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Loi du 26 décembre 2022
publié le 07 novembre 2023

Loi portant réforme du statut des huissiers de justice et autres dispositions diverses. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023045931
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07/11/2023
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26/12/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2022. - Loi portant réforme du statut des huissiers de justice et autres dispositions diverses. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 décembre 2022 portant réforme du statut des huissiers de justice et autres dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Reform des Statuts der Gerichtsvollzieher und zur Festlegung anderer verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 509 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird der Satz "Sie werden vom König unter den Bewerbern, die nach den in Artikel 515 vorgesehenen Regeln vorgeschlagen werden, auf Lebenszeit ernannt." wie folgt ersetzt: "Sie werden vom König unter den Bewerbern, die gemäß den in Artikel 515 erwähnten Regeln vorgeschlagen werden, ernannt. Sie werden bis zum Alter von siebzig Jahren ernannt. Sind bis zum Alter von siebzig Jahren noch keine dreißig Jahre seit ihrer Ernennung verstrichen, bleiben sie bis zum Ablauf dieser Frist und spätestens bis zum Alter von fünfundsiebzig Jahren ernannt. Zwei Jahre vor Erreichen der im vorliegenden Absatz erwähnten Grenze werden sie als ausscheidend betrachtet." 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Laufe des Kalenderjahres, in dem sie als ausscheidend betrachtet werden, wird das Verfahren im Hinblick auf ihre Ersetzung eingeleitet. Sie können ihr Amt weiter ausüben als ausscheidender Gerichtsvollzieher innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Grenzen.

Sobald sie ihre Tätigkeit tatsächlich eingestellt haben, findet das in Artikel 523 § 1 erwähnte Verfahren Anwendung." Art. 3 - Artikel 510 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie werden bis zum Alter von siebzig Jahren ernannt." 2. Paragraph 3 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. eine den Anforderungen der betreffenden Stelle entsprechende Führung vorweisen. Die Erfüllung dieser Bedingung wird anhand eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, der an einem Datum nach der Veröffentlichung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Bewerberaufrufs erstellt wurde und aus dem hervorgeht, dass der Gerichtsvollzieheranwärter nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden ist, außer wenn er rehabilitiert worden ist. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art verurteilt worden sind,".

Art. 4 - In Artikel 511 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Sätze "Das Praktikumsheft wird in zwei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar wird dem Praktikanten gegen Empfangsbestätigung übergeben. Das zweite Exemplar wird der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt." wie folgt ersetzt: "Form, Ausstellungsmodalitäten und Bedingungen für die Fortschreibung dieses Praktikumshefts werden vom König festgelegt." Art. 5 - Artikel 512 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "aus drei verschiedenen Gerichtsbezirken" durch die Wörter "aus mindestens zwei verschiedenen Gerichtsbezirken und, sofern sie aus demselben Gerichtsbezirk stammen, aus zwei verschiedenen Gerichtskantonen" ersetzt. 2. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Kein Mitglied darf zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung das Alter von sechsundsechzig Jahren erreicht haben, es sei denn, es kann seinen Beruf noch während vier vollständigen Jahren ausüben und vorausgesetzt, es hat zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung das Alter von einundsiebzig Jahren nicht erreicht." 4. In § 3 wird Absatz 5 durch die Wörter "oder mit einem Mandat im Direktionsrat der Nationalen Kammer" ergänzt. 5. In § 3 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Jedes Mitglied kann auf seinen Antrag hin durch den Präsidenten der Ernennungskommission von seinem Mandat entbunden werden." 6. In § 3 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "weiter auszuüben," und den Wörtern "wird von Rechts wegen" die Wörter "oder das ausscheidend ist," eingefügt. 7. In § 3 wird Absatz 6 durch folgenden Satz ergänzt: "Beträgt die restliche Dauer des Mandats weniger als zwei Jahre, wird diese Dauer für die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Begrenzung der Anzahl Mandate nicht als Mandat angerechnet." 8. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz der Ernennungskommission vom Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit vom ältesten anwesenden Mitglied geführt." 9. In Paragraph 4 wird der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, durch folgenden Satz ergänzt: "Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom Vizepräsidenten geführt, der derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört, und bei dessen Abwesenheit vom ältesten anwesenden Mitglied, das derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört." 10. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mehrheit der Mitglieder" und den Wörtern "anwesend sein" die Wörter "oder die Mehrheit der Mitglieder jeder Ernennungskommission, wenn es sich um eine Beratung oder einen Beschluss der vereinigten Ernennungskommissionen handelt," eingefügt.11. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "des Präsidenten der Ernennungskommission oder des ihn ersetzenden Vizepräsidenten" durch die Wörter "des Mitglieds, das den Vorsitz führt," ersetzt.12. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: Die Mitglieder einer Ernennungskommission sind an die Schweigepflicht gebunden.Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar." Art. 6 - Artikel 514 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Ein Gerichtsvollzieheranwärter, dessen Eintragung im Verzeichnis in Anwendung von § 1, § 2 oder Artikel 510 § 1 gestrichen wird, darf den Titel eines Ehrengerichtsvollzieheranwärters führen, wenn ihm dieser Titel vom König verliehen wurde." Art. 7 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 2016 und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "zwei Mal" durch das Wort "einmal" ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 wird der erste Satz durch das Wort "ausschließlich" ergänzt. 4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Gegebenenfalls wird die Ernennung am Tag der Einstellung der Tätigkeiten des in Artikel 509 § 1 Absatz 3 erwähnten ersetzten ausscheidenden Gerichtsvollziehers wirksam." 5. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 517 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter ", nachdem ihm der Ernennungserlass notifiziert wurde," durch die Wörter "nach Inkrafttreten des ihm notifizierten Ernennungserlasses" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 523 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Wenn ein Gerichtsvollzieher verstirbt oder mit sofortiger Wirkung ausscheidet" durch die Wörter "Wenn ein Gerichtsvollzieher verstirbt, ausscheidet oder wenn seine Ernennung für nichtig erklärt wird" ersetzt.2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch die Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt.3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nach dem Tod beziehungsweise dem Ausscheiden" durch die Wörter "nach dem Tod, dem Ausscheiden oder der Nichtigerklärung der Ernennung" ersetzt.4. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "oder ausscheidende Gerichtsvollzieher" und den Wörtern "einer Assoziierung" die Wörter "beziehungsweise der Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung für nichtig erklärt wurde," eingefügt. 5. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Wenn es einen nicht-assoziierten Gerichtsvollzieher betrifft, wird der Gerichtsvollzieheranwärter, der zum Zeitpunkt des Todes, des Ausscheidens oder der Nichtigerklärung der Ernennung am geeignetsten ist, die Kontinuität zu gewährleisten, zum diensttuenden Gerichtsvollzieher bestimmt." 6. In § 2 werden die Wörter "in Absprache mit dem Rat" durch die Wörter "auf Vorschlag des Rates" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Ein Gerichtsvollzieher kann sich von einem stellvertretenden Gerichtsvollzieher während eines bestimmten Zeitraums von mindestens einem Tag und höchstens einem Monat vertreten lassen, sofern beide der Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß den aufgrund von Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 festgelegten Regeln nachkommen." Art. 12 - In Artikel 527 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "und wird vom Prokurator des Königs ernannt" aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 528 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.2. In Absatz 3 werden die Wörter "oder wenn der Prokurator des Königs sich weigert, der Vertretung zuzustimmen," aufgehoben. Art. 14 - Artikel 529 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Gerichtsvollzieher legt die Dauer der Stellvertretung fest.Der Gerichtsvollzieher oder der stellvertretende Gerichtsvollzieher kann die Stellvertretung jederzeit widerrufen. Die Stellvertretung muss spätestens am Vortag der betreffenden Stellvertretung widerrufen werden." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von Tag zu Tag" durch die Wörter "spätestens am Vortag der Stellvertretung" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und den Grund für die Vertretung" aufgehoben. 4. In § 2 Absatz 1 wird der Satz "Dieses Verzeichnis kann elektronisch geführt werden." durch den Satz "Dieses Verzeichnis wird elektronisch geführt." ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 532 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 526 ernannte" aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 551 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "jedes Jahr" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "am 1.September" und den Wörtern "ihr Amt" die Wörter "des Jahres ihrer Wahl" eingefügt. 4. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. Art. 17 - Artikel 552 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und den stellvertretenden Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "und den stellvertretenden Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch die Wörter ", den Gerichtsvollzieheranwärtern und den Praktikanten" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 553 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird Absatz 2 durch die Wörter ", oder für die Abgabe der Stellungnahme gemäß Artikel 515 § 2 Absatz 1 Nr. 2 mindestens die Hälfte von ihnen" ergänzt.

Art. 19 - In Artikel 555 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, werden die Wörter "zwei Jahren gewählt" durch die Wörter "drei Jahren gewählt, ohne die in § 3 Absatz 4 erwähnte Mandatsdauer zu überschreiten" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 555/1 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014, 4. Mai 2016, 18. Juni 2018, 8. Juli 2018 und 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nr.26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "26. die von ihrem Direktionsausschuss vorgeschlagene Regelung zu billigen, die den Rahmen für die Fortsetzung der Tätigkeiten der Amtsstuben bildet, in Ergänzung zu Kapitel 5." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und 19" durch die Wörter ", 19 und 26" ersetzt. Art. 21 - Artikel 1389bis/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Zweck der Datei der Meldungen besteht darin, den gesetzlich befugten Personen die Möglichkeit zu bieten, vom Stand der Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Person, vom Stand der Schuldenlast einer Person und von den Entschuldungsverfahren, in die sie eingebunden ist, Kenntnis zu nehmen." Art. 22 - Artikel 1389bis/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.

Januar 2013 und 7. Juli 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1389bis/2 - Die in Artikel 555 erwähnte Nationale Gerichtsvollzieherkammer, im vorliegenden Abschnitt nachstehend "Nationale Kammer" genannt, gilt, was die Datei der Meldungen betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Die Nationale Kammer und die vom König bestimmten Einrichtungen für die Registrierung der in Artikel 1391 erwähnten Nutzer sind für die Kontrolle der Nutzung der Datei der Meldungen verantwortlich. Die Nationale Kammer zentralisiert die betreffenden Informationen und teilt sie dem Geschäftsführungs- und Kontrollausschuss mit." Art. 23 - Artikel 1389bis/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Januar 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1389bis/5 - Um die Richtigkeit der in der Datei der Meldungen eingegebenen Daten automatisch und sicher zu überprüfen, überprüft die Nationale Kammer bei Eingabe jeder neuen Meldung systematisch die einer natürlichen Person in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer, oder, in deren Ermangelung, die in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer des Bis-Registers, oder, für juristische Personen, ihre in Artikel III.17 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer.

Die Nationale Kammer führt diese Überprüfung für die Meldungen in Bezug auf eine natürliche Person durch, indem sie die in der Meldung angegebenen Daten mit den im Nationalregister der natürlichen Personen oder im Bis-Register enthaltenen Erkennungsdaten, und zwar Namen und Vornamen, Geburtsdatum und Hauptwohnort vergleicht. Die Nationalregisternummer oder die Erkennungsnummer des Bis-Registers werden von der Nationalen Kammer im Nationalregister oder Bis-Register als Suchkriterium verwendet, um die Richtigkeit der in der Meldung enthaltenen Daten zu überprüfen. Die Nationale Kammer darf diese Nummern verwenden, jedoch in keiner Form Dritten mitteilen.

Wenn sich die in der Meldung angegebenen Daten in Bezug auf die Nationalregisternummer, die Erkennungsnummer, die Namen, die Vornamen oder das Geburtsdatum von den im Nationalregister oder Bis-Register aufgenommenen Daten unterscheiden, verweigert die Nationale Kammer die Hinterlegung der Meldung.

Der König bestimmt, auf welche Weise die Erkennungsnummern der Nationalen Kammer übermittelt werden. Er kann ebenfalls andere Modalitäten für die Verwendung der Erkennungsnummern dieser Register durch die Nationale Kammer festlegen." Art. 24 - In Artikel 1389bis/10 § 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "die individuellen Codes für den Zugriff auf die Datei der Meldungen gemäß Artikel 1389bis/14 unwirksam zu machen" durch die Wörter "den Zugriff auf die Datei der Meldungen gemäß Artikel 1389bis/14 zu unterbrechen" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 1389bis/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den in Artikel 1391 § 4 erwähnten individuellen Code für den Zugriff " durch die Wörter "den Zugriff" ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "unwirksam zu machen" durch die Wörter "zu unterbrechen" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch die Wörter "der Zugriff" ersetzt.4. In Absatz 2 werden die Wörter "unwirksam gemacht worden ist" durch die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 1389bis/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. außer in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Fällen durch Bereitstellung ihrer Authentifizierungsmittel einem Dritten den Zugriff auf die Datei der Meldungen wissentlich verschafft haben,".

Art. 27 - Artikel 1389bis/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Richter kann entscheiden, dass der Zugriff einer verurteilten Person auf die Datei der Meldungen für eine Höchstdauer von fünf Jahren unterbrochen wird." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der individuelle Zugriffscode" durch die Wörter "der Zugriff" und werden die Wörter "unwirksam gemacht worden ist" durch die Wörter "unterbrochen worden ist" ersetzt und werden im französischen Text die Wörter "du conseil" aufgehoben. Art. 28 - Artikel 1390 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

Dezember 2009, 14. Januar 2013 und 8. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 wird das Wort "übertragen" durch das Wort "zugestellt" ersetzt.b) In § 1 Absatz 1 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. Datum, an dem der Zahlungsbefehl oder die Pfändung erfolgt ist, Art der Meldung und gegebenenfalls Art und Typ der Pfändung, Ort, an dem die Pfändung erfolgt ist, Datum der Zustellung an den gepfändeten Schuldner,". c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Nummern 9 und 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.Datum, an dem der gerichtliche öffentliche Verkauf stattgefunden hat, 10. Datum der in Artikel 1404 erwähnten Sicherheitsleistung." d) Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Wird ein Räumungsbefehl zugestellt, übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher unter seiner Verantwortung der Datei der Meldungen spätestens binnen drei Werktagen nach der Handlung eine Meldung, die folgende Informationen enthält: 1.Name, Vornamen, Wohnsitz oder Gesellschaftsname, Rechtsform und Sitz, Geburtsdatum und/oder Unternehmensnummer und gewählter Wohnsitz des möglichen Vermieters, 2. Name, Vornamen, Wohnsitz, Wohnort (in Ermangelung eines Wohnsitzes) oder Gesellschaftsname, Rechtsform und Sitz, Geburtsdatum und/oder Unternehmensnummer der Person, die zur Räumung gezwungen wird, 3.Datum, an dem der Räumungsbefehl zugestellt worden ist, 4. Adresse des Ortes, an dem die Räumung erfolgen muss, 5.Identität des Gerichtsvollziehers, der den Räumungsbefehl zugestellt hat, 6. Datum, an dem der Räumungsbefehl verkündet worden ist, und gegebenenfalls die Anzahl Monate mit Mietrückständen und deren Gesamtbetrag, 7.Datum des Räumungsprotokolls, 8. Angabe, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Räumung noch an der in Nr.4 angegebenen Adresse wohnt oder nicht.

Nummer 7 findet nur Anwendung, wenn die Räumung durchgeführt werden konnte, und muss binnen drei Tagen nach der Handlung fertiggestellt werden." e) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Pfändung" durch das Wort "Vollstreckungspfändung" ersetzt.f) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "den Greffier oder" aufgehoben. Art. 29 - In Artikel 1390ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

Dezember 2009 und 14. Januar 2013, werden die Wörter "die Abschrift der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Notifizierung zugestellt wird" durch die Wörter "die Bestätigung zugesandt wird, dass die Abschrift der in Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Notifizierung zugestellt wurde" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 1390quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Januar 2013 und 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den diesbezüglichen Grund" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "und Datum der Widerrufung des Schuldenregelungsplans" durch die Wörter ", Datum der Widerrufung des Schuldenregelungsplans, Datum, an dem das Urteil zur Beendigung der kollektiven Schuldenregelung verkündet worden ist und den diesbezüglichen Grund" ersetzt. 3. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wird der Datei der Meldungen die Meldung einer kollektiven Schuldenregelung zugesandt, werden alle Nutzer, die zu diesem Zeitpunkt über eine auf den Namen des Antragstellers lautende, in der Datei hinterlegte aktive Meldung verfügen, hiervon in Kenntnis gesetzt. Solange diese Nutzer über eine aktive Meldung auf den Namen des Antragstellers in der Datei der Meldungen verfügen, werden sie anschließend auch von den Änderungen dieser in § 2 erwähnten Meldung in Kenntnis gesetzt." Art. 31 - Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Erhält der beurkundende Gerichtsvollzieher nach Versendung der Protestmeldung eine Teilzahlung, gibt er binnen drei Werktagen nach ihrem Erhalt das Datum der Teilzahlung auf der entsprechenden Meldung an." Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1390quater/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1390quater/2 - § 1 - Der Gerichtsvollzieher, der während der Ausübung seines Amtes und in Anbetracht der vor Ort beobachteten tatsächlichen Umstände vermutet, dass eine juristische Person nicht die ihrem Gesellschaftssitz entsprechende Adresse hat, hinterlässt im Briefkasten eine Meldung darüber mit dem Wortlaut des vorliegenden Artikels und hinterlegt unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 § 2 spätestens binnen drei Werktagen bei der Datei der Meldungen eine Meldung über die eventuell fiktive Adresse. § 2 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse enthält folgende Angaben: 1. Gesellschaftsname, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person, 2.Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers, 3. Datum und Beschreibung der Umstände, die zu der Meldung geführt haben. § 3 - Spätestens vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der Meldung über die eventuell fiktive Adresse übermittelt die Datei der Meldungen diese Meldung: - dem Prokurator des Königs, - der Zentralen Datenbank der Unternehmen, - den Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten. § 4 - Die Meldung über die eventuell fiktive Adresse wird zwölf Monate nach ihrer Hinterlegung automatisch gestrichen.

In Abweichung von Absatz 1 kann der beurkundende Gerichtsvollzieher auf schriftlichen Antrag einer in § 3 erwähnten Instanz oder auf begründeten Antrag der juristischen Person, auf die sich die Meldung bezieht, binnen drei Tagen nach Empfang des Antrags die Streichung der Meldung über die eventuell fiktive Adresse vornehmen, nachdem er die Begründetheit des Antrags beurteilt hat." Art. 33 - Artikel 1390septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.

Januar 2013 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/2" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 4 werden die Wörter "die Streichung der Einspruchs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs-, Zahlungsbefehls- oder Pfändungsmeldung vornehmen zu lassen, insofern, was die Pfändungsmeldung betrifft, keine Einspruchsmeldung eines anderen Gläubigers mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, in der Datei der Meldungen vermerkt ist.

Solange die Pfändungsmeldung nicht gestrichen werden kann, muss binnen der vorerwähnten Frist von drei Werktagen die Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, in der Datei der Meldungen vermerkt werden." durch die Wörter "die Streichung der Meldung vorzunehmen, den in Absatz 5 erwähnten Fall in Bezug auf die Meldung einer Mobiliarvollstreckungspfändung ausgenommen. Nach Streichung einer Meldung werden alle Gläubiger, für die in der Datei der Meldungen eine aktive Meldung auf den Namen des betreffenden Schuldners zum Zeitpunkt der Streichung eingegeben war, systematisch davon in Kenntnis gesetzt." ersetzt. 4. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Ist in der Datei der Meldungen der Einspruch eines anderen Gläubigers mit Vollstreckungstitel, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, vermerkt, ergänzt der pfändende Gläubiger, dessen Forderungen erfüllt worden sind, binnen drei Werktagen nach Erhalt des vollständigen geschuldeten Betrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, seine Mitteilung über die vollständige Zahlung in der Meldung über die Mobiliarpfändung.Alle Einspruch erhebenden Gläubiger werden von der Mitteilung über die vollständige Zahlung automatisch in Kenntnis gesetzt mit dem Hinweis, dass die Pfändungsmeldung für eine Frist von einem Monat weiterhin gültig bleibt, es sei denn, ihre Aufhebung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet. Diese Frist gilt nicht für die Meldung einer gemeinsamen Pfändung. Wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat keine Meldung einer gemeinsamen Pfändung von einem Einspruch erhebenden Gläubiger hinterlegt worden ist, wird die Pfändungsmeldung automatisch gestrichen. Der Einspruch erhebende Gläubiger, der aus der ursprünglichen Pfändung eine gemeinsame Pfändung gemacht hat, kann ebenfalls die Erneuerung der Pfändungsmeldung beantragen." 5. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390quater erwähnte Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der Meldung durch den Greffier infolge des Abschlusses der kollektiven Schuldenregelung durch das Arbeitsgericht aufbewahrt." 6. Zwischen den Absätzen 7 und 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 4 wird die in Artikel 1390 § 2 erwähnte Meldung in der Datei der Meldungen bis zur Streichung der letzten Meldung einer Vollstreckungspfändung auf den Namen des Schuldners aufbewahrt." 7. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort "er" durch die Wörter "der beurkundende Gerichtsvollzieher" ersetzt. Art. 34 - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8.

Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 1390 bis 1390quater vorgesehenen" durch die Wörter "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1 erwähnten" ersetzt.2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "- über die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften" durch die Wörter ", die über die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften handeln und mit einem in Artikel 444 erwähnten Auftrag betraut sind, für den sie aufgrund von Artikel 446ter oder aufgrund einer in Artikel 446 erwähnten Bestimmung oder Einsetzung von Amts wegen entschädigt werden" ersetzt.3. Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch die Wörter "die mit einem Auftrag gemäß Artikel 519 betraut sind," ergänzt.4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "- über den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens -" durch die Wörter ", die über den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens handeln," ersetzt.5. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/1" ersetzt.6. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/1" ersetzt.7. [Abänderung des französischen Textes] 8.In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Nationale Kammer" durch die Wörter "Nationale Gerichtsvollzieherkammer" ersetzt. 9. [Abänderung des niederländischen Textes] 10.In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. 11. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die vom König bestimmten Einrichtungen für die Registrierung der in Artikel 1389bis/2 Absatz 2 erwähnten Nutzer sind für die Registrierung und Benutzerverwaltung der Nutzergruppe verantwortlich, für die sie bestimmt worden sind." 12. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "keine" und dem Wort "Vollstreckungspfändung" die Wörter "Zustellung eines Zahlungsbefehls, keine" eingefügt.13. In § 3 wird das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/2" ersetzt.14. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Zugriff auf die in der Datei der Meldungen enthaltenen Daten erfolgt mittels elektronischen Personalausweises oder eines Authentifizierungsmittels, das gleichwertige Garantien bietet.Die Nutzer sind persönlich haftbar für den Gebrauch, der davon gemacht wird." 15. In § 5 wird im einleitenden Satz das Wort "1390quater" durch das Wort "1390quater/2" ersetzt.16. In § 5 Nr.1 werden die Wörter "neben dem Zugriffscode:" aufgehoben.

Art. 35 - In Artikel 1394/24 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Klage, die" und den Wörtern "durch eine kontradiktorische" die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat ab ihrer Zustellung" eingefügt.

Art. 36 - Artikel 1526bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Mobiliarvollstreckungspfändung" und den Wörtern "eingeleitet wird" die Wörter "oder eine gemeinsame Pfändung" eingefügt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Zustellung der Pfändung" und den Wörtern "den Gerichtsvollzieher" die Wörter "oder der Festlegung eines neuen Verkaufstages im Fall einer gemeinsamen Pfändung" eingefügt.

Art. 37 - Artikel 1544 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden Art. 38 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter "1. Januar 2024" ersetzt.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 39 - Gerichtsvollzieher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 2 Nr. 1 festgelegte Grenze erreicht haben oder diese Grenze binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen bis zum Ende dieses Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben. Zwei Jahre vor Ablauf dieses Zeitraums werden sie als ausscheidend betrachtet.

Artikel 7 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

Art. 40 - Gerichtsvollzieheranwärter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 3 Nr. 1 festgelegte Grenze erreicht haben oder diese Grenze innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erreichen, dürfen bis zum Ende dieses Zeitraums von drei Jahren ihr Amt weiter ausüben.

Art. 41 - § 1 - Artikel 555 § 3 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches findet keine Anwendung auf das Mandat eines im März 2023 gewählten ordentlichen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds der Generalversammlung. Die Dauer dieses Mandats beträgt ein Jahr.

Jedes Mitglied der Generalversammlung, das sein erstes Mandat im März 2020 begonnen und im Jahr 2023 um ein Jahr verlängert hat, kann sein Mandat im Jahr 2024 einmal erneuern.

Jedes neue Mitglied der Generalversammlung, das sein Mandat im Jahr 2023 beginnt, kann sein Mandat zweimal erneuern, und zwar im Jahr 2024 und im Jahr 2027. § 2 - Die Artikel 16 und 19 finden keine Anwendung auf laufende Mandate.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 11 bis 15, die am 1.April 2023 in Kraft treten, 2. der Artikel 2 Nr.2, 4, 7 Nr. 4 und 9, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten, 3. von Artikel 38, der am 31.Dezember 2022 in Kraft tritt.

Für Artikel 4 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das im einleitenden Satz von Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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