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Loi portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes | Wet houdende herziening der wet van 3 april 1851 op de maatschappijen van onderlinge bijstand |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 JUIN 1894. - Loi portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 23 juin 1894 portant révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 25-26 juin 1894), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 19 mars 1898 apportant des modifications à la loi du 23 juin 1894 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 20 mars 1898); | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 JUNI 1894. - Wet houdende herziening der wet van 3 april 1851 op de maatschappijen van onderlinge bijstand Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 23 juni 1894 houdende herziening der wet van 3 april 1851 op de maatschappijen van onderlingen bijstand (Belgisch Staatsblad van 25-26 juni 1894), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 19 maart 1898 tot wijziging der wet van den 23n juni 1894 op de maatschappijen van onderlingen bijstand (Belgisch Staatsblad van 20 maart 1898); |
- la loi du 27 décembre 1923 réglant le placement des fonds des | - de wet van 27 december 1923 waarbij het beleggen van de gelden der |
sociétés mutualistes reconnues (Moniteur belge du 11 janvier 1924); | erkende mutualiteitsvereenigingen wordt geregeld (Belgisch Staatsblad van 11 januari 1924); |
- la loi du 3 août 1924 abrogeant ou modifiant certaines dispositions | - de wet van 3 augustus 1924 tot opheffing of wijziging van sommige |
légales prescrivant l'insertion d'arrêtés ou d'actes au "Moniteur | wetsbepalingen, waarbij de opname in het Staatsblad, van besluiten en |
belge " (Moniteur belge du 17 septembre 1924); | akten wordt voorgeschreven (Belgisch Staatsblad van 17 september |
- la loi du 30 mars 1926 apportant des modifications à la loi du 23 | 1924); - de wet van 30 maart 1926 waarbij in de wet van 23 juni 1894 op de |
juin 1894 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 18 avril | mutualiteitsvereenigingen wijzigingen worden toegebracht (Belgisch |
1926); | Staatsblad van 18 april 1926); |
- l'arrêté royal n° 238 du 4 février 1936 complétant la loi du 23 juin | - het koninklijk besluit nr. 238 van 4 februari 1936 tot aanvulling |
1894 sur les sociétés mutualistes (Moniteur belge du 6 février 1936); | van de wet d.d. 23 juni 1894 betreffende de mutualiteitsvereenigingen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 1936); |
- l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des | - het koninklijk besluit nr. 64 houdende het Wetboek der registratie-, |
droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du | hypotheek- en griffierechten (Belgisch Staatsblad van 1 december |
1er décembre 1939); | 1939); |
- l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de | - het besluit van de Regent van 26 juni 1947 houdende het Wetboek der |
timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); | zegelrechten (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1947); |
- la loi du 27 mars 1951 modifiant la loi du 23 juin 1894 portant | - de wet van 27 maart 1951 tot wijziging van de wet van 23 juni 1894 |
révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes | houdende herziening der wet van 3 april 1851 betreffende de |
(Moniteur belge du 31 mars 1951); | mutualiteitsverenigingen (Belgisch Staatsblad van 31 maart 1951); |
- la loi du 30 avril 1958 relative aux droits et devoirs respectifs | - de wet van 30 april 1958 betreffende de wederzijdse rechten en |
des époux (Moniteur belge du 10 mai 1958); | plichten van de echtgenoten (Belgisch Staatsblad van 10 mei 1958); |
- la loi du 9 août 1963 instituant et organisant un régime d'assurance | - de wet van 9 augustus 1963 tot instelling en organisatie van een |
obligatoire contre la maladie et l'invalidité (Moniteur belge du 1er-2 | regeling voor verplichte ziekte- en invaliditeitsverzekering (Belgisch |
novembre 1963); | Staatsblad van 1-2 november 1963); |
- la loi du 12 mai 1971 modifiant la loi du 23 juin 1894 portant | - de wet van 12 mei 1971 tot wijziging van de wet van 23 juni 1894 |
révision de la loi du 3 avril 1851 sur les sociétés mutualistes et la | houdende herziening van de wet van 3 april 1851 op de maatschappijen |
loi du 30 juillet 1923 autorisant les sociétés et fédérations | van onderlinge bijstand en de wet van 30 juli 1923 op de samensmelting |
mutualistes reconnues à se fusionner (Moniteur belge du 11 juin 1971); | der erkende mutualiteitsinstellingen (Belgisch Staatsblad van 11 juni 1971); |
- la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions | - de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de |
nationales de mutualités (Moniteur belge du 28 septembre 1990); | landsbonden van ziekenfondsen (Belgisch Staatsblad van 28 september 1990); |
- la loi du 8 août 1997 sur les faillites (Moniteur belge du 28 | - de faillissementswet van 8 augustus 1997 (Belgisch Staatsblad van 28 |
octobre 1997, err. du 7 février 2001). | oktober 1997, err. van 7 februari 2001). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN |
ARBEITEN UND MINISTERIUM DER FINANZEN | ARBEITEN UND MINISTERIUM DER FINANZEN |
23. JUNI 1894 - Gesetz zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 | 23. JUNI 1894 - Gesetz zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 |
über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
Artikel 1 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden von | Artikel 1 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden von |
der Regierung anerkannt, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des | der Regierung anerkannt, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes einhalten, ihren Gesellschaftssitz in Belgien | vorliegenden Gesetzes einhalten, ihren Gesellschaftssitz in Belgien |
haben und mit dem ausschliesslichen Zweck gegründet worden sind: | haben und mit dem ausschliesslichen Zweck gegründet worden sind: |
I. [den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern bei Krankheit, | I. [den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern bei Krankheit, |
Verwundung und Gebrechlichkeit, bei Eheschliessung oder der Geburt | Verwundung und Gebrechlichkeit, bei Eheschliessung oder der Geburt |
eines Kindes zeitweilige Unterstützung zu gewähren, für die | eines Kindes zeitweilige Unterstützung zu gewähren, für die |
Bestattungskosten aufzukommen, der Familie eines Gesellschafters bei | Bestattungskosten aufzukommen, der Familie eines Gesellschafters bei |
dessen Tod oder beim Tod seines Ehepartners zeitweilige Unterstützung | dessen Tod oder beim Tod seines Ehepartners zeitweilige Unterstützung |
zu gewähren,] | zu gewähren,] |
II. den Gesellschaftern entweder bei Verlust oder Krankheit des Viehs | II. den Gesellschaftern entweder bei Verlust oder Krankheit des Viehs |
oder bei unvorhergesehenen Ernteschäden eine Entschädigung zu | oder bei unvorhergesehenen Ernteschäden eine Entschädigung zu |
gewähren, | gewähren, |
III. den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern, jedoch unter | III. den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern, jedoch unter |
Ausschluss jeglicher anderen Personen, durch das Zusammenlegen ihrer | Ausschluss jeglicher anderen Personen, durch das Zusammenlegen ihrer |
Sparguthaben den Kauf von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen, | Sparguthaben den Kauf von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen, |
Arbeitsgeräten, Haustieren oder Gegenständen, die zur Deckung eines | Arbeitsgeräten, Haustieren oder Gegenständen, die zur Deckung eines |
zeitweiligen oder wiederkehrenden Bedarfs bestimmt sind, insbesondere | zeitweiligen oder wiederkehrenden Bedarfs bestimmt sind, insbesondere |
Düngemittel oder Saatgut, zu erleichtern, | Düngemittel oder Saatgut, zu erleichtern, |
IV. den Gesellschaftern Darlehen zu gewähren, die den Betrag von 300 | IV. den Gesellschaftern Darlehen zu gewähren, die den Betrag von 300 |
Franken nicht übersteigen, | Franken nicht übersteigen, |
[V. voreheliches Sparen zu organisieren, damit die Gesellschafter, die | [V. voreheliches Sparen zu organisieren, damit die Gesellschafter, die |
heiraten, über eine Summe verfügen können, die im Verhältnis zu ihren | heiraten, über eine Summe verfügen können, die im Verhältnis zu ihren |
Einzahlungen steht und die durch einen Beitrag zu Lasten des Staates | Einzahlungen steht und die durch einen Beitrag zu Lasten des Staates |
erhöht werden kann gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die der | erhöht werden kann gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die der |
König bestimmt.] | König bestimmt.] |
[Art. 1 einziger Absatz römisch I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. | [Art. 1 einziger Absatz römisch I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. |
Februar 1936 (B.S. vom 6. Februar 1936); einziger Absatz römisch V | Februar 1936 (B.S. vom 6. Februar 1936); einziger Absatz römisch V |
eingefügt durch Art. 1 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. März | eingefügt durch Art. 1 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. März |
1951)] | 1951)] |
Art. 2 - Folgende Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 2 - Folgende Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die | können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, und sofern sie ihren | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, und sofern sie ihren |
Gesellschaftssitz in Belgien haben: | Gesellschaftssitz in Belgien haben: |
1. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die im | 1. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die im |
Hinblick auf verschiedene im vorhergehenden Artikel aufgezählte Zwecke | Hinblick auf verschiedene im vorhergehenden Artikel aufgezählte Zwecke |
gegründet worden sind, | gegründet worden sind, |
2. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, deren Zweck | 2. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, deren Zweck |
die Bildung eines separaten Fonds zur Unterstützung, durch jährliche | die Bildung eines separaten Fonds zur Unterstützung, durch jährliche |
Zulagen, älterer oder gebrechlicher Gesellschafter oder, nach deren | Zulagen, älterer oder gebrechlicher Gesellschafter oder, nach deren |
Tod, ihrer Familienmitglieder ist. Diese Zulagen dürfen nur auf die | Tod, ihrer Familienmitglieder ist. Diese Zulagen dürfen nur auf die |
Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf andere jährliche Einkünfte | Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf andere jährliche Einkünfte |
einbehalten werden; der Betrag der Zulagen wird jedes Rechnungsjahr | einbehalten werden; der Betrag der Zulagen wird jedes Rechnungsjahr |
angepasst und darf pro Person 1.200 Franken nicht übersteigen. | angepasst und darf pro Person 1.200 Franken nicht übersteigen. |
Art. 3 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 3 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
können einen Verband gründen, um teilnehmende Mitglieder, die den | können einen Verband gründen, um teilnehmende Mitglieder, die den |
Bezirk gewechselt haben, gegenseitig aufzunehmen, um ihre Dienste | Bezirk gewechselt haben, gegenseitig aufzunehmen, um ihre Dienste |
gemeinsam zu organisieren und um Schiedskollegien einzusetzen, die | gemeinsam zu organisieren und um Schiedskollegien einzusetzen, die |
eventuelle Streitsachen zwischen den verschiedenen | eventuelle Streitsachen zwischen den verschiedenen |
zusammengeschlossenen Gesellschaften oder zwischen den Mitgliedern | zusammengeschlossenen Gesellschaften oder zwischen den Mitgliedern |
dieser Gesellschaften schlichten sollen. | dieser Gesellschaften schlichten sollen. |
Sie dürfen jedoch ihre Autonomie nicht aufgeben; sie müssen sich das | Sie dürfen jedoch ihre Autonomie nicht aufgeben; sie müssen sich das |
Recht vorbehalten, jedes Jahr mit dreimonatiger Vorankündigung aus dem | Recht vorbehalten, jedes Jahr mit dreimonatiger Vorankündigung aus dem |
Verband austreten zu können, und für diesen Fall den Modus für die | Verband austreten zu können, und für diesen Fall den Modus für die |
Regelung ihrer Rechte vorsehen. | Regelung ihrer Rechte vorsehen. |
Die auf diese Weise gegründeten Verbände können von der Regierung | Die auf diese Weise gegründeten Verbände können von der Regierung |
anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des | anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes einhalten. | vorliegenden Gesetzes einhalten. |
Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, | Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, |
23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des vorliegenden Gesetzes | 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten Verbände anwendbar. | vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten Verbände anwendbar. |
[Art. 3bis - Die Verbände dürfen sich zu einem Landesverband | [Art. 3bis - Die Verbände dürfen sich zu einem Landesverband |
zusammenschliessen. | zusammenschliessen. |
Die auf diese Weise gegründeten Landesverbände können von der | Die auf diese Weise gegründeten Landesverbände können von der |
Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen | Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes einhalten. | des vorliegenden Gesetzes einhalten. |
Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 8bis, 9, 12 et 13 des vorliegenden | Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 8bis, 9, 12 et 13 des vorliegenden |
Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten | Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen sind auf die anerkannten |
Landesverbände anwendbar.] | Landesverbände anwendbar.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 147 des G. vom 9. August 1963 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 147 des G. vom 9. August 1963 (B.S. |
vom 1.-2. November 1963)] | vom 1.-2. November 1963)] |
Art. 4 - In der Satzung der Versicherungsgesellschaften auf | Art. 4 - In der Satzung der Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit muss Folgendes vermerkt sein: | Gegenseitigkeit muss Folgendes vermerkt sein: |
I. die von der Gesellschaft angenommene Bezeichnung, der Ort ihres | I. die von der Gesellschaft angenommene Bezeichnung, der Ort ihres |
Sitzes und ihr Bezirk, | Sitzes und ihr Bezirk, |
II. der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, | II. der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, |
III. die Bedingungen für die Aufnahme und den Austritt der | III. die Bedingungen für die Aufnahme und den Austritt der |
verschiedenen durch die Satzung anerkannten Kategorien von | verschiedenen durch die Satzung anerkannten Kategorien von |
Mitgliedern, | Mitgliedern, |
IV. die Weise der Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse, | IV. die Weise der Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse, |
V. die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge oder | V. die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge oder |
Einzahlungen, | Einzahlungen, |
VI. die Vorteile, die die Gesellschaft bietet, | VI. die Vorteile, die die Gesellschaft bietet, |
VII. die Weise, wie das Gesellschaftsvermögen angelegt wird, | VII. die Weise, wie das Gesellschaftsvermögen angelegt wird, |
VIII. die Weise der Rechnungslegung, | VIII. die Weise der Rechnungslegung, |
IX. die Regeln, die bei Satzungsänderungen zu befolgen sind, | IX. die Regeln, die bei Satzungsänderungen zu befolgen sind, |
X. die Formen und Bedingungen für die Auflösung und Liquidation der | X. die Formen und Bedingungen für die Auflösung und Liquidation der |
Gesellschaft. | Gesellschaft. |
Art. 5 - [Eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die | Art. 5 - [Eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die |
anerkannt werden möchte, richtet ihren Antrag an die Regierung; sie | anerkannt werden möchte, richtet ihren Antrag an die Regierung; sie |
fügt dem Antrag zwei Ausfertigungen ihrer Satzung sowie eine Liste | fügt dem Antrag zwei Ausfertigungen ihrer Satzung sowie eine Liste |
ihrer Verwalter oder Gründer bei. Binnen einer Frist von vier Monaten | ihrer Verwalter oder Gründer bei. Binnen einer Frist von vier Monaten |
ab dem Einreichen des Antrags notifiziert die Regierung der | ab dem Einreichen des Antrags notifiziert die Regierung der |
Gesellschaft den mit Gründen versehenen Beschluss, durch den sie die | Gesellschaft den mit Gründen versehenen Beschluss, durch den sie die |
Gesellschaft anerkennt oder nicht.] | Gesellschaft anerkennt oder nicht.] |
[Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März 1926 (B.S. | [Art. 5 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März 1926 (B.S. |
vom 18. April 1926)] | vom 18. April 1926)] |
Art. 6 - [Binnen dreissig Tagen nach dem Königlichen Erlass zur | Art. 6 - [Binnen dreissig Tagen nach dem Königlichen Erlass zur |
Anerkennung der Gesellschaft wird auf Betreiben der Regierung in den | Anerkennung der Gesellschaft wird auf Betreiben der Regierung in den |
Anlagen zum Staatsblatt eine Urkunde veröffentlicht, in der zusammen | Anlagen zum Staatsblatt eine Urkunde veröffentlicht, in der zusammen |
mit dem Datum des Königlichen Erlasses zur Gewährung der gesetzlichen | mit dem Datum des Königlichen Erlasses zur Gewährung der gesetzlichen |
Anerkennung Folgendes vermerkt wird: | Anerkennung Folgendes vermerkt wird: |
1. die Bezeichnung, der Sitz und der Bezirk der anerkannten | 1. die Bezeichnung, der Sitz und der Bezirk der anerkannten |
Gesellschaft, | Gesellschaft, |
2. der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, | 2. der Zweck oder die Zwecke, zu denen sie gegründet wird, |
3. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, | 3. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, |
4. der Name, die Vornamen, der Beruf und der Wohnort der Verwalter. | 4. der Name, die Vornamen, der Beruf und der Wohnort der Verwalter. |
Die Änderungen der Satzungsbestimmungen über die in den Nummern 1, 2 | Die Änderungen der Satzungsbestimmungen über die in den Nummern 1, 2 |
und 3 vorgesehenen Vermerke, die gemäss weiter unten stehendem Artikel | und 3 vorgesehenen Vermerke, die gemäss weiter unten stehendem Artikel |
21 genehmigt worden sind, werden unter denselben Bedingungen | 21 genehmigt worden sind, werden unter denselben Bedingungen |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Binnen der gleichen Frist von dreissig Tagen wird auf Betreiben der | Binnen der gleichen Frist von dreissig Tagen wird auf Betreiben der |
Regierung eine für gleich lautend erklärte Ausfertigung der Satzung | Regierung eine für gleich lautend erklärte Ausfertigung der Satzung |
oder der Satzungsänderungen bei der Kanzlei des Gerichts Erster | oder der Satzungsänderungen bei der Kanzlei des Gerichts Erster |
Instanz des Gesellschaftssitzes und am Sitz der Gesellschaft | Instanz des Gesellschaftssitzes und am Sitz der Gesellschaft |
hinterlegt, wo jeder unentgeltlich Einsicht nehmen oder eine Abschrift | hinterlegt, wo jeder unentgeltlich Einsicht nehmen oder eine Abschrift |
erhalten kann. | erhalten kann. |
[...]] | [...]] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1924 (B.S. vom 17. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 3. August 1924 (B.S. vom 17. |
September 1924); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom | September 1924); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom |
30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom | 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom |
26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] | 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] |
Art. 7 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 7 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
besitzen Rechtspersönlichkeit innerhalb der Grenzen und unter den | besitzen Rechtspersönlichkeit innerhalb der Grenzen und unter den |
Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz bestimmt werden. | Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz bestimmt werden. |
In Ermangelung anders lautender Bestimmungen in der Satzung haften die | In Ermangelung anders lautender Bestimmungen in der Satzung haften die |
Gesellschafter nur bis in Höhe ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der | Gesellschafter nur bis in Höhe ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der |
Gesellschaft. | Gesellschaft. |
Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit geniessen | Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit geniessen |
folgende Vorteile: | folgende Vorteile: |
[...] | [...] |
III. Die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen | III. Die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen |
werden unentgeltlich ins Staatsblatt aufgenommen. | werden unentgeltlich ins Staatsblatt aufgenommen. |
IV. Die Regierung darf den Gesellschaften Postgebührenfreitheit | IV. Die Regierung darf den Gesellschaften Postgebührenfreitheit |
gewähren für jeglichen vom Präsidenten oder vom | gewähren für jeglichen vom Präsidenten oder vom |
Verwaltungsbeauftragten gegengezeichneten Briefverkehr unter | Verwaltungsbeauftragten gegengezeichneten Briefverkehr unter |
Streifband mit den öffentlichen Behörden, mit der ständigen Kommission | Streifband mit den öffentlichen Behörden, mit der ständigen Kommission |
der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und mit den durch | der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und mit den durch |
das Gesetz vom 9. August 1889 eingesetzten Schutzkommissionen. | das Gesetz vom 9. August 1889 eingesetzten Schutzkommissionen. |
[Art. 8 frühere Absätze 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. | [Art. 8 frühere Absätze 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. Nr. |
64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des | 64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des |
E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947); einziger Absatz | E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947); einziger Absatz |
frühere römische Zahlen I und II aufgehoben durch Art. 290 des K.E. | frühere römische Zahlen I und II aufgehoben durch Art. 290 des K.E. |
Nr. 64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 | Nr. 64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 |
des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] | des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] |
[Art. 8bis - Allein von der Regierung anerkannte | [Art. 8bis - Allein von der Regierung anerkannte |
Versicherungsgesellschaften und -verbände auf Gegenseitigkeit können | Versicherungsgesellschaften und -verbände auf Gegenseitigkeit können |
Zuschüsse von den öffentlichen Behörden bekommen.] | Zuschüsse von den öffentlichen Behörden bekommen.] |
[Art. 8bis eingefügt durch das G. vom 19. März 1898 (B.S. vom 20. März | [Art. 8bis eingefügt durch das G. vom 19. März 1898 (B.S. vom 20. März |
1898)] | 1898)] |
Art. 9 - Die zeitweilige Unterstützung und die Summen, die im | Art. 9 - Die zeitweilige Unterstützung und die Summen, die im |
Todesfall eines Gesellschafters oder eines Mitglieds seiner Familie | Todesfall eines Gesellschafters oder eines Mitglieds seiner Familie |
gewährt werden, sind unübertragbar und unpfändbar. | gewährt werden, sind unübertragbar und unpfändbar. |
Dies gilt ebenfalls für die in Artikel 2 Nr. 2 vorgesehenen Zulagen. | Dies gilt ebenfalls für die in Artikel 2 Nr. 2 vorgesehenen Zulagen. |
Wenn die Zulagen jedoch, in den [in den Artikeln 203, 205 und 218] des | Wenn die Zulagen jedoch, in den [in den Artikeln 203, 205 und 218] des |
Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, 360 Franken übersteigen, dürfen | Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, 360 Franken übersteigen, dürfen |
sie bis in Höhe von einem Drittel gepfändet werden, ohne dass der | sie bis in Höhe von einem Drittel gepfändet werden, ohne dass der |
erhaltene Betrag je die Summe von 360 Franken unterschreiten darf. | erhaltene Betrag je die Summe von 360 Franken unterschreiten darf. |
[Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 § 28 Nr. 2 Buchstabe d) des G. | [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 § 28 Nr. 2 Buchstabe d) des G. |
vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] | vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] |
Art. 10 - Jeder, der achtzehn Jahre alt oder für mündig erklärt ist, | Art. 10 - Jeder, der achtzehn Jahre alt oder für mündig erklärt ist, |
darf Mitglied einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf | darf Mitglied einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit sein. Ein Minderjähriger, der jünger als achtzehn und | Gegenseitigkeit sein. Ein Minderjähriger, der jünger als achtzehn und |
nicht für mündig erklärt ist, verfügt mit der Zustimmung desjenigen, | nicht für mündig erklärt ist, verfügt mit der Zustimmung desjenigen, |
der die väterliche Gewalt über ihn ausübt, oder seines Vormunds über | der die väterliche Gewalt über ihn ausübt, oder seines Vormunds über |
dasselbe Recht. Bei der Gesellschaftsversammlung ist er jedoch erst | dasselbe Recht. Bei der Gesellschaftsversammlung ist er jedoch erst |
mit achtzehn Jahren oder ab seiner Mündigkeitserklärung | mit achtzehn Jahren oder ab seiner Mündigkeitserklärung |
stimmberechtigt. | stimmberechtigt. |
Die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehene Zustimmung muss | Die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehene Zustimmung muss |
schriftlich erteilt werden oder vom Beauftragten der Verwaltung der | schriftlich erteilt werden oder vom Beauftragten der Verwaltung der |
Gesellschaft in Anwesenheit zweier Zeugen, die mit ihm unterzeichnen, | Gesellschaft in Anwesenheit zweier Zeugen, die mit ihm unterzeichnen, |
entgegengenommen werden. | entgegengenommen werden. |
Art. 11 - [...] | Art. 11 - [...] |
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 7 § 15 des G. vom 30. April 1958 (B.S. | [Art. 11 aufgehoben durch Art. 7 § 15 des G. vom 30. April 1958 (B.S. |
vom 10. Mai 1958)] | vom 10. Mai 1958)] |
Art. 12 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 12 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
werden von einem oder mehreren Beauftragten, die für einen bestimmten | werden von einem oder mehreren Beauftragten, die für einen bestimmten |
Zeitraum ernannt werden und ordentliche Mitglieder oder | Zeitraum ernannt werden und ordentliche Mitglieder oder |
Ehrenmitglieder sind, geleitet. | Ehrenmitglieder sind, geleitet. |
Diese Beauftragten müssen Belgier und volljährig sein; die Regierung | Diese Beauftragten müssen Belgier und volljährig sein; die Regierung |
kann jedoch nach Anhörung der ständigen Kommission eine | kann jedoch nach Anhörung der ständigen Kommission eine |
personengebundene Befreiung gewähren, was das Indigenat betrifft. | personengebundene Befreiung gewähren, was das Indigenat betrifft. |
Die Verwalter werden in der Generalversammlung gewählt. Vorbehaltlich | Die Verwalter werden in der Generalversammlung gewählt. Vorbehaltlich |
einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung sind sie | einer anders lautenden Bestimmung in der Satzung sind sie |
wiederwählbar. | wiederwählbar. |
Folgende Personen sind vom Recht, dieses Mandat auszuüben, | Folgende Personen sind vom Recht, dieses Mandat auszuüben, |
ausgeschlossen: | ausgeschlossen: |
diejenigen, denen infolge einer Verurteilung das Stimmrecht entzogen | diejenigen, denen infolge einer Verurteilung das Stimmrecht entzogen |
worden ist, | worden ist, |
[diejenigen, die entmündigt sind; diejenigen, gegen die ein | [diejenigen, die entmündigt sind; diejenigen, gegen die ein |
Konkursverfahren eröffnet ist, solange sie ihre Gläubiger nicht | Konkursverfahren eröffnet ist, solange sie ihre Gläubiger nicht |
vollständig bezahlt haben,] | vollständig bezahlt haben,] |
diejenigen, von denen allgemein bekannt ist, dass sie ein Bordell | diejenigen, von denen allgemein bekannt ist, dass sie ein Bordell |
betreiben. | betreiben. |
[Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch Art. 131 des G. vom 8. August 1997 | [Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch Art. 131 des G. vom 8. August 1997 |
(B.S. vom 28. Oktober 1997)] | (B.S. vom 28. Oktober 1997)] |
Art. 13 - Ausser im Fall von Sonderbestimmungen in der Satzung | Art. 13 - Ausser im Fall von Sonderbestimmungen in der Satzung |
vertritt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, die von der | vertritt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, die von der |
Generalversammlung zu seiner Ersetzung bestimmte Person, die | Generalversammlung zu seiner Ersetzung bestimmte Person, die |
Gesellschaft in allen Rechtshandlungen und tritt bei einem | Gesellschaft in allen Rechtshandlungen und tritt bei einem |
Rechtsstreit in ihrem Namen sowohl als Kläger denn auch als Beklagter | Rechtsstreit in ihrem Namen sowohl als Kläger denn auch als Beklagter |
auf. | auf. |
Art. 14 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 14 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
können Schenkungen und Legate nur entgegennehmen, wenn sie die | können Schenkungen und Legate nur entgegennehmen, wenn sie die |
Bestimmungen einhalten, die in ähnlichen Angelegenheiten durch Artikel | Bestimmungen einhalten, die in ähnlichen Angelegenheiten durch Artikel |
76 des Gemeindegesetzes vorgeschrieben sind. | 76 des Gemeindegesetzes vorgeschrieben sind. |
Art. 15 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 15 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
dürfen eine Immobilie nur zu dem Zweck mieten, dort ihren | dürfen eine Immobilie nur zu dem Zweck mieten, dort ihren |
Gesellschaftssitz festzulegen oder sich dort zu versammeln. | Gesellschaftssitz festzulegen oder sich dort zu versammeln. |
Sie dürfen weder eine Immobilie entgeltlich erwerben noch eine | Sie dürfen weder eine Immobilie entgeltlich erwerben noch eine |
Immobilie, die ihnen geschenkt oder vermacht wird, behalten, ausser zu | Immobilie, die ihnen geschenkt oder vermacht wird, behalten, ausser zu |
dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Zweck und wenn ihnen dies durch | dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Zweck und wenn ihnen dies durch |
Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Gemeinderates und des | Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Gemeinderates und des |
ständigen Ausschusses gestattet wird. | ständigen Ausschusses gestattet wird. |
Im Königlichen Erlass, durch den eine Gesellschaft ermächtigt wird, | Im Königlichen Erlass, durch den eine Gesellschaft ermächtigt wird, |
eine Zuwendung anzunehmen, die eine Immobilie umfasst, wird | eine Zuwendung anzunehmen, die eine Immobilie umfasst, wird |
gegebenenfalls die Frist festgelegt, innerhalb deren diese Immobilie | gegebenenfalls die Frist festgelegt, innerhalb deren diese Immobilie |
veräussert werden muss. | veräussert werden muss. |
Art. 16 - Während der Bestehenszeit einer anerkannten | Art. 16 - Während der Bestehenszeit einer anerkannten |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ist jegliche Teilung der | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ist jegliche Teilung der |
Mittel untersagt. | Mittel untersagt. |
[Dennoch kann die Satzung die Generalversammlung ermächtigen, mit | [Dennoch kann die Satzung die Generalversammlung ermächtigen, mit |
Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und | Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und |
mit Billigung der Regierung, die Mittel, durch die das | mit Billigung der Regierung, die Mittel, durch die das |
Gesellschaftsvermögen angewachsen ist, die nicht aus Schenkungen oder | Gesellschaftsvermögen angewachsen ist, die nicht aus Schenkungen oder |
Legaten stammen und die die Bedürfnisse der Gesellschaft und die | Legaten stammen und die die Bedürfnisse der Gesellschaft und die |
Erfordernisse ihrer Dienste offensichtlich übersteigen, unter alle | Erfordernisse ihrer Dienste offensichtlich übersteigen, unter alle |
Gesellschafter aufzuteilen.] | Gesellschafter aufzuteilen.] |
[Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom | [Art. 16 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom |
11. Juni 1971)] | 11. Juni 1971)] |
Art. 17 - [Die Satzung kann Bestimmungen enthalten, die es erlauben, | Art. 17 - [Die Satzung kann Bestimmungen enthalten, die es erlauben, |
einem Gesellschafter folgende Beträge ganz oder teilweise zu | einem Gesellschafter folgende Beträge ganz oder teilweise zu |
erstatten: | erstatten: |
1. Beiträge, die er in folgenden Fällen eingezahlt hat, abzüglich der | 1. Beiträge, die er in folgenden Fällen eingezahlt hat, abzüglich der |
Summen, die ihm zuerkannt worden sein können: | Summen, die ihm zuerkannt worden sein können: |
a) bei der Nichtaufnahme als Mitglied eines Kandidaten, dem vor seiner | a) bei der Nichtaufnahme als Mitglied eines Kandidaten, dem vor seiner |
definitiven Aufnahme ein Noviziat auferlegt worden ist, | definitiven Aufnahme ein Noviziat auferlegt worden ist, |
b) bei der Mitgliedschaft eines Gesellschafters bei einer anerkannten | b) bei der Mitgliedschaft eines Gesellschafters bei einer anerkannten |
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit einer anderen Ortschaft | Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit einer anderen Ortschaft |
und bei einem einfachen Transfer von Geldmitteln von einer | und bei einem einfachen Transfer von Geldmitteln von einer |
Gesellschaft zu einer anderen, | Gesellschaft zu einer anderen, |
2. Einzahlungen, die er im Rahmen des vorehelichen Sparens vorgenommen | 2. Einzahlungen, die er im Rahmen des vorehelichen Sparens vorgenommen |
hat, in den durch Königlichen Erlass bestimmten Fällen.] | hat, in den durch Königlichen Erlass bestimmten Fällen.] |
[Art. 17 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. | [Art. 17 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. |
März 1951)] | März 1951)] |
Art. 18 - [Sobald das Gesellschaftsvermögen ein Zwölftel des | Art. 18 - [Sobald das Gesellschaftsvermögen ein Zwölftel des |
jährlichen Ertrags der Beiträge überschreitet, muss der Überschuss, | jährlichen Ertrags der Beiträge überschreitet, muss der Überschuss, |
ausser in den Fällen, die in den nachstehenden Absätzen 4, 5 und 6 | ausser in den Fällen, die in den nachstehenden Absätzen 4, 5 und 6 |
vermerkt sind, im Namen der Gesellschaft bei der Sparkasse unter | vermerkt sind, im Namen der Gesellschaft bei der Sparkasse unter |
Garantie des Staates eingezahlt werden oder entweder in belgische | Garantie des Staates eingezahlt werden oder entweder in belgische |
Staatspapiere beziehungsweise andere Effekten, für die der Staat | Staatspapiere beziehungsweise andere Effekten, für die der Staat |
bürgt, oder in Schuldverschreibungen auf die belgischen Provinzen, | bürgt, oder in Schuldverschreibungen auf die belgischen Provinzen, |
Städte oder Gemeinden umgewandelt werden. | Städte oder Gemeinden umgewandelt werden. |
Die bei der Sparkasse eingezahlten Summen werden auf Antrag der | Die bei der Sparkasse eingezahlten Summen werden auf Antrag der |
betreffenden Gesellschaften in belgische Staatspapiere umgewandelt, | betreffenden Gesellschaften in belgische Staatspapiere umgewandelt, |
die in das dem Sparbuch beigefügten Zinsbuch eingetragen werden | die in das dem Sparbuch beigefügten Zinsbuch eingetragen werden |
müssen. | müssen. |
Beim Erwerb von Effekten müssen diese binnen vierzehn Tagen nach dem | Beim Erwerb von Effekten müssen diese binnen vierzehn Tagen nach dem |
Ankauf im Namen der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut deponiert | Ankauf im Namen der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut deponiert |
werden. | werden. |
[Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind ermächtigt, ihre | [Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind ermächtigt, ihre |
Mittel Kreditgenossenschaften mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer | Mittel Kreditgenossenschaften mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer |
Haftung anzuvertrauen. Sie dürfen ebenfalls ihre verfügbaren Gelder, | Haftung anzuvertrauen. Sie dürfen ebenfalls ihre verfügbaren Gelder, |
jedoch nur bis in Höhe von 50 Prozent ihrer Rücklagen, bei privaten | jedoch nur bis in Höhe von 50 Prozent ihrer Rücklagen, bei privaten |
Sparkassen einzahlen, die nach Abschnitt I des Königlichen Erlasses | Sparkassen einzahlen, die nach Abschnitt I des Königlichen Erlasses |
Nr. 42 vom 15. Dezember 1934, abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Nr. 42 vom 15. Dezember 1934, abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
Nr. 157 vom 10. April 1935 und Nr. 185 vom 9. Juli 1935, geregelt | Nr. 157 vom 10. April 1935 und Nr. 185 vom 9. Juli 1935, geregelt |
sind.] | sind.] |
Sie dürfen ebenfalls den Betrag ihrer jährlichen Einnahmen bis zum | Sie dürfen ebenfalls den Betrag ihrer jährlichen Einnahmen bis zum |
Ende des Rechnungsjahres bei einem vom Verwaltungsrat bestimmten | Ende des Rechnungsjahres bei einem vom Verwaltungsrat bestimmten |
Kreditinstitut anlegen. | Kreditinstitut anlegen. |
Auf Beschluss der Generalversammlung ist es ihnen gestattet, höchstens | Auf Beschluss der Generalversammlung ist es ihnen gestattet, höchstens |
25 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens medizinischen Einrichtungen | 25 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens medizinischen Einrichtungen |
oder Krankenpflegeeinrichtungen, die zur Behandlung von Mitgliedern | oder Krankenpflegeeinrichtungen, die zur Behandlung von Mitgliedern |
anerkannter Krankenkassen bestimmt sind, anzuvertrauen. | anerkannter Krankenkassen bestimmt sind, anzuvertrauen. |
Durch einen Königlichen Erlass werden die Formalitäten und Bedingungen | Durch einen Königlichen Erlass werden die Formalitäten und Bedingungen |
geregelt, die eingehalten werden müssen für das Anlegen und Abheben | geregelt, die eingehalten werden müssen für das Anlegen und Abheben |
von Geldmitteln und Effekten der Gesellschaft auf Gegenseitigkeit.] | von Geldmitteln und Effekten der Gesellschaft auf Gegenseitigkeit.] |
[Art. 18 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Dezember 1923 | [Art. 18 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 27. Dezember 1923 |
(B.S. vom 11. Januar 1924); Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. | (B.S. vom 11. Januar 1924); Abs. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. |
238 vom 4. Februar 1936 (B.S. vom 6. Februar 1936)] | 238 vom 4. Februar 1936 (B.S. vom 6. Februar 1936)] |
Art. 19 - [Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 19 - [Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
müssen der Regierung jährlich eine Rechnung ihrer Einnahmen und | müssen der Regierung jährlich eine Rechnung ihrer Einnahmen und |
Ausgaben übermitteln, die gemäss dem von der Regierung festgelegten | Ausgaben übermitteln, die gemäss dem von der Regierung festgelegten |
Muster erstellt und zum 31. Dezember des abgelaufenen Rechnungsjahres | Muster erstellt und zum 31. Dezember des abgelaufenen Rechnungsjahres |
abgeschlossen wird.] | abgeschlossen wird.] |
Sie antworten auf Auskunftsanfragen, die die Regierung, die ständige | Sie antworten auf Auskunftsanfragen, die die Regierung, die ständige |
Kommission der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder | Kommission der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder |
die Schutzkommissionen ihnen über Angelegenheiten, die sie betreffen, | die Schutzkommissionen ihnen über Angelegenheiten, die sie betreffen, |
übermitteln. | übermitteln. |
[Art. 19 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März | [Art. 19 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März |
1926 (B.S. vom 18. April 1926)] | 1926 (B.S. vom 18. April 1926)] |
Art. 20 - Wenn eine Gesellschaft, nachdem sie eigens von der Regierung | Art. 20 - Wenn eine Gesellschaft, nachdem sie eigens von der Regierung |
verwarnt worden ist, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder | verwarnt worden ist, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder |
die genehmigte Satzung nicht einhält, kann die Regierung ihr nach | die genehmigte Satzung nicht einhält, kann die Regierung ihr nach |
Stellungnahme der ständigen Kommission die in Artikel 8 Nr. I bis IV | Stellungnahme der ständigen Kommission die in Artikel 8 Nr. I bis IV |
bestimmten Vorteile entziehen. | bestimmten Vorteile entziehen. |
Der Beschluss der Regierung wird mit Gründen versehen. Er darf | Der Beschluss der Regierung wird mit Gründen versehen. Er darf |
jederzeit widerrufen werden. | jederzeit widerrufen werden. |
Jeder Beschluss der Regierung, der gemäss dem vorliegenden Artikel | Jeder Beschluss der Regierung, der gemäss dem vorliegenden Artikel |
gefasst wird, muss im Staatsblatt veröffentlicht werden. | gefasst wird, muss im Staatsblatt veröffentlicht werden. |
Art. 21 - [Die Satzung einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf | Art. 21 - [Die Satzung einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit darf nur durch die Generalversammlung geändert werden, | Gegenseitigkeit darf nur durch die Generalversammlung geändert werden, |
die gemäss den in der Satzung vorgeschriebenen Formen berät. | die gemäss den in der Satzung vorgeschriebenen Formen berät. |
Um gültig zu sein, müssen Beschlüsse der Generalversammlung mit einer | Um gültig zu sein, müssen Beschlüsse der Generalversammlung mit einer |
Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder | Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder |
gefasst und von der Regierung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 | gefasst und von der Regierung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 |
genehmigt werden.] | genehmigt werden.] |
[Art. 21 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 11. | [Art. 21 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 11. |
Juni 1971)] | Juni 1971)] |
Art. 22 - [Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | Art. 22 - [Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
können durch einen Beschluss der Generalversammlung, die | können durch einen Beschluss der Generalversammlung, die |
beschlussfähig ist, aufgelöst werden, ungeachtet der Anzahl anwesender | beschlussfähig ist, aufgelöst werden, ungeachtet der Anzahl anwesender |
Mitglieder.] | Mitglieder.] |
Dieser Beschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden | Dieser Beschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden |
Mitglieder gefasst werden. | Mitglieder gefasst werden. |
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom | [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom |
11. Juni 1971)] | 11. Juni 1971)] |
[Art. 22bis - Die Mitglieder werden zu den in den Artikeln 16, 21 und | [Art. 22bis - Die Mitglieder werden zu den in den Artikeln 16, 21 und |
22 erwähnten Generalversammlungen durch individuelle Bekanntmachung | 22 erwähnten Generalversammlungen durch individuelle Bekanntmachung |
einberufen oder durch Bekanntmachung in einer an alle Mitglieder der | einberufen oder durch Bekanntmachung in einer an alle Mitglieder der |
Gesellschaft verteilten Veröffentlichung. Im Einberufungsschreiben | Gesellschaft verteilten Veröffentlichung. Im Einberufungsschreiben |
werden mit der erforderlichen Begründung die Tagesordnungspunkte | werden mit der erforderlichen Begründung die Tagesordnungspunkte |
vermerkt, über die die Generalversammlung beraten muss.] | vermerkt, über die die Generalversammlung beraten muss.] |
[Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom | [Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom |
11. Juni 1971)] | 11. Juni 1971)] |
Art. 23 - Wenn es für eine Gesellschaft infolge ungenügender Mittel | Art. 23 - Wenn es für eine Gesellschaft infolge ungenügender Mittel |
unmöglich ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann sie auf Antrag | unmöglich ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann sie auf Antrag |
jedes Interessehabenden vom Gericht des Bezirks, in dem ihr | jedes Interessehabenden vom Gericht des Bezirks, in dem ihr |
Gesellschaftssitz liegt, für aufgelöst erklärt werden. | Gesellschaftssitz liegt, für aufgelöst erklärt werden. |
Art. 24 - Auf Antrag eines Gesellschafters oder der Staatsanwaltschaft | Art. 24 - Auf Antrag eines Gesellschafters oder der Staatsanwaltschaft |
spricht dasselbe Gericht die Auflösung einer Gesellschaft aus, die ein | spricht dasselbe Gericht die Auflösung einer Gesellschaft aus, die ein |
Ziel verfolgt, für das sie nicht anerkannt worden ist. | Ziel verfolgt, für das sie nicht anerkannt worden ist. |
Art. 25 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung der | Art. 25 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung der |
Gesellschaft beschliesst, muss in derselben Sitzung gemäss der Satzung | Gesellschaft beschliesst, muss in derselben Sitzung gemäss der Satzung |
einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. | einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. |
Für die Gesellschaft wird nach ihrer Auflösung davon ausgegangen, dass | Für die Gesellschaft wird nach ihrer Auflösung davon ausgegangen, dass |
sie für ihre Liquidation fortbesteht. | sie für ihre Liquidation fortbesteht. |
Die Regierung kann einen Vertreter mit der Überwachung der Liquidation | Die Regierung kann einen Vertreter mit der Überwachung der Liquidation |
beauftragen; dieser Vertreter kann ausserhalb der Gesellschaft gewählt | beauftragen; dieser Vertreter kann ausserhalb der Gesellschaft gewählt |
werden. | werden. |
Art. 26 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der | Art. 26 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der |
Staatsanwaltschaft ernennt das Gericht einen oder mehrere | Staatsanwaltschaft ernennt das Gericht einen oder mehrere |
Liquidatoren, wenn die Generalversammlung nicht für diese Ernennung | Liquidatoren, wenn die Generalversammlung nicht für diese Ernennung |
gesorgt hat oder wenn die Auflösung vom Gericht verkündet wird. | gesorgt hat oder wenn die Auflösung vom Gericht verkündet wird. |
Art. 27 - Der Beschluss oder das Urteil, die die Auflösung zur Folge | Art. 27 - Der Beschluss oder das Urteil, die die Auflösung zur Folge |
haben und in denen die Liquidatoren bestimmt werden, muss auf | haben und in denen die Liquidatoren bestimmt werden, muss auf |
Betreiben und unter der Verantwortung der Liquidatoren binnen fünf | Betreiben und unter der Verantwortung der Liquidatoren binnen fünf |
Tagen nach ihrer Ernennung auszugsweise an das Staatsblatt geschickt | Tagen nach ihrer Ernennung auszugsweise an das Staatsblatt geschickt |
werden, um in dessen Anlagen veröffentlicht zu werden. | werden, um in dessen Anlagen veröffentlicht zu werden. |
Art. 28 - Nach Begleichung der Schulden behalten die Liquidatoren auf | Art. 28 - Nach Begleichung der Schulden behalten die Liquidatoren auf |
die Aktiva der Gesellschaft folgende Summen ein: | die Aktiva der Gesellschaft folgende Summen ein: |
1. die Summen, die erforderlich sind, um innerhalb der Grenzen der | 1. die Summen, die erforderlich sind, um innerhalb der Grenzen der |
Satzung und während einer Dauer von höchstens sechs Monaten die Hilfe | Satzung und während einer Dauer von höchstens sechs Monaten die Hilfe |
zugunsten von Personen, deren Anrecht vor der Auflösung bestand, | zugunsten von Personen, deren Anrecht vor der Auflösung bestand, |
fortzusetzen, | fortzusetzen, |
2. die Summen, die erforderlich sind für den Abkauf der | 2. die Summen, die erforderlich sind für den Abkauf der |
Verbindlichkeiten mit Bezug auf die jährlichen Zulagen, die die | Verbindlichkeiten mit Bezug auf die jährlichen Zulagen, die die |
Gesellschaft aufgrund von Artikel 2 Nr. 2 entrichten muss. | Gesellschaft aufgrund von Artikel 2 Nr. 2 entrichten muss. |
Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung der Schenker | Art. 29 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung der Schenker |
oder Testatoren wird der Betrag der Schenkungen oder Legate, die der | oder Testatoren wird der Betrag der Schenkungen oder Legate, die der |
Gesellschaft vermacht werden, der Regierung übergeben und zu einem | Gesellschaft vermacht werden, der Regierung übergeben und zu einem |
ähnlichen auf Gegenseitigkeit beruhenden Zweck wie demjenigen, den die | ähnlichen auf Gegenseitigkeit beruhenden Zweck wie demjenigen, den die |
Gesellschaft verfolgte, verwendet. | Gesellschaft verfolgte, verwendet. |
Art. 30 - Der Überschuss der Aktiva wird unter die ordentlichen | Art. 30 - Der Überschuss der Aktiva wird unter die ordentlichen |
Mitglieder, die der Gesellschaft am Tag der Auflösung seit mindestens | Mitglieder, die der Gesellschaft am Tag der Auflösung seit mindestens |
einem Jahr angehören, gemäss dem in der Satzung bestimmten Verhältnis | einem Jahr angehören, gemäss dem in der Satzung bestimmten Verhältnis |
aufgeteilt oder, in Ermangelung von Sonderbestimmungen, im Verhältnis | aufgeteilt oder, in Ermangelung von Sonderbestimmungen, im Verhältnis |
zu den Beiträgen, die jeder seit seiner Aufnahme in die Gesellschaft | zu den Beiträgen, die jeder seit seiner Aufnahme in die Gesellschaft |
eingezahlt hat. | eingezahlt hat. |
Diese Aufteilung darf erst mindestens sechs Monate nach | Diese Aufteilung darf erst mindestens sechs Monate nach |
Veröffentlichung der Auflösung vorgenommen werden. | Veröffentlichung der Auflösung vorgenommen werden. |
Art. 31 - Verwalter einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf | Art. 31 - Verwalter einer anerkannten Versicherungsgesellschaft auf |
Gegenseitigkeit, die bösgläubig gegen die Bestimmungen des | Gegenseitigkeit, die bösgläubig gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes verstossen, werden mit einer Geldbusse von 1 bis | vorliegenden Gesetzes verstossen, werden mit einer Geldbusse von 1 bis |
zu 200 Franken belegt, wobei der Betrag in die Kasse der Gesellschaft | zu 200 Franken belegt, wobei der Betrag in die Kasse der Gesellschaft |
eingezahlt wird, der sie angehören. | eingezahlt wird, der sie angehören. |
Art. 32 - Bei dem für die Versicherungsgesellschaften auf | Art. 32 - Bei dem für die Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit zuständigen Ministerium wird eine ständige Kommission | Gegenseitigkeit zuständigen Ministerium wird eine ständige Kommission |
eingesetzt, die sich aus folgenden fünfzehn Mitgliedern zusammensetzt: | eingesetzt, die sich aus folgenden fünfzehn Mitgliedern zusammensetzt: |
zwei Senatoren, die vom Senat gewählt werden, | zwei Senatoren, die vom Senat gewählt werden, |
zwei Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die von der Kammer gewählt | zwei Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die von der Kammer gewählt |
werden, | werden, |
einem Vertreter des zuständigen Ministers, | einem Vertreter des zuständigen Ministers, |
dem Generaldirektor der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse, | dem Generaldirektor der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse, |
neun Mitgliedern, die von der Regierung bestimmt werden, von denen | neun Mitgliedern, die von der Regierung bestimmt werden, von denen |
mindestens fünf unter den Mitgliedern der anerkannten | mindestens fünf unter den Mitgliedern der anerkannten |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ausgewählt werden, und | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ausgewählt werden, und |
von denen mindestens zwei Versicherungsmathematiker sind. | von denen mindestens zwei Versicherungsmathematiker sind. |
Die Mitglieder der Kommission werden für einen Zeitraum ernannt, der | Die Mitglieder der Kommission werden für einen Zeitraum ernannt, der |
sechs Jahre nicht übersteigt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Sie | sechs Jahre nicht übersteigt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Sie |
üben ihr Amt kostenlos aus, vorbehaltlich der Erstattung eventueller | üben ihr Amt kostenlos aus, vorbehaltlich der Erstattung eventueller |
Fahrt- und Aufenthaltskosten. | Fahrt- und Aufenthaltskosten. |
Auf Vorschlag der ständigen Kommission ernennt und entlässt die | Auf Vorschlag der ständigen Kommission ernennt und entlässt die |
Regierung das Personal des Sekretariats dieses Kollegiums. | Regierung das Personal des Sekretariats dieses Kollegiums. |
[Die ständige Kommission gibt eine Stellungnahme zu allen Fragen ab, | [Die ständige Kommission gibt eine Stellungnahme zu allen Fragen ab, |
die ihr vom Minister der Industrie, der Arbeit und der Sozialfürsorge | die ihr vom Minister der Industrie, der Arbeit und der Sozialfürsorge |
mit Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise der | mit Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise der |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit vorgelegt werden.] | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit vorgelegt werden.] |
[Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März | [Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 30. März |
1926 (B.S. vom 18. April 1926)] | 1926 (B.S. vom 18. April 1926)] |
Art. 33 - Zuvor anerkannte Versicherungsgesellschaften auf | Art. 33 - Zuvor anerkannte Versicherungsgesellschaften auf |
Gegenseitigkeit geniessen die durch vorliegendes Gesetz gewährten | Gegenseitigkeit geniessen die durch vorliegendes Gesetz gewährten |
Vorteile. | Vorteile. |
Diese Gesellschaften müssen binnen einem Jahr die Bestimmungen ihrer | Diese Gesellschaften müssen binnen einem Jahr die Bestimmungen ihrer |
Satzung, sollten sie im Widerspruch stehen zu den Regeln des | Satzung, sollten sie im Widerspruch stehen zu den Regeln des |
vorliegenden Gesetzes, abändern. In Abweichung von Artikel 21 können | vorliegenden Gesetzes, abändern. In Abweichung von Artikel 21 können |
die Beschlüsse der Generalversammlung über diese Abänderungen mit | die Beschlüsse der Generalversammlung über diese Abänderungen mit |
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. | einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. |
In Abweichung von Artikel 12 können Gesellschaften, die zum Zeitpunkt | In Abweichung von Artikel 12 können Gesellschaften, die zum Zeitpunkt |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Personen mit | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Personen mit |
ausländischer Staatsangehörigkeit als Beauftragte haben, weiterhin von | ausländischer Staatsangehörigkeit als Beauftragte haben, weiterhin von |
diesen Personen bis zum Ablauf ihres Mandats weiter geleitet werden. | diesen Personen bis zum Ablauf ihres Mandats weiter geleitet werden. |
Art. 34 - Die Regierung lässt eigens für die | Art. 34 - Die Regierung lässt eigens für die |
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit Risikotabellen | Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit Risikotabellen |
erstellen. | erstellen. |
Art. 35 - Das Gesetz vom 3. April 1851 wird aufgehoben. | Art. 35 - Das Gesetz vom 3. April 1851 wird aufgehoben. |