publié le 28 avril 2011
Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire . - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire (I). - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 41 à 51, 56 à 66 et 70 à 75 de la loi du 26 avril 2010 portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire (I) (Moniteur belge du 28 mai 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Art. 41 - Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1994, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit.
Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen, kann der König jedoch die Bestimmungen angeben, die nicht auf diese Versicherungsgesellschaften anwendbar sind, und die Modalitäten festlegen, gemäss denen andere Bestimmungen wohl auf sie Anwendung finden. » Art. 42 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 140 - Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes Die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnte Kontrollamt der Krankenkassen mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in den in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beauftragt.
Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und das Kontrollamt der Krankenkassen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, durch das unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung des Gesetzes geregelt werden. » Art. 43 - Artikel 141 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des für Versicherungen zuständigen Ministers. » Art. 44 - In Artikel 141 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Ausserdem ergehen die im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Gesetzes auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz, des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. » TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen Art. 45 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 21. KAK: das Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt ist. » Art. 46 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten wird der Struktur und den Tätigkeiten des Vermittlers oder Unternehmens angepasst. Der König legt diese Anzahl auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten fest. » Art. 47 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das vom KAK geführte Register eingetragen.
Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäss denen die Eintragung in das Register erfolgen muss.
Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 5 § 3 ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten. » Art. 48 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002, 22. Februar 2006 und 1. März 2007 und den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Die Liste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird » durch die Wörter « Die Listen der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler werden » ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist über die Website der CBFA zugänglich.» 3. In § 2 Absatz 2 werden im letzten Satz die Wörter « Die CBFA bestimmt » durch die Wörter « Die CBFA und, was die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26.April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen » ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und die Gesetze vom 22. Februar 2006, 1. März 2007 und 31. Juli 2009, wird ein § 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4ter - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 4bis können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Versicherungsvermittler, die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind, für ihre Vertriebsbeauftragten und ihr Personal mit Kundenkontakt sowie die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Vertriebsbeauftragte und das Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, vom Nationalen Krankenkassenkollegium, von einer der vorerwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder einer Krankenkasse organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK anerkannt sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen entsprechen müssen. » Art. 50 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist das KAK mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Versicherungsvermittler beauftragt, die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind. » Art. 51 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, werden die Wörter « Artikel 26 § 4 » durch die Wörter « Artikel 26 § 1 » ersetzt. (...) TITEL 8 - Umwandlung von Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die Versicherungsprodukte anbieten, in eine andere Form der Versicherungsgesellschaft Abschnitt 1 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit in andere Versicherungsgesellschaften als Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit Art. 56 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « das Gesetz vom 6. August 1990 » genannt, erwähnt sind, können in eine Handelsgesellschaft kraft Rechtsform umgewandelt werden, die in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, nachstehend « das Gesetz vom 9. Juli 1975 » genannt, erwähnt sind. Art. 57 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt wird.
Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der neuen Gesellschaft, in Bezug auf eventuelle, in Artikel 58 § 2 erwähnte Satzungsanpassungen im Hinblick auf die Umwandlung, in Bezug auf die in Verbindung mit der Deckung vorzunehmenden Anpassungen, die in die Versicherungspolicen von Personen eingefügt werden, die eine Fortsetzung des Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, und in Bezug auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der neuen Gesellschaft vorgeschlagen werden, und die Gründe für die Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung der Art und Weise der Aufteilung der Aktien beziehungsweise Anteile am Kapital der neuen Gesellschaft und die Gründe für die Wahl dieser Art und Weise.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes und der Artikel 58 § 4 Nr. 1 und 2, 63 § 1 Absatz 2 und 64 § 4 Nrn. 1 und 2 sind unter Mitgliedern der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu verstehen: 1. Krankenkassen, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen waren oder eine Abteilung dieser Gesellschaft bildeten, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit handelt, die in Artikel 43bis § 5 oder Artikel 70 § 7 des Gesetzes vom 6.August 1990 beziehungsweise in Artikel 70 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 3 dieses Gesetzes erwähnt ist und die in Anwendung von Artikel 70 § 6 dieses Gesetzes beschliesst, Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anzubieten, 2. Personen, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, falls es sich um eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit handelt, die entweder in Artikel 70 § 8 des Gesetzes vom 6.August 1990 erwähnt ist oder die in Artikel 70 § 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt ist und nicht unter Nr. 1 fällt.
Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen Gesellschaft und ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe des Gesellschaftskapitals der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Gesellschaft beigefügt.
Das Gesellschaftskapital darf das Reinvermögen, so wie es aus dem vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht übersteigen. § 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im Stand vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist. § 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, nachstehend « Kontrollamt » genannt, und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, nachstehend « CBFA » genannt, übermittelt. Das Kontrollamt und die CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser Übermittlung einander ihre eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitteilen. Das Kontrollamt und die CBFA sind verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen drei Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitzuteilen.
Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten müssen im Protokoll aufgeführt sein. § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt.
Art. 58 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in Artikel 57 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen wiedergegeben. § 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert werden. § 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der neuen Gesellschaft, einschliesslich der Bestimmungen zur Änderung ihres Gesellschaftszwecks und der ursprünglichen Zusammensetzung der Organe, unter Einhaltung der für die Umwandlung gestellten Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt die Umwandlung ohne Wirkung. § 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Beschlüsse wird wie folgt verfahren: 1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr.2 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung auf die in dem in Artikel 57 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise Aktionäre oder Gesellschafter der neuen Gesellschaft, wobei für diese Mitglieder davon ausgegangen wird, dass sie von Rechts wegen über alle eventuell erforderlichen Ermächtigungen verfügen, um Gesellschafter oder Aktionäre der neuen Gesellschaft zu werden.
Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung hervorgegangenen Versicherungsgesellschaft zu Ende. 2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr.3 alle Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch geltend machen könnten. 3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres Versicherungsschutzes in der neuen Gesellschaft wünschen, die zu diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung erworbenen Rechte;diese werden für die Zukunft von Rechts wegen auf die in dem in Artikel 57 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise angepasst. 4. Die neue Gesellschaft wird, insofern sie die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der CBFA zugelassen, um Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung ausgeübt hat. Art. 59 - § 1 - Jeder Umwandlungsbeschluss wird zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunde festgestellt. In der authentischen Urkunde werden die Feststellungen des gemäss Artikel 57 erstellten Berichts des beziehungsweise der Revisoren wiedergegeben. § 2 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Artikel 58 § 4 Nr. 2 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die Umwandlung Dritten gegenüber unter den in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen wirksam. § 3 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit der Urkunde hinterlegt, auf die sie sich beziehen. Jeder kann unter den in Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon erhalten.
Art. 60 - Die Bestimmungen von Artikel 784 des Gesellschaftsgesetzbuches finden Anwendung, Absatz 1 ausgenommen.
Art. 61 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch für: 1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der neuen Gesellschaft und dem im Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschriebenen Mindestgesellschaftskapital der betreffenden Gesellschaft, 2.die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 57 § 1 erwähnten Stand aufgeführt ist, 3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge entweder der Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus einem Verstoss gegen die Regeln, die in den Artikeln 403 Nrn.2 bis 4 und 454 Nr. 2 bis 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen und entsprechend anwendbar sind beziehungsweise in Artikel 59 § 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, ergibt, oder aber die unmittelbare und direkte Folge der nicht vermerkten oder fehlerhaften Angaben ist, die in Artikel 453 Absatz 1 mit Ausnahme von Nrn. 6 und 9 bis 12 desselben Gesetzbuches oder in Artikel 59 § 1 des vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben sind.
Abschnitt 2 - Umwandlung bestimmter Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit in Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit Art. 62 - Eine in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit kann in eine in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 erwähnte Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit umgewandelt werden.
Art. 63 - § 1 - Ein Umwandlungsvorschlag wird in einem Bericht erläutert, der vom Verwaltungsrat der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit erstellt und den Einladungen zu der Generalversammlung, die über die Umwandlung befinden muss, beigefügt wird.
Dieser Bericht enthält eine genaue Beschreibung der Regeln in Bezug auf die Rechte der Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, in Bezug auf eventuelle, in Artikel 64 § 2 erwähnte Satzungsanpassungen im Hinblick auf die Umwandlung, in Bezug auf die in Verbindung mit der Deckung vorzunehmenden Anpassungen, die in die Versicherungspolicen von Personen eingefügt werden, die eine Fortsetzung des Versicherungsschutzes in der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wünschen, und in Bezug auf die Massnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Zulassung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit in der Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit vorgeschlagen werden, und die Gründe für die Festlegung dieser Regeln sowie eine Beschreibung der Art und Weise der Aufteilung der Anteile am ursprünglichen Kapital der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und die Gründe für die Wahl dieser Art und Weise.
Diesem Bericht wird ebenfalls ein Entwurf für eine Satzung der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und ein höchstens drei Monate alter Stand der Aktiva und Passiva der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit unter Angabe des ursprünglichen Kapitals der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit nach ihrer Umwandlung in eine Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit beigefügt. Das ursprüngliche Kapital darf das Reinvermögen, so wie es aus dem vorerwähnten Stand hervorgeht, nicht übersteigen. § 2 - Der beziehungsweise die Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit erstatten Bericht über diesen Stand und geben insbesondere an, ob die Lage der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vollständig, getreu und fehlerfrei wiedergegeben ist. § 3 - Die in den vorerwähnten Paragraphen 1 und 2 erwähnten Berichtentwürfe werden dem Kontrollamt und der CBFA übermittelt. Das Kontrollamt und die CBFA müssen binnen drei Wochen nach dieser Übermittlung einander ihre eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitteilen. Das Kontrollamt und die CBFA sind verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit binnen drei Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Frist ihre eventuellen Bemerkungen über den Umwandlungsplan mitzuteilen.
Werden diese Bemerkungen nicht berücksichtigt und hält das Kontrollamt oder die CBFA dies für zweckmässig, darf das Kontrollamt oder die CBFA verlangen, dass diese Bemerkungen der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und die entsprechenden Antworten müssen im Protokoll aufgeführt sein. § 4 - Die Mitglieder der Generalversammlung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mindestens sechs Wochen vor dem festgelegten Datum zu einer Generalversammlung eingeladen, die über den Umwandlungsbeschluss beraten muss. Eine Abschrift der Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der Revisoren wird der Einladung zur Generalversammlung beigefügt.
Art. 64 - § 1 - Die Generalversammlung beschliesst die Umwandlung der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die Generalversammlung kann nur rechtsgültig beraten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist und der Beschluss mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine zweite Einberufung notwendig. Für diese zweite Einberufung sind die in Artikel 63 § 4 erwähnten Regeln einzuhalten. Die zweite Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender oder vertretener stimmberechtigter Mitglieder unter Berücksichtigung derselben Stimmanforderungen beschlussfähig. In den Einladungen zur Generalversammlung wird der Wortlaut des vorliegenden Paragraphen wiedergegeben. § 2 - Für die Umwandlung ist das einstimmige Einverständnis der Personen, die in der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit Stimmrecht besitzen, erforderlich, wenn diese Gesellschaft nicht seit mindestens zwei Jahren besteht oder in der Satzung bestimmt ist, dass sie keine andere Rechtsform annehmen darf. Eine solche Satzungsbestimmung kann nur unter denselben Bedingungen geändert werden. § 3 - Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, einschliesslich der Bestimmungen zur Änderung ihres Vereinigungszwecks und der ursprünglichen Zusammensetzung der Organe, unter Einhaltung der für die Umwandlung gestellten Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit festgelegt. Andernfalls bleibt die Umwandlung ohne Wirkung. § 4 - Nach Billigung der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Beschlüsse wird wie folgt verfahren: 1. Die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit wird umgewandelt und ihre Mitglieder im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 3 werden, ausser bei gegenteiliger Entscheidung ihrerseits, wenn es sich um eine in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr.2 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit handelt, von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung auf die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise Mitglieder der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit.
Die Mitglieder der Generalversammlung einer in Artikel 57 § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit führen ihr Mandat als Mitglied der Generalversammlung der aus der Umwandlung hervorgegangenen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit zu Ende. 2. Die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit im Sinne von Artikel 57 § 1 Absatz 2 verlieren unbeschadet von Nr.3 alle Rechte, die sie selbst in der Zukunft oder unter bestimmten Bedingungen infolge ihrer früheren Eigenschaft als Mitglieder noch geltend machen könnten. 3. Angeschlossene Personen behalten, wenn sie eine Fortsetzung ihres Versicherungsschutzes in der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wünschen, die zu diesem Datum im Rahmen ihrer Deckung erworbenen Rechte;diese werden für die Zukunft von Rechts wegen auf die in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Bericht vorgeschlagene Weise angepasst. 4. Die neue Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit wird, insofern sie die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich erfüllt beziehungsweise weiterhin erfüllt, von der CBFA zugelassen, um Versicherungstätigkeiten auszuüben, die die Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vor ihrer Umwandlung ausgeübt hat. Art. 65 - § 1 - Unbeschadet der sofortigen Drittwirksamkeit der in Artikel 64 § 4 Nr. 3 erwähnten Anpassungen der Deckung ist die Umwandlung Dritten gegenüber unter den in Artikel 76 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen wirksam. § 2 - Vollmachten und Berichte des Verwaltungsrats und des beziehungsweise der Revisoren der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit werden in einer Ausfertigung oder im Original mit dem Beschluss hinterlegt, auf den sie sich beziehen. Jeder kann unter den in Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen diese Unterlagen einsehen oder eine Abschrift davon erhalten.
Art. 66 - Die Mitglieder des Verwaltungsrats der umzuwandelnden Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit haften Interessehabenden gegenüber ungeachtet anderslautender Bestimmungen gesamtschuldnerisch für: 1. die Auszahlung der etwaigen Differenz zwischen dem Reinvermögen der neuen Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit und dem für die betreffende Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit vorgeschriebenen ursprünglichen Kapital, 2.die Überbewertung des Reinvermögens, das in dem in Artikel 63 § 1 erwähnten Stand aufgeführt ist, 3. den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der Nichtigkeit des Umwandlungsvorgangs ist, die sich aus einem Verstoss gegen die in Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 vorgesehenen Regeln oder aus dem Umstand ergibt, dass der Zweck, zu dem die Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit geschaffen worden ist, rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst. (...) Art. 70 - In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 befindet das Kontrollamt über die Änderungen der Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel 70 § 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6.August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die nach dem 1. Juli 2010, aber spätestens am 1. Juli 2011 in Kraft treten, innerhalb einer Frist von höchstens hundertzwanzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem diese Satzungsänderungen ihm unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 übermittelt worden sind. Nach Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Änderungen gebilligt sind.
Die Satzung der Krankenkassen, der Landesverbände und der in Artikel 70 § 1 und § 2 Absatzes 1 und 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit muss, um sie mit Artikel 3 Absatzes 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 in Einklang zu bringen, spätestens zum 1. Juli 2011 angepasst werden. Die zu diesem Zweck notwendigen Satzungsänderungen müssen dem Kontrollamt unter Berücksichtigung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 spätestens am 1. Februar 2011 übermittelt werden.
Art. 71 - § 1 - Die in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6.
August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die spätestens ab dem 1. Juli 2011 ausschliesslich Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbieten, müssen zur Unterstützung ihres in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 eingereichten Zulassungsantrags beweisen, dass sie zum 31.
Dezember 2010 in Bezug auf die von ihnen zu diesem Datum angebotenen Versicherungsprodukte über die in Ausführung von Artikel 28 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 vorgesehenen Rücklagenfonds verfügten.
Ist dies der Fall, gewährt ihnen das Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände eine vorläufige Zulassung.
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die keine vorläufige Zulassung erhalten haben oder ihren Antrag auf vorläufige Zulassung zurückziehen, dürfen ab dem 1. Juli 2011 keine Krankenversicherungen anbieten. § 2 - Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zum 31. Dezember 2012 allen Verpflichtungen nachkommen, die in den Artikeln 15 bis 15ter einschliesslich und 16 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, erhalten sie eine Zulassung, die bis zu einem möglichen Entzug in Anwendung der auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gültig ist.
Wenn vorerwähnte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zum 31. Dezember 2012 nicht allen im vorhergehenden Absatz erwähnten Verpflichtungen nachkommen, wird ihnen ihre vorläufige Zulassung entzogen. Art. 72 - In Abweichung von Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 darf der Revisor, der in eine der in Artikel 70 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) oder § 2 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit bestellt wird, ohne gemäss Artikel 40 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 zugelassen zu sein, sein Mandat in vorerwähnter Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die unter den in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Bedingungen Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls eine zusätzliche Deckung der Risiken, die den Bereich Beistand betreffen, so wie in Zweig 18 der Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, anbietet, zu Ende führen und ein einziges Mal verlängern lassen.
Art. 73 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag finden ab dem 1. Januar 2010 Anwendung auf Versicherungsverträge, die von den in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit abgeschlossen worden sind. Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nehmen spätestens am 1. Juli 2011 die formbedingte Anpassung ihrer Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vor.
Art. 74 - Die in Artikel 68 erwähnten Personen, die am 1. Januar 2010 bereits seit zwei Jahren tätig waren in der Vermittlung von Versicherungen auf Gegenseitigkeit, wie in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen erwähnt, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 die Erlaubnis, diese Tätigkeiten weiterhin auszuüben. Ungeachtet der Artikel 2 § 3 und 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 können die als Vertriebsbeauftragte bestimmten Personen und die Personen mit Kundenkontakt ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie diese am 1. Januar 2010 bereits seit einem Jahr ausgeübt haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler müssen spätestens am 31. Dezember 2010 beim Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände einen Eintragungsantrag einreichen, dem gegebenenfalls das Verzeichnis der als Vertriebsbeauftragte bestimmten Personen beigefügt wird.
Dem Antrag müssen die nötigen Belege beigefügt sein, aus denen hervorgeht, dass der Vermittler die in den Artikeln 10 Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und 10bis des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllt.
Dem Antrag müssen überdies Belege beigefügt sein, aus denen hervorgeht, dass die Vertriebsbeauftragten die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnten Anforderungen erfüllen.
Für Personen mit Kundenkontakt, so wie sie in den Artikeln 2 § 3 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnt sind, führt der Arbeitgeber das Verzeichnis der betreffenden Personen und hält es zur Verfügung des Kontrollamtes.
Art. 75 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 1. März 2010 in Kraft, mit Ausnahme: 1. von Artikel 5 Nr.6, der mit 31. Dezember 2008 wirksam wird, 2. von Artikel 20, der am Tag nach Ablauf des Mandats des von der ehemaligen Kommission für das Bankwesen vorgeschlagenen Mitglieds in Kraft tritt, 3.der Artikel 21 Nr. 2, 30 Nr. 2, 5 und 6, 32 Nr. 1, 33, 35, 36, 37, 38, 42, 43, 51 und 54, die am 1. Januar 2010 wirksam werden.
Krankenkassen, Landesverbände und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehen, verfügen jedoch über eine Frist bis zum 1. Juli 2011, um ihre Dienste, die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 4 des Gesetzes vom 6.August 1990 und in Artikel 67 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, gemäss den durch vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen Abänderungen zu strukturieren.
Ausser wenn die Krankenkassen und Landesverbände bereits vor dem 1.
Juli 2011 beschliessen, ihre im vorhergehenden Absatz erwähnten Dienste gemäss den durch vorliegendes Gesetz angebrachten gesetzlichen Abänderungen zu strukturieren, arbeiten diese Dienste bis zum 1. Juli 2011 weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6.
August 1990 und seiner Ausführungsmassnahmen, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar waren.
Der in Absatz 2 vorgesehene Übergangszeitraum kann auf der Grundlage eines vor dem 1. November 2010 hinterlegten Berichts des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um höchstens sechs Monate verlängert werden. In diesem Fall werden die Daten, die in den Artikeln 70, 71 § 1 und 73 und in Absatz 3 des vorliegenden Artikels des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, um den gleichen Zeitraum verschoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK