publié le 21 septembre 2017
Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande
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26 AVRIL 2005. - Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 avril 2005 portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997 (Moniteur belge du 14 juin 2005).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18.Dezember 1997 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Die Ministerin der Justiz L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz L. ONKELINX
ÜBERSETZUNG Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen, in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern, in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen 1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt.2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind. Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind 1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine formell rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er sich der Verurteilung unterzogen hat, so kann der Urteilsstaat die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Verurteilung zu übernehmen.2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist.Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden. 3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Verurteilung nicht erforderlich. Artikel 3 - Verurteilte Personen, die einer Ausweisungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Rückführung zur Grenze unterliegen 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person ausgesprochene Verurteilung oder eine infolge dieser Verurteilung getroffene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungsmaßnahme, eine Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach ihrer Freilassung im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und b) eine Abschrift der Ausweisungsmaßnahme, der Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder einer sonstigen Maßnahme, die bewirkt, dass die verurteilte Person nach ihrer Freilassung nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf.4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der zu vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur dann verfolgt, verurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt: Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind.Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre, b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einleitung eines Versäumnisverfahrens ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen.6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung von Verurteilungen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen nicht übernehmen wird. Artikel 4 - Unterzeichnung und Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt. Artikel 5 - Beitritt 1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden sind.
Artikel 8 - Kündigung 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.3. Das Protokoll bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und diesem Protokoll überstellt worden sind.4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls. Artikel 9 - Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten: a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 oder 5, d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, den 18. Dezember 1997, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. [Authentifizierungs- und Zustimmungsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 2005, S. 27152 f.] Erklärung des Königreichs Belgien auf der Grundlage von Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997: "Die belgische Regierung erklärt Folgendes: Belgien verpflichtet sich, Artikel 3 des Protokolls nicht anzuwenden, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren gewöhnlichen Wohnort auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs hat."