Etaamb.openjustice.be
Loi du 23 novembre 2023
publié le 13 décembre 2024

Loi portant des modifications diverses à la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024008778
pub.
13/12/2024
prom.
23/11/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 NOVEMBRE 2023. - Loi portant des modifications diverses à la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 novembre 2023 portant des modifications diverses à la loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 source service public federal interieur Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 20 décembre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 23. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

Art. 2 - In Artikel 9bis § 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 25/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden nach den Wörtern "die Agentur" die Wörter "und ihre Tochterkörperschaft Bel V" eingefügt. b) In Nr.3 werden die Wörter "vom Verantwortlichen für die Verarbeitung" durch die Wörter "von der Agentur" ersetzt. c) In Nr.5 Buchstabe c) werden die Wörter "einschließlich der Daten, die das Arbeitsverhältnis dieser externen Arbeitskräfte mit ihrem externen Unternehmen oder gegebenenfalls die Beschäftigungsmodalitäten in ihrem externen Unternehmen betreffen" aufgehoben. d) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.die zugelassenen Experten, die unmittelbar von den Betreibern abhängen, und die zugelassenen Experten innerhalb der zugelassenen Einrichtungen, die von den Betreibern bestimmt werden, in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, die bei diesen Betreibern als eigene Arbeitnehmer dieser Betreiber oder als externe Arbeitskräfte tätig sind,". e) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.die für die Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberater gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die: a) unmittelbar von den Betreibern abhängen oder von den externen Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die von den Betreibern bestimmt werden, in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, die bei diesen Betreibern als eigene Arbeitnehmer dieser Betreiber oder als externe Arbeitskräfte tätig sind, b) unmittelbar von den externen Unternehmen abhängen oder von den externen Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die von den externen Unternehmen bestimmt werden, in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten Personen, die von diesen externen Unternehmen beschäftigt werden,".f) In Nr.11 werden die Wörter "der Fonds für Berufskrankheiten" durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt. g) In Nr.11 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. h) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann den Zugriff auf das Register auf andere Kategorien von Benutzern ausdehnen, sofern es für sie unerlässlich ist, für die Ausführung ihres Auftrags über diese Daten zu verfügen.Er legt zudem die Regeln für die Eingabe und die Abfrage der Daten sowie die Rechte und Pflichten der Benutzer fest."

Art. 4 - In Kapitel 3ter desselben Gesetzes wird ein Artikel 27/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/11 - Die Agentur nimmt Akten zu Projekten entgegen, die für Belgien voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf radiologischer Ebene haben werden und von EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen stammen.

Die Agentur veröffentlicht die in Absatz 1 erwähnten Akten auf ihrer Website, wenn sie Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit, die nukleare Sicherung und den Strahlenschutz haben können. Die betreffende Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, über die Kontaktdaten des in Absatz 1 erwähnten Mitgliedstaates, die auch auf der Website angegeben sind, eventuelle Bemerkungen zu diesen Akten mitzuteilen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT


^