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Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Duitse vertaling
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27 JUILLET 2011. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative 27 JULI 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998
aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de betreffende de productnormen ter bevordering van duurzame productie-
production et de consommation durables et la protection de en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de
l'environnement et de la santé. - Traduction allemande volksgezondheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 juli
loi du 27 juillet 2011 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative 2011 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de
aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de productnormen ter bevordering van duurzame productie- en
production et de consommation durables et la protection de consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de
l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 19 août 2011). volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
27. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 27. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions-
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt:
1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien, sofern diese Bestimmungen in den föderalen gefährlicher Chemikalien, sofern diese Bestimmungen in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6
§ 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980
zur Reform der Institutionen erwähnt, zur Reform der Institutionen erwähnt,
2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sofern diese Bestimmungen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sofern diese Bestimmungen
in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, in den föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen,
wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom
8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt,
3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der
Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von
metallischem Quecksilber, sofern diese Bestimmungen in den föderalen metallischem Quecksilber, sofern diese Bestimmungen in den föderalen
Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6 Zuständigkeitsbereich in Sachen Produktnormen fallen, wie in Artikel 6
§ 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980
zur Reform der Institutionen erwähnt, zur Reform der Institutionen erwähnt,
4. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 4. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates,
5. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 5. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, Abbau der Ozonschicht führen,
6. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen 6. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20.
Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für
Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft,
7. die Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, 7. die Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien,
die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, da diese Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, da diese
Angelegenheit (Schutz der Arbeitnehmer gegen Stoffe und Zubereitungen) Angelegenheit (Schutz der Arbeitnehmer gegen Stoffe und Zubereitungen)
fortan durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur fortan durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt und der Gesundheit geregelt wird, Schutz der Umwelt und der Gesundheit geregelt wird,
8. die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2009/125/EG des 8. die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die
umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und
daraufhin die schnelle und effiziente Implementierung der besagten daraufhin die schnelle und effiziente Implementierung der besagten
Richtlinie in Belgien. Richtlinie in Belgien.
KAPITEL 2 - Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer und die KAPITEL 2 - Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer und die
Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die Aufhebung des Gesetzes vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die
Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen
Art. 3 - In der Überschrift des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Art. 3 - In der Überschrift des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit werden die Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit werden die
Wörter "und der Gesundheit" durch die Wörter ", der Gesundheit und der Wörter "und der Gesundheit" durch die Wörter ", der Gesundheit und der
Arbeitnehmer" ersetzt. Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "der
für Volksgesundheit beziehungsweise der für Umwelt" durch die Wörter für Volksgesundheit beziehungsweise der für Umwelt" durch die Wörter
"der für Volksgesundheit, der für Umwelt beziehungsweise der für "der für Volksgesundheit, der für Umwelt beziehungsweise der für
Beschäftigung" ersetzt. Beschäftigung" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. die Arbeitnehmer gegen schädliche oder mögliche schädliche Folgen "4. die Arbeitnehmer gegen schädliche oder mögliche schädliche Folgen
von Stoffen und Zubereitungen, die durch die Exposition gegenüber von Stoffen und Zubereitungen, die durch die Exposition gegenüber
Stoffen und Zubereitungen am Arbeitsplatz oder durch die Verwendung Stoffen und Zubereitungen am Arbeitsplatz oder durch die Verwendung
von Stoffen und Zubereitungen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit von Stoffen und Zubereitungen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit
bedingt sind oder wahrscheinlich bedingt sein werden, zu schützen, bedingt sind oder wahrscheinlich bedingt sein werden, zu schützen,
durch die Festlegung von Bedingungen für das Inverkehrbringen und die durch die Festlegung von Bedingungen für das Inverkehrbringen und die
Lieferung dieser Stoffe und Zubereitungen." Lieferung dieser Stoffe und Zubereitungen."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "weder auf Arbeitnehmerschutz noch" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "weder auf Arbeitnehmerschutz noch"
durch das Wort "nicht" ersetzt. durch das Wort "nicht" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Umwelt oder der 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Umwelt oder der
Volksgesundheit" durch die Wörter "der Umwelt, der Volksgesundheit Volksgesundheit" durch die Wörter "der Umwelt, der Volksgesundheit
oder der Arbeitnehmer" ersetzt. oder der Arbeitnehmer" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Volksgesundheit" und dem 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Volksgesundheit" und dem
Wort "kann" die Wörter "oder der Arbeitnehmer" eingefügt. Wort "kann" die Wörter "oder der Arbeitnehmer" eingefügt.
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
10. September 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 10. September 2009, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Unbeschadet der Bestimmungen der REACH-Verordnung übermittelt der "Unbeschadet der Bestimmungen der REACH-Verordnung übermittelt der
Lieferant dem Arbeitgeber, selbst wenn dieser es nicht verlangt, die Lieferant dem Arbeitgeber, selbst wenn dieser es nicht verlangt, die
von ihm für die Ausführung der Risikobewertung, die Festlegung der von ihm für die Ausführung der Risikobewertung, die Festlegung der
Gefahrenverhütungsmassnahmen und die sichere Verwendung des Stoffs Gefahrenverhütungsmassnahmen und die sichere Verwendung des Stoffs
oder der Zubereitung benötigten Informationen bei der ersten Lieferung oder der Zubereitung benötigten Informationen bei der ersten Lieferung
und danach bei jeder bedeutenden qualitativen oder quantitativen und danach bei jeder bedeutenden qualitativen oder quantitativen
Änderung der Zusammensetzung des Stoffs oder der Zubereitung. Änderung der Zusammensetzung des Stoffs oder der Zubereitung.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates für Der König bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Bedingungen und die Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Bedingungen und die
Modalitäten in Bezug auf die zu erteilenden Informationen." Modalitäten in Bezug auf die zu erteilenden Informationen."
Art. 8 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 8 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"Volksgesundheit" durch die Wörter "Volksgesundheit oder der "Volksgesundheit" durch die Wörter "Volksgesundheit oder der
Arbeitnehmer" ersetzt. Arbeitnehmer" ersetzt.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15bis mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die in "Art. 15bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 sind die in
Ausführung von Artikel 80 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Ausführung von Artikel 80 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
bestellten Beamten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in Bezug auf bestellten Beamten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs in Bezug auf
den Arbeitnehmerschutz mit der Kontrolle der Einhaltung der den Arbeitnehmerschutz mit der Kontrolle der Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
beauftragt. beauftragt.
Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Kontrolle gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus." Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus."
Art. 10 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 10 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden die Wörter "und dem durch das Gesetz vom 28. März 2003, werden die Wörter "und dem
Zentralen Wirtschaftsrat" durch die Wörter ", dem Zentralen Zentralen Wirtschaftsrat" durch die Wörter ", dem Zentralen
Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat, für die in seine Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat, für die in seine
Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten," ersetzt. Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten," ersetzt.
Art. 11 - Das Gesetz vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die Art. 11 - Das Gesetz vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die
Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, wird Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 3 - Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen KAPITEL 3 - Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines
Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte
Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Art. 12 - Artikel 14bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 14bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "energiebetriebener" durch das Wort 1. In § 1 wird das Wort "energiebetriebener" durch das Wort
"energieverbrauchsrelevanter" ersetzt und in § 2 wird das Wort "energieverbrauchsrelevanter" ersetzt und in § 2 wird das Wort
"Produkte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkte" "Produkte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkte"
ersetzt. ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. 2. [Abänderung des niederländischen Textes].
Art. 13 - Artikel 14ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 14ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. "energieverbrauchsrelevantem Produkt": einen Gegenstand, dessen "1. "energieverbrauchsrelevantem Produkt": einen Gegenstand, dessen
Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und
der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird,
einschliesslich Teilen, die zum Einbau in ein unter dieses Kapitel einschliesslich Teilen, die zum Einbau in ein unter dieses Kapitel
fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als
Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb
genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft
werden können,". werden können,".
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. 2. [Abänderung des niederländischen Textes].
3. In Nummer 4 werden die Wörter "Inverkehrbringen auf dem 3. In Nummer 4 werden die Wörter "Inverkehrbringen auf dem
Gemeinschaftsmarkt" durch das Wort "Inverkehrbringen" ersetzt. Gemeinschaftsmarkt" durch das Wort "Inverkehrbringen" ersetzt.
4. In Nummer 6 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" 4. In Nummer 6 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt"
gestrichen. gestrichen.
5. [Abänderung des niederländischen Textes]. 5. [Abänderung des niederländischen Textes].
6. In Nummer 17 werden die Wörter "Anhang II B der Richtlinie 6. In Nummer 17 werden die Wörter "Anhang II B der Richtlinie
75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" durch die Wörter 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle" durch die Wörter
"Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und "Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung
bestimmter Richtlinien" ersetzt. bestimmter Richtlinien" ersetzt.
7. In Nummer 18 werden die Wörter "der Richtlinie 75/422/EWG" durch 7. In Nummer 18 werden die Wörter "der Richtlinie 75/422/EWG" durch
die Wörter "der Richtlinie 2008/98/EG" ersetzt. die Wörter "der Richtlinie 2008/98/EG" ersetzt.
8. Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: 8. Nummer 19 wird wie folgt ersetzt:
"19. "gefährlichen Abfällen": Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 "19. "gefährlichen Abfällen": Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 2
der Richtlinie 2008/98/EG,". der Richtlinie 2008/98/EG,".
Art. 14 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben Art. 14 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben
Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, werden die Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, werden die
Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen.
Art. 15 - Artikel 14quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 14quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. 1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen.
2. In § 2 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen. 2. In § 2 werden die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" gestrichen.
Art. 16 - Artikel 14quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 16 - Artikel 14quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes]. 1. [Abänderung des niederländischen Textes].
2. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen. 2. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen.
3. Das Wort "Konformitätserklärung" wird jedes Mal durch das Wort 3. Das Wort "Konformitätserklärung" wird jedes Mal durch das Wort
"EG-Konformitätserklärung" ersetzt. "EG-Konformitätserklärung" ersetzt.
4. Die Wörter "CE-Konformitätskennzeichnung" beziehungsweise 4. Die Wörter "CE-Konformitätskennzeichnung" beziehungsweise
"EG-Konformitätserklärung" werden durch das Wort "CE-Kennzeichnung" "EG-Konformitätserklärung" werden durch das Wort "CE-Kennzeichnung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 17 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]. Art. 17 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes].
Art. 18 - Artikel 14septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel 14septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen. 1. Die Wörter "auf dem Gemeinschaftsmarkt" werden gestrichen.
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. 2. [Abänderung des niederländischen Textes].
Art. 19 - Artikel 14octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel 14octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14octies - Nach Massgabe der anwendbaren Durchführungsmassnahmen "Art. 14octies - Nach Massgabe der anwendbaren Durchführungsmassnahmen
stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form
sicher, dass Verbraucher eines energieverbrauchsrelevanten Produkts sicher, dass Verbraucher eines energieverbrauchsrelevanten Produkts
über folgende Aspekte unterrichtet werden: über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden
energieverbrauchsrelevanten Produkts spielen können, und energieverbrauchsrelevanten Produkts spielen können, und
b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile
des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmassnahmen vorgesehen des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmassnahmen vorgesehen
ist." ist."
Art. 20 - Artikel 14nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 20 - Artikel 14nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14nonies - Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen "Art. 14nonies - Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen
und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende
Pflichten: Pflichten:
a) sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb a) sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb
genommene energieverbrauchsrelevante Produkt den Bestimmungen des genommene energieverbrauchsrelevante Produkt den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels und den anwendbaren Durchführungsmassnahmen vorliegenden Kapitels und den anwendbaren Durchführungsmassnahmen
entspricht, und entspricht, und
b) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur b) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur
Verfügung zu stellen." Verfügung zu stellen."
Art. 21 - Artikel 14decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 21 - Artikel 14decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "den rechtswidrigen 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "den rechtswidrigen
Zustand" und dem Wort "abzustellen" die Wörter "unter den vom Minister Zustand" und dem Wort "abzustellen" die Wörter "unter den vom Minister
auferlegten Bedingungen" eingefügt. auferlegten Bedingungen" eingefügt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. 2. [Abänderung des niederländischen Textes].
3. [Abänderung des niederländischen Textes]. 3. [Abänderung des niederländischen Textes].
4. In § 2 wird das Wort "Gesetz" durch das Wort "Unterabschnitt" 4. In § 2 wird das Wort "Gesetz" durch das Wort "Unterabschnitt"
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - Artikel 14undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 22 - Artikel 14undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in dem Beschluss 93/465/EWG über 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in dem Beschluss 93/465/EWG über
die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden
Module für die verschiedenen Phasen der Module für die verschiedenen Phasen der
Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und
Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung" durch die Wörter "in Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung" durch die Wörter "in
Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG" ersetzt, Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG" ersetzt,
2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]. 2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes].
Art. 23 - Artikel 14duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel 14duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "die betroffenen Kreise" und den 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "die betroffenen Kreise" und den
Wörtern "auf nationaler Ebene" die Wörter ", einschliesslich der Wörtern "auf nationaler Ebene" die Wörter ", einschliesslich der
zuständigen Behörden gemäss anderen Regelungen," eingefügt. zuständigen Behörden gemäss anderen Regelungen," eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels organisiert der " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels organisiert der
Minister die Zusammenarbeit mit den Behörden, die aufgrund von Minister die Zusammenarbeit mit den Behörden, die aufgrund von
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für spezifische Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen für spezifische
Produktkategorien verantwortlich sind; er organisiert ebenfalls den Produktkategorien verantwortlich sind; er organisiert ebenfalls den
Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden und der Informationsaustausch zwischen den betreffenden Behörden und der
Kommission." Kommission."
Art. 24 - In den Artikeln 14ter bis 14undecies und in den Anlagen I Art. 24 - In den Artikeln 14ter bis 14undecies und in den Anlagen I
bis V zum selben Gesetz wird der Begriff "energiebetriebenes Produkt" bis V zum selben Gesetz wird der Begriff "energiebetriebenes Produkt"
jedes Mal durch den Begriff "energieverbrauchsrelevantes Produkt" jedes Mal durch den Begriff "energieverbrauchsrelevantes Produkt"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen
an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere " § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
kontrollieren die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des kontrollieren die zu diesem Zweck vom König bestellten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen statutarischen oder Vertragspersonals des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, Umwelt die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,
seiner Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG seiner Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG
getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft." Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft."
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer in Artikel 17bis erwähnten " § 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer in Artikel 17bis erwähnten
Verwarnung, stellen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des Verwarnung, stellen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes
Gesetz, seine Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie Gesetz, seine Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie
2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I
aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft fest; sie aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft fest; sie
nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft
haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden
innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung innerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung
übermittelt." übermittelt."
3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner " § 6 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner
Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG Ausführungserlasse, der im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG
getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten getroffenen Durchführungsmassnahmen und der in Anlage I aufgeführten
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft kann der König auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft kann der König auf
gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit, die Umwelt, die Wirtschaftsangelegenheiten und der Volksgesundheit, die Umwelt, die Wirtschaftsangelegenheiten und der
Mittelstand gehören, die Anwendung von Kontrollrichtlinien Mittelstand gehören, die Anwendung von Kontrollrichtlinien
vorschreiben, die von anerkannten nationalen und internationalen vorschreiben, die von anerkannten nationalen und internationalen
Einrichtungen angenommen wurden." Einrichtungen angenommen wurden."
Art. 26 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 26 - In Artikel 16 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird der durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird der
Satz, der mit den Wörtern "Die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des Satz, der mit den Wörtern "Die in Artikel 15 erwähnten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals" beginnt und mit den Wörtern "in statutarischen oder Vertragspersonals" beginnt und mit den Wörtern "in
der Anlage aufgeführten Verordnung. " endet, durch folgenden Satz der Anlage aufgeführten Verordnung. " endet, durch folgenden Satz
ersetzt: ersetzt:
"Die in Artikel 15 § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des "Die in Artikel 15 § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder des
statutarischen oder Vertragspersonals dürfen gegen statutarischen oder Vertragspersonals dürfen gegen
Empfangsbescheinigung Produkte durch administrative Massnahme für eine Empfangsbescheinigung Produkte durch administrative Massnahme für eine
vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig
beschlagnahmen bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen beschlagnahmen bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen
eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder einer im eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder einer im
Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahme Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG getroffenen Durchführungsmassnahme
oder einer in Anlage I aufgeführten Verordnung der Europäischen oder einer in Anlage I aufgeführten Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft." Gemeinschaft."
Art. 27 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 27 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird § 1 wie folgt Gesetze vom 28. März 2003 und 10. September 2009, wird § 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine " § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine
Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG Ausführungserlasse, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG
getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I aufgeführten getroffenen Durchführungsmassnahmen und die in Anlage I aufgeführten
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels
17 §§ 1, 2 oder 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich 17 §§ 1, 2 oder 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich
verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden
Artikel erwähnt, geahndet." Artikel erwähnt, geahndet."
KAPITEL 5 - Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse KAPITEL 5 - Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse
gegen die Bestimmungen der in Artikel 2 Nr. 1 bis 7 erwähnten gegen die Bestimmungen der in Artikel 2 Nr. 1 bis 7 erwähnten
Verordnungen Verordnungen
Art. 28 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 28 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11.
Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"1bis. wer gegen die Vorschriften einer im Rahmen der Richtlinie "1bis. wer gegen die Vorschriften einer im Rahmen der Richtlinie
2009/125/CE getroffenen Durchführungsmassnahme verstösst, die aufgrund 2009/125/CE getroffenen Durchführungsmassnahme verstösst, die aufgrund
des Kapitels Vbis des vorliegenden Gesetzes oder durch eine des Kapitels Vbis des vorliegenden Gesetzes oder durch eine
europäische Verordnung oder Entscheidung festgelegt worden ist,". europäische Verordnung oder Entscheidung festgelegt worden ist,".
b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
"2. wer gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14 "2. wer gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 14
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien verstösst,". Chemikalien verstösst,".
c) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom c) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom
10. September 2009, werden zwischen den Wörtern "Artikel 34," und den 10. September 2009, werden zwischen den Wörtern "Artikel 34," und den
Wörtern "Artikel 37" die Wörter "Artikel 35," eingefügt. Wörtern "Artikel 37" die Wörter "Artikel 35," eingefügt.
d) Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 4, abgeändert durch das Gesetz vom 28. d) Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 4, abgeändert durch das Gesetz vom 28.
März 2003, wird wie folgt ersetzt: März 2003, wird wie folgt ersetzt:
"4. wer gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 8, "4. wer gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 8,
Artikel 12 Absatz 1 oder 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 24, Artikel Artikel 12 Absatz 1 oder 2, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 24, Artikel
26 Absatz 1 oder Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des 26 Absatz 1 oder Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,". Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,".
e) Paragraph 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März e) Paragraph 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März
2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007 und 10. September 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007 und 10. September
2009, wird durch die Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 mit folgendem 2009, wird durch die Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" 10. wer gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des " 10. wer gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstösst, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstösst,
11. wer gegen Artikel 1 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 11. wer gegen Artikel 1 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr.
1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und
bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere
Lagerung von metallischem Quecksilber verstösst, Lagerung von metallischem Quecksilber verstösst,
12. wer gegen Artikel 28 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 49 Absatz 4, 12. wer gegen Artikel 28 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 49 Absatz 4,
Artikel 52 Absatz 1, 4, 5 oder 6, Artikel 54 Absatz 1 oder 2, Artikel Artikel 52 Absatz 1, 4, 5 oder 6, Artikel 54 Absatz 1 oder 2, Artikel
55, Artikel 56 Absatz 1, 2 oder 4, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 62 55, Artikel 56 Absatz 1, 2 oder 4, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 62
Absatz 1, 2, 3 oder 4, Artikel 64 Absatz 1 oder 2, Artikel 65 Absatz 1 Absatz 1, 2, 3 oder 4, Artikel 64 Absatz 1 oder 2, Artikel 65 Absatz 1
oder Artikel 66 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. oder Artikel 66 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
verstösst, verstösst,
13. wer gegen Artikel 1 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 13. wer gegen Artikel 1 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr.
547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [sic, zu lesen ist: 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [sic, zu lesen ist:
Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission]vom 8. Juni 2011 zur Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission]vom 8. Juni 2011 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen
für Pflanzenschutzmittel verstösst, für Pflanzenschutzmittel verstösst,
14. Wer gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 14. Wer gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung
eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische
Gemeinschaft verstösst." Gemeinschaft verstösst."
f) Paragraph 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember f) Paragraph 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2004, wird wie folgt ersetzt: 2004, wird wie folgt ersetzt:
" wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2, " wer gegen Artikel 7 Absatz 4 oder 7, Artikel 9 Absatz 1 oder 2,
Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 10 oder 11, Artikel 15 Absatz Artikel 10 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 10 oder 11, Artikel 15 Absatz
2, Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 oder Artikel 17 Absatz 2 der 2, Artikel 16 Absatz 2, 3 oder 4 oder Artikel 17 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
verstösst,". verstösst,".
g) Paragraph 2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März g) Paragraph 2 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März
2003, wird wie folgt ersetzt: 2003, wird wie folgt ersetzt:
" 5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5 oder Artikel " 5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5 oder Artikel
25 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, verstösst,". Ozonschicht führen, verstösst,".
h) Paragraph 2, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27. h) Paragraph 2, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 27.
Dezember 2004, 1. März 2007 und 10. September 2009, wird durch die Dezember 2004, 1. März 2007 und 10. September 2009, wird durch die
Nummern 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummern 8, 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" 8. wer gegen Artikel 37 Absatz 3 oder 6, Artikel 40 Absatz 1, " 8. wer gegen Artikel 37 Absatz 3 oder 6, Artikel 40 Absatz 1,
Artikel 41, Artikel 48 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 49 Absatz 1 der Artikel 41, Artikel 48 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 49 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 verstösst, (EG) Nr. 1907/2006 verstösst,
9. wer gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des 9. wer gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das
Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten
Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von
metallischem Quecksilber verstösst, metallischem Quecksilber verstösst,
10. wer gegen Artikel 51 Absatz 5, Artikel 61 Absatz 1 oder 3 oder 10. wer gegen Artikel 51 Absatz 5, Artikel 61 Absatz 1 oder 3 oder
Artikel 67 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Artikel 67 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates verstösst." Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates verstösst."
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 29 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom Art. 29 - Anlage I zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom
28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai 28. März 2003, 27. Dezember 2004, 20. Juli 2005, 1. März 2007, 11. Mai
2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert: 2007 und 10. September 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen 1. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien, ABl. L 63 vom 6. März 2003" werden durch die gefährlicher Chemikalien, ABl. L 63 vom 6. März 2003" werden durch die
Wörter "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und Wörter "Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien" ersetzt. Chemikalien" ersetzt.
2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen 2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. der Ozonschicht führen" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr.
1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" ersetzt, 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" ersetzt,
3. Anlage 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Anlage 1 wird wie folgt ergänzt:
"Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des "Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von
metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und
-gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (EG) Nr. 1907/2006
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates 91/414/EWG des Rates
Verordnung (EU) Nr. 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 547/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
[sic, zu lesen ist: Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission] vom [sic, zu lesen ist: Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission] vom
8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur
Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die
Europäische Gemeinschaft. " Europäische Gemeinschaft. "
Art. 30 - Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20. Art. 30 - Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes wird wirksam mit 20.
November 2010. November 2010.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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