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Loi du 24 décembre 2020
publié le 17 mars 2023

Loi relative au travail associatif. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023010074
pub.
17/03/2023
prom.
24/12/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 DECEMBRE 2020. - Loi relative au travail associatif. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 30, 32 à 45, 47 à 59 et 69 à 71 de la loi du 24 décembre 2020 relative au travail associatif (Moniteur belge du 31 décembre 2020), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 20 juillet 2021 portant extension du champ d'application de la loi du 24 décembre 2020 relative au travail associatif (Moniteur belge du 23 juillet 2021).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Vereinsarbeit: jede Tätigkeit, die: a) in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes grundsätzlich gegen Entschädigung verrichtet wird, b) zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen als der Person, die die Tätigkeit verrichtet, einer Gruppe, einer Organisation oder der Gesellschaft als Ganzes verrichtet wird, c) von einer Organisation organisiert wird, d) von einer Person verrichtet wird, die gemäß den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes ebenfalls gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit, wie in Artikel 4 bestimmt, ausübt oder die pensioniert ist, e) von einer Person verrichtet wird, die in dem Zeitraum, in dem sie Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit - wie in vorliegendem Gesetz erwähnt - erbringt, nicht durch einen Arbeitsvertrag, einen Dienstleistungsvertrag oder eine statutarische Anstellung bei derselben Organisation gebunden ist, nicht für dieselbe Tätigkeit als Freiwilliger im Sinne des Gesetzes vom 3.Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen fungiert und nicht für eine andere Tätigkeit für dieselbe Organisation als Freiwilliger im Sinne vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 2005 fungiert, sofern sie eine Pauschalvergütung für Freiwilligenarbeit erhält, f) und nicht auf einer bloßen Teilnahme an Tätigkeiten beruht, 2.Vereinsarbeiter: jede natürliche Person, die eine in Nr. 1 erwähnte Tätigkeit verrichtet, 3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Gründern, Verwaltern oder jeglichen anderen Personen, außer in diesem letzten Fall, zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil gewährt oder verschafft, die mit Vereinsarbeitern arbeitet, und sofern die vorerwähnte nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts gemäß Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist oder beim Landesamt für soziale Sicherheit erfasst ist, 4.nichtrechtsfähige Vereinigung: Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch die in Artikel 1:6 § 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Vereinbarung geregelt ist, 5. Pensionierter: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30.März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen bestimmt ist, mit Ausnahme der Übergangsentschädigung, 6. T-2: zweites Quartal, das dem laufenden Quartal vorausgeht, 6.T-3: drittes Quartal, das dem laufenden Quartal vorausgeht.

KAPITEL 3 - Anwendungsbereich und Anwendungsbedingungen Art. 3 - Mit Ausnahme der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten können im Rahmen der im vorliegenden Gesetz erwähnten Vereinsarbeit folgende Tätigkeiten verrichtet werden: 1. Animator, Leiter, Kursleiter oder Koordinator, der Einführung in den Sport und/oder sportliche Aktivitäten anbietet, 2.Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Preisrichter, Ordner, Platz- und Zeugwart, Streckenposten bei Sportwettkämpfen, 3. Hausmeister von Jugend- und Sportinfrastrukturen, 4.gelegentliche oder im kleinen Maßstab erfolgende Hilfe und Unterstützung im Bereich der Verwaltung, der Führung, der Archivierung oder im Rahmen einer logistischen Verantwortung für Aktivitäten im Sportsektor, 5. gelegentliche oder im kleinen Maßstab erfolgende Hilfe bei der Erstellung von Newslettern oder anderen Publikationen (wie Websites) im Sportsektor, 6.Anbieter von Schulungen, Vorträgen oder Präsentationen im Sportsektor, [7. künstlerischer oder technisch-künstlerischer Betreuer im Sektor der Amateurkünste, im künstlerischen Sektor und im Sektor der kulturellen Bildung, 8. Anbieter von Schulungen, Vorträgen, Präsentationen oder Aufführungen zu kulturellen, künstlerischen und sozialen Themen im soziokulturellen Sektor, im Sektor der kulturellen Bildung, im Sektor der Kunsterziehung und im Sektor der Künste.] [Art. 3 einziger Abs. Nr. 7 und 8 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Juli 2021 (B.S. vom 23. Juli 2021)] Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet lediglich Anwendung, wenn der Vereinsarbeiter zum Zeitpunkt der Verrichtung der Vereinsarbeit mindestens 18 Jahre alt ist, sofern der Vereinsarbeiter gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit ausübt, und zwar gemäß einer der folgenden Bedingungen: 1. Er ist bei einem oder mehreren Arbeitgebern als Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, und insofern es sich bei den berücksichtigten Leistungen nicht um gleichgesetzte Teilzeitlaufbahnunterbrechungs- oder Zeitkreditleistungen in einem System mit Beteiligung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung oder des zuständigen regionalen Amtes handelt.2. Im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, fällt seine Tätigkeit unter eine andere Pensionsregelung als die Regelung für Lohnempfänger oder Selbständige, die durch oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Provinzialverordnung oder durch die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen bestimmt ist.3. Er übt im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, eine berufliche Tätigkeit als Selbständiger aus und seine in diesem Rahmen zu entrichtenden vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge werden mindestens auf der Grundlage des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Betrags berechnet oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines niedrigeren Betrags, wobei jedoch davon ausgegangen wird, dass der Selbständige einen Beitrag gezahlt hat, der mindestens dem in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Beitrag entspricht.

Für die Berechnung im Quartal T-3 werden alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, 33, 34, 34bis, 34ter, 34quater, 39, 40, 45, 47 und 51 bis 60 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.

Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt sind durch ein von den Unterrichtsministerien der Gemeinschaften für zeitweilige Arbeitnehmer gezahltes zeitversetztes Gehalt oder für diejenigen, die Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung mit Freistellung von der Arbeitssuche während der Sommerferien gezahlt wird.

Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt: 1. Leistungen im Rahmen eines Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr.1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt, 2. Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, 3. Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die 475 gemeldeten Stunden Studentenarbeit pro Kalenderjahr gemäß Artikel 17bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, 4. Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, 5. Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, 6. Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, wie in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt. § 2 - Für die Anwendung von § 1 wird eine berufliche Tätigkeit im Dienst einer internationalen oder supranationalen Einrichtung, der Belgien angehört, einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 gleichgesetzt. § 3 - Die Bedingung für die Ausübung einer in § 1 erwähnten gewöhnlich und hauptberuflich ausgeübten beruflichen Tätigkeit findet keine Anwendung, wenn der Betreffende im Referenzquartal T-2, wie in Artikel 2 Nr. 5 bestimmt, pensioniert war oder wenn die Leistungen im Rahmen eines Programms für Jugendliche zur Leistung eines gemeinnützigen Dienstes, das von einer per Dekret bestimmten Akkreditierungsstelle zugelassen ist, erbracht werden. Ein vorerwähntes Programm darf eine Dauer von einem Jahr nicht überschreiten und kann nach dieser Höchstdauer weder verlängert noch erneuert werden. § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, Frühpension und Arbeitsunfähigkeit.

Art. 5 - Vereinsarbeiter können im monatlichen Durchschnitt bis zu 50 Stunden Vereinsarbeit leisten. Die durchschnittliche monatliche Dauer der Vereinsarbeit wird pro Quartal ermittelt, indem die Anzahl der im laufenden Quartal geleisteten Stunden Vereinsarbeit durch die Anzahl der Monate des laufenden Quartals geteilt wird, in denen der betreffende Vereinsarbeiter durch einen Vereinsarbeitsvertrag gebunden ist.

KAPITEL 4 - Vereinsarbeitsvertrag Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Spätestens zum Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Vereinsarbeit schließen Vereinsarbeiter und Organisation einen schriftlichen, gegebenenfalls elektronischen Vertrag ab, der mindestens die folgenden Bestimmungen enthält: 1. Identifizierungsdaten des Vereinsarbeiters: a) Name und Vorname, b) Geburtsdatum und -ort, c) Adresse, d) Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, 2. Identifizierungsdaten der Organisation: a) Bezeichnung der Organisation, b) Adresse, c) wenn die Organisation zu einer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen verpflichtet ist, die in Artikel III.17 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer, 3. Identifizierungsdaten des Vertreters der Organisation: a) Name und Vorname, b) Geburtsdatum und -ort, c) Adresse, d) Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, 4. Überschrift "Vereinsarbeitsvertrag", 5.Gegenstand des Vertrags und allgemeine Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten, 6. Ort der Vereinsarbeit, 7.zwischen den Parteien in Anwendung von Artikel 8 vereinbarter Stundenplan der Vereinsarbeit und zwischen den Parteien vereinbarte Modalitäten zur Festlegung dieses Stundenplans, 8. festgelegte Laufzeit des Vertrags, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, 9.Entschädigung für die Vereinsarbeit, 10. Versicherungen, die im Rahmen der Vereinsarbeit abgeschlossen werden, 11.Kündigungsfrist und Modalitäten für die Kündigung, festgelegt gemäß Artikel 17, 12. gegebenenfalls geltender Verhaltenskodex.In den meisten Fällen handelt es sich um Regeln im Bereich der Berufspflichten, die - je nach Sektor - von den Behörden auferlegt werden oder in den Vorschriften des zuständigen Verbands, der zuständigen Vereinigung oder einer ähnlichen zuständigen Organisation enthalten sind. In den Vertrag können auch zusätzliche Berufspflichten aufgenommen werden, 13. Bestätigung, dass der Vereinsarbeiter von der Organisation alle erforderlichen Informationen und Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die mit der Vereinsarbeit verbundenen Risiken erhalten hat, und Verpflichtung des Vereinsarbeiters, diese einzuhalten. Der König bestimmt ein Muster für einen Standard-Vereinsarbeitsvertrag.

Art. 7 - § 1 - Der Vereinsarbeitsvertrag ist ein befristeter Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt die Verlängerung eines Vereinsarbeitsvertrags als neuer Vertrag, für den eine neue elektronische Meldung gemäß Kapitel 11 erfolgen muss. § 3 - Pro Kalenderjahr können zwischen demselben Vereinsarbeiter und derselben Organisation höchstens drei Vereinsarbeitsverträge, ob aufeinanderfolgend oder nicht, abgeschlossen werden.

Der König kann die Tätigkeiten bestimmen, für die in Abweichung vom vorhergehenden Absatz mehr als drei Vereinsarbeitsverträge pro Kalenderjahr zwischen denselben Parteien zulässig sind.

Art. 8 - § 1 - Die Parteien vereinbaren in gegenseitigem Einvernehmen einen festen oder variablen wöchentlichen oder monatlichen Stundenplan für die Vereinsarbeit, von dem jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen und schriftlich abgewichen werden kann. Die vereinbarte Arbeitszeit wird im Vereinsarbeitsvertrag angegeben. § 2 - Der variable Stundenplan für die Vereinsarbeit wird dem Vereinsarbeiter mindestens fünf Kalendertage vor jeder Leistung schriftlich mitgeteilt. Die Parteien können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich vom vorgesehenen variablen Stundenplan abweichen. § 3 - Die Organisation ist verpflichtet, die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 vereinbarten Abweichungen am Ort der Vereinsarbeit bereitzuhalten und während eines Zeitraums von fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 9 - Überschreitet die Dauer der Vereinsarbeit sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird dem Vereinsarbeiter mindestens eine Viertelstunde Pause gewährt.

Art. 10 - Zwischen zwei Leistungen in Erfüllung eines Vereinsarbeitsvertrags, die an verschiedenen Kalendertagen erbracht werden, hat der Vereinsarbeiter Anspruch auf eine Mindestruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden.

Art. 11 - Jeder Zeitraum von sieben Tagen muss eine Mindestruhezeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden umfassen, in der der Vereinsarbeiter keine Vereinsarbeit leistet.

Art. 12 - Die Organisation hält den Vereinsarbeitsvertrag am Ort der Vereinsarbeit bereit und bewahrt ihn während eines Zeitraums von fünf Jahren auf.

Art. 13 - Die Organisation legt den mit der Kontrolle beauftragten Beamten den Vereinsarbeitsvertrag auf erstes Verlangen vor.

Art. 14 - Ist der Vereinsarbeitsvertrag zu Beginn der Leistungserbringung nicht abgeschlossen, kann die Tätigkeit nicht als Vereinsarbeit angesehen werden. Die Person, die diese Tätigkeit verrichtet, kann in diesem Fall für die vor Abschluss des Vereinsarbeitsvertrags erbrachten Leistungen nicht als Vereinsarbeiter angesehen werden.

Abschnitt 2 - Aussetzung der Erfüllung des Vertrags Art. 15 - § 1 - Die Erfüllung des Vereinsarbeitsvertrags wird ausgesetzt: 1. bei höherer Gewalt vorübergehender Natur, 2.während des Zeitraums von sieben Tagen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum und während der neun Wochen, die im Prinzip mit dem Tag der Entbindung beginnen, 3. während des Zeitraums, in dem die Vereinsarbeit wegen Krankheit oder Unfall nicht zweckdienlich ausgeführt werden kann, 4.während des Zeitraums, in dem die Vereinsarbeit infolge der Anwendung geltender Vorschriften oder einer geltenden analogen Regelung der öffentlichen Behörden, der zuständigen Organisation oder eines organisierenden Dritten nicht zweckdienlich ausgeführt werden kann, 5. aufgrund unvorhergesehener besonderer Umstände. § 2 - Für die Dauer der Aussetzung des Vereinsarbeitsvertrags kann der betreffende Vereinsarbeiter keinen Anspruch auf Entschädigung erheben. § 3 - Während der Aussetzung hat jede der Parteien weiterhin die Möglichkeit, den Vereinsarbeitsvertrag gemäß Abschnitt 3 zu beenden.

Abschnitt 3 - Vertragsende Art. 16 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den vorliegendem Gesetz unterliegenden Vereinsarbeitsverträgen ergeben: 1. durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit, 2.durch den Willen der Parteien, 3. durch den Tod des Vereinsarbeiters oder die Einstellung der Tätigkeiten der Organisation, 4.durch höhere Gewalt.

Art. 17 - § 1 - Jede Partei kann den Vereinsarbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. § 2 - Zur Vermeidung der relativen Nichtigkeit müssen im Kündigungsschreiben Beginn und Dauer der Kündigungsfrist angegeben sein. § 3 - Zur Vermeidung der relativen Nichtigkeit erfolgt die Notifizierung der Kündigung entweder per Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde oder durch Aushändigung eines Schriftstücks.

Die von der anderen Partei auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt lediglich als Bestätigung des Empfangs der Notifizierung. § 4 - Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Tag der Notifizierung. § 5 - Die Kündigungsfrist beträgt: 1. mindestens sieben Kalendertage, wenn der Vereinsarbeitsvertrag für eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten abgeschlossen wird, 2.mindestens vierzehn Kalendertage, wenn der Vereinsarbeitsvertrag für eine Laufzeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr abgeschlossen wird.

Art. 18 - Sowohl der Vereinsarbeiter als auch die Organisation können den Vereinsarbeitsvertrag während der Aussetzung des Vereinsarbeitsvertrags beenden.

Im Fall einer Kündigung durch den Vereinsarbeiter vor oder während der Aussetzung läuft die Kündigungsfrist während dieser Aussetzung.

Im Fall einer Kündigung durch die Organisation vor oder während der Aussetzung läuft die Kündigungsfrist nicht während der Aussetzung.

Art. 19 - § 1 - Jede Partei kann den Vereinsarbeitsvertrag aus einem schwerwiegenden Grund fristlos oder vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt als schwerwiegender Grund ein grobes Verschulden, das jede Zusammenarbeit zwischen dem Vereinsarbeiter und der Organisation sofort und endgültig unmöglich macht. § 3 - Zur Vermeidung der relativen Nichtigkeit erfolgt die Notifizierung des schwerwiegenden Grunds entweder per Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde oder durch Aushändigung eines Schriftstücks. Die von der anderen Partei auf dem Duplikat des Schriftstücks angebrachte Unterschrift gilt lediglich als Bestätigung des Empfangs der Notifizierung. § 4 - Zur Vermeidung der relativen Nichtigkeit wird der Sachverhalt, der den schwerwiegenden Grund rechtfertigt, in der Notifizierung erwähnt.

Art. 20 - § 1 - Die Partei, die den Vereinsarbeitsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der in Artikel 16 § 5 festgelegten Kündigungsfrist kündigt, ist verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung in folgender Höhe zu zahlen: 1. 1/48 des in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 definierten Betrags, wenn der Vereinsarbeitsvertrag für eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten abgeschlossen wurde, 2.1/24 des in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 definierten Betrags, wenn der Vereinsarbeitsvertrag für eine Laufzeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr abgeschlossen wurde.

KAPITEL 5 - Haftung des Vereinsarbeiters und der Organisation Art. 21 - § 1 - Wenn ein Vereinsarbeiter bei der Erfüllung des Vereinsarbeitsvertrags der Organisation oder Dritten Schaden zufügt, ist die Organisation zivilrechtlich für diesen Schaden haftbar. § 2 - Der Vereinsarbeiter haftet lediglich für seine arglistige Täuschung, sein grobes Verschulden und, wenn es sich dabei um einen eher gewohnheitsmäßigen als zufälligen Fehler handelt, seinen leichten Fehler. § 3 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit darf von der in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Haftung nicht zum Nachteil des Vereinsarbeiters abgewichen werden. § 4 - Die Organisation kann die Entschädigungen und Schadenersatzleistungen, die ihr aufgrund des vorliegenden Artikels zustehen und die nach den Vorfällen mit dem Vereinsarbeiter vereinbart oder vom Richter festgelegt wurden, von den aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten Entschädigungen abziehen.

KAPITEL 6 - Versicherung im Bereich Vereinsarbeit Art. 22 - § 1 - Organisationen, die unter anderem aufgrund von Artikel 21 für die von Vereinsarbeitern verursachten Schäden zivilrechtlich haftbar sind, schließen zur Deckung der mit der Vereinsarbeit verbundenen Risiken einen Versicherungsvertrag ab, der mindestens die zivilrechtliche Haftpflicht der Organisation, die Vertragshaftung ausgenommen, deckt. § 2 - Zudem schließen diese Organisationen einen Versicherungsvertrag zur Deckung von Körperschäden ab, die Vereinsarbeiter durch Unfälle bei der Ausführung der Vereinsarbeit oder auf dem Weg von und zu diesen Tätigkeiten sowie durch Krankheiten infolge der Vereinsarbeit erleiden. § 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von Vereinsarbeitern die Deckung durch den Versicherungsvertrag um rechtlichen Beistand für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Risiken erweitern. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestgarantiebedingungen der in vorliegendem Artikel erwähnten Versicherungsverträge.

Art. 23 - Artikel 6 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: "und auf die durch Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit auferlegte Versicherung der zivilrechtlichen Haftpflicht,".

Art. 24 - Es wird davon ausgegangen, dass die Vereinsarbeit im Rahmen des Privatlebens, wie im Königlichen Erlass vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens erwähnt, verrichtet wird.

KAPITEL 7 - Schutz des Wohlbefindens Art. 25 - § 1 - Das Wohlbefinden der Vereinsarbeiter wird von der Organisation durch Maßnahmen in den folgenden Bereichen gefördert: 1. Arbeitssicherheit, 2.Schutz der Gesundheit des Vereinsarbeiters bei der Arbeit, 3. psychosoziale Aspekte der Arbeit, 4.Ergonomie, 5. Betriebshygiene, 6.Verschönerung der Arbeitsplätze, 7. Maßnahmen der Organisation im Bereich Umwelt im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Nummern 1 bis 6. § 2 - Die Organisation ergreift unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Vereinsarbeit ausgeführt wird, und der mit der Vereinsarbeit verbundenen Anforderungen die erforderlichen Maßnahmen, um das Wohlbefinden der Vereinsarbeiter bei der Erfüllung des Vereinsarbeitsvertrags zu fördern.

Zu diesem Zweck wendet die Organisation folgende allgemeine Präventionsgrundsätze an: 1. Vorbeugung von Risiken, 2.Einschätzung von Risiken, die nicht vermieden werden können, 3. Bekämpfung der Risiken an der Quelle, 4.Ersetzung von Gefährlichem durch Ungefährliches oder weniger Gefährliches, 5. Vorrang für kollektive Schutzmaßnahmen vor individuellen Schutzmaßnahmen, 6.Anpassung der Arbeit an den Menschen, besonders bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und bei der Wahl der Arbeitsmittel und Begleitmethoden, insbesondere um ihre Auswirkungen auf die Gesundheit zu begrenzen, 7. größtmögliche Begrenzung der Risiken unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, 8.Begrenzung des Risikos schwerer Verletzungen durch Ergreifung materieller Maßnahmen, die Vorrang vor allen anderen Maßnahmen haben, 9. Planung der Prävention und Umsetzung der Politik des Wohlbefindens der Vereinsarbeiter bei der Ausführung ihres Auftrags im Hinblick auf einen systemischen Ansatz zur Integration von unter anderem Technik, Organisation der Begleitung, Begleitumständen, sozialen Beziehungen und Umgebungsfaktoren bei der Begleitung, 10.Informierung der Vereinsarbeiter über die Art ihrer Tätigkeit, die damit verbundenen Restrisiken und die Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung dieser Gefahren, sowohl bei Beginn der Vereinsarbeit als auch immer dann, wenn dies zum Schutz des Wohlbefindens notwendig ist, 11. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Vereinsarbeiter und Festlegung von Begleitmaßnahmen, um die Einhaltung dieser Anweisungen auf angemessene Weise zu gewährleisten, 12.Bereitstellung einer angemessenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung bei der Begleitung oder Vergewisserung über das Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch Maßnahmen, Methoden oder Verfahren innerhalb der Organisation vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. § 3 - Die Organisation bestimmt: 1. die Mittel und die Methode, die für die in § 2 erwähnte Politik des Wohlbefindens der Vereinsarbeiter bei der Ausführung ihres Auftrags zu verwenden sind;2. die Befugnisse und die Verantwortung der Personen, die mit der Umsetzung der Politik des Wohlbefindens der Vereinsarbeiter bei der Ausführung ihres Auftrags betraut sind. Die Organisation passt ihre Politik des Wohlbefindens den gewonnenen Erfahrungen, der Entwicklung der Begleitmethoden oder den Begleitumständen an. § 4 - Der König kann die in § 1 [sic, zu lesen ist § 2] erwähnten allgemeinen Präventionsgrundsätze aufgrund spezifischer Risikosituationen oder zur Vermeidung solcher spezifischen Situationen eingehender definieren und ausarbeiten.

Art. 26 - § 1 - Vereinsarbeiter müssen bei ihrer täglichen Arbeit am Ort der Vereinsarbeit gemäß ihrer Ausbildung und den Anweisungen der Organisation bestmöglich für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und Gesundheit der anderen betroffenen Personen Sorge tragen.

Zu diesem Zweck sind Vereinsarbeiter vor allem verpflichtet, gemäß ihrer Ausbildung und den Anweisungen der Organisation: 1. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäß zu benutzen, 2.die ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu benutzen und sie nach Benutzung an ihren Platz zu räumen, 3. spezifische Sicherheitsvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht willkürlich außer Betrieb zu setzen, zu verändern oder umzustellen und diese Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen, 4.der Organisation jede Situation, von der sie vernünftigerweise annehmen können, dass sie eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellt, und jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden, 5. der Organisation so lange wie nötig behilflich zu sein, damit alle im Hinblick auf das Wohlbefinden der Vereinsarbeiter bei der Ausführung ihrer Aufgabe auferlegten Aufgaben und Verpflichtungen ausgeführt beziehungsweise eingehalten werden, 6.der Organisation so lange wie nötig behilflich zu sein, damit die Organisation gewährleisten kann, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Vereinsarbeiter aufweisen, 7. positiv an der Präventionspolitik der Organisation im Rahmen des Schutzes der Vereinsarbeiter vor Gewalt, moralischer und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mitzuwirken, sich jeder Gewalttat oder Tat moralischer oder sexueller Belästigung bei oder aufgrund der Vereinsarbeit zu enthalten und sich jeden Missbrauchs der anwendbaren Verfahren zu enthalten. § 2 - Der König kann die Verpflichtungen der Vereinsarbeiter aufgrund spezifischer Risikosituationen oder zur Vermeidung solcher spezifischen Situationen eingehender definieren und ausarbeiten.

KAPITEL 8 - Entschädigung für Vereinsarbeit Art. 27 - § 1 - Die in die Vereinsarbeit involvierten Parteien vereinbaren unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eine Entschädigung für die Vereinsarbeit. Diese Entschädigung umfasst ebenfalls alle Entschädigungen zur Erstattung von Kosten oder Fahrtkosten.

Der Betrag dieser Entschädigung darf pro Kalenderjahr den in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmten Betrag nicht übersteigen.

Diese Entschädigung beträgt mindestens 3,57 EUR pro Stunde. Dieser Betrag ist an den Leitindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und variiert wie vorgesehen im Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Entschädigung umfasst nicht die in Artikel 20 vorgesehene Vertragsbruchentschädigung. § 2 - Zudem dürfen die Entschädigung gemäß § 1 und die Entschädigung gemäß Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zusammen den in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmten Betrag nicht übersteigen. § 3 - Die Entschädigung gemäß § 1 darf pro Kalendermonat ein Zwölftel des in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmten Betrags nicht übersteigen.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den in Absatz 1 erwähnten monatlichen Betrag unter den von Ihm bestimmten Bedingungen für Einkünfte aus bestimmten Kategorien von Vereinsarbeit erhöhen. Der Betrag der Erhöhung darf ein Zwölftel des in Artikel 37bis § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmten Betrags nicht übersteigen.

Wenn ein Vereinsarbeiter in einem bestimmten Monat in mehr als einer Kategorie von Vereinsarbeit tätig ist, für die in Anwendung von Absatz 2 eine Erhöhung festgelegt wird, so darf der Gesamtbetrag der für ihn geltenden Erhöhungen den Betrag für die Kategorie von Vereinsarbeit mit der höchsten Erhöhung nicht übersteigen.

Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 2. Erlasse, die nicht binnen zwölf Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind, hören ab dem 1. des Monats nach Ablauf der oben erwähnten Frist von zwölf Monaten auf, wirksam zu sein.

KAPITEL 9 - Vereinsarbeiter, die Zulagen empfangen Art. 28 - Entschädigte Vollarbeitslose dürfen unter Beibehaltung ihrer Zulagen eine Tätigkeit als Vereinsarbeiter verrichten, wenn sie dies im Voraus schriftlich beim Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angeben und sofern es sich um die bloße Weiterführung der Erfüllung eines auslaufenden Vereinsarbeitsvertrags handelt, der bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgeführt wurde.

Art. 29 - Artikel 28 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die unter das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag fallen.

Art. 30 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird anstelle des durch das Urteil Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofs für nichtig erklärten Absatzes 3 ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vereinsarbeit im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit gilt nicht als Tätigkeit, sofern der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar sind, und sofern diese Tätigkeiten eine bloße Weiterführung der Erfüllung eines auslaufenden Vereinsarbeitsvertrags darstellen, der bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und tatsächlich ausgeführt wurde." (...) KAPITEL 10 - Sonderbedingungen zur Vermeidung der Umwandlung von regulärer Arbeit in Vereinsarbeit Art. 32 - § 1 - Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit ist nicht erlaubt, wenn die Organisation und der betreffende Vereinsarbeiter während eines Zeitraums von einem Jahr, der dem Beginn der Leistungen im Bereich Vereinsarbeit vorausgeht, durch einen Arbeitsvertrag, eine statutarische Anstellung oder einen Unternehmensvertrag gebunden waren.

Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit ist ebenfalls nicht erlaubt, wenn der Vereinsarbeiter bei der Organisation im Rahmen eines Vertrags beschäftigt gewesen ist, der in Anwendung des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen wurde. § 2 - Das in § 1 bestimmte Verbot findet keine Anwendung, wenn die Organisation und der betreffende Vereinsarbeiter in demselben Zeitraum durch einen Arbeitsvertrag im Sinne von Titel VII des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge gebunden waren oder wenn der Arbeitsvertrag infolge einer Pensionierung endet. § 3 - Das in § 1 bestimmte Verbot findet auch keine Anwendung auf Personen, die in demselben Zeitraum Leistungen erbracht haben, die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehen sind.

Art. 33 - Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit ist nicht erlaubt, wenn der Vereinsarbeiter einen Arbeitnehmer ersetzt, der im Laufe der vier Quartale vor Abschluss des Vereinsarbeitsvertrags in derselben technischen Betriebseinheit tätig war.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung hat der Begriff "dieselbe technische Betriebseinheit" die gleiche Bedeutung wie in Artikel 344 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002.

Art. 34 - Es ist der Organisation untersagt, eine natürliche Person, mit der sie durch einen Vereinsarbeitsvertrag verbunden ist, Dritten zur Verfügung zu stellen.

KAPITEL 11 - Elektronische Meldung von Vereinsarbeit Art. 35 - § 1 - Bevor der Vereinsarbeiter seine Leistungen beginnt, übermittelt die Organisation dem Landesamt für soziale Sicherheit, nachstehend auch "die Einrichtung" genannt, auf elektronischem Wege entsprechend der Form und den Modalitäten, die von der Einrichtung festgelegt werden, folgende Angaben: 1. zur Identifizierung der Organisation: a) wenn die Organisation zu einer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen verpflichtet ist, die in Artikel III.17 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer, b) wenn die Organisation nicht zu einer Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen verpflichtet ist, jedes andere von der Einrichtung festgelegte Erkennungsmittel, 2.zur Identifizierung des Vereinsarbeiters: die Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, 3. das Beginndatum der Leistungen des Vereinsarbeiters, 4.das Enddatum der Leistungen des Vereinsarbeiters, 5. die Art der Leistungen, 6.den Betrag der Entschädigung für jede Leistung. § 2 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung, wenn die Meldung gemäß § 1 vor Beginn der Leistungen erfolgt ist und wenn zum Zeitpunkt der Meldung keine Fehlermeldung anzeigt, dass die Anwendungsbedingungen von der Person, für die die Meldung eingereicht wurde, nicht erfüllt werden. § 3 - Die Meldung gemäß § 1 und die in Artikel 38 erwähnte elektronische Anwendung dienen dazu, den Verwaltungsaufwand für die Organisation und den Vereinsarbeiter zu verringern, ihnen eine wirksame Überwachung der Daten im Bereich Vereinsarbeit zu ermöglichen, eine korrekte Anwendung der Vereinsarbeit zu gewährleisten und eine Kontrolle der Einhaltung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen. § 4 - Das Landesamt für soziale Sicherheit kontrolliert im Hinblick auf die Bestimmung von § 2 vorab, ob der Vereinsarbeiter die in den Kapiteln 2, 3, 8, 10 und 11 aufgeführten Anwendungsbedingungen erfüllt.

Art. 36 - Nach Erhalt der in Artikel 35 erwähnten Meldung teilt die Einrichtung dem Meldenden unverzüglich einen Code "Vereinsarbeit" mit.

Art. 37 - § 1 - Eine in Anwendung von Artikel 35 erfolgte Meldung kann bis zum Ende des Kalendertages, auf den sie sich bezieht, oder des Enddatums der Leistungen des Vereinsarbeiters geändert werden.

Endet die Leistung früher als vorgesehen, kann die Meldung bis zum Ende des in Artikel 35 § 1 Nr. 4 erwähnten Kalendertages geändert werden. § 2 - Sind die vorgesehenen Leistungen nicht erbracht worden, kann eine gemäß Artikel 35 erfolgte Meldung spätestens am Ende des Kalendertages, auf den sie sich bezieht, annulliert werden.

Art. 38 - Das Landesamt für soziale Sicherheit stellt eine elektronische Anwendung zur Verfügung, damit: 1. der Vereinsarbeiter die in Artikel 35 erwähnten Angaben und die in Anwendung von Artikel 37 § 1 erfolgten Änderungen dieser Daten einsehen kann.Die Anwendung ermöglicht die Erstellung einer Bescheinigung, die ausgedruckt werden kann, 2. die Organisation den Betrag der Entschädigungen gemäß Artikel 35 § 1 Nr.6, die der Vereinsarbeiter, mit dem sie einen Vereinsarbeitsvertrag abgeschlossen hat oder aushandelt, im laufenden Kalenderjahr bereits erhalten hat, und der Entschädigungen, die dem Vereinsarbeiter noch zustehen, einsehen kann, 3. der Vereinsarbeiter den Betrag der Entschädigungen gemäß Artikel 35 § 1 Nr.6, die er im laufenden Kalenderjahr bereits erhalten hat oder die ihm noch zustehen, einsehen kann, 4. die Organisation die in Artikel 35 erwähnte elektronische Meldung und die in Artikel 37 erwähnten Änderungen dieser Meldung vornehmen kann. Art. 39 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist der für die Verarbeitung Verantwortliche für die in den Artikeln 35 und 38 vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten.

Art. 40 - § 1 - Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhobenen Daten werden gemäß dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit auf elektronischem Wege an das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige und den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen übermittelt, damit diese sie im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes verarbeiten können.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Einrichtungen sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen für die Daten, die ihnen gemäß Absatz 1 zur Erfüllung ihrer in § 2 erwähnten Aufträge übermittelt werden. § 2 - Das Landesamt für soziale Sicherheit, das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige und der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen können die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes verarbeiteten Daten weiterverarbeiten zwecks Vorbeugung, Feststellung, Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Gesetze und Rechtsvorschriften, die in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallen, und zwecks Einnahme und Beitreibung der in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Beträge.

Art. 41 - Im Hinblick auf die in den Artikeln 35 § 3 und 40 § 2 erwähnten Zwecke werden die in Artikel 35 vorgesehenen personenbezogenen Daten nicht länger als erforderlich aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach Verjährung aller Ansprüche, die in die Zuständigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und gegebenenfalls nach vollständiger Zahlung aller damit verbundenen Beträge nicht überschreiten darf.

KAPITEL 12 - Folgen der Einhaltung der Anwendungsbedingungen Art. 42 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Leistung in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, wenn die in den Kapiteln 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

In Abweichung von Absatz 1 findet das vorliegende Gesetz weiterhin Anwendung, wenn der in Artikel 27 § 3 erwähnte Höchstbetrag überschritten wird, sofern es sich um Leistungen handelt, die in einem anderen Kalendermonat als demjenigen erbracht wurden, in dem der in Artikel 27 § 3 erwähnte Höchstbetrag überschritten worden ist.

Art. 43 - Die Normen und Qualitätsansprüche, so wie von den Gemeinschaften und Regionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten festgelegt, gelten weiterhin für Leistungen, die gemäß dem vorliegenden Gesetz in Anwendung eines Vereinsarbeitsvertrags erbracht werden. Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht den bestehenden Verhaltenskodex und die Zulassungskriterien, wie sie vom zuständigen Gesetzgeber festgelegt wurden. Er lässt ebenfalls das koordinierte Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe unberührt.

Art. 44 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird anstelle des durch das Urteil Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofs für nichtig erklärten Absatzes 3 ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Es findet keine Anwendung auf Personen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit fallen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 45 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird anstelle des durch das Urteil Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofs für nichtig erklärten Paragraphen 4 ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls keine Anwendung auf Personen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit fallen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." (...) Art. 47 - In Artikel 1bis des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1999, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: ", oder auf Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 48 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 49 - Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 50 - Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 51 - Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 52 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24.Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 53 - Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind." Art. 54 - In Abweichung von den Artikeln 44 und 47 bis 53 kann der König bestimmen, welche Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Arbeitsrechts auf die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erbrachten Leistungen anwendbar sind und unter welchen Modalitäten sie Anwendung finden.

Art. 55 - Die in Artikel 27 erwähnten Einkünfte gelten für die Anwendung von Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und von Artikel 107 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Selbständige als Berufseinkünfte.

Art. 56 - Artikel 76 Nr. 2 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird wie folgt ergänzt: "und die in Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit vorgesehenen Einkünfte." KAPITEL 13 - Folgen der Nichteinhaltung der Anwendungsbedingungen Art. 57 - § 1 - Eine Tätigkeit kann nicht als Vereinsarbeit im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten, wenn die in Artikel 27 §§ 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beträge überschritten werden oder die in Artikel 7 § 3 oder Artikel 42 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.

In diesem Fall kann die betreffende Person für das gesamte Kalenderjahr, in dem sie die erwähnte Tätigkeit als Vereinsarbeiter ausgeübt hat, nicht als Vereinsarbeiter angesehen werden.

Wenn die betreffende Person gemäß Absatz 2 nicht als Vereinsarbeiter angesehen werden kann, werden der Vereinsarbeitsvertrag und alle weiteren Vereinsarbeitsverträge desselben Kalenderjahres in Arbeitsverträge umgewandelt. Diese Umwandlung führt rückwirkend zur uneingeschränkten Anwendung des Arbeits- und Sozialsicherheitsrechts. § 2 - Bei Überschreitung des in Artikel 27 § 3 festgelegten Höchstbetrags gelten die gesamten Einkünfte dieses Kalendermonats als Berufseinkünfte. Diese Einkünfte werden angerechnet, um zu prüfen, ob der in Artikel 27 §§ 1 und 2 erwähnte Höchstbetrag überschritten wird oder nicht.

KAPITEL 14 - Solidaritätsbeitrag Art. 58 - Auf die in Kapitel 8 erwähnte Entschädigung für Vereinsarbeit und auf die in Artikel 20 erwähnte Entschädigung ist ein Solidaritätsbeitrag von 10 Prozent zu Lasten der Organisation zu entrichten.

Der in Absatz 1 erwähnte Solidaritätsbeitrag wird von der Organisation gemäß den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt.

Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu.

KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen Art. 59 - Im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2019, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Ein Freiwilliger kann in Anwendung des Gesetzes vom 24.

Dezember 2020 über die Vereinsarbeit für dieselbe Organisation Vereinsarbeit verrichten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die als Freiwilliger verrichtete Tätigkeit unterscheidet sich von der als Vereinsarbeiter verrichteten Tätigkeit. 2. Kostenvergütungen, die im Rahmen der in Artikel 10 erwähnten Freiwilligenarbeit bezogen werden, dürfen nur tatsächliche Kosten betreffen." (...) KAPITEL 17 - Schlussbestimmungen Art. 69 - § 1 - Der König kann Organisationen, die sowohl Vereinsarbeiter als auch normale Arbeitnehmer beschäftigen, und Organisationen, die sowohl Vereinsarbeiter als auch Freiwillige einsetzen, zusätzliche Bedingungen für die Nutzung von Vereinsarbeit auferlegen. § 2 - Der König bestimmt, wie überprüft wird, ob die von Vereinsarbeitern oder Erbringern gelegentlicher Dienstleistungen ausgeübten Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse entsprechen. § 3 - Der König bestimmt die mit der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragen Beamten. § 4 - Die Regierung bewertet die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Regelungen ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. Diese Bewertung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht.

Art. 70 - Der König kann die durch die Artikel 23 und 31 abgeänderten Bestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen.

Art. 71 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Vorschriften fallen unter die Anwendung der De-minimis-Beihilfen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und in eventuellen späteren Änderungen dieser Verordnung erwähnt.

Die Gewährung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Organisation sich verpflichtet, den in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18.

Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen erwähnten Höchstbetrag nicht zu überschreiten.

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