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Loi établissant l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande | Wet tot invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 DECEMBRE 2012. - Loi établissant l'enregistrement électronique des | 27 DECEMBER 2012. - Wet tot invoering van de elektronische registratie |
présences sur les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction | van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
loi du 27 décembre 2012 établissant l'enregistrement électronique des | december 2012 tot invoering van de elektronische registratie van |
présences sur les chantiers temporaires ou mobiles (Moniteur belge du | aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen (Belgisch |
31 décembre 2012). | Staatsblad van 31 december 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen |
Registrierung | Registrierung |
von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustellen | Baustellen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über | Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
werden die Wörter "jede natürliche oder juristische Person" durch die | werden die Wörter "jede natürliche oder juristische Person" durch die |
Wörter "die natürliche oder juristische Person" ersetzt. | Wörter "die natürliche oder juristische Person" ersetzt. |
Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - In Kapitel V desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. Dezember 2004, 9. März 2005 und 6. Mai 2009, wird nach Artikel | vom 27. Dezember 2004, 9. März 2005 und 6. Mai 2009, wird nach Artikel |
31 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: | 31 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten". | "Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten". |
Art. 4 - In Kapitel V Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 4 - In Kapitel V Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 3, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 3, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: | « Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: |
1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen | 1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen |
gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer | gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer |
während der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, | während der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, |
2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die | 2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die |
ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten | ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten |
Arbeitgeber Aufträge ausführen, | Arbeitgeber Aufträge ausführen, |
3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während | 3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während |
der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, | der Ausführungsphase des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, |
4. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in | 4. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in |
Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist. | Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist. |
§ 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte | § 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte |
oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen mindestens zwei | oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen mindestens zwei |
Unternehmer Arbeiten ausführen, die gleichzeitig oder nacheinander | Unternehmer Arbeiten ausführen, die gleichzeitig oder nacheinander |
durchgeführt werden und Bauwerke betreffen, deren Gesamtfläche 1.000 | durchgeführt werden und Bauwerke betreffen, deren Gesamtfläche 1.000 |
m2 oder mehr entspricht. | m2 oder mehr entspricht. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung der Gesamtfläche | Der König bestimmt die Modalitäten für die Berechnung der Gesamtfläche |
von 1.000 m2 oder mehr. | von 1.000 m2 oder mehr. |
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere | Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere |
zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen als die in Absatz | zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen als die in Absatz |
1 erwähnten für anwendbar erklären oder die Anwendung dieser | 1 erwähnten für anwendbar erklären oder die Anwendung dieser |
Bestimmungen auf alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | Bestimmungen auf alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustellen ausweiten. » | Baustellen ausweiten. » |
Art. 5 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem | Art. 5 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder | « Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder |
ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen | ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen |
Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt ist, | Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt ist, |
registriert, und zwar: | registriert, und zwar: |
1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der | 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der |
Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt oder | Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt oder |
2. durch die Verwendung oder Bereitstellung für die Subunternehmer | 2. durch die Verwendung oder Bereitstellung für die Subunternehmer |
einer anderen Methode zur automatischen Registrierung, sofern dieses | einer anderen Methode zur automatischen Registrierung, sofern dieses |
Gerät gleichwertige Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte | Gerät gleichwertige Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte |
Registrierungssystem bietet und der Nachweis erbracht wird, dass die | Registrierungssystem bietet und der Nachweis erbracht wird, dass die |
Personen, die sich auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | Personen, die sich auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustelle aufhalten, tatsächlich registriert werden. | Baustelle aufhalten, tatsächlich registriert werden. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche |
gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung | gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung |
mindestens bieten muss. | mindestens bieten muss. |
Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: | Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: |
1. eine Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die bestimmte | 1. eine Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die bestimmte |
Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser Daten | Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser Daten |
erhebt, | erhebt, |
2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können | 2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können |
und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, | und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, |
das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank | das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank |
übermitteln kann, | übermitteln kann, |
3. ein Registrierungsmittel, das jede natürliche Person verwenden | 3. ein Registrierungsmittel, das jede natürliche Person verwenden |
muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. | muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. |
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die | § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die |
in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende | in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende |
Daten: | Daten: |
1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, | 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, |
2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der | 2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der |
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, | zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, |
3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich | 3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich |
begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, | begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, |
4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer | 4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer |
handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, | handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, |
5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen | 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen |
handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen | handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen |
Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, | Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, |
6. Zeitpunkt der Registrierung. | 6. Zeitpunkt der Registrierung. |
Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um | Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um |
personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des | personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. |
Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König | Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König |
bestimmten öffentlichen Behörde verwaltet wird. | bestimmten öffentlichen Behörde verwaltet wird. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in | Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in |
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer | Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer |
Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre | Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre |
Integrität gewahrt bleibt. | Integrität gewahrt bleibt. |
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem | Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem |
entsprechen muss, und insbesondere: | entsprechen muss, und insbesondere: |
1. die Eigenschaften des Systems, | 1. die Eigenschaften des Systems, |
2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, | 2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, |
3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System | 3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System |
umfassen muss, | umfassen muss, |
4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den | 4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den |
genauen Zeitpunkt der Übermittlung, | genauen Zeitpunkt der Übermittlung, |
5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die | 5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die |
Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, | Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, |
6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an | 6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an |
anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im | anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im |
Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. » | Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können. » |
Art. 6 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit | Art. 6 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter | « Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter |
stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das Registriergerät | stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das Registriergerät |
zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich vereinbart worden, | zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich vereinbart worden, |
dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 | dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode anwendet. | Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige Registrierungsmethode anwendet. |
Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter | Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter |
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung | zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung |
beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registriergerät zu verwenden | beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registriergerät zu verwenden |
und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung | und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung |
zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 | zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. | erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. |
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer | Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer |
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer | zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer |
bereitgestellte Registriergerät zu verwenden und es den | bereitgestellte Registriergerät zu verwenden und es den |
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen | Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen |
beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Registrierungsmethode anzuwenden. | Registrierungsmethode anzuwenden. |
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer | Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer |
oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, | oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, |
das Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem | das Registriergerät zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit dem |
sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den | sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es den |
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen | Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen |
beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Registrierungsmethode anzuwenden. | Registrierungsmethode anzuwenden. |
§ 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der | § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der |
Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die | Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die |
Installierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des | Installierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des |
Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustelle verantwortlich. | Baustelle verantwortlich. |
Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese | Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese |
Personen die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung | Personen die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung |
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. | dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. |
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Massnahmen | Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Massnahmen |
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
näher bestimmen. » | näher bestimmen. » |
Art. 7 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit | Art. 7 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten | « Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten |
darauf, dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in | darauf, dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in |
Bezug auf ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an | Bezug auf ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an |
die Datenbank übermittelt werden. | die Datenbank übermittelt werden. |
Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen | Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen |
Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Massnahmen, damit der | Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Massnahmen, damit der |
Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an | Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an |
die Datenbank übermittelt. | die Datenbank übermittelt. |
Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person | Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person |
registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder | registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder |
ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt. | ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt. |
Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
kann der König die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen durch einen im | kann der König die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. » | Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen. » |
Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit | Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31sexies - § 1 - Wer sich auf einer zeitlich begrenzten oder | « Art. 31sexies - § 1 - Wer sich auf einer zeitlich begrenzten oder |
ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ist verpflichtet, seine | ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ist verpflichtet, seine |
Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu | Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu |
lassen. | lassen. |
§ 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern | § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern |
Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle | Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle |
verwendeten Registriergerät kompatibel sind. | verwendeten Registriergerät kompatibel sind. |
Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder | Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder |
Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür | Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür |
verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel | verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel |
auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten | auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten |
Registriergerät kompatibel sind. | Registriergerät kompatibel sind. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für |
die Aushändigung von Registrierungsmitteln an andere Personen | die Aushändigung von Registrierungsmitteln an andere Personen |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. | ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. |
§ 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle | § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle |
erfolgt, findet die Bestimmung von § 1 keine Anwendung. | erfolgt, findet die Bestimmung von § 1 keine Anwendung. |
In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen | In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen |
die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich | die erforderlichen Massnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich |
erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der | erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der |
Baustelle. | Baustelle. |
Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung | Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung |
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. » | dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. » |
Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit | Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des | « Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen |
Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit | Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit |
vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten | vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 desselben Gesetzes erwähnten |
Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen | Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen |
Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten | Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem erfassten |
Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der | Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im Rahmen der |
Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge | Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Aufträge |
verwenden. | verwenden. |
Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener | Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener |
Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. | Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen Daten in der Datenbank | Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen Daten in der Datenbank |
eingesehen werden können von: | eingesehen werden können von: |
1. dem Bauleiter, was seine Baustelle betrifft, | 1. dem Bauleiter, was seine Baustelle betrifft, |
2. der öffentlichen Verwaltung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, | 2. der öffentlichen Verwaltung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, |
3. dem Arbeitgeber, was seine Arbeitnehmer betrifft, | 3. dem Arbeitgeber, was seine Arbeitnehmer betrifft, |
4. dem Arbeitnehmer, was seine Leistungen betrifft, | 4. dem Arbeitnehmer, was seine Leistungen betrifft, |
5. anderen Personen, was ihre Leistungen betrifft. » | 5. anderen Personen, was ihre Leistungen betrifft. » |
Art. 10 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird nach Artikel 31septies, | Art. 10 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird nach Artikel 31septies, |
eingefügt durch Artikel 9, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, | eingefügt durch Artikel 9, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur". | "Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur". |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. | Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |