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Loi du 27 décembre 2012
publié le 08 mars 2013

Loi établissant l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000136
pub.
08/03/2013
prom.
27/12/2012
ELI
eli/loi/2012/12/27/2013000136/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 DECEMBRE 2012. - Loi établissant l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 décembre 2012 établissant l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers temporaires ou mobiles (Moniteur belge du 31 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit werden die Wörter "jede natürliche oder juristische Person" durch die Wörter "die natürliche oder juristische Person" ersetzt.

Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004, 9. März 2005 und 6. Mai 2009, wird nach Artikel 31 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten".

Art. 4 - In Kapitel V Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: 1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer während der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, 2.auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten Arbeitgeber Aufträge ausführen, 3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, 4.auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist. § 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen mindestens zwei Unternehmer Arbeiten ausführen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und Bauwerke betreffen, deren Gesamtfläche 1.000 m2 oder mehr entspricht.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung der Gesamtfläche von 1.000 m2 oder mehr.

Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen als die in Absatz 1 erwähnten für anwendbar erklären oder die Anwendung dieser Bestimmungen auf alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ausweiten. » Art. 5 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt ist, registriert, und zwar: 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt oder 2.durch die Verwendung oder Bereitstellung für die Subunternehmer einer anderen Methode zur automatischen Registrierung, sofern dieses Gerät gleichwertige Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die sich auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle aufhalten, tatsächlich registriert werden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung mindestens bieten muss.

Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: 1. eine Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser Daten erhebt, 2.ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank übermitteln kann, 3. ein Registrierungsmittel, das jede natürliche Person verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende Daten: 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, 2.je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, 3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, 4.wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, 6.Zeitpunkt der Registrierung.

Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind.

Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König bestimmten öffentlichen Behörde verwaltet wird.

Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist.

Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre Integrität gewahrt bleibt. § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem entsprechen muss, und insbesondere: 1. die Eigenschaften des Systems, 2.die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, 3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System umfassen muss, 4.die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den genauen Zeitpunkt der Übermittlung, 5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, 6.die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. » Art. 6 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das Registriergerät zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode anwendet.

Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registriergerät zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.

Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer bereitgestellte Registriergerät zu verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.

Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, das Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die Installierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle verantwortlich.

Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese Personen die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle.

Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Massnahmen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens näher bestimmen. » Art. 7 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an die Datenbank übermittelt werden.

Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Massnahmen, damit der Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an die Datenbank übermittelt.

Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt.

Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. » Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31sexies - § 1 - Wer sich auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ist verpflichtet, seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten Registriergerät kompatibel sind.

Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten Registriergerät kompatibel sind.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für die Aushändigung von Registrierungsmitteln an andere Personen verantwortlich ist.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle erfolgt, findet die Bestimmung von § 1 keine Anwendung.

In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle.

Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. » Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge verwenden.

Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen Daten in der Datenbank eingesehen werden können von: 1. dem Bauleiter, was seine Baustelle betrifft, 2.der öffentlichen Verwaltung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, 3. dem Arbeitgeber, was seine Arbeitnehmer betrifft, 4.dem Arbeitnehmer, was seine Leistungen betrifft, 5. anderen Personen, was ihre Leistungen betrifft.» Art. 10 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird nach Artikel 31septies, eingefügt durch Artikel 9, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur".

KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO

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