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| Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2016. - Loi portant transfert de l'enregistrement des navires et de la conservation des hypothèques maritimes. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 10, 13 à 18, 26 et 27 de la loi du 25 décembre 2016 | 10, 13 tot 18, 26 en 27 van de wet van 25 december 2016 houdende |
| portant transfert de l'enregistrement des navires et de la | overdracht van de scheepsregistratie en scheepshypotheekbewaring |
| conservation des hypothèques maritimes (Moniteur belge du 1er février 2017). | (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Übertragung der Schiffsregistrierung | 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Übertragung der Schiffsregistrierung |
| und der Schiffshypothekenbewahrung | und der Schiffshypothekenbewahrung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 1 - Übertragung an das Belgische Schiffsregister | KAPITEL 1 - Übertragung an das Belgische Schiffsregister |
| Art. 2 - Bei der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen | Art. 2 - Bei der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine zentrale | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird eine zentrale |
| Dienststelle mit der Registrierung von Seeschiffen, der Eintragung von | Dienststelle mit der Registrierung von Seeschiffen, der Eintragung von |
| Binnenschiffen und der Bekanntmachung dinglicher Rechte an Schiffen | Binnenschiffen und der Bekanntmachung dinglicher Rechte an Schiffen |
| beauftragt. Diese zentrale Dienststelle wird "Belgisches | beauftragt. Diese zentrale Dienststelle wird "Belgisches |
| Schiffsregister" genannt. | Schiffsregister" genannt. |
| Das Belgische Schiffsregister übernimmt die Zuständigkeiten des bei | Das Belgische Schiffsregister übernimmt die Zuständigkeiten des bei |
| der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen | der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen bestehenden Schiffshypothekenamtes. | Öffentlichen Dienstes Finanzen bestehenden Schiffshypothekenamtes. |
| Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung führt das Belgische | Infolge dieser Zuständigkeitsübertragung führt das Belgische |
| Schiffsregister das Seeschiffsregister, das Bareboat-Charter-Register, | Schiffsregister das Seeschiffsregister, das Bareboat-Charter-Register, |
| das Binnenschiffsregister und das Hinterlegungsregister, es erbringt | das Binnenschiffsregister und das Hinterlegungsregister, es erbringt |
| die öffentliche Dienstleistung der Bekanntmachung von Urkunden und | die öffentliche Dienstleistung der Bekanntmachung von Urkunden und |
| anderen Schriftstücken in vorerwähnten Registern und es wird Inhaber | anderen Schriftstücken in vorerwähnten Registern und es wird Inhaber |
| der bestehenden Register, nämlich des Seeschiffsregisters, des | der bestehenden Register, nämlich des Seeschiffsregisters, des |
| Bareboat-Charter-Registers, des Binnenschiffsregisters und des | Bareboat-Charter-Registers, des Binnenschiffsregisters und des |
| Hinterlegungsregisters, und aller Urkunden und Schriftstücke in diesen | Hinterlegungsregisters, und aller Urkunden und Schriftstücke in diesen |
| Registern. | Registern. |
| Für die Ausführung der Formalitäten und für die Ausstellung von | Für die Ausführung der Formalitäten und für die Ausstellung von |
| Abschriften und Bescheinigungen durch das Belgische Schiffsregister | Abschriften und Bescheinigungen durch das Belgische Schiffsregister |
| wird dem Staat eine Vergütung geschuldet. Der König legt den Tarif | wird dem Staat eine Vergütung geschuldet. Der König legt den Tarif |
| dieser Vergütungen und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest. | dieser Vergütungen und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen von BUCH II - Seeschifffahrt und | KAPITEL 2 - Abänderungen von BUCH II - Seeschifffahrt und |
| Binnenschifffahrt - | Binnenschifffahrt - |
| des Handelsgesetzbuches | des Handelsgesetzbuches |
| Art. 3 - In Buch II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des | Art. 3 - In Buch II - Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt - des |
| Handelsgesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils | Handelsgesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils |
| durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" | durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| Art. 5 - Im deutschen Text von Artikel 14 Absatz 2 desselben | Art. 5 - Im deutschen Text von Artikel 14 Absatz 2 desselben |
| Gesetzbuches werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "im | Gesetzbuches werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter "im |
| Belgischen Schiffsregister" ersetzt und im niederländischen Text von | Belgischen Schiffsregister" ersetzt und im niederländischen Text von |
| Artikel 16 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "de bewaarder der | Artikel 16 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "de bewaarder der |
| scheepshypotheken" durch die Wörter "het Belgisch Scheepsregister" | scheepshypotheken" durch die Wörter "het Belgisch Scheepsregister" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 6 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "beim | Art. 6 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "beim |
| Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" | Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 7 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 7 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, werden die Wörter "am Amtssitz | durch das Gesetz vom 21. Dezember 1990, werden die Wörter "am Amtssitz |
| des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "am Sitz des Belgischen | des Hypothekenbewahrers" durch die Wörter "am Sitz des Belgischen |
| Schiffsregisters" ersetzt. | Schiffsregisters" ersetzt. |
| Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 8 - In Titel I desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von |
| Kapitel 4 wie folgt ersetzt: | Kapitel 4 wie folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und | "KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und |
| Verantwortlichkeit des Belgischen Schiffsregisters". | Verantwortlichkeit des Belgischen Schiffsregisters". |
| Art. 9 - Artikel 43 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 43 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem vom Minister der Finanzen | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem vom Minister der Finanzen |
| bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und | bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und |
| Domänenverwaltung" durch die Wörter "von einem Beamten des Belgischen | Domänenverwaltung" durch die Wörter "von einem Beamten des Belgischen |
| Schiffsregisters" ersetzt. | Schiffsregisters" ersetzt. |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer oder ein | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer oder ein |
| anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und | anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und |
| Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu | Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu |
| bestimmt wurde," durch die Wörter "ein Beamter des Belgischen | bestimmt wurde," durch die Wörter "ein Beamter des Belgischen |
| Schiffsregisters" und die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die | Schiffsregisters" und die Wörter "Der Minister der Finanzen" durch die |
| Wörter "Der für maritime Mobilität zuständige Minister" ersetzt. | Wörter "Der für maritime Mobilität zuständige Minister" ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 272bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 272bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bei dem vom König bestimmten | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bei dem vom König bestimmten |
| Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" | Hypothekenamt" durch die Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 | 2. In § 4 Nr. 2 und 3, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 |
| und § 9 Absatz 3 wird der Begriff "Hypothekenamt" jeweils durch die | und § 9 Absatz 3 wird der Begriff "Hypothekenamt" jeweils durch die |
| entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt. | entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 13 - Artikel 1472 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt | Art. 13 - Artikel 1472 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Schiffshypothekenamt" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Schiffshypothekenamt" durch die |
| Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. | Wörter "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "er macht" durch die Wörter "es | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "er macht" durch die Wörter "es |
| macht" ersetzt. | macht" ersetzt. |
| Art. 14 - In den Artikeln 1472 Absatz 2 und 3, 1477 Absatz 2 und 1659 | Art. 14 - In den Artikeln 1472 Absatz 2 und 3, 1477 Absatz 2 und 1659 |
| desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils | desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Hypothekenbewahrer" jeweils |
| durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" | durch die entsprechende Form des Begriffs "Belgisches Schiffsregister" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 15 - In Artikel 1474 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das | Art. 15 - In Artikel 1474 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das |
| Wort "Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen | Wort "Hypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen |
| Schiffsregister" ersetzt. | Schiffsregister" ersetzt. |
| Art. 16 - In Artikel 1493 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden | Art. 16 - In Artikel 1493 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden |
| zwischen den Wörtern "dem Hypothekenbewahrer" und den Wörtern "eine | zwischen den Wörtern "dem Hypothekenbewahrer" und den Wörtern "eine |
| Antragschrift" die Wörter "oder dem Belgischen Schiffsregister" | Antragschrift" die Wörter "oder dem Belgischen Schiffsregister" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 17 - Artikel 1552 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 17 - Artikel 1552 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Hypothekenamt" durch die Wörter |
| "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. | "beim Belgischen Schiffsregister" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die |
| Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt. | Wörter "Belgischen Schiffsregister" ersetzt. |
| Art. 18 - In Artikel 1659 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das | Art. 18 - In Artikel 1659 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das |
| Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen | Wort "Schiffshypothekenbewahrer" durch die Wörter "Belgischen |
| Schiffsregister" ersetzt. | Schiffsregister" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
| Art. 26 - Solange kein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 2 | Art. 26 - Solange kein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 2 |
| Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes verabschiedet worden ist, bleibt | Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes verabschiedet worden ist, bleibt |
| der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
| anwendbare Königliche Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die | anwendbare Königliche Erlass zur Festlegung der Vergütungen für die |
| Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung | Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung |
| der Abschriften und Bescheinigungen durch den | der Abschriften und Bescheinigungen durch den |
| Schiffshypothekenbewahrer für die durch das Belgische Schiffsregister | Schiffshypothekenbewahrer für die durch das Belgische Schiffsregister |
| ausgeführten Formalitäten weiterhin anwendbar. | ausgeführten Formalitäten weiterhin anwendbar. |
| Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt, frühestens jedoch am ersten Tag nach dem Datum | Belgischen Staatsblatt, frühestens jedoch am ersten Tag nach dem Datum |
| des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember | des Inkrafttretens von Titel 3 Kapitel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember |
| 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, in | 2015 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, in |
| Kraft. | Kraft. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Staatssekretär für die Nordsee | Der Staatssekretär für die Nordsee |
| Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |