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| Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Aanvullend Protocol bij het Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, gedaan te Straatsburg op 18 december 1997. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 26 AVRIL 2005. - Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la | 26 APRIL 2005. - Wet houdende instemming met het Aanvullend Protocol |
| Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à | bij het Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste |
| Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande | personen, gedaan te Straatsburg op 18 december 1997. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 |
| loi du 26 avril 2005 portant assentiment au Protocole additionnel à la | april 2005 houdende instemming met het Aanvullend Protocol bij het |
| Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à | Europees Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, |
| Strasbourg le 18 décembre 1997 (Moniteur belge du 14 juin 2005). | gedaan te Straatsburg op 18 december 1997 (Belgisch Staatsblad van 14 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juni 2005). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum | 26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum |
| Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, | Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, |
| abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 | abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung | Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung |
| verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember | verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember |
| 1997, wird voll und ganz wirksam. | 1997, wird voll und ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |
| ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
| Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter | Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter |
| Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 | Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997 |
| Präambel | Präambel |
| Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses |
| Protokoll unterzeichnen, | Protokoll unterzeichnen, |
| in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung | in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung |
| verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur | verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur |
| Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen" | Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen" |
| bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele | bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele |
| zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu | zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu |
| dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu | dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu |
| fördern, | fördern, |
| in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen | in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen |
| Staatsangehörigen nicht ausliefern können, | Staatsangehörigen nicht ausliefern können, |
| in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in | in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in |
| bestimmten Punkten zu ergänzen, | bestimmten Punkten zu ergänzen, |
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
| Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen | Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| 1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden | 1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden |
| im Sinne des Übereinkommens ausgelegt. | im Sinne des Übereinkommens ausgelegt. |
| 2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit | 2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit |
| den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind. | den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind. |
| Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind | Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind |
| 1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im | 1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im |
| Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine formell rechtskräftige | Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine formell rechtskräftige |
| Verurteilung ausgesprochen wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren | Verurteilung ausgesprochen wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren |
| Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er | Vollstreckung der Verurteilung im Urteilsstaat zu entziehen, indem er |
| in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er sich | in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er sich |
| der Verurteilung unterzogen hat, so kann der Urteilsstaat die andere | der Verurteilung unterzogen hat, so kann der Urteilsstaat die andere |
| Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Verurteilung zu | Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Verurteilung zu |
| übernehmen. | übernehmen. |
| 2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor | 2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor |
| Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das | Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das |
| Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise | Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise |
| sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine | sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine |
| Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige | Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige |
| Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens | Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens |
| genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten | genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten |
| Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft | Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft |
| verbrachten Zeitraums erschwert werden. | verbrachten Zeitraums erschwert werden. |
| 3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der | 3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der |
| Vollstreckung der Verurteilung nicht erforderlich. | Vollstreckung der Verurteilung nicht erforderlich. |
| Artikel 3 - Verurteilte Personen, die einer Ausweisungsmaßnahme oder | Artikel 3 - Verurteilte Personen, die einer Ausweisungsmaßnahme oder |
| einer Maßnahme zur Rückführung zur Grenze unterliegen | einer Maßnahme zur Rückführung zur Grenze unterliegen |
| 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat | 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat |
| vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung | vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung |
| einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die | einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die |
| gegen diese Person ausgesprochene Verurteilung oder eine infolge | gegen diese Person ausgesprochene Verurteilung oder eine infolge |
| dieser Verurteilung getroffene Verwaltungsentscheidung eine | dieser Verurteilung getroffene Verwaltungsentscheidung eine |
| Ausweisungsmaßnahme, eine Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder | Ausweisungsmaßnahme, eine Maßnahme zur Rückführung zur Grenze oder |
| eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht | eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht |
| gestattet sein wird, nach ihrer Freilassung im Hoheitsgebiet des | gestattet sein wird, nach ihrer Freilassung im Hoheitsgebiet des |
| Urteilsstaats zu bleiben. | Urteilsstaats zu bleiben. |
| 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des | 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des |
| Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu | Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu |
| berücksichtigen. | berücksichtigen. |
| 3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem | 3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem |
| Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: | Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung: |
| a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu | a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu |
| ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und | ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und |
| b) eine Abschrift der Ausweisungsmaßnahme, der Maßnahme zur | b) eine Abschrift der Ausweisungsmaßnahme, der Maßnahme zur |
| Rückführung zur Grenze oder einer sonstigen Maßnahme, die bewirkt, | Rückführung zur Grenze oder einer sonstigen Maßnahme, die bewirkt, |
| dass die verurteilte Person nach ihrer Freilassung nicht mehr im | dass die verurteilte Person nach ihrer Freilassung nicht mehr im |
| Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf. | Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf. |
| 4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer | 4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer |
| anderen vor der Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der zu | anderen vor der Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der zu |
| vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur dann verfolgt, | vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur dann verfolgt, |
| verurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme in | verurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Sicherungsmaßnahme in |
| Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen | Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen |
| Freiheit unterworfen werden: | Freiheit unterworfen werden: |
| a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt: Zu diesem Zweck ist ein | a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt: Zu diesem Zweck ist ein |
| Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein | Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein |
| gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person | gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person |
| beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Straftat, | beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Straftat, |
| derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur | derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur |
| Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des | Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des |
| Strafmaßes ausgeschlossen wäre, | Strafmaßes ausgeschlossen wäre, |
| b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, | b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, |
| das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach | das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach |
| ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach | ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach |
| Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. | Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. |
| 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels | 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels |
| kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen | kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen |
| Maßnahmen einschließlich der Einleitung eines Versäumnisverfahrens | Maßnahmen einschließlich der Einleitung eines Versäumnisverfahrens |
| ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen. | ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen. |
| 6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des | 6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des |
| Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung | Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung |
| von Verurteilungen unter den in diesem Artikel beschriebenen | von Verurteilungen unter den in diesem Artikel beschriebenen |
| Voraussetzungen nicht übernehmen wird. | Voraussetzungen nicht übernehmen wird. |
| Artikel 4 - Unterzeichnung und Inkrafttreten | Artikel 4 - Unterzeichnung und Inkrafttreten |
| 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und | 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und |
| die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur | die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur |
| Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder | Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder |
| Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, | Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, |
| annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren | annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren |
| Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es | Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es |
| gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, | gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, |
| Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des | Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des |
| Europarats hinterlegt. | Europarats hinterlegt. |
| 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf | 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf |
| einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten | einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten |
| Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. |
| 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- | 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- |
| oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am | oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am |
| ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei |
| Monaten nach der Hinterlegung folgt. | Monaten nach der Hinterlegung folgt. |
| Artikel 5 - Beitritt | Artikel 5 - Beitritt |
| 1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, | 1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, |
| kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten. | kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten. |
| 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des |
| Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
| Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. | Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. |
| Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich | Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich |
| 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
| einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
| Protokoll Anwendung findet. | Protokoll Anwendung findet. |
| 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den | 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den |
| Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung |
| dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
| Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet |
| am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von | am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von |
| drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. | drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. |
| 3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung | 3. Jede nach den zwei vorhergehenden Absätzen abgegebene Erklärung |
| kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an | kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an |
| den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
| Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich | Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich |
| Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen | Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen |
| anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden | anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden |
| sind. | sind. |
| Artikel 8 - Kündigung | Artikel 8 - Kündigung |
| 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an |
| den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. | den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. |
| 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
| 3. Das Protokoll bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die | 3. Das Protokoll bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die |
| Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem | Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem |
| Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen | Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen |
| und diesem Protokoll überstellt worden sind. | und diesem Protokoll überstellt worden sind. |
| 4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die | 4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die |
| Kündigung dieses Protokolls. | Kündigung dieses Protokolls. |
| Artikel 9 - Notifikationen | Artikel 9 - Notifikationen |
| Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
| Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem | Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem |
| anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen | anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen |
| beizutreten: | beizutreten: |
| a) jede Unterzeichnung, | a) jede Unterzeichnung, |
| b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
| oder Beitrittsurkunde, | oder Beitrittsurkunde, |
| c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 |
| oder 5, | oder 5, |
| d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im | d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im |
| Zusammenhang mit diesem Protokoll. | Zusammenhang mit diesem Protokoll. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
| Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. |
| Geschehen zu Straßburg, den 18. Dezember 1997, in englischer und | Geschehen zu Straßburg, den 18. Dezember 1997, in englischer und |
| französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
| ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
| Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
| des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen | des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen |
| unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem | unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem |
| Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. | Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. |
| [Authentifizierungs- und Zustimmungsangaben: siehe Belgisches | [Authentifizierungs- und Zustimmungsangaben: siehe Belgisches |
| Staatsblatt vom 14. Juni 2005, S. 27152 f.] | Staatsblatt vom 14. Juni 2005, S. 27152 f.] |
| Erklärung des Königreichs Belgien auf der Grundlage von Artikel 2 des | Erklärung des Königreichs Belgien auf der Grundlage von Artikel 2 des |
| Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter | Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter |
| Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997: | Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997: |
| "Die belgische Regierung erklärt Folgendes: | "Die belgische Regierung erklärt Folgendes: |
| Belgien verpflichtet sich, Artikel 3 des Protokolls nicht anzuwenden, | Belgien verpflichtet sich, Artikel 3 des Protokolls nicht anzuwenden, |
| wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren | wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren |
| gewöhnlichen Wohnort auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs hat." | gewöhnlichen Wohnort auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs hat." |