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Loi du 25 décembre 2016
publié le 05 mars 2021

Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2021020306
pub.
05/03/2021
prom.
25/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/25/2021020306/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2016. - Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 10, 13 à 18, 26 et 27 de la loi du 25 décembre 2016 portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes (Moniteur belge du 1er février 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Übertragung der Schiffsregistrierung und der Schiffshypothekenbewahrung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Übertragung an das Belgische Schiffsregister Art. 2 - Bei der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine zentrale Dienststelle mit der Registrierung von Seeschiffen, der Eintragung von Binnenschiffen und der Bekanntmachung dinglicher Rechte an Schiffen beauftragt. Diese zentrale Dienststelle wird "Belgisches Schiffsregister" genannt.

Das Belgische Schiffsregister übernimmt die Zuständigkeiten des bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestehenden Schiffshypothekenamtes.

Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung führt das Belgische Schiffsregister das Seeschiffsregister, das Bareboat-Charter-Register, das Binnenschiffsregister und das Hinterlegungsregister, es erbringt die öffentliche Dienstleistung der Bekanntmachung von Urkunden und anderen Schriftstücken in vorerwähnten Registern und es wird Inhaber der bestehenden Register, nämlich des Seeschiffsregisters, des Bareboat-Charter-Registers, des Binnenschiffsregisters und des Hinterlegungsregisters, und aller Urkunden und Schriftstücke in diesen Registern.

Für die Ausführung der Formalitäten und für die Ausstellung von Abschriften und Bescheinigungen durch das Belgische Schiffsregister wird dem Staat eine Vergütung geschuldet. Der König legt den Tarif dieser Vergütungen und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest.

KAPITEL 2 - Abänderungen von BUCH II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des Handelsgesetzbuches Art. 3 - In Buch II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des Handelsgesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt.

Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 5 - Im deutschen Text von Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "im Belgischen Schiffsregister" ersetzt und im niederländischen Text von Artikel 16 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "de bewaarder der scheepshypotheken" durch die Wörter "het Belgisch Scheepsregister" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "beim Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, werden die Wörter "am Amtssitz des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "am Sitz des Belgischen Schiffsregisters" ersetzt.

Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 4 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und Verantwortlichkeit des Belgischen Schiffsregisters".

Art. 9 - Artikel 43 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "von einem Beamten des Belgischen Schiffsregisters" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer oder ein anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu bestimmt wurde," durch die Wörter "ein Beamter des Belgischen Schiffsregisters" und die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die Wörter "Der für maritime Mobilität zuständige Minister" ersetzt. Art. 10 - Artikel 272bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bei dem vom König bestimmten Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt.2. In § 4 Nr.2 und 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 wird der Begriff "Hypothekenamt" jeweils durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt. (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 13 - Artikel 1472 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Schiffshypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "er macht" durch die Wörter "es macht" ersetzt. Art. 14 - In den Artikeln 1472 Absatz 2 und 3, 1477 Absatz 2 und 1659 desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 1474 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 1493 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "dem Hypothekenbewahrer" und den Wörtern "eine Antragschrift" die Wörter "oder dem Belgischen Schiffsregister" eingefügt.

Art. 17 - Artikel 1552 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt. Art. 18 - In Artikel 1659 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 26 - Solange kein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes verabschiedet worden ist, bleibt der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbare Königliche Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen durch den Schiffshypothekenbewahrer für die durch das Belgische Schiffsregister ausgeführten Formalitäten weiterhin anwendbar.

Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, frühestens jedoch am ersten Tag nach dem Datum des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Staatssekretär für die Nordsee Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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