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Loi du 25 avril 2023
publié le 16 février 2024

Loi portant diverses modifications en matière électorale . - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2024001013
pub.
16/02/2024
prom.
25/04/2023
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2023. - Loi portant diverses modifications en matière électorale (II). - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 35 à 125 de la loi du 25 avril 2023 portant diverses modifications en matière électorale (II) (Moniteur belge du 8 juin 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 35 - In Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird die Zahl "9bis" durch die Zahl "8" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.4 wird die Zahl "9bis" durch die Zahl "8" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", und mit Ausnahme der Staatsangehörigkeitsbedingung, die spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens der Wahlvorschläge erfüllt sein muss" ergänzt. Art. 37 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Sätze ergänzt: "Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in § 1 Absatz 4 erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." 2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Geschlecht, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist," durch die Wörter "Hauptwohnort und Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler auf elektronischem Wege zu" durch die Wörter "die Liste der in der Gemeinde eingerichteten Wahlbüros auf elektronischem Wege zu.In dieser Liste sind die Anzahl der pro Wahlbüro eingetragenen Wähler, die Adresse des Wahlbüros und die übliche Bestimmung des Lokals, das als Wahlbüro dient, vermerkt" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 7bis § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983" durch die Wörter "Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "bis zum Mittag des Wahltags" durch die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Schließung der Wahlbüros in der Gemeinde" ersetzt.2. In Absatz 5 wird das Wort ", Geschlecht" aufgehoben.3. Absatz 6 wird aufgehoben. Art. 40 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 41 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "der Hauptgemeinde des Kantons" durch die Wörter "des Wahlkreises" ersetzt.2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises wird mindestens sechs Monate vor der Wahl oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl gebildet.Der Hauptwahlvorstand des Kantons Sankt Vith wird mindestens vier Monate vor der Wahl oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl gebildet." 3. In § 6 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres" ersetzt und der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Vorsitzenden im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs der Benutzer zu den in Artikel 165 Absatz 1 bis 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Programmen benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind." Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium benennt in jeder Gemeinde mindestens vier Monate vor dem Wahltag oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl mindestens fünfunddreißig Tage vor dem Wahltag ein Personalmitglied der Gemeindeverwaltung, das mit der Koordinierung der Aufgaben in Bezug auf die Organisation der Wahlen beauftragt ist, die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium zugewiesen sind. Diese Person ist die Kontaktstelle der Gemeinde für die Hauptwahlvorstände, den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres und die Bürger.

Die Kontaktinformationen des in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieds der Gemeindeverwaltung werden binnen vierundzwanzig Stunden nach der Benennung dieser Person dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres auf digitalem Weg übermittelt.

Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs dieser Personen zu den Programmen, mit denen die Gemeinden die Informationen über die Wahl- und Zählbürovorstände übermitteln können, benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind.

Das Personalmitglied der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, hat das Recht, den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit beratender Stimme beizuwohnen." Art. 43 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Der Bezirkskommissar kann auf mit Gründen versehenen Antrag der Gemeinde hin erlauben, dass eine Wahlsektion mehr als 800 Wähler umfasst, ohne dass diese jedoch mehr als 840 Wähler zählt." Art. 44 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 21. Mai 2018, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag stellt das Gemeindekollegium einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in der betreffenden Sektion zur Wahl aufgefordert werden, zur Verfügung." Art. 45 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 46 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 47 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith können, falls sie es für notwendig erachten, stellvertretende Vorsitzende von Wahl- und Zählbürovorständen benennen." b) In § 1 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Personen werden zufallsbedingt unter folgenden Kategorien benannt, wobei darauf geachtet wird, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um diese Zufälligkeit zu gewährleisten: 1. Magistrate des gerichtlichen Standes, 2.Magistrate in der Ausbildung, 3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten, 4.Notare, 5. Gerichtsvollzieher, 6.Chefgreffiers, Dienstleitende Greffiers und Greffiers der Gerichtshöfe, Gerichte und Friedensgerichte und Chefsekretäre, Dienstleitende Sekretäre und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, 7. Inhaber der folgenden reglementierten Berufe: Immobilienmakler, Architekt, Buchprüfer, Landmesser-Gutachter, Apotheker und Betriebsrevisor, 8.dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen, 9. Lehrpersonal. Stoßen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith bei der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände auf solche Schwierigkeiten, dass der reibungslose Ablauf der Wahl beeinträchtigt werden könnte, dürfen sie auf mit Gründen versehene Weise die in Absatz 3 erwähnten Benennungen vornehmen, ohne dass die Zufälligkeit gewährleistet ist.

Falls nötig, erfolgen die Benennungen unter den Freiwilligen und den Wählern des Wahlkreises.

Damit die betreffenden Behörden die in § 7 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Listen erstellen können, übermitteln das Landesamt für soziale Sicherheit, das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, die Zentrale Datenbank der Unternehmen und die Berufsverbände der in Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 7 erwähnten Kategorien Name, Vornamen, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Adresse und Beruf der in Absatz 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Personen an die Verwaltungen der Gemeinden, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort festgelegt haben. Die Gemeindeverwaltungen registrieren diese Daten in den Bevölkerungsregistern.

Der König legt die Modalitäten für die elektronische Mitteilung der in Absatz 6 erwähnten Daten fest, einschließlich Häufigkeit dieser Mitteilung, eingesetzter elektronischer Mittel und Verwaltung der erhaltenen Daten bei Beendigung der Ausübung eines in Absatz 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Berufs." c) Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Personen, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr.8 erwähnten Personen, die bereits mindestens zweimal das Amt eines Beisitzers in einem Wahl- oder Zählbürovorstand ausgeübt haben, und zwar ab den ersten Wahlen nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und auf der Grundlage der Registrierung der tatsächlichen Ausübung dieses Amtes in den Bevölkerungsregistern, sind auf ihren Antrag hin von der Verpflichtung befreit, dieses Amt nochmals auszuüben. Dieser Antrag muss mindestens vierzig Tage vor dem Wahltag an die Gemeinde gerichtet werden, in der der Antragsteller seinen Wohnort hat, damit die Gemeinde die Befreiung in den Bevölkerungsregistern registrieren kann. Dieser Antrag befreit die betreffende Person nicht von einer etwaigen Benennung von Amts wegen als Beisitzer gemäß Artikel 18." d) In § 2 werden die Wörter "ergänzt der Vorstand sich selbst" durch die Wörter "ergänzt der Vorstand sich selbst oder greift er auf einen in Anwendung von § 1 Absatz 2 benannten stellvertretenden Vorsitzenden zurück, wenn der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat" ersetzt.e) In § 4 werden die Wörter "und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können" durch die Wörter "und zwar vorzugsweise unter den Wählern der Wahlsektion" ersetzt.f) Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Vorsitzende, Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne rechtmäßigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldbuße von 50 bis 200 EUR belegt.Der Rückgriff auf einen Antrag auf Befreiung unter den in § 1 erwähnten Bedingungen führt nicht zu dieser Unterstrafestellung." g) Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Im Laufe des zweiten Monats vor dem Monat der Wahl oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl, sobald das Datum der Wahl festgelegt ist, übermittelt das Gemeindekollegium dem Hauptwahlvorstand des Kantons, zu dem die Gemeinde gehört, auf elektronischem Wege: 1.eine Liste mit den Personen, die mit einem der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 angegebenen Ämter beauftragt werden können, zu den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Kategorien gehören und im Wahlkanton Wähler sind. Diese Liste, die Name, Vornamen, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Adresse und Beruf dieser Personen umfasst, wird spätestens am dreiunddreißigsten Tag vor der Wahl übermittelt, 2. eine Liste mit den Wählern, die gemäß § 4 benannt werden können, und zwar jeweils vierundzwanzig Personen pro Wahlsektion.Diese Liste, die dieselben Daten wie die in Nr. 1 erwähnten Daten enthält, darf die in Nr. 1 erwähnten Personen nicht umfassen. Sie wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl übermittelt.

Die in Absatz 1 erwähnten Listen werden am zweiten Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." h) In § 9 werden die Wörter "Die Hauptwahlvorstände" durch die Wörter "Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände" ersetzt. Art. 48 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 49 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Pro Wahlkanton wird eine Liste der Wahl- und Zählbürovorstände erstellt. Diese Liste enthält Nummer und Adresse jedes Büros.

Der Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelt diese Liste auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, der die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit jeder sie online einsehen kann. Außerdem übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons diese Liste an den Bezirkskommissar, der die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit jeder die Liste einsehen kann, indem er die Liste aufhängt." Art. 50 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Im Hinblick auf die Bildung des Wahlbürovorstandes bestimmt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes vier Beisitzer unter allen Personen, über deren Benennung er vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gemäß Artikel 14 § 5 Absatz 4 benachrichtigt worden ist." Art. 51 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 52 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Wahlvorschläge werden spätestens am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, um 12 Uhr oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl spätestens am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, um 12 Uhr beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises elektronisch hinterlegt oder ihm persönlich ausgehändigt.Wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises persönlich ausgehändigt, erfolgt dies am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl am Freitag, dem dreißigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Dienstag, dem fünften" durch die Wörter "Dienstag, dem zwölften" ersetzt.3. In § 3 Nr.1 werden die Wörter "wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird" durch die Wörter "wo er die Wahlvorschläge persönlich entgegennehmen wird. Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres veröffentlicht diese Informationen auch online" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Jede im Parlament vertretene politische Formation kann einen Antrag auf Schutz des Listenkürzels beziehungsweise Logos hinterlegen" durch die Wörter "Jede politische Formation, die im Parlament durch mindestens ein Parlamentsmitglied vertreten ist, und zwar infolge der Einreichung von Kandidatenlisten bei der letzten Wahl des Parlaments, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beantragt" ersetzt.2. In den Absätzen 2, 3 und 7 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und in den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben.3. In Absatz 5 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben. Art. 54 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Wähler und ausscheidenden Mitglieder des Parlaments erklären durch ihre Unterschrift, dass sie eine Kandidatenliste unterstützen, wobei sie Listenkürzel, Anzahl Kandidaten und Identität der Kandidaten zur Kenntnis genommen haben." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "von mindestens einem der drei zu diesem Zweck von den Kandidaten benannten unterzeichneten Wähler oder von mindestens einem der beiden zu diesem Zweck von den vorschlagenden Mitgliedern des Parlaments benannten Kandidaten" durch die Wörter "von einem der drei Kandidaten, die entweder von den vorschlagenden Wählern des Wahlkreises oder von den vorschlagenden Mitgliedern des Parlaments benannt wurden," ersetzt.3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "einem Friedensrichter" und den Wörtern "oder Notar" das Wort ", Bürgermeister" eingefügt, werden die Wörter ", der Beruf" aufgehoben, werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983" durch die Wörter "Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "Dieselben Angaben" und den Wörtern "werden im Wahlvorschlag" die Wörter "mit Ausnahme der Angabe in Bezug auf das Geschlecht" eingefügt, wird das Wort "Ehegatten" jeweils durch das Wort "Ehepartners" ersetzt und der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kandidaten dürfen mit ihrer schriftlichen Zustimmung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises registriert werden, damit sie der Kanzlei des Parlaments übermittelt werden, die diese Daten benutzen kann, um die für gewählt erklärten Kandidaten nach der Wahl zu kontaktieren. Diese Daten werden jedoch einen Monat nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahl vernichtet." 4. In Absatz 4 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden die Wörter "Das Logo ist die graphische Darstellung des Namens der Liste und besteht aus höchstens achtzehn Schriftzeichen" durch die Wörter "Der König legt die Liste der Schriftzeichen fest, die verwendet werden dürfen" ersetzt.5. In Absatz 5 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben.6. In Absatz 6 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben.7. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "deren Wählereigenschaft" und den Wörtern "von der Gemeinde" die Wörter "und Unterschrift" eingefügt. 8. Absatz 9 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Akte, mit der Kandidaten ihre Kandidatur annehmen, kann gemeinsam für alle Kandidaten ein und derselben Liste oder gegebenenfalls individuell für einen oder mehrere Kandidaten ein und derselben Liste erstellt werden." 9. Absatz 10 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sobald der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt worden ist, kann der annehmende Kandidat seine Kandidatur nur noch mit Zustimmung der Unterzeichner des Wahlvorschlags und aller Mitkandidaten der betreffenden Liste auf gültige Weise zurückziehen.Die Daten der Kandidaten, die ihre Kandidatur annehmen, dürfen in Anwendung von Artikel 48/2 übermittelt werden. Namen und Vornamen wie auf dem Stimmzettel angegeben, mit Ausnahme des in Anwendung von Absatz 3 verwendeten Namens des Ehepartners oder des verstorbenen Ehepartners, die Kandidatenliste, auf der diese Kandidaten angegeben sind, und die entsprechenden Wahlergebnisse werden aufbewahrt und sind allen zu historischen Forschungszwecken auf der Website der Wahlergebnisse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und im Staatsarchiv uneingeschränkt zugänglich." 10. Absatz 11 wird wie folgt ersetzt: "In der Annahmeakte benennen die Kandidaten unter ihnen drei Kandidaten, die sie dazu ermächtigen, diese Akte zu hinterlegen." Art. 55 - In Artikel 23 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter "beziehungsweise Logos" und die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.

Art. 56 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2ter werden die Wörter "und Logos" aufgehoben.b) Paragraph 3 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Artikel 123 ist wie folgt zu lesen: "Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl von 14 bis 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Unregelmäßigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der Unregelmäßigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen können gegebenenfalls ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen.

Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn ein Kandidat spätestens an dem in Absatz 1 erwähnten Tag vor 16 Uhr entweder seine Kandidatur auf gültige Weise zurückzieht oder verstirbt oder wenn ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen wurden: 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemäßer Unterschriften von vorschlagenden Wählern, 2.zu hohe Anzahl Kandidaten, 3. Fehlen einer ordnungsgemäßen Annahme, 4.fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, Geburtsdatum, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder die Anordnung ihrer Namen, 6.Nichtbeachtung der in Artikel 22bis erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der Listen.

Außer in dem in Absatz 3 Nr. 6 vorgesehenen Fall darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten und darf darin die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge nicht geändert werden.

Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.

Die gemäß Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten nehmen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur an.

Die gültigen Unterschriften der vorschlagenden Wähler und der annehmenden Kandidaten und die ordnungsgemäßen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück angenommen wird."" Art. 57 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" wird das Wort "digitale" eingefügt.2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister des Innern sorgt für die Online-Veröffentlichung des Protokolls über den endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten.Dieses veröffentlichte Protokoll enthält keine Daten zu den Zeugen der Kandidatenlisten und enthält in Bezug auf die Kandidaten nur deren Namen und Vornamen." Art. 58 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Sätze "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt.Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." durch die Sätze "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle angegeben, gefolgt vom Vornamen. Name und Vorname jedes Kandidaten werden auf dem Stimmzettel auf dieselbe Weise wie auf dem Personalausweis des Kandidaten angegeben. Der König bestimmt, wie der vom Kandidaten verwendete Vorname, der sich von dem auf dem Personalausweis angegebenen Vornamen unterscheidet und gemäß Artikel 22 Absatz 3 durch eine Offenkundigkeitsurkunde bestätigt wird, auf dem Stimmzettel angegeben wird." ersetzt.

Art. 59 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 21. Mai 2018, werden die Wörter "in den Artikeln 25 und 26" durch die Wörter "in Artikel 25" ersetzt.

Art. 60 - In Artikel 30 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, werden die Wörter "Am Tag vor der Wahl" durch die Wörter "Spätestens am Wahltag" ersetzt.

Art. 61 - In Artikel 31 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Anweisungen für den Wähler (Muster I), die vorliegendem Gesetz beigefügt sind, und die Bestimmungen von Titel V und der Artikel 110 und 111 des Wahlgesetzbuches werden im Warteraum ausgehängt.

Ein Exemplar des Wahlgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes ist im Wahlbüro verfügbar.

Ein Exemplar der Wählerliste des Wahlbüros, das sich von den beiden in Artikel 32 Absatz 3 erwähnten Exemplaren unterscheidet, ist zur Einsichtnahme durch die Wähler des Wahlbüros auf Antrag beim Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, der diese Einsichtnahme überwacht, im Wahlbüro verfügbar. Etwaige Bemerkungen werden im Protokoll des Wahlbürovorstandes vermerkt.

Diese Liste wird in einem dafür vorgesehenen Umschlag aufbewahrt, der nach der Wahl versiegelt und dem in Artikel 11/1 erwähnten Personalmitglied der Gemeindeverwaltung ausgehändigt wird. Diese Liste wird vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist." Art. 62 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihrem Personalausweis" durch die Wörter "ihrem Identitätsdokument", die Wörter "der Aufrufliste" durch die Wörter "der Liste für das Abhaken der Wähler", die Wörter "des Personalausweises" durch die Wörter "des Identitätsdokuments" und die Wörter "auf beide Listen" durch die Wörter "in die in Artikel 36 Absatz 2 erwähnte Aufstellung" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 33 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, werden die Wörter "von jemandem begleiten oder helfen lassen" durch die Wörter "von einer Person seiner Wahl helfen lassen" ersetzt.

Art. 64 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Nach Abschluss der Verrichtungen fertigt der Vorstand eine Aufstellung der Wähler an, die in den Wählerlisten der Wahlsektion eingetragen sind, aber nicht an der Wahl teilgenommen haben.Dazu verwendet der Vorstand eine der beiden in Artikel 32 Absatz 3 erwähnten Wählerlisten, die dem Ankreuzen der Wähler dienen. Diese von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Aufstellung wird binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons übermittelt." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieser Aufstellung wird außerdem eine Aufstellung der Personen beigefügt, die als Mitglied des Wahlvorstandes benannt wurden, aber nicht oder verspätet erschienen sind.Diese von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Aufstellung wird binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons übermittelt. Der Vorsitzende vermerkt auf dieser Aufstellung die vorgebrachten Bemerkungen und fügt ihr die Belege bei, die die Abwesenden ihm gegebenenfalls zur Rechtfertigung ihrer Abwesenheit zukommen ließen." Art. 65 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "verschließt den Inhalt in einen Umschlag, der mit dem Siegel sämtlicher Vorstandsmitglieder versehen wird," durch die Wörter "steckt den Inhalt in einen zu versiegelnden Umschlag" ersetzt.2. In Absatz 7 werden die Wörter "stellt die Gemeindeverwaltung dem Vorsitzenden ein Fahrzeug für die Beförderung der oben erwähnten Umschläge zur Verfügung" durch die Wörter "kann die Gemeindeverwaltung unter Aufsicht des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einen Transportdienst für die Beförderung der oben erwähnten Umschläge organisieren" ersetzt. Art. 66 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 67 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 68 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Kantons Sankt Vith fünf Tage vor der Wahl für jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor" durch die Wörter "kann der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Kantons Sankt Vith zwölf Tage vor der Wahl für jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vornehmen" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Spätestens fünfzehn Tage vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres auf elektronischem Wege die Adressen der Räume, in denen die Zählbürovorstände untergebracht werden." 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "so sorgt der Vorstand für die nötige Ergänzung" durch die Wörter "so sorgt der Vorstand selbst für die nötige Ergänzung oder greift er auf einen in Anwendung von Artikel 14 § 1 Absatz 2 benannten stellvertretenden Vorsitzenden zurück, wenn der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat" ersetzt. Art. 69 - In Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 14. April 2009, wird § 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der Vorstand dreißig Minuten nach seiner Bildung noch nicht alle Umschläge erhalten hat, darf er jedoch schon mit den Zählverrichtungen in Bezug auf die bereits erhaltenen Umschläge beginnen." Art. 70 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 71 - Artikel 42 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 11 wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt und werden die Wörter "und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle" aufgehoben.2. In § 1 Absatz 12 wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "verkündet er öffentlich die Ergebnisse" durch die Wörter "darf er öffentlich die Ergebnisse verkünden" ersetzt.4. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Zählbürovorstandes" durch die Wörter "Hauptwahlvorstandes des Kantons" ersetzt. Art. 72 - Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "wird die Auszählung oder die Fortsetzung der Auszählung auf den folgenden Morgen um 9 Uhr verschoben" werden durch die Wörter "darf die Auszählung oder die Fortsetzung der Auszählung auf den folgenden Morgen um 9 Uhr verschoben werden" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.73 - In Artikel 44 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Stimmen" durch das Wort "Vorzugsstimmen" ersetzt.

Art. 74 - Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Zuteilung erfolgt unabhängig davon, ob der Kandidat Vorzugsstimmen erhalten hat oder nicht." 2. In § 3 wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Jeder nicht gewählte Kandidat wird klassiert, unabhängig davon, ob er Stimmen erhalten hat oder nicht." Art. 75 - Artikel 46 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "öffentlich verkündet" die Wörter "elektronisch verbreitet und" eingefügt.2. In Absatz 2 wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt. Art. 76 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls, die" durch das Wort "Die" ersetzt.

Art. 77 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 78 - Artikel 48/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 48/2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bewahrt die in Artikel 22 Absatz 3 erwähnten Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, während dreißig Jahren nach der Wahl auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden diese Daten in Anwendung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 vom Staatsarchiv aufbewahrt.

Diese Daten dürfen im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen und/oder statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl und zum Wahlergebnis Personen mitgeteilt werden, die dies schriftlich beantragen. Dieser Antrag enthält eine genaue Beschreibung des Untersuchungsprojekts, das den geltenden wissenschaftlichen Standards entsprechen muss, eine hinreichend detaillierte Aufzählung der einzusehenden Daten und eine Beschreibung der Analyseverfahren." Art. 79 - In Titel IV Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Artikel 48/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48/3 - Die Bestimmungen von Artikel 203bis des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Parlaments.

Für diese Anwendung sind jedoch in § 2 Absatz 2 die Wörter "mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen und mindestens zwanzig Tage vor dem Wahltag in dem in Artikel 106 erwähnten Fall" durch die Wörter "mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl mindestens zwanzig Tage vor dem Wahltag" zu ersetzen." Art. 80 - Artikel 49 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wer sich der in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Benennung ohne triftige Gründe entzieht, ohne innerhalb der in Artikel 14 § 1 erwähnten Frist einen Antrag auf Befreiung eingereicht zu haben oder ohne innerhalb der in Artikel 14 § 5 Absatz 1 erwähnten Frist seine Verhinderungsgründe angegeben zu haben, und wer durch sein Verschulden, seine Unvorsichtigkeit oder seine Nachlässigkeit die ihm anvertraute Aufgabe in irgendeiner Weise gefährdet, wird mit einer Geldbuße von 50 bis 200 EUR belegt." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Vorsitzende, Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne rechtmäßigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldbuße von 50 bis 200 EUR belegt.Der Rückgriff auf einen Antrag auf Befreiung unter den in Artikel 14 § 1 erwähnten Bedingungen führt nicht zu dieser Unterstrafestellung." Art. 81 - In Artikel 52 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Mai 2018, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B in Eupen kann dieselbe Person führen, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A in Eupen führt, oder führt gegebenenfalls der Friedensrichter von Eupen; den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B in Sankt Vith kann dieselbe Person führen, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A in Sankt Vith führt, oder führt gegebenenfalls der Friedensrichter von Sankt Vith." Art. 82 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "einundfünfzigsten" durch das Wort "zweiundfünfzigsten" ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr" aufgehoben.4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr" aufgehoben und werden die Wörter "einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments" durch die Wörter "zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments " ersetzt.5. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 14 Uhr" durch die Wörter "Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" ersetzt.6. In § 3 Absatz 5 wird das Wort "einundfünfzigsten" durch das Wort "zweiundfünfzigsten" ersetzt. Art. 83 - In Artikel 55 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird zwischen den Wörtern "der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen" und den Wörtern "belgischen Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.

Art. 84 - In Artikel 58 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B in Eupen kann dieselbe Person führen, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A in Eupen führt, oder führt gegebenenfalls der Friedensrichter von Eupen; den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B in Sankt Vith kann dieselbe Person führen, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A in Sankt Vith führt, oder führt gegebenenfalls der Friedensrichter von Sankt Vith." Art. 85 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "einundfünfzigsten" durch das Wort "zweiundfünfzigsten" ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr" aufgehoben.4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr" aufgehoben und werden die Wörter "einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments" durch die Wörter "zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments" ersetzt.5. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 14 Uhr" durch die Wörter "Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" ersetzt.6. In § 3 Absatz 5 wird das Wort "einundfünfzigsten" durch das Wort "zweiundfünfzigsten" ersetzt. Art. 86 - Artikel 64 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bestimmt den ersten und zweiten Magistrat" durch die Wörter "kann den ersten und zweiten Magistrat bestimmen" ersetzt.2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die Hauptwahlvorstände der Kantone C, B und A sind im Hauptort des Kantons eingerichtet;den Vorsitz führen folgende Personen: 1. Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons C in Eupen führt der in Absatz 1 erwähnte zweite Magistrat, wenn von der in Absatz 1 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, und den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons C in Sankt Vith führt der Friedensrichter des Kantons Sankt Vith.2. Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B in Eupen führt dieselbe Person, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons C führt, und den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons B in Sankt Vith führt der Friedensrichter des Kantons Sankt Vith oder, in dessen Ermangelung, der erste stellvertretende Friedensrichter des Kantons Sankt Vith. 3. Den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A in Eupen führt dieselbe Person, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons C führt, und den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A in Sankt Vith führt der Friedensrichter des Kantons Sankt Vith oder, in dessen Ermangelung, der zweite stellvertretende Friedensrichter des Kantons Sankt Vith." Art. 87 - Artikel 65 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "einundfünfzigsten" durch das Wort "zweiundfünfzigsten" ersetzt.3. In § 2 Absatz 5 wird das Wort "einundfünfzigsten" durch das Wort "zweiundfünfzigsten" ersetzt.4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "überprüft der Vorsitzende des Regionalvorstandes beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr" durch die Wörter "überprüft der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums" und die Wörter "dem betreffenden Vorsitzenden des Regionalvorstandes" durch die Wörter "dem betreffenden Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" ersetzt.5. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr" aufgehoben und werden die Wörter "einundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer" durch die Wörter "zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt.6. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 16 Uhr" aufgehoben und werden die Wörter "einundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments" durch die Wörter "zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Wallonischen Parlaments" ersetzt.7. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 16 Uhr" aufgehoben.8. In § 3 Absatz 6 wird das Wort "einundfünfzigsten" durch das Wort "zweiundfünfzigsten" ersetzt. Art. 88 - In Artikel 67 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler" durch die Wörter "in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen volljährigen belgischen Wähler" ersetzt.

Art. 89 - In Anlage I Muster I "Anweisungen für den Wähler" zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, werden in Nr. 5 die Wörter "den Personalausweis" durch die Wörter "das Identitätsdokument" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 90 - Artikel 2 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in Absatz 7 erster Satz erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet." 2. In Absatz 7 werden die Wörter "Geschlecht, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist," durch die Wörter "Hauptwohnort und Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt" ersetzt. 3. In Absatz 8 werden die Wörter "dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler" durch die Wörter "dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten und dem Minister des Innern auf elektronischem Wege die Liste der in der Gemeinde eingerichteten Wahlbüros.In dieser Liste sind die Anzahl der pro Wahlbüro eingetragenen Wähler, die Adresse des Wahlbüros und die übliche Bestimmung des Lokals, das als Wahlbüro dient, vermerkt" ersetzt.

Art. 91 - In Artikel 3 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983" durch die Wörter "Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983" ersetzt.

Art. 92 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2006 und 14. April 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Die Artikel 93 Absatz 1, 95, 96 Absatz 1 und 2, 100, 101, 102 Absatz 1, 103 und 104 des Wahlgesetzbuches finden Anwendung auf die Wahl des Parlaments.

Für diese Anwendung: 1. sind jedoch in Artikel 95 § 3 an Stelle der Wörter "mindestens vier Monate vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen und mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag in dem in Artikel 106 erwähnten Fall" die Wörter "mindestens vier Monate vor dem Wahltag und bei einer in Anwendung von Artikel 27 des Sondergesetzes organisierten außerordentlichen Wahl mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag" zu lesen, 2.sind im einleitenden Satz von Artikel 95 § 12 an Stelle der Verweise auf die Artikel 105 und 106 Verweise auf die Artikel 25 beziehungsweise 27 des Sondergesetzes zu lesen." Art. 93 - Artikel 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Minister des Innern" werden durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres" ersetzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Vorsitzenden im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs der Benutzer zu den in Artikel 165 Absatz 1 bis 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Programmen benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind." Art. 94 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium benennt in jeder Gemeinde mindestens vier Monate vor dem Wahltag oder bei einer in Anwendung von Artikel 27 des Sondergesetzes organisierten außerordentlichen Wahl mindestens fünfunddreißig Tage vor dem Wahltag ein Personalmitglied der Gemeindeverwaltung, das mit der Koordinierung der Aufgaben in Bezug auf die Organisation der Wahlen beauftragt ist, die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium zugewiesen sind. Diese Person ist die Kontaktstelle der Gemeinde für die Hauptwahlvorstände, den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres und die Bürger.

Die Kontaktinformationen des in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieds der Gemeindeverwaltung werden binnen vierundzwanzig Stunden nach der Benennung dieser Person dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres auf digitalem Weg übermittelt.

Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs dieser Personen zu den Programmen, mit denen die Gemeinden die Informationen über die Wahl- und Zählbürovorstände übermitteln können, benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind.

Das Personalmitglied der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, hat das Recht, den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit beratender Stimme beizuwohnen." Art. 95 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zum Mittag des Wahltags" durch die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Schließung der Wahlbüros in der Gemeinde" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter ", Geschlecht und Hauptwohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" durch die Wörter "und Hauptwohnort des Wählers" ersetzt.3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 96 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Wahlvorschläge werden spätestens am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, um 12 Uhr oder bei einer in Anwendung von Artikel 27 des Sondergesetzes organisierten außerordentlichen Wahl spätestens am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, um 12 Uhr beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises elektronisch hinterlegt oder ihm persönlich ausgehändigt.Wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises persönlich ausgehändigt, erfolgt dies: 1. am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr oder 2.bei einer in Anwendung von Artikel 27 des Sondergesetzes organisierten außerordentlichen Wahl am Freitag, dem dreißigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Dienstag, dem fünften" durch die Wörter "Dienstag, dem zwölften" ersetzt.3. In Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "der Verweis auf die Artikel 147, 162 und 179 des Wahlgesetzbuches durch einen Verweis auf die Artikel 19 § 4, 22 § 2 und 23 § 3 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen" durch die Wörter "der Verweis auf die Artikel 143 Absatz 2, 147, 162 und 179 des Wahlgesetzbuches durch einen Verweis auf die Artikel 19 § 3 Absatz 2 und § 4, 22 § 2 und 23 § 3 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen" ersetzt. 4. In Absatz 4 Nr.1 werden die Wörter "wo er die Wahlvorschläge entgegennehmen wird" durch die Wörter "wo er die Wahlvorschläge persönlich entgegennehmen wird. Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres veröffentlicht diese Informationen auch online" ersetzt.

Art. 97 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 98 - Artikel 12 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Jede politische Formation, die im Parlament vertreten ist, und zwar infolge der Einreichung einer Kandidatenliste bei der letzten Wahl des Parlaments, kann einen Antrag auf Schutz des Listenkürzels hinterlegen, das sie in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. Das Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, besteht aus höchstens achtzehn Schriftzeichen. In diesen Grenzen kann es seine Übersetzung in die deutsche Sprache umfassen für die Gemeinden, die Teil des deutschen Sprachgebietes sind. Der König legt die Liste der Schriftzeichen fest, die verwendet werden dürfen." 2. In den Absätzen 2 und 4 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und in den Absätzen 3 und 8 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" und die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben.3. In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" jeweils aufgehoben. Art. 99 - Artikel 13 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben. Art. 100 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Wählereigenschaft" und den Wörtern "der vorschlagenden Wähler" die Wörter "und Unterschrift" eingefügt und Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Artikel 28bis § 1 des Sondergesetzes erwähnten Wähler und ausscheidenden Mitglieder erklären durch ihre Unterschrift, dass sie eine Kandidatenliste unterstützen, wobei sie Listenkürzel, Anzahl Kandidaten und Identität der Kandidaten zur Kenntnis genommen haben." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "von einem der drei zu diesem Zweck von den Kandidaten in ihrer Annahmeakte benannten unterzeichneten Wähler ausgehändigt oder von einem der beiden Kandidaten, die entweder von den ausscheidenden Parlamentsmitgliedern, die die Kandidaten vorgeschlagen haben, oder - für die erste Wahl des Parlaments - von den Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern, die die Kandidaten vorgeschlagen haben, zu diesem Zweck benannt wurden" durch die Wörter "von einem der drei Kandidaten ausgehändigt, die von den unterzeichneten Wählern oder von den ausscheidenden Parlamentsmitgliedern, die die Kandidaten vorgeschlagen haben, zu diesem Zweck benannt wurden" ersetzt.3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "einem Friedensrichter" und den Wörtern "oder Notar" das Wort ", Bürgermeister" eingefügt, werden die Wörter ", der Beruf" aufgehoben, werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.August 1983" durch die Wörter "Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "Dieselben Angaben" und den Wörtern "werden im Wahlvorschlag" die Wörter "mit Ausnahme der Angabe in Bezug auf das Geschlecht" eingefügt, werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben und wird das Wort "Ehegatten" jeweils durch das Wort "Ehepartners" ersetzt. 4. Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kandidaten dürfen mit ihrer schriftlichen Zustimmung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises registriert werden, damit sie der Kanzlei des Parlaments übermittelt werden, die diese Daten benutzen kann, um die für gewählt erklärten Kandidaten nach der Wahl zu kontaktieren.Diese Daten werden jedoch einen Monat nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahl vernichtet." 5. Absatz 5 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Akte, mit der Kandidaten ihre Kandidatur annehmen, kann gemeinsam für alle Kandidaten ein und derselben Liste oder gegebenenfalls individuell für einen oder mehrere Kandidaten ein und derselben Liste erstellt werden.Die Daten der Kandidaten, die ihre Kandidatur annehmen, dürfen in Anwendung von Artikel 26/1 übermittelt werden.

Namen und Vornamen wie auf dem Stimmzettel angegeben, mit Ausnahme des in Anwendung von Absatz 4 verwendeten Namens des Ehepartners oder des verstorbenen Ehepartners, die Kandidatenliste, auf der diese Kandidaten angegeben sind, und die entsprechenden Wahlergebnisse werden aufbewahrt und sind allen zu historischen Forschungszwecken auf der Website der Wahlergebnisse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres und im Staatsarchiv uneingeschränkt zugänglich." 6. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sobald der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt worden ist, kann der annehmende Kandidat seine Kandidatur nur noch mit Zustimmung der Unterzeichner des Wahlvorschlags und aller Mitkandidaten der betreffenden Liste auf gültige Weise zurückziehen." Art. 101 - In Artikel 15 § 2bis desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter "und Logos" aufgehoben.

Art. 102 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben.2. In § 2 Absatz 2 werden die Sätze "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel angegeben und in Großbuchstaben gedruckt.Der Vorname folgt und wird, mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." durch die Sätze "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle angegeben, gefolgt vom Vornamen. Name und Vorname jedes Kandidaten werden auf dem Stimmzettel auf dieselbe Weise wie auf dem Personalausweis des Kandidaten angegeben. Der König bestimmt, wie der vom Kandidaten verwendete Vorname, der sich von dem auf dem Personalausweis angegebenen Vornamen unterscheidet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 durch eine Offenkundigkeitsurkunde bestätigt wird, auf dem Stimmzettel angegeben wird." ersetzt. 3. In § 2bis wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt.4. Paragraph 2bis wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der Minister des Innern sorgt für die Online-Veröffentlichung des Protokolls über den endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten.Dieses veröffentlichte Protokoll enthält keine Daten zu den Zeugen der Kandidatenlisten und enthält in Bezug auf die Kandidaten nur deren Namen und Vornamen." 5. In § 3 werden die Wörter "und in § 2 des vorliegenden Artikels" aufgehoben.6. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Am Tag vor der Wahl" durch die Wörter "Spätestens am Wahltag" ersetzt.7. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.103 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Anweisungen für den Wähler in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz (Muster I), die Bestimmungen von Titel V und der Artikel 110 und 111 des Wahlgesetzbuches werden im Warteraum ausgehängt.

Ein Exemplar des Wahlgesetzbuches, des Sondergesetzes und des vorliegenden Gesetzes ist im Wahlbüro verfügbar.

Ein Exemplar der Wählerliste des Wahlbüros, das sich von den beiden in Artikel 142 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Exemplaren unterscheidet, ist zur Einsichtnahme durch die Wähler des Wahlbüros auf Antrag beim Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, der diese Einsichtnahme überwacht, im Wahlbüro verfügbar. Etwaige Bemerkungen werden im Protokoll des Wahlbürovorstandes vermerkt.

Diese Liste wird in einem dafür vorgesehenen Umschlag aufbewahrt, der nach der Wahl versiegelt und dem in Artikel 7ter erwähnten Personalmitglied der Gemeindeverwaltung ausgehändigt wird. Diese Liste wird vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist." Art. 104 - In Artikel 19 § 3 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, werden die Wörter "von jemandem begleiten oder helfen lassen" durch die Wörter "von einer Person seiner Wahl helfen lassen" ersetzt.

Art. 105 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 106 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] 5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.In § 1 Absatz 11 wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt und werden die Wörter "und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle" aufgehoben. 7. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "verkündet er öffentlich das Ergebnis" durch die Wörter "darf er öffentlich das Ergebnis verkünden" ersetzt.8. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Vorsitzende" und den Wörtern "dem Vorsitzenden" die Wörter "des Hauptwahlvorstandes des Kantons" eingefügt.9. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "wird die Auszählung oder die Fortsetzung der Auszählung auf den folgenden Morgen um 9 Uhr verschoben" durch die Wörter "darf die Auszählung oder die Fortsetzung der Auszählung auf den folgenden Morgen um 9 Uhr verschoben werden" ersetzt. Art. 107 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "werden" und den Wörtern "öffentlich verkündet" die Wörter "elektronisch verbreitet und" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 wird zwischen dem Wort "das" und dem Wort "Protokoll" das Wort "digitale" eingefügt.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Eine Papierfassung des während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und den Zeugen unterzeichneten Wahlprotokolls, die" durch das Wort "Die" ersetzt.4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Nach Abschluss der Verrichtungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons werden die gültigen Stimmzettel, die Liste mit den anwesenden Wählern und die in Ausführung von Artikel 19 § 3 Absatz 3 und 4 zurückgenommenen Stimmzettel vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons unter seiner Verantwortung im Hauptort des Wahlkantons aufbewahrt.Das Parlament darf sich diese Unterlagen vorlegen lassen, falls es dies für notwendig erachtet.

Die unbenutzten Stimmzettel werden sofort dem Provinzgouverneur zugesandt, der ihre Anzahl feststellt.

Die Stimmzettel werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist." 5. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.108 - In Artikel 24 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "siebzehnten Tag" durch die Wörter "fünfundvierzigsten Tag" ersetzt.

Art. 109 - Artikel 26/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 26/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bewahrt die in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten Daten in Bezug auf die Kandidaten, mit Ausnahme der Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, während dreißig Jahren nach der Wahl auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden diese Daten in Anwendung des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 vom Staatsarchiv aufbewahrt.

Diese Daten dürfen im Hinblick auf die Durchführung von wissenschaftlichen und/oder statistischen Untersuchungen zu den Kandidaten für die Wahl und zum Wahlergebnis Personen mitgeteilt werden, die dies schriftlich beantragen. Dieser Antrag enthält eine genaue Beschreibung des Untersuchungsprojekts, das den geltenden wissenschaftlichen Standards entsprechen muss, eine hinreichend detaillierte Aufzählung der einzusehenden Daten und eine Beschreibung der Analyseverfahren." Art. 110 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/2 - Artikel 203bis des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die Wahl des Parlaments.

Für diese Anwendung sind jedoch in § 2 Absatz 2 die Wörter "mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in den in Artikel 105 erwähnten Fällen und mindestens zwanzig Tage vor dem Wahltag in dem in Artikel 106 erwähnten Fall" durch die Wörter "mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag oder bei einer in Anwendung von Artikel 27 des Sondergesetzes organisierten außerordentlichen Wahl mindestens zwanzig Tage vor dem Wahltag" zu ersetzen." Art. 111 - In Artikel 27 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter "beziehungsweise Logo" aufgehoben.

Art. 112 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden die Wörter "bestimmt den Magistrat" durch die Wörter "kann den Magistrat bestimmen" ersetzt.

Art. 113 - In Artikel 30 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird das Wort "führt" durch die Wörter "kann dieselbe Person führen, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A führt, oder führt gegebenenfalls" ersetzt.

Art. 114 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 10 Uhr" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 10 Uhr" durch die Wörter "Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises" ersetzt. Art. 115 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 116 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird zwischen den Wörtern "der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen" und den Wörtern "belgischen Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.

Art. 117 - In Artikel 36 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "bestimmt den Magistrat" durch die Wörter "kann den Magistrat bestimmen" ersetzt.

Art. 118 - In Artikel 37 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird das Wort "führt" durch die Wörter "kann dieselbe Person führen, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons A führt, oder führt gegebenenfalls" ersetzt.

Art. 119 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 10 Uhr" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 10 Uhr" durch die Wörter "Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments" ersetzt. Art. 120 - Artikel 41ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "bestimmen nacheinander den ersten, den zweiten und die anderen Magistrate" durch die Wörter "können nacheinander den ersten, den zweiten und die anderen Magistrate bestimmen" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bestimmt den ersten und zweiten Magistrat" durch die Wörter "kann den ersten und zweiten Magistrat bestimmen" ersetzt.3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bestimmt der Magistrat, der den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer führt, den Magistrat" durch die Wörter "kann der Magistrat, der den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer führt, den Magistrat bestimmen" ersetzt. Art. 121 - In Artikel 41quater Absatz 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird das Wort "führt" durch die Wörter "kann dieselbe Person führen, die den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Kantons C führt, oder führt" ersetzt.

Art. 122 - Artikel 41quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise Logo" jeweils aufgehoben und werden die Wörter "beziehungsweise Logos" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "einundfünfzigsten Tag" durch die Wörter "zweiundfünfzigsten Tag" ersetzt.3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr" aufgehoben.4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl vor 14 Uhr" aufgehoben und werden die Wörter "am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer" durch die Wörter "am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt.5. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments anschließend am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl frühestens um 14 Uhr" durch die Wörter "Nach Erhalt der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Notifizierungen nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Parlaments" ersetzt. Art. 123 - In Artikel 41septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragenen belgischen Wähler" durch die Wörter "in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragenen volljährigen belgischen Wähler" ersetzt. Art. 124 - In Anlage 2 Muster I "Anweisungen für den Wähler" zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 2. März 2004, werden in Nr. 5 die Wörter "den Personalausweis" durch die Wörter "das Identitätsdokument" ersetzt.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 125 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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