publié le 04 février 2014
Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions. - Traduction allemande d'extraits
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24 JUIN 2013. - Loi portant des dispositions diverses en matière de pensions. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er et 3 à 5 de la loi du 24 juin 2013 portant des dispositions diverses en matière de pensions (Moniteur belge du 1er juillet 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Pensionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Vorruhestandspension (...) Art. 3 - Artikel 108 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "2.Lohnempfänger, die außerhalb der Regelung einer vertraglichen Frühpension a) in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor dem 28. November 2011 eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, die frühestens ausläuft, wenn sie das Alter von 60 Jahren erreichen, sofern die betreffenden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Laufbahn von mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, b) vor dem 1.Januar 2010 und frühestens mit Erreichen des Alters von 55 Jahren ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor diesem Datum eine frühestens bei Erreichen des Alters von 55 Jahren auslaufende Vorruhestandsvereinbarung getroffen haben, um die Bestimmungen von Artikel 61 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen zu können, sofern die betreffenden Arbeitnehmer spätestens mit Erreichen des Alters von 60 Jahren eine Laufbahn von mindestens fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 nachweisen, c) vor dem 1.Januar 2010 und nach einer Laufbahn von fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 ihre Tätigkeit aufgegeben haben oder in gegenseitigem Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber vor diesem Datum eine Vorruhestandsvereinbarung nach einer Laufbahn von fünfunddreißig Jahren im Sinne von Artikel 4 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 getroffen haben, um die Bestimmungen von Artikel 61 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 in Anspruch nehmen zu können,".
Art. 4 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen.
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2013. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau A. TURTELBOOM