 Absatz 4, |
Artikel 52 Absatz 1, 4, 5 oder 6, Artikel 54 Absatz 1 oder 2, Artikel | Artikel 52 Absatz 1, 4, 5 oder 6, Artikel 54 Absatz 1 oder 2, Artikel |
55, Artikel 56 Absatz 1, 2 oder 4, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 62 | 55, Artikel 56 Absatz 1, 2 oder 4, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 62 |
Absatz 1, 2, 3 oder 4, Artikel 64 Absatz 1 oder 2, Artikel 65 Absatz 1 | Absatz 1, 2, 3 oder 4, Artikel 64 Absatz 1 oder 2, Artikel 65 Absatz 1 |
oder Artikel 66 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. | oder Artikel 66 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. |
1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober | 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober |
2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur | 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur |
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates | Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates |
verstösst, | verstösst, |
13. wer gegen Artikel 1 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. | 13. wer gegen Artikel 1 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. |
547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [sic, zu lesen ist: | 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [sic, zu lesen ist: |
Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission]vom 8. Juni 2011 zur | Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission]vom 8. Juni 2011 zur |
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen | Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen | Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen |
für Pflanzenschutzmittel verstösst, | für Pflanzenschutzmittel verstösst, |
14. Wer gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung | 14. Wer gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung |
(EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung | (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung |
eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische | eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische |
Gemeinschaft verstösst." | Gemeinschaft verstösst." |
f) Paragraph 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember | f) Paragraph 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2004, wird wie folgt ersetzt: | 2004, wird wie folgt ersetzt: |
" wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2, | " wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2, |
Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 10 oder 11, Artikel 15 Absatz | Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 10 oder 11, Artikel 15 Absatz |
2, Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 oder Artikel 17 Absatz 2 der | 2, Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 oder Artikel 17 Absatz 2 der |
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien | vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien |
verstösst,". | verstösst,". |
g) Paragraph 2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März | g) Paragraph 2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März |
2003, wird wie folgt ersetzt: | 2003, wird wie folgt ersetzt: |
" 5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5 oder Artikel | " 5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5 oder Artikel |
25 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und | 25 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der | des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der |
Ozonschicht führen, verstösst,". | Ozonschicht führen, verstösst,". |
h) Paragraph 2, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27. | h) Paragraph 2, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27. |
Dezember 2004, 1. März 2007 und 10. September 2009, wird durch die | Dezember 2004, 1. März 2007 und 10. September 2009, wird durch die |
Nummern 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummern 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" 8. wer gegen Artikel 37 Absatz 3 oder 6, Artikel 40 Absatz 1, | " 8. wer gegen Artikel 37 Absatz 3 oder 6, Artikel 40 Absatz 1, |
Artikel 41, Artikel 48 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 49 Absatz 1 der | Artikel 41, Artikel 48 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 49 Absatz 1 der |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und | Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und |
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der | Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der |
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung | Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung |
(EG) Nr. 1907/2006 verstösst, | (EG) Nr. 1907/2006 verstösst, |
9. wer gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des | 9. wer gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das |
Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten | Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten |
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von | Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von |
metallischem Quecksilber verstösst, | metallischem Quecksilber verstösst, |
10. wer gegen Artikel 51 Absatz 5, Artikel 61 Absatz 1 oder 3 oder | 10. wer gegen Artikel 51 Absatz 5, Artikel 61 Absatz 1 oder 3 oder |
Artikel 67 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des | Artikel 67 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das |
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der |
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates verstösst." | Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates verstösst." |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 29 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom | Art. 29 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom |
28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai | 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai |
2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: | 2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen | 1. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr | Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr |
gefährlicher Chemikalien, ABl. L 63 vom 6. März 2003" werden durch die | gefährlicher Chemikalien, ABl. L 63 vom 6. März 2003" werden durch die |
Wörter "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und | Wörter "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher | des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher |
Chemikalien" ersetzt. | Chemikalien" ersetzt. |
2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen | 2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau | Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau |
der Ozonschicht führen" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. | der Ozonschicht führen" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. |
1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September | 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September |
2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" ersetzt, | 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" ersetzt, |
3. Anlage 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. Anlage 1 wird wie folgt ergänzt: |
"Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des | "Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von | Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von |
metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und | metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und |
-gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber | -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und | Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und |
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der | Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der |
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung | Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung |
(EG) Nr. 1907/2006 | (EG) Nr. 1907/2006 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von | Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von |
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und | Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und |
91/414/EWG des Rates | 91/414/EWG des Rates |
Verordnung (EU) Nr. 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
[sic, zu lesen ist: Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission] vom | [sic, zu lesen ist: Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission] vom |
8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des | 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der | Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der |
Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel | Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel |
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur | Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur |
Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die | Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die |
Europäische Gemeinschaft. " | Europäische Gemeinschaft. " |
Art. 30 - Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20. | Art. 30 - Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20. |
November 2010. | November 2010. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |