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Loi du 25 décembre 2017
publié le 13 septembre 2018

Loi portant des dispositions fiscales diverses III. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018040655
pub.
13/09/2018
prom.
25/12/2017
ELI
eli/loi/2017/12/25/2018040655/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses III. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2017 portant des dispositions fiscales diverses III (Moniteur belge du 29 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen III PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Steuerbefreiung für bestimmte Beihilfen zur Verringerung der Milcherzeugung Art. 2 - Entschädigungen, die in Ausführung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung bezogen werden, und Zusatzentschädigungen, die in Anwendung der Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren gewährt werden, sind von Einkommensteuern befreit.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Steuerbefreiung ist nur auf Entschädigungen anwendbar, die für einen oder mehrere der vier Zeiträume der Produktionsverringerung während der Monate Oktober 2016 bis März 2017 gezahlt wurden.

Art. 3 - In Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 19.

Mai 1998, 27. Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", mit Ausnahme der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von Referenzmengen gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse bezogen werden" aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Mai 1998, 27.

Dezember 2004 und 14. April 2011, werden die Wörter ", mit Ausnahme der Entschädigungen, die anlässlich der Freigabe von Referenzmengen gemäß den föderalen und regionalen Vorschriften über die Anwendung der zusätzlichen Abgabe im Sektor der Milch und der Milcherzeugnisse bezogen werden" aufgehoben.

Art. 5 - Der König trifft, gegebenenfalls in Absprache mit den Regionen, die Maßnahmen, die für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor notwendig sind.

Abschnitt 2 - Zuschläge zum Steuerfreibetrag - Gemeinsame Veranlagung - Imfeld-Garcet Art. 6 - Artikel 134 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2015 und 30. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "mit dem höchsten steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags hinzugefügt werden," ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "mit dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen" durch die Wörter ", bei dem die in Artikel 132 erwähnten Zuschläge in Anwendung von Nr. 2 des vorliegenden Absatzes oder von Absatz 3 dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags nicht hinzugefügt werden," ersetzt. 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr.2 werden die in Artikel 132 erwähnten Zuschläge dem Grundbetrag des Steuerfreibetrags des Ehepartners mit dem niedrigsten steuerpflichtigen Einkommen hinzugefügt, wenn die Staatssteuer, erhöht um die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, für beide Ehepartner zusammengenommen dadurch verringert wird." Art. 7 - Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.

Abschnitt 3 - Pensionen Art. 8 - Im einleitenden Satz von Artikel 23 § 1 des Einkommensteuer-gesetzbuches 1992 werden zwischen dem Wort "stammen," und den Wörtern "und zwar" die Wörter "und damit gleichgesetzte Einkünfte," eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2000, werden zwischen dem Wort ", die" und dem Wort "direkt" die Wörter "im Rahmen einer gesetzlichen Sozialschutzregelung zuerkannt werden oder" eingefügt.

Art. 10 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2017, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. Pensionen, Renten und andere periodische oder nicht periodische Leistungen, die Opfern des Krieges 1940-1945 oder ihren Rechtsnachfolgern von ausländischen Behörden oder aufgrund einer ausländischen Sozialversicherungsregelung gewährt werden,".

Art. 11 - Die Artikel 8 und 9 sind auf die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Abschnitt 4 - Gesetz vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen Art. 12 - Artikel 83 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird widerrufen.

Abschnitt 5 - Administrative Geldbuße Art. 13 - Artikel 445 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Bei Verstößen, die auf Bösgläubigkeit oder Steuerhinterziehungsabsicht zurückzuführen sind, kann für den ersten Verstoß eine Geldbuße von 12.500 EUR auferlegt werden. Ab dem zweiten Verstoß kann eine Geldbuße von 25.000 EUR auferlegt werden." KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer Art. 14 - Artikel 105 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, wird aufgehoben. Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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