publié le 08 juin 2023
Loi modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 OCTOBRE 2018. - Loi modifiant la
loi du 3 novembre 2001Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
03/11/2001
pub.
18/04/2018
numac
2018030730
source
service public federal interieur
Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 octobre 2018 modifiant la
loi du 3 novembre 2001Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
03/11/2001
pub.
18/04/2018
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Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et la loi du 23 novembre 2017 portant modification du nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement (Moniteur belge du 20 novembre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 25. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3.November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und des Gesetzes vom 23. November 2017 zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter "und der verantwortungsvollen Staatsführung" durch die Wörter ", der verantwortungsvollen Staatsführung und der Digitalisierung" und die Wörter "bezweckt den Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen, um" durch die Wörter "hat als Ziel," ersetzt. 2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1."beteiligten Parteien": wirtschaftliche Akteure in der Produktions- und Vermarktungskette des Unternehmens im Interventionsland,".
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen und zählt ebenso viele niederländischsprachige wie französischsprachige Mitglieder. § 2 - Der Verwaltungsrat setzt sich so zusammen, dass er gemeinsam zweckdienliche und nachweisliche Erfahrungen hat auf dem Gebiet: 1. internationale Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit, 2.internationale Investitionen, 3. Finanzanalyse, 4.Betriebswirtschaft.
Der Verwaltungsrat setzt sich insbesondere aus Personen zusammen aus: 1. föderalen öffentlichen Einrichtungen, 2.der Unternehmenswelt, 3. dem akademischen Umfeld, 4.zivilgesellschaftlichen Organisationen, institutionellen Akteuren, Regierungsakteuren und internationalen Organisationen.
Dabei kann es sich sowohl um Personen in aktiver Laufbahn als auch um pensionierte Personen handeln.
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Audit und Verwaltung von Organisationen auf.
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Personalwesen und Personalbeurteilung auf.
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates weist zusätzliche Kenntnisse und zusätzliche Fachkompetenz auf dem Gebiet Investitionen auf. § 3 - Der Verwaltungsrat berücksichtigt bei seiner Zusammensetzung die Rechtsvorschriften in Sachen Geschlecht. § 4 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt und abberufen. § 5 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. § 6 - Die Generalversammlung legt die Entlohnung der Verwaltungsratsmitglieder fest. Diese Entlohnung geht zu Lasten von BIO. § 7 - Ist ein Mandat als Verwaltungsratsmitglied vakant, wird die frei gewordene Stelle von den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern vorläufig bis zur endgültigen Ernennung eines neuen Mitglieds gemäß § 4 besetzt. § 8 - Unbeschadet anderer Beschränkungen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes oder durch die Satzung von BIO vorgesehen sind, ist das Mandat als Verwaltungsratsmitglied unvereinbar mit folgenden Mandaten beziehungsweise Ämtern: 1. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, 2.Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats, 3. Mitglied der Föderalregierung oder Mitglied des Strategiebüros des für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen föderalen Ministers, 4.Mitglied des Parlaments einer Gemeinschaft oder Region, 5. Mitglied der Regierung einer Gemeinschaft oder Region, 6.Gouverneur einer Provinz, einschließlich des beigeordneten Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant und des Kommissars der Föderalregierung, der den Titel des Vizegouverneurs, eingesetzt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, eines Bezirkskommissars oder eines Mitglieds des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates trägt, 7. Mitglied des Personals von BIO, 8.Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer Gemeinde mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern, 9. Inhaber eines Vollzeitmandates oder -amtes in einer Interkommunalen oder ihren abgeleiteten Strukturen. Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied gegen die Bestimmungen von Absatz 1, muss es innerhalb einer Frist von einem Monat die betreffenden Mandate beziehungsweise Ämter niederlegen. Ansonsten wird nach Ablauf dieser Frist davon ausgegangen, dass es sein Mandat bei BIO von Rechts wegen niedergelegt hat, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit der inzwischen von ihm vorgenommenen Handlungen oder der Beratungen, an denen es in dem betreffenden Zeitraum teilgenommen hat, beeinträchtigt. § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht stimmberechtigt. Seine Entschädigung entspricht derjenigen der Verwaltungsratsmitglieder und geht zu Lasten von BIO. § 10 - Alle Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnen die Charta der Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher Unternehmen, wie sie an BIO angepasst und dem Geschäftsführungsvertrag beigefügt ist." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2ter - Unter den Verwaltungsratsmitgliedern ernennt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Präsidenten des Verwaltungsrates und den Vizepräsidenten, der einer anderen Sprachrolle und einem anderen Geschlecht angehört als der Präsident.
Der Präsident und der Vizepräsident werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach gleich lautender, mit Gründen versehener und mit absoluter Mehrheit verabschiedeter Stellungnahme des Verwaltungsrates abberufen.
Die Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied hat von Rechts wegen seine Abberufung als Präsident beziehungsweise Vizepräsident zur Folge.
Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des Vizepräsidenten ausschlaggebend." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2quater - Der Verwaltungsrat richtet einen Auditausschuss, einen Investitionsausschuss und einen Ausschuss für Personalwesen ein.
Diese Ausschüsse haben beratende Stimme.
Der Verwaltungsrat kann jeden anderen Ausschuss einrichten, den er als notwendig erachtet, um dem Verwaltungsrat beizustehen.
Der Verwaltungsrat legt Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Ausschüsse fest und erstellt für jeden Ausschuss eine Geschäftsordnung." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2quinquies - § 1 - BIO ist für die qualitative Ausführung ihres Gesellschaftszwecks und der Aufträge, die ihr anvertraut werden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und aller geltenden Rechtsvorschriften, des Geschäftsführungsvertrags und der Satzung verantwortlich. § 2 - Im Geschäftsführungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat und BIO werden die Kriterien der Verwaltungskapazität, die BIO erfüllen muss, um ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen, die geltenden Verfahren der diesbezüglichen Prüfung und die Folgen, wenn BIO die vorerwähnten Kriterien nicht erfüllt, festgelegt. § 3 - Im Rahmen der Vorbereitung eines neuen Geschäftsführungsvertrags wird im Laufe des letzten Jahres des laufenden Geschäftsführungsvertrags geprüft, ob BIO diese Kriterien erfüllt. Bei Abschluss eines neuen Geschäftsführungsvertrags wird davon ausgegangen, dass BIO für die Dauer dieses Geschäftsführungsvertrags über die erforderliche Verwaltungskapazität verfügt. § 4 - BIO ist dafür verantwortlich, diese Kriterien für die Dauer des Geschäftsführungsvertrags zu erfüllen. § 5 - BIO kann Akkreditierungen von anerkannten Einrichtungen oder internationalen Einrichtungen erhalten. Der Erhalt einer Akkreditierung gilt als Nachweis der Verwaltungskapazität für den Zweck und die Dauer der Akkreditierung.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste anerkannter und internationaler Akkreditierungen, die hierfür in Betracht kommen. § 6 - Während der Laufzeit des Geschäftsführungsvertrags kann jeder Regierungskommissar nach Besprechung im Verwaltungsrat und nach Scheitern von Abhilfemaßnahmen vorschlagen, dass überprüft wird, ob BIO die Kriterien weiterhin erfüllt.
Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister fasst binnen vierzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme eines oder beider Regierungskommissare einen ausdrücklich mit Gründen versehenen Beschluss." Art. 7 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. die Möglichkeit einer Rendite bieten, die in Bezug auf die Interventionen, die durch Kapitaleinlagen und Einlagen außer Kapital finanziert werden, das gemäß Artikel 9 § 2 bestimmte Renditeziel erfüllt und in Bezug auf Kapitalzuschüsse das gemäß Artikel 9 § 4 Absatz 1 bestimmte Renditeziel erfüllt,".
Art. 8 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1. Mittel von Dritten im Hinblick auf die Durchführung von Investitionen in den Interventionsländern gemäß den Modalitäten verwalten, die mit diesen Dritten zu vereinbaren sind, oder Dritte auf dem Gebiet der Investitionen in den Interventionsländern beraten,".
Art. 9 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung folgender Interventionen: 1. Ausbildungsprogramme, 2.technische Hilfsprogramme, 3. Machbarkeitsstudien, 4.Investitionsunterstützung für innovative KKMU in Form einer finanziellen Intervention an bestimmten Kosten und Aktiva im Hinblick auf den Start beziehungsweise die Aufnahme oder Verbesserung eines Unternehmens oder einer neuen Tätigkeit, 5. Kosten für Analyse und Erstellung von Investitionsakten im Rahmen einer wahrscheinlichen Finanzierung durch BIO. In Absatz 1 erwähnte Interventionen sind bestimmt für die Entwicklung von: 1. Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, sofern das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses direkt oder indirekt von BIO durch eine in Artikel 3bis Nr.1, 3, 4, 5 oder 7 erwähnte Finanzierung finanziert wird oder für eine solche Finanzierung in Betracht kommt und noch keine solche Finanzierung erhalten hat, 2. beteiligten Parteien der in Nr.1 erwähnten Unternehmen, sofern für die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive wirtschaftliche Auswirkungen und für die betreffenden beteiligten Parteien wichtige Auswirkungen auf die Entwicklung erwartet werden können, 3. zwischengeschalteten Strukturen, die von BIO finanziert werden, 4.Unternehmen, die mit den in Nr. 1 erwähnten Unternehmen im Sinne von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden sind, sofern für die in Nr. 1 erwähnten Unternehmen nachweislich positive wirtschaftliche Auswirkungen erwartet werden können, 5. zu gründenden Unternehmen wie in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt, die direkt oder indirekt für eine in Artikel 3bis Nr.1, 3, 4, 5 oder 7 erwähnte Finanzierung durch BIO in Betracht kommen.
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Interventionen können sich auch auf Berufsvereinigungen oder -verbände beziehen, denen in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Unternehmen angehören, sofern die betreffende Intervention sich direkt auf die Tätigkeiten der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unternehmen bezieht. § 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind: 1. in § 1 Absatz 2 Nr.1, 3 und 4 und Absatz 3 erwähnte Unternehmen, 2. Projektträger von Unternehmen wie in § 1 Absatz 2 Nr.5 erwähnt, 3. Verwalter des Fonds im Rahmen eines von BIO finanzierten Investmentfonds, wobei der Zuschuss zur Finanzierung von Interventionen zugunsten von Unternehmen bestimmt ist, die durch diesen Investmentfonds finanziert werden. Werden Zuschüsse zur Finanzierung von Interventionen für die Entwicklung von beteiligten Parteien gewährt, ist der Begünstigte immer ein in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähntes Unternehmen. § 3 - Der Zuschuss beträgt höchstens 350.000 EUR pro Unternehmen, das in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnt ist.
Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. § 4 - Der Zuschuss von BIO deckt nur einen Teil der Kosten der betreffenden Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis.
Bezweckt der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie, ist die Finanzierung von BIO auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der Machbarkeitsstudie begrenzt.
Der Zuschuss muss zusätzlich sein. § 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten.
Das Zuschussabkommen umfasst: 1. die Beschreibung der Interventionen, 2.Finanzierungsmodalitäten, 3. die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind. § 6 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem Renditeziel." Art. 10 - Artikel 3quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst in Artikel 3ter § 1 Absatz 1 erwähnte Interventionen zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel 3ter § 1 Absatz 2 und 3 erwähnter Unternehmen durch Beteiligung von Sachverständigen, die sie beauftragt, aus. § 2 - Das oder die Unternehmen, für die die in § 1 erwähnten Interventionen bestimmt sind, werden genau identifiziert. § 3 - Die Kosten der von BIO getragenen Intervention betragen höchstens 350.000 EUR pro Intervention.
Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, ist der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. § 4 - BIO trägt nur einen Teil der Kosten der betreffenden Intervention in einem von BIO festzulegenden Verhältnis.
Bezweckt die Intervention eine Machbarkeitsstudie, sind die von BIO getragenen Kosten auf höchstens fünfzig Prozent der Kosten der Intervention begrenzt. § 5 - In § 1 erwähnte Interventionen werden durch die in Artikel 9 § 1 Nr. 4 erwähnten Zuschüsse finanziert und unterliegen keinem Renditeziel." Art. 11 - In Artikel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen gelten ebenfalls für Interventionen, die durch von BIO gewährte Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3sexies - Wenn die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit selbst nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, kann der Belgische Staat BIO Aufträge in Bezug auf Folgendes anvertrauen: 1. Verwaltungs- oder Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Beteiligungen des Belgischen Staates an den Entwicklungsbanken, 2.Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Entwicklung des Privatsektors in den Interventionsländern." Art. 13 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch Nummern 10 bis 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10.Art und Weise, wie BIO Gesetze und Abkommen in Sachen Geschlecht umsetzt, 11. Verpflichtungen in Bezug auf gegenseitige Mitteilung, 12.Kriterien und Verfahren für die Prüfung der Verwaltungskapazität, die BIO erfüllt, sowie Folgen, wenn BIO die in Artikel 2quinquies erwähnten Kriterien für die Verwaltungskapazität nicht erfüllt, 13. finanzielle Modalitäten in Bezug auf: a) Zurverfügungstellung von Mitteln an BIO, b) finanzielle Berichterstattung und Rechtfertigung, 14.Charta der Mitglieder des Verwaltungsrates öffentlicher Unternehmen, wie sie an BIO angepasst ist, 15. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 9 § 4 erwähnten Kapitalzuschüsse, das heißt: a) mit den Kapitalzuschüssen verbundene Mindestrenditeziele, b) strategische Ausrichtung in Sachen geografische und sektorielle Konzentration der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten Interventionen, c) Art und Umfang der durch die Kapitalzuschüsse finanzierten Investitionen, 16.Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 3bis Nr. 6/1 erwähnten Aufträge, 17. Modalitäten für die Gewährung der in Artikel 3ter erwähnten Zuschüsse und in diesem Rahmen anwendbare Auswahlkriterien, darunter Zusätzlichkeit, Komplementarität und Synergie, 18.zusätzliche Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 3quater erwähnten Interventionen, 19. Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und BIO im Rahmen der in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der Geschäftsführungsvertrag ist kein Akt beziehungsweise keine Verordnung im Sinne von Artikel 14 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat.
Alle Klauseln des Geschäftsführungsvertrags gelten als vertragliche Klauseln." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4septies - BIO erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, der vom Verwaltungsrat gebilligt wird. Der Unternehmensplan umfasst die strategischen und operativen Ziele, einschließlich der damit verbundenen Indikatoren und eines Mehrjahresfinanzplans." Art. 15 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - BIO untersteht der Kontrolle des für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers und des für den Haushalt zuständigen Ministers.
Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt.
Jeder der beiden Minister ernennt einen Regierungskommissar und einen Stellvertreter. Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über dieselben Befugnisse wie die Regierungskommissare.
Jeder Regierungskommissar verfügt über das Recht: 1. alle Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, 2.alle erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, 3. alle Informationen zu erhalten, die für die in Nr.2 erwähnten Kontrollen erforderlich sind.
Sie wohnen den Versammlungen der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, der vom Verwaltungsrat eingerichteten Ausschüsse und des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn sie dies für zweckmäßig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die jeweilige Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen immer rechtzeitig übermittelt. Die Regierungskommissare erhalten die Protokolle dieser Versammlungen. § 2 - Jeder Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Briefe, Protokolle und alle Unterlagen und Schriftstücke von BIO einsehen.
Jeder Regierungskommissar kann von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, dem mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organ und den Mitarbeitern von BIO alle Erläuterungen oder Informationen verlangen und alle Überprüfungen vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats als notwendig erachtet.
BIO übermittelt unverzüglich jedem Regierungskommissar die Bemerkungen der in Artikel 5bis erwähnten Kommissare und die auf diese Bemerkungen erteilten Antworten. Jeder Regierungskommissar kommuniziert schriftlich mit den Kommissaren über die Angelegenheiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen.
BIO stellt den Regierungskommissaren für die Ausführung ihres Mandats benötigte personelle und materielle Mittel zur Verfügung.
Der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister und der für den Haushalt zuständige Minister können, jeder für seinen Bereich und wenn sie es für zweckdienlich erachten, die Regierungskommissare von Sachverständigen beistehen lassen. Die Entlohnung der Sachverständigen geht zu Lasten von BIO. § 3 - Jeder Regierungskommissar kann beim Minister, der ihn ernannt hat, eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen jeden Beschluss einlegen, für den er der Ansicht ist, dass er gegen Gesetze, Erlasse, die Satzung, den Geschäftsführungsvertrag, den Unternehmensplan oder das Gemeinwohl verstößt.
Zudem sorgt der Regierungskommissar, der von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, für die Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Instrumente der belgischen Außenpolitik und für die Kohärenz des belgischen auswärtigen Handelns.
Der Regierungskommissar, der von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, vergewissert sich zudem, dass alle Investitionsbeschlüsse den in Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt werden, entsprechen.
Für die Einreichung der in Absatz 1 erwähnten Beschwerde verfügen die Regierungskommissare über eine Frist von sieben Tagen ab Kenntnisnahme des Beschlusses.
Der Minister verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Einreichung der Beschwerde mit aufschiebender Wirkung, um den ausgesetzten Beschluss für nichtig zu erklären.
Er notifiziert dem Präsidenten des Verwaltungsrates seine Entscheidung.
Wenn der Minister die Aussetzung nicht für nichtig erklärt oder innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, darf der Beschluss ausgeführt werden.
Der Verwaltungsrat kann unter Angabe von Gründen Dringlichkeit geltend machen. Die Regierungskommissare verfügen in diesem Fall über eine Frist von vier Tagen ab Kenntnisnahme des Beschlusses, um beim Minister eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung einzureichen. Die in Absatz 5 vorgeschriebene Frist wird in diesem Fall auf vier Tage verkürzt. § 4 - Die Entschädigung der Regierungskommissare wird vom König festgelegt. Sie wird von BIO getragen. § 5 - Wenn die Einhaltung der Gesetze, Erlasse, der Satzung, des Geschäftsführungsvertrags, des Unternehmensplans oder des Gemeinwohls es verlangt, kann der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister oder jeder Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist darüber zu beraten.
Wenn die Verankerung der Entwicklungszusammenarbeit als eines der Instrumente der belgischen Außenpolitik oder die Kohärenz des belgischen auswärtigen Handelns es verlangt, kann der für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister oder der von ihm bestimmte Regierungskommissar das zuständige Verwaltungsorgan verpflichten, innerhalb der von ihm festgelegten Frist darüber zu beraten." Art. 16 - In Artikel 5bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "vom Verwaltungsrat" durch die Wörter "von der Generalversammlung" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die Verwendung der in Artikel 9 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Mittel." Art. 18 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat kann BIO Mittel gewähren durch: 1. Kapitaleinlagen, 2.Einlagen außer Kapital durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die als Entwicklungszertifikate bezeichnet werden, 3. Kapitalzuschüsse, 4.andere Zuschüsse als Kapitalzuschüsse, 5. Entschädigungen für die in Artikel 3sexies erwähnten Aufträge. § 2 - Die Verwendung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel durch BIO ist an ein Renditeziel geknüpft, das bewirkt, dass die Einlage immer noch als Beteiligung am öffentlichen Sektor gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene klassifiziert werden kann. § 3 - Die in § 1 Nr. 2 erwähnten Gewinnanteile sind genau wie Kapital nicht verfügbar. Sie werden steuerlich auch wie Kapitaleinlagen behandelt. § 4 - Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Kapitalzuschüsse können für Investitionen verwendet werden, die ein niedrigeres Renditeziel als das in § 2 erwähnte Renditeziel haben.
Der kumulierte Betrag der BIO vom Belgischen Staat gewährten Kapitalzuschüsse beträgt höchstens fünfzehn Prozent der Summe der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mittel.
Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse finanziert werden, müssen in der Buchhaltung von BIO getrennt verfolgt werden können.
Rückstellungen für Wertminderungen und Minderwerte bei diesen Investitionen werden unmittelbar auf den Kapitalzuschuss angerechnet, ebenso wie Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investitionen, die mit den Kapitalzuschüssen getätigt werden.
Der investierte Betrag, den BIO durch die Rückzahlung von Darlehen oder den Verkauf von Kapitalbeteiligungen, die durch Kapitalzuschüsse finanziert worden sind, zurückerhält, kann nur für neue in Absatz 1 erwähnte Investitionen verwendet werden. Die Erträge aus diesen Investitionen werden für neue in Absatz 1 erwähnte Investitionen und für die Verwaltung von Investitionen, die durch Kapitalzuschüsse finanziert worden sind, verwendet. § 5 - In § 1 Nr. 4 erwähnte Zuschüsse werden zur Finanzierung der in den Artikeln 3ter und 3quater erwähnten Interventionen verwendet und unterliegen keinem Renditeziel." Art. 19 - In demselben Gesetz wird Kapitel III, das die Artikel 11 bis 14 umfasst, aufgehoben.
Art. 20 - [Abänderung von Artikel 27 des Gesetzes vom 23. November 2017 zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur] Art. 21 - [Abänderung von Artikel 29 desselben Gesetzes] Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS