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Loi du 23 juin 1894
publié le 23 juin 2011

Loi portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes

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service public federal interieur
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2011000368
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23/06/2011
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23/06/1894
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 JUIN 1894. - Loi portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 23 juin 1894 portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 25-26 juin 1894), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 19 mars 1898 apportant des modifications à la loi du 23 juin 1894 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 20 mars 1898); - la loi du 27 décembre 1923 réglant le placement des fonds des sociétés mutualistes reconnues (Moniteur belge du 11 janvier 1924); - la loi du 3 août 1924 abrogeant ou modifiant certaines dispositions légales prescrivant l'insertion d'arrêtés ou d'actes au "Moniteur belge " (Moniteur belge du 17 septembre 1924); - la loi du 30 mars 1926 apportant des modifications à la loi du 23 juin 1894 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 18 avril 1926); - l'arrêté royal n° 238 du 4 février 1936 complétant la loi du 23 juin 1894 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 6 février 1936); - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du 1er décembre 1939); - l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); - la loi du 27 mars 1951 modifiant la loi du 23 juin 1894 portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 31 mars 1951); - la loi du 30 avril 1958 relative aux droits et devoirs respectifs des époux (Moniteur belge du 10 mai 1958); - la loi du 9 août 1963 instituant et organisant un régime d'assurance obligatoire contre la maladie et l'invalidité (Moniteur belge du 1er-2 novembre 1963); - la loi du 12 mai 1971 modifiant la loi du 23 juin 1894 portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes et la loi du 30 juillet 1923 autorisant les sociétés et fédérations mutualistes reconnues à se fusionner (Moniteur belge du 11 juin 1971); - la loi du 6 août 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/08/1990 pub. 17/03/2009 numac 2009000060 source service public federal interieur Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 06/08/1990 pub. 21/12/2007 numac 2007001031 source service public federal interieur Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre 2007 fermer relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités (Moniteur belge du 28 septembre 1990); - la loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/08/1997 pub. 28/10/1997 numac 1997009766 source ministere de la justice Loi sur les faillites fermer sur les faillites (Moniteur belge du 28 octobre 1997, err. du 7 février 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND MINISTERIUM DER FINANZEN 23. JUNI 1894 - Gesetz zur Revision des Gesetzes vom 3.April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit Artikel 1 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden von der Regierung anerkannt, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben und mit dem ausschliesslichen Zweck gegründet worden sind: I. [den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern bei Krankheit, Verwundung und Gebrechlichkeit, bei Eheschliessung oder der Geburt eines Kindes zeitweilige Unterstützung zu gewähren, für die Bestattungskosten aufzukommen, der Familie eines Gesellschafters bei dessen Tod oder beim Tod seines Ehepartners zeitweilige Unterstützung zu gewähren,] II. den Gesellschaftern entweder bei Verlust oder Krankheit des Viehs oder bei unvorhergesehenen Ernteschäden eine Entschädigung zu gewähren, III. den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern, jedoch unter Ausschluss jeglicher anderen Personen, durch das Zusammenlegen ihrer Sparguthaben den Kauf von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Haustieren oder Gegenständen, die zur Deckung eines zeitweiligen oder wiederkehrenden Bedarfs bestimmt sind, insbesondere Düngemittel oder Saatgut, zu erleichtern, IV. den Gesellschaftern Darlehen zu gewähren, die den Betrag von 300 Franken nicht übersteigen, [V. voreheliches Sparen zu organisieren, damit die Gesellschafter, die heiraten, über eine Summe verfügen können, die im Verhältnis zu ihren Einzahlungen steht und die durch einen Beitrag zu Lasten des Staates erhöht werden kann gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die der König bestimmt.] [Art. 1 einziger Absatz römisch I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4.

Februar 1936 (B.S. vom 6. Februar 1936); einziger Absatz römisch V eingefügt durch Art. 1 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. März 1951)] Art. 2 - Folgende Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, und sofern sie ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben: 1. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die im Hinblick auf verschiedene im vorhergehenden Artikel aufgezählte Zwecke gegründet worden sind, 2.die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, deren Zweck die Bildung eines separaten Fonds zur Unterstützung, durch jährliche Zulagen, älterer oder gebrechlicher Gesellschafter oder, nach deren Tod, ihrer Familienmitglieder ist. Diese Zulagen dürfen nur auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf andere jährliche Einkünfte einbehalten werden; der Betrag der Zulagen wird jedes Rechnungsjahr angepasst und darf pro Person 1.200 Franken nicht übersteigen.

Art. 3 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können einen Verband gründen, um teilnehmende Mitglieder, die den Bezirk gewechselt haben, gegenseitig aufzunehmen, um ihre Dienste gemeinsam zu organisieren und um Schiedskollegien einzusetzen, die eventuelle Streitsachen zwischen den verschiedenen zusammengeschlossenen Gesellschaften oder zwischen den Mitgliedern dieser Gesellschaften schlichten sollen.

Sie dürfen jedoch ihre Autonomie nicht aufgeben; sie müssen sich das Recht vorbehalten, jedes Jahr mit dreimonatiger Vorankündigung aus dem Verband austreten zu können, und für diesen Fall den Modus für die Regelung ihrer Rechte vorsehen.

Die auf diese Weise gegründeten Verbände können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten.

Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten Verbände anwendbar. [Art. 3bis - Die Verbände dürfen sich zu einem Landesverband zusammenschliessen.

Die auf diese Weise gegründeten Landesverbände können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten.

Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 8bis, 9, 12 et 13 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten Landesverbände anwendbar.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 147 des G. vom 9. August 1963 (B.S. vom 1.-2. November 1963)] Art. 4 - In der Satzung der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit muss Folgendes vermerkt sein: I. die von der Gesellschaft angenommene Bezeichnung, der Ort ihres Sitzes und ihr Bezirk, II. der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, III. die Bedingungen für die Aufnahme und den Austritt der verschiedenen durch die Satzung anerkannten Kategorien von Mitgliedern, IV. die Weise der Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse, V. die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge oder Einzahlungen, VI. die Vorteile, die die Gesellschaft bietet, VII. die Weise, wie das Gesellschaftsvermögen angelegt wird, VIII. die Weise der Rechnungslegung, IX. die Regeln, die bei Satzungsänderungen zu befolgen sind, X. die Formen und Bedingungen für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Art. 5 - [Eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die anerkannt werden möchte, richtet ihren Antrag an die Regierung; sie fügt dem Antrag zwei Ausfertigungen ihrer Satzung sowie eine Liste ihrer Verwalter oder Gründer bei. Binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Einreichen des Antrags notifiziert die Regierung der Gesellschaft den mit Gründen versehenen Beschluss, durch den sie die Gesellschaft anerkennt oder nicht.] [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März 1926 (B.S. vom 18. April 1926)] Art. 6 - [Binnen dreissig Tagen nach dem Königlichen Erlass zur Anerkennung der Gesellschaft wird auf Betreiben der Regierung in den Anlagen zum Staatsblatt eine Urkunde veröffentlicht, in der zusammen mit dem Datum des Königlichen Erlasses zur Gewährung der gesetzlichen Anerkennung Folgendes vermerkt wird: 1. die Bezeichnung, der Sitz und der Bezirk der anerkannten Gesellschaft, 2.der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, 3. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, 4.der Name, die Vornamen, der Beruf und der Wohnort der Verwalter.

Die Änderungen der Satzungsbestimmungen über die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Vermerke, die gemäss weiter unten stehendem Artikel 21 genehmigt worden sind, werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.

Binnen der gleichen Frist von dreissig Tagen wird auf Betreiben der Regierung eine für gleich lautend erklärte Ausfertigung der Satzung oder der Satzungsänderungen bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz des Gesellschaftssitzes und am Sitz der Gesellschaft hinterlegt, wo jeder unentgeltlich Einsicht nehmen oder eine Abschrift erhalten kann. [...]] [Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1924 (B.S. vom 17.

September 1924); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] Art. 7 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit besitzen Rechtspersönlichkeit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz bestimmt werden.

In Ermangelung anders lautender Bestimmungen in der Satzung haften die Gesellschafter nur bis in Höhe ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft.

Art. 8 - [...] Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit geniessen folgende Vorteile: [...] III. Die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen werden unentgeltlich ins Staatsblatt aufgenommen.

IV. Die Regierung darf den Gesellschaften Postgebührenfreitheit gewähren für jeglichen vom Präsidenten oder vom Verwaltungsbeauftragten gegengezeichneten Briefverkehr unter Streifband mit den öffentlichen Behörden, mit der ständigen Kommission der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und mit den durch das Gesetz vom 9. August 1889 eingesetzten Schutzkommissionen. [Art. 8 frühere Absätze 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947); einziger Absatz frühere römische Zahlen I und II aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] [Art. 8bis - Allein von der Regierung anerkannte Versicherungsgesellschaften und -verbände auf Gegenseitigkeit können Zuschüsse von den öffentlichen Behörden bekommen.] [Art. 8bis eingefügt durch das G. vom 19. März 1898 (B.S. vom 20. März 1898)] Art. 9 - Die zeitweilige Unterstützung und die Summen, die im Todesfall eines Gesellschafters oder eines Mitglieds seiner Familie gewährt werden, sind unübertragbar und unpfändbar.

Dies gilt ebenfalls für die in Artikel 2 Nr. 2 vorgesehenen Zulagen.

Wenn die Zulagen jedoch, in den [in den Artikeln 203, 205 und 218] des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, 360 Franken übersteigen, dürfen sie bis in Höhe von einem Drittel gepfändet werden, ohne dass der erhaltene Betrag je die Summe von 360 Franken unterschreiten darf. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 § 28 Nr. 2 Buchstabe d) des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 10 - Jeder, der achtzehn Jahre alt oder für mündig erklärt ist, darf Mitglied einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit sein. Ein Minderjähriger, der jünger als achtzehn und nicht für mündig erklärt ist, verfügt mit der Zustimmung desjenigen, der die väterliche Gewalt über ihn ausübt, oder seines Vormunds über dasselbe Recht. Bei der Gesellschaftsversammlung ist er jedoch erst mit achtzehn Jahren oder ab seiner Mündigkeitserklärung stimmberechtigt.

Die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehene Zustimmung muss schriftlich erteilt werden oder vom Beauftragten der Verwaltung der Gesellschaft in Anwesenheit zweier Zeugen, die mit ihm unterzeichnen, entgegengenommen werden.

Art. 11 - [...] [Art. 11 aufgehoben durch Art. 7 § 15 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 12 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden von einem oder mehreren Beauftragten, die für einen bestimmten Zeitraum ernannt werden und ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind, geleitet.

Diese Beauftragten müssen Belgier und volljährig sein; die Regierung kann jedoch nach Anhörung der ständigen Kommission eine personengebundene Befreiung gewähren, was das Indigenat betrifft.

Die Verwalter werden in der Generalversammlung gewählt. Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung sind sie wiederwählbar.

Folgende Personen sind vom Recht, dieses Mandat auszuüben, ausgeschlossen: diejenigen, denen infolge einer Verurteilung das Stimmrecht entzogen worden ist, [diejenigen, die entmündigt sind; diejenigen, gegen die ein Konkursverfahren eröffnet ist, solange sie ihre Gläubiger nicht vollständig bezahlt haben,] diejenigen, von denen allgemein bekannt ist, dass sie ein Bordell betreiben. [Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch Art. 131 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997)] Art. 13 - Ausser im Fall von Sonderbestimmungen in der Satzung vertritt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, die von der Generalversammlung zu seiner Ersetzung bestimmte Person, die Gesellschaft in allen Rechtshandlungen und tritt bei einem Rechtsstreit in ihrem Namen sowohl als Kläger denn auch als Beklagter auf.

Art. 14 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können Schenkungen und Legate nur entgegennehmen, wenn sie die Bestimmungen einhalten, die in ähnlichen Angelegenheiten durch Artikel 76 des Gemeindegesetzes vorgeschrieben sind.

Art. 15 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit dürfen eine Immobilie nur zu dem Zweck mieten, dort ihren Gesellschaftssitz festzulegen oder sich dort zu versammeln.

Sie dürfen weder eine Immobilie entgeltlich erwerben noch eine Immobilie, die ihnen geschenkt oder vermacht wird, behalten, ausser zu dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Zweck und wenn ihnen dies durch Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Gemeinderates und des ständigen Ausschusses gestattet wird.

Im Königlichen Erlass, durch den eine Gesellschaft ermächtigt wird, eine Zuwendung anzunehmen, die eine Immobilie umfasst, wird gegebenenfalls die Frist festgelegt, innerhalb deren diese Immobilie veräussert werden muss.

Art. 16 - Während der Bestehenszeit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ist jegliche Teilung der Mittel untersagt. [Dennoch kann die Satzung die Generalversammlung ermächtigen, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und mit Billigung der Regierung, die Mittel, durch die das Gesellschaftsvermögen angewachsen ist, die nicht aus Schenkungen oder Legaten stammen und die die Bedürfnisse der Gesellschaft und die Erfordernisse ihrer Dienste offensichtlich übersteigen, unter alle Gesellschafter aufzuteilen.] [Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 11. Juni 1971)] Art.17 - [Die Satzung kann Bestimmungen enthalten, die es erlauben, einem Gesellschafter folgende Beträge ganz oder teilweise zu erstatten: 1. Beiträge, die er in folgenden Fällen eingezahlt hat, abzüglich der Summen, die ihm zuerkannt worden sein können: a) bei der Nichtaufnahme als Mitglied eines Kandidaten, dem vor seiner definitiven Aufnahme ein Noviziat auferlegt worden ist, b) bei der Mitgliedschaft eines Gesellschafters bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit einer anderen Ortschaft und bei einem einfachen Transfer von Geldmitteln von einer Gesellschaft zu einer anderen, 2.Einzahlungen, die er im Rahmen des vorehelichen Sparens vorgenommen hat, in den durch Königlichen Erlass bestimmten Fällen.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31.

März 1951)] Art. 18 - [Sobald das Gesellschaftsvermögen ein Zwölftel des jährlichen Ertrags der Beiträge überschreitet, muss der Überschuss, ausser in den Fällen, die in den nachstehenden Absätzen 4, 5 und 6 vermerkt sind, im Namen der Gesellschaft bei der Sparkasse unter Garantie des Staates eingezahlt werden oder entweder in belgische Staatspapiere beziehungsweise andere Effekten, für die der Staat bürgt, oder in Schuldverschreibungen auf die belgischen Provinzen, Städte oder Gemeinden umgewandelt werden.

Die bei der Sparkasse eingezahlten Summen werden auf Antrag der betreffenden Gesellschaften in belgische Staatspapiere umgewandelt, die in das dem Sparbuch beigefügten Zinsbuch eingetragen werden müssen.

Beim Erwerb von Effekten müssen diese binnen vierzehn Tagen nach dem Ankauf im Namen der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut deponiert werden. [Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind ermächtigt, ihre Mittel Kreditgenossenschaften mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer Haftung anzuvertrauen. Sie dürfen ebenfalls ihre verfügbaren Gelder, jedoch nur bis in Höhe von 50 Prozent ihrer Rücklagen, bei privaten Sparkassen einzahlen, die nach Abschnitt I des Königlichen Erlasses Nr. 42 vom 15. Dezember 1934, abgeändert durch die Königlichen Erlasse Nr. 157 vom 10. April 1935 und Nr. 185 vom 9. Juli 1935, geregelt sind.] Sie dürfen ebenfalls den Betrag ihrer jährlichen Einnahmen bis zum Ende des Rechnungsjahres bei einem vom Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstitut anlegen.

Auf Beschluss der Generalversammlung ist es ihnen gestattet, höchstens 25 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens medizinischen Einrichtungen oder Krankenpflegeeinrichtungen, die zur Behandlung von Mitgliedern anerkannter Krankenkassen bestimmt sind, anzuvertrauen.

Durch einen Königlichen Erlass werden die Formalitäten und Bedingungen geregelt, die eingehalten werden müssen für das Anlegen und Abheben von Geldmitteln und Effekten der Gesellschaft auf Gegenseitigkeit.] [Art. 18 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Dezember 1923 (B.S. vom 11. Januar 1924); Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 238 vom 4. Februar 1936 (B.S. vom 6. Februar 1936)] Art. 19 - [Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit müssen der Regierung jährlich eine Rechnung ihrer Einnahmen und Ausgaben übermitteln, die gemäss dem von der Regierung festgelegten Muster erstellt und zum 31. Dezember des abgelaufenen Rechnungsjahres abgeschlossen wird.] Sie antworten auf Auskunftsanfragen, die die Regierung, die ständige Kommission der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder die Schutzkommissionen ihnen über Angelegenheiten, die sie betreffen, übermitteln. [Art. 19 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März 1926 (B.S. vom 18. April 1926)] Art. 20 - Wenn eine Gesellschaft, nachdem sie eigens von der Regierung verwarnt worden ist, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die genehmigte Satzung nicht einhält, kann die Regierung ihr nach Stellungnahme der ständigen Kommission die in Artikel 8 Nr. I bis IV bestimmten Vorteile entziehen.

Der Beschluss der Regierung wird mit Gründen versehen. Er darf jederzeit widerrufen werden.

Jeder Beschluss der Regierung, der gemäss dem vorliegenden Artikel gefasst wird, muss im Staatsblatt veröffentlicht werden.

Art. 21 - [Die Satzung einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit darf nur durch die Generalversammlung geändert werden, die gemäss den in der Satzung vorgeschriebenen Formen berät.

Um gültig zu sein, müssen Beschlüsse der Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und von der Regierung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 genehmigt werden.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 11.

Juni 1971)] Art. 22 - [Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können durch einen Beschluss der Generalversammlung, die beschlussfähig ist, aufgelöst werden, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder.] Dieser Beschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 11. Juni 1971)] [Art.22bis - Die Mitglieder werden zu den in den Artikeln 16, 21 und 22 erwähnten Generalversammlungen durch individuelle Bekanntmachung einberufen oder durch Bekanntmachung in einer an alle Mitglieder der Gesellschaft verteilten Veröffentlichung. Im Einberufungsschreiben werden mit der erforderlichen Begründung die Tagesordnungspunkte vermerkt, über die die Generalversammlung beraten muss.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 11. Juni 1971)] Art.23 - Wenn es für eine Gesellschaft infolge ungenügender Mittel unmöglich ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann sie auf Antrag jedes Interessehabenden vom Gericht des Bezirks, in dem ihr Gesellschaftssitz liegt, für aufgelöst erklärt werden.

Art. 24 - Auf Antrag eines Gesellschafters oder der Staatsanwaltschaft spricht dasselbe Gericht die Auflösung einer Gesellschaft aus, die ein Ziel verfolgt, für das sie nicht anerkannt worden ist.

Art. 25 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung der Gesellschaft beschliesst, muss in derselben Sitzung gemäss der Satzung einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen.

Für die Gesellschaft wird nach ihrer Auflösung davon ausgegangen, dass sie für ihre Liquidation fortbesteht.

Die Regierung kann einen Vertreter mit der Überwachung der Liquidation beauftragen; dieser Vertreter kann ausserhalb der Gesellschaft gewählt werden.

Art. 26 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft ernennt das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren, wenn die Generalversammlung nicht für diese Ernennung gesorgt hat oder wenn die Auflösung vom Gericht verkündet wird.

Art. 27 - Der Beschluss oder das Urteil, die die Auflösung zur Folge haben und in denen die Liquidatoren bestimmt werden, muss auf Betreiben und unter der Verantwortung der Liquidatoren binnen fünf Tagen nach ihrer Ernennung auszugsweise an das Staatsblatt geschickt werden, um in dessen Anlagen veröffentlicht zu werden.

Art. 28 - Nach Begleichung der Schulden behalten die Liquidatoren auf die Aktiva der Gesellschaft folgende Summen ein: 1. die Summen, die erforderlich sind, um innerhalb der Grenzen der Satzung und während einer Dauer von höchstens sechs Monaten die Hilfe zugunsten von Personen, deren Anrecht vor der Auflösung bestand, fortzusetzen, 2.die Summen, die erforderlich sind für den Abkauf der Verbindlichkeiten mit Bezug auf die jährlichen Zulagen, die die Gesellschaft aufgrund von Artikel 2 Nr. 2 entrichten muss.

Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung der Schenker oder Testatoren wird der Betrag der Schenkungen oder Legate, die der Gesellschaft vermacht werden, der Regierung übergeben und zu einem ähnlichen auf Gegenseitigkeit beruhenden Zweck wie demjenigen, den die Gesellschaft verfolgte, verwendet.

Art. 30 - Der Überschuss der Aktiva wird unter die ordentlichen Mitglieder, die der Gesellschaft am Tag der Auflösung seit mindestens einem Jahr angehören, gemäss dem in der Satzung bestimmten Verhältnis aufgeteilt oder, in Ermangelung von Sonderbestimmungen, im Verhältnis zu den Beiträgen, die jeder seit seiner Aufnahme in die Gesellschaft eingezahlt hat.

Diese Aufteilung darf erst mindestens sechs Monate nach Veröffentlichung der Auflösung vorgenommen werden.

Art. 31 - Verwalter einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die bösgläubig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen, werden mit einer Geldbusse von 1 bis zu 200 Franken belegt, wobei der Betrag in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt wird, der sie angehören.

Art. 32 - Bei dem für die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zuständigen Ministerium wird eine ständige Kommission eingesetzt, die sich aus folgenden fünfzehn Mitgliedern zusammensetzt: zwei Senatoren, die vom Senat gewählt werden, zwei Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die von der Kammer gewählt werden, einem Vertreter des zuständigen Ministers, dem Generaldirektor der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse, neun Mitgliedern, die von der Regierung bestimmt werden, von denen mindestens fünf unter den Mitgliedern der anerkannten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ausgewählt werden, und von denen mindestens zwei Versicherungsmathematiker sind.

Die Mitglieder der Kommission werden für einen Zeitraum ernannt, der sechs Jahre nicht übersteigt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Sie üben ihr Amt kostenlos aus, vorbehaltlich der Erstattung eventueller Fahrt- und Aufenthaltskosten.

Auf Vorschlag der ständigen Kommission ernennt und entlässt die Regierung das Personal des Sekretariats dieses Kollegiums. [Die ständige Kommission gibt eine Stellungnahme zu allen Fragen ab, die ihr vom Minister der Industrie, der Arbeit und der Sozialfürsorge mit Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit vorgelegt werden.] [Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März 1926 (B.S. vom 18. April 1926)] Art. 33 - Zuvor anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit geniessen die durch vorliegendes Gesetz gewährten Vorteile.

Diese Gesellschaften müssen binnen einem Jahr die Bestimmungen ihrer Satzung, sollten sie im Widerspruch stehen zu den Regeln des vorliegenden Gesetzes, abändern. In Abweichung von Artikel 21 können die Beschlüsse der Generalversammlung über diese Abänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

In Abweichung von Artikel 12 können Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit als Beauftragte haben, weiterhin von diesen Personen bis zum Ablauf ihres Mandats weiter geleitet werden.

Art. 34 - Die Regierung lässt eigens für die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit Risikotabellen erstellen.

Art. 35 - Das Gesetz vom 3. April 1851 wird aufgehoben.

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