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Loi établissant l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande Wet tot invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen. - Duitse vertaling
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27 DECEMBRE 2012. - Loi établissant l'enregistrement électronique des 27 DECEMBER 2012. - Wet tot invoering van de elektronische registratie
présences sur les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27
loi du 27 décembre 2012 établissant l'enregistrement électronique des december 2012 tot invoering van de elektronische registratie van
présences sur les chantiers temporaires ou mobiles (Moniteur belge du aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen (Belgisch
31 décembre 2012). Staatsblad van 31 december 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen
Registrierung Registrierung
von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustellen Baustellen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
werden die Wörter "jede natürliche oder juristische Person" durch die werden die Wörter "jede natürliche oder juristische Person" durch die
Wörter "die natürliche oder juristische Person" ersetzt. Wörter "die natürliche oder juristische Person" ersetzt.
Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 27. Dezember 2004, 9. März 2005 und 6. Mai 2009, wird nach Artikel vom 27. Dezember 2004, 9. März 2005 und 6. Mai 2009, wird nach Artikel
31 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: 31 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten". "Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten".
Art. 4 - In Kapitel V Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 4 - In Kapitel V Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 3, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 3, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: « Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung:
1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen 1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen
gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer
während der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, während der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten,
2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die 2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die
ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten
Arbeitgeber Aufträge ausführen, Arbeitgeber Aufträge ausführen,
3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während 3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während
der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten,
4. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in 4. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in
Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist. Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist.
§ 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte § 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte
oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen mindestens zwei oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen mindestens zwei
Unternehmer Arbeiten ausführen, die gleichzeitig oder nacheinander Unternehmer Arbeiten ausführen, die gleichzeitig oder nacheinander
durchgeführt werden und Bauwerke betreffen, deren Gesamtfläche 1.000 durchgeführt werden und Bauwerke betreffen, deren Gesamtfläche 1.000
m2 oder mehr entspricht. m2 oder mehr entspricht.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung der Gesamtfläche Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung der Gesamtfläche
von 1.000 m2 oder mehr. von 1.000 m2 oder mehr.
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere
zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen als die in Absatz zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen als die in Absatz
1 erwähnten für anwendbar erklären oder die Anwendung dieser 1 erwähnten für anwendbar erklären oder die Anwendung dieser
Bestimmungen auf alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Bestimmungen auf alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustellen ausweiten. » Baustellen ausweiten. »
Art. 5 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem Art. 5 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder « Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen
Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt ist, Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt ist,
registriert, und zwar: registriert, und zwar:
1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der
Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt oder Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt oder
2. durch die Verwendung oder Bereitstellung für die Subunternehmer 2. durch die Verwendung oder Bereitstellung für die Subunternehmer
einer anderen Methode zur automatischen Registrierung, sofern dieses einer anderen Methode zur automatischen Registrierung, sofern dieses
Gerät gleichwertige Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Gerät gleichwertige Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte
Registrierungssystem bietet und der Nachweis erbracht wird, dass die Registrierungssystem bietet und der Nachweis erbracht wird, dass die
Personen, die sich auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Personen, die sich auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustelle aufhalten, tatsächlich registriert werden. Baustelle aufhalten, tatsächlich registriert werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche
gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung
mindestens bieten muss. mindestens bieten muss.
Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst:
1. eine Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die bestimmte 1. eine Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die bestimmte
Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser Daten Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser Daten
erhebt, erhebt,
2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können 2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können
und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System,
das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank
übermitteln kann, übermitteln kann,
3. ein Registrierungsmittel, das jede natürliche Person verwenden 3. ein Registrierungsmittel, das jede natürliche Person verwenden
muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen.
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die
in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende
Daten: Daten:
1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person,
2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der 2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle,
3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich 3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich
begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt,
4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer 4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer
handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers,
5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen
handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen
Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird,
6. Zeitpunkt der Registrierung. 6. Zeitpunkt der Registrierung.
Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um
personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind.
Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König
bestimmten öffentlichen Behörde verwaltet wird. bestimmten öffentlichen Behörde verwaltet wird.
Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnt ist. erwähnt ist.
Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer
Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre
Integrität gewahrt bleibt. Integrität gewahrt bleibt.
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem
entsprechen muss, und insbesondere: entsprechen muss, und insbesondere:
1. die Eigenschaften des Systems, 1. die Eigenschaften des Systems,
2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, 2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems,
3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System 3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System
umfassen muss, umfassen muss,
4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den 4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den
genauen Zeitpunkt der Übermittlung, genauen Zeitpunkt der Übermittlung,
5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die 5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die
Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen,
6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an 6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an
anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im
Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. » Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. »
Art. 6 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit Art. 6 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter « Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter
stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das Registriergerät stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das Registriergerät
zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich vereinbart worden, zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich vereinbart worden,
dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 31ter § 1 Absatz 1
Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode anwendet. Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode anwendet.
Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung
beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registriergerät zu verwenden beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registriergerät zu verwenden
und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung
zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer
bereitgestellte Registriergerät zu verwenden und es den bereitgestellte Registriergerät zu verwenden und es den
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen
beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Registrierungsmethode anzuwenden. Registrierungsmethode anzuwenden.
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer
oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet,
das Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem das Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem
sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen
beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Registrierungsmethode anzuwenden. Registrierungsmethode anzuwenden.
§ 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der
Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die
Installierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des Installierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des
Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustelle verantwortlich. Baustelle verantwortlich.
Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese
Personen die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung Personen die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle.
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Massnahmen Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Massnahmen
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
näher bestimmen. » näher bestimmen. »
Art. 7 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit Art. 7 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten « Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten
darauf, dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in darauf, dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in
Bezug auf ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an Bezug auf ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an
die Datenbank übermittelt werden. die Datenbank übermittelt werden.
Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen
Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Massnahmen, damit der Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Massnahmen, damit der
Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an
die Datenbank übermittelt. die Datenbank übermittelt.
Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person
registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt. ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt.
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
kann der König die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen durch einen im kann der König die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. » Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. »
Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 31sexies - § 1 - Wer sich auf einer zeitlich begrenzten oder « Art. 31sexies - § 1 - Wer sich auf einer zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ist verpflichtet, seine ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ist verpflichtet, seine
Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu
lassen. lassen.
§ 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern
Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle
verwendeten Registriergerät kompatibel sind. verwendeten Registriergerät kompatibel sind.
Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder
Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür
verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel
auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten
Registriergerät kompatibel sind. Registriergerät kompatibel sind.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für
die Aushändigung von Registrierungsmitteln an andere Personen die Aushändigung von Registrierungsmitteln an andere Personen
verantwortlich ist. verantwortlich ist.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist.
§ 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle
erfolgt, findet die Bestimmung von § 1 keine Anwendung. erfolgt, findet die Bestimmung von § 1 keine Anwendung.
In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen
die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich
erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der
Baustelle. Baustelle.
Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. » dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. »
Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des « Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen
Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit
vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten
Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen
Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten
Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der
Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge
verwenden. verwenden.
Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener
Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen Daten in der Datenbank Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen Daten in der Datenbank
eingesehen werden können von: eingesehen werden können von:
1. dem Bauleiter, was seine Baustelle betrifft, 1. dem Bauleiter, was seine Baustelle betrifft,
2. der öffentlichen Verwaltung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, 2. der öffentlichen Verwaltung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags,
3. dem Arbeitgeber, was seine Arbeitnehmer betrifft, 3. dem Arbeitgeber, was seine Arbeitnehmer betrifft,
4. dem Arbeitnehmer, was seine Leistungen betrifft, 4. dem Arbeitnehmer, was seine Leistungen betrifft,
5. anderen Personen, was ihre Leistungen betrifft. » 5. anderen Personen, was ihre Leistungen betrifft. »
Art. 10 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird nach Artikel 31septies, Art. 10 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird nach Artikel 31septies,
eingefügt durch Artikel 9, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, eingefügt durch Artikel 9, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur". "Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur".
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
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