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Loi du 24 juillet 2008
publié le 17 décembre 2008

Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2008001015
pub.
17/12/2008
prom.
24/07/2008
ELI
eli/loi/2008/07/24/2008001015/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JUILLET 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 10, 14 à 22, 57, 73 et 74, 76 à 79, 101, 143 à 157, 168 à 171 de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Finanzen KAPITEL I - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung B Nummer 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « 1. Ausfuhr - Umfassendes Qualitätsmanagement ».

Art. 3 - In Artikel 67 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, wird Nummer 2 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 15. Dezember 2004, 27.

Dezember 2005 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) In Nummer 12 werden die Wörter "dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS"" durch die Wörter "dem "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt. Art. 5 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) an Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Dekrets vom 12. Juni 1991 (Universitäten in der Flämischen Gemeinschaft) oder des Dekrets vom 5. September 1994 (Universitätsstudien und akademische Grade in der Französischen Gemeinschaft) fallen, oder an anerkannte Universitätskrankenhäuser, ». b) In Nummer 3 Buchstabe b) werden die Wörter "an den Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, an den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", an den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS"" durch die Wörter "an den "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", an den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", an den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.c) [Abänderung des französischen Textes] d) [Abänderung des französischen Textes] e) [Abänderung des französischen Textes] f) [Abänderung des französischen Textes] Art.6 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 22. Dezember 1998, 10. August 2001, 6. Juli 2004 und 11. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Einkünfte, die von einem Behinderten bezogen werden, der grundsätzlich ein Anrecht auf die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfen hat, bis zu dem Höchstbetrag, auf den diese Person in Ausführung dieses Gesetzes Anrecht haben kann, ». b) [Abänderung des französischen Textes] Abschnitt 2 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art.7 - Artikel 265 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « - die ein Versicherungsunternehmen einer in Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes oder in Artikel 7 des Gesetzes vom 6.August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnten lokalen Verwaltung, die der Steuer der juristischen Personen unterliegt, gewährt oder zuerkennt ». 2. Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe a) werden die Wörter "wie in den vorerwähnten Artikeln 161 und 161bis erwähnt" durch die Wörter "wie in Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes oder in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.August 1993 erwähnt" ersetzt. 3. Der zweite Gedankenstrich Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) die von der vorerwähnten lokalen Verwaltung investierten Kapitalien zur Deckung von Lasten in Bezug auf gesetzliche Pensionen bestimmt sind durch Zahlungen des Versicherungsunternehmens: - entweder direkt an ehemalige Lohnempfänger der betreffenden lokalen Verwaltung oder an ihre Rechtsnachfolger - oder indirekt an eine Einrichtung für soziale Sicherheit, die mit der Zahlung der vorerwähnten gesetzlichen Pensionen beauftragt ist, ».4. Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe d) werden die Wörter "von der öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung" durch die Wörter "von der lokalen Verwaltung" ersetzt. Art. 8 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.

Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung, der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS" und der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen"" durch die Wörter "der "Föderale Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO" und der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.9 - Artikel 531 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 531 - Die Bestimmungen von Artikel 67 § 4 bleiben auf Gewinne anwendbar, die vorher steuerfrei waren in Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 3, so wie diese Paragraphen vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 bestanden, und von Artikel 67 § 1 Nr. 2, so wie diese Nummer vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)] bestand. » Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 10 - Artikel 7 wird wirksam auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Zinsen.

Artikel 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

Die Artikel 2, 3, 4 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 9 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. (...) KAPITEL IV - E-Notariat Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 14 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn sie es unterlassen: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Kenntnis zu setzen, 2.den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich der Eigentümer oder Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann.

In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. § 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.

Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 15 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2003, werden die Wörter "in Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2" durch die Wörter "in Artikel 433" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist.

Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 433 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an die Einnehmer der direkten Steuern zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuern und Nebenkosten, die ihm in Ausführung von Artikel 434 notifiziert worden sind, und in dem Masse, wie diese Steuern und Nebenkosten eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 darstellen.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen, 2.vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn der Notar die Inkenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.

Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 4 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt.

Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 17 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 1" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 18 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 28. Dezember 1992 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000, 13. Juli 2001 und 31. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu fragen, ob er steuerpflichtig oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 ist. Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Kenntnis zu setzen, 2.den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.

Wird die betreffende Urkunde nicht binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.

Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird.

Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt.

Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » 2. Paragraph 1bis wird aufgehoben. Art. 19 - In Artikel 93quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2003, werden die Wörter "der in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung" durch die Wörter "der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, wird wie folgt ersetzt: « Art. 93quinquies - § 1 - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist, insofern die in Artikel 85 § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist.

Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 93ter erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die ihm in Ausführung von Artikel 93ter notifiziert worden sind, und in dem Masse, wie diese Steuer und diese Nebenkosten zu einer in Artikel 85 erwähnten Zwangsbeitreibung geführt haben, deren Ausführung nicht durch ein in Artikel 89 vorgesehenes Gerichtsverfahren unterbrochen wird.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen, 2.den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn der Notar die Inkenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er zuvor die in Artikel 93ter erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.

Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 4 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt.

Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 21 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 1" ersetzt.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 22 - Die Artikel 14 bis 21 werden wirksam mit 1. März 2007. (...) TITEL IV - Wirtschaft KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 57 - Artikel 35 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine französischsprachige und eine niederländischsprachige" durch die Wörter "den Französischsprachigen und Deutschsprachigen Rat der Architektenkammer beziehungsweise den Flämischen Rat der Architektenkammer" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Die Präsidenten der in vorliegendem Absatz erwähnten Räte der Kammer wohnen den getrennten Beratungen bei.» 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Die Präsidenten der in vorliegendem Absatz erwähnten Räte der Kammer wohnen den getrennten Beratungen bei.» (...) TITEL VII - Landwirtschaft EINZIGES KAPITEL - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 73 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 12. Vergütungen für Leistungen für Dritte ».

Art. 74 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr.3" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 12" ersetzt. 2. Im niederländischen Text von § 2 wird das Wort "heffingen" durch das Wort "retributies" ersetzt. (...) TITEL VIII - Beschäftigung KAPITEL I - Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Nicht versicherte Arbeitgeber Art. 76 - In Artikel 59 Nr. 14 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "Artikel 60 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 60 Absatz 4" ersetzt.

Art. 77 - In Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 10.

August 2001, 22. Dezember 2003 und 20. Juli 2006, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Wenn der Unfall durch eine bestätigte Vereinbarung abgewickelt wird, die zwischen dem Fonds und dem Opfer oder seinen Berechtigten geschlossen worden ist, müssen der in Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber oder das in Absatz 1 erwähnte Versicherungsunternehmen, der beziehungsweise das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, Rückzahlung an den Fonds aufgrund der in dieser bestätigten Vereinbarung aufgenommenen Angaben leisten. Dies gilt nicht, soweit die bestätigte Vereinbarung wegen entschuldbaren Irrtums oder arglistiger Täuschung oder wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zum Bereich der öffentlichen Ordnung gehören, vom Richter für nichtig erklärt wird. Falls der Fonds beim Abschluss der Vereinbarung einen nicht entschuldbaren Irrtum begangen hat, kann der Richter den Rückforderungsanspruch des Fonds im Verhältnis zu diesem Irrtum begrenzen. » Art. 78 - Artikel 77 ist anwendbar für die Vereinbarungen, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels bestätigt werden.

Abschnitt 2 - Grundentlohnung Schiffsjunge Art. 79 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 80 - Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht, so wird die Entschädigung für Minderjährige und Lehrlinge auf der Grundlage der Grundentlohnung berechnet, die der Berufskategorie entspricht, der das Opfer bei seiner Volljährigkeit oder am Ende seines Lehrvertrags an Bord eines Schiffes derselben Kategorie wie derjenigen des Schiffes, auf dem es angemustert worden ist, angehört hätte.

Wenn während des Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit der Minderjährige volljährig wird oder der Lehrvertrag endet, wird die Grundentlohnung für die Berechung der täglichen Entschädigung ab diesem Datum gemäss dem vorangehenden Absatz festgelegt. » (...) TITEL X - Volksgesundheit (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 101 - In das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden, wie nachstehend aufgezählt, ein Sachverständigenlenkungsausschuss und Sachverständigenausschüsse eingerichtet, die sich aus Sachverständigen zur Unterstützung des Nationalen Ernährungs- und Gesundheitsplans zusammensetzen: - ein Sachverständigenlenkungsausschuss, - ein Ausschuss für die Zuerkennung des Logos PNNS-B, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe körperliche Betätigung, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Neuformulierung von Lebensmittelprodukten, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Mikronährstoffe, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Unterernährung, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Ernährungsgewohnheiten.

Diese Ausschüsse geben Gutachten ab und stellen Untersuchungen an in Bezug auf die Aspekte der Ernährungspolitik, für die der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig ist, und zwar sowohl aus eigener Initiative als auch auf Verlangen des Ministers oder des Vorsitzenden des Sachverständigenlenkungsausschusses. Der König bestimmt die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Vergütung dieser Ausschüsse. » (...) TITEL XII - Inneres KAPITEL I - Personalausweise Art. 143 - In Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Personalausweis eines Belgiers, der wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer sowohl im Ausland als auch bei einer eventuellen Rückkehr des Inhabers nach Belgien gültig.

Die belgische berufskonsularische Vertretung oder die vom König bestimmte honorarkonsularische Vertretung stellt Belgiern, die gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einen Personalausweis aus, der dem in vorliegendem Gesetz erwähnten Personalausweis entspricht.

Dieser Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der Inhaber in die Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen wird. » Art. 144 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung, so wie sie in Artikel 2 erwähnt sind, eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt, der dem im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweis entspricht.

Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder die vom König bestimmte honorarkonsularische Vertretung ausgestellt. § 2 - Der gemäss dem Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der Inhaber die Gemeinde über seinen Wegzug ins Ausland informiert und er sich in die konsularischen Bevölkerungsregister einer konsularischen Vertretung eintragen lässt.

Der in Anwendung von § 1 von einer belgischen konsularischen Vertretung ausgestellte Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der Inhaber sich in die konsularischen Bevölkerungsregister einer anderen konsularischen Vertretung oder in die Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eintragen lässt. § 3 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ausgehändigt werden. » Art. 145 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 143 fest.

Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 7 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise, ersetzt durch Artikel 144, fest.

KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 146 - In Titel VIII Kapitel I des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein Abschnitt 4, der Artikel 247quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 4 - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Art. 247quinquies - In Abweichung von Artikel 149septies steht das Amt des dienstleitenden Direktors des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei im Rahmen der ersten Bestellung in dieses Amt auch Personalmitgliedern des Einsatzkaders offen.

Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das eventuell in dieses Amt bestellt worden ist, behält sein Statut. » KAPITEL III - Sicherheit und Vorbeugung - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes Art. 147 - Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung der in Artikel 3 § 1 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen "Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen worden ist.

Dieser Dienst kann bestehen aus: 1. Personen, die direkt von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden, 2.Personen, die der organisierenden Gemeinde über eine Lokale Beschäftigungsagentur oder durch Vermittlung einer juristischen Person, die die organisierende Gemeinde errichtet, bereitgestellt werden.

Die organisierende Gemeinde schliesst mit der Lokalen Beschäftigungsagentur beziehungsweise mit der errichteten juristischen Person eine Vereinbarung ab, in der die Modalitäten der Bereitstellung der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Personen präzisiert sind.

In dieser Vereinbarung wird insbesondere vorgesehen, dass die bereitgestellten Personen dem Ordnungshüterdienst angehören und dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unmittelbar auf sie anwendbar sind. » Art. 148 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1.2. In § 1 Nr.4 werden die Wörter "oder Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen" gestrichen. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Gemeinderat kann diesen Dienst ebenfalls mit der Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen beauftragen.» Art. 149 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 und/oder § 2 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt.

Art. 150 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 3 Nr.1, 2, 3 und/oder 5 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 3 Nr.4 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 4 und/oder § 2 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt.

Art. 151 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Ausbildung kann" und den Wörtern "von Ausbildungseinrichtungen" die Wörter "von den provinzialen und regionalen Verwaltungsschulen," eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden haben" durch die Wörter "Der Betreffende muss an der Grundausbildung teilnehmen" ersetzt. Art. 152 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit" ersetzt.

Art. 153 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "Die in Artikel 3 § 1 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5" durch die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 3, 4 und 5" ersetzt.

Art. 154 - In Artikel 19 desselben Gesetzes werden die Wörter "wie in Artikel 3 erwähnt" durch die Wörter "wie in Artikel 3 § 1 erwähnt" und die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt.

Art. 155 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 20 - § 1 - Ordnungshüter müssen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausbildungsbedingungen spätestens ein Jahr, nachdem die Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden erteilt, erstmals gemäss Artikel 10 Absatz 3 bestimmt worden ist, erfüllen. § 2 - Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben, können als Ordnungshüter eingestellt werden, sofern sie: 1. nach dem 1.Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben, 2. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in Artikel 8 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Tätigkeiten ausüben, 3. die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 3 - Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, müssen die in § 2 und in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. » KAPITEL IV - Zivile Sicherheit Art. 156 - Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Mindestverwaltungs- und -einsatzstrukturen, die" und den Wörtern "die Zone einrichten muss" werden die Wörter "die Provinz oder" eingefügt.2. Das Wort "Anforderungen" wird durch das Wort "Notrufen" ersetzt. Art. 157 - Artikel 224 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen Artikel. » (...) TITEL XIII - Öffentliche Unternehmen EINZIGES KAPITEL - Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen (...) Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile (...) Art. 168 - Artikel 35bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 35bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die den Arbeitnehmern in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung einer Regelung in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gewährt werden, in Höhe des in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. » Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile Art. 169 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 24. bis zu einem Jahresbetrag, der den in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreitet: einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gezahlt oder zuerkannt werden und dem in demselben Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen. » Art. 170 - Artikel 52 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24.

Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gezahlt oder zuerkannt werden und dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen, ».

Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 171 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder zuerkannt werden gemäss dem Verfahren, den Modalitäten und den Bedingungen, die in dem in Artikel 160 erwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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