publié le 25 janvier 2016
Loi modifiant la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 AOUT 2015. - Loi modifiant la
loi du 29 août 1988Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
29/08/1988
pub.
09/10/2009
numac
2009000665
source
service public federal interieur
Loi relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 août 2015 modifiant la
loi du 29 août 1988Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
29/08/1988
pub.
09/10/2009
numac
2009000665
source
service public federal interieur
Loi relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité (Moniteur belge du 3 septembre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Falls ein Nachlass nicht in seiner Gesamtheit oder für einen Teil einen landwirtschaftlichen Betrieb umfasst, wohl aber unbewegliche Güter, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers angehörten, und einer der Erben in gerader absteigender Linie zu diesem Zeitpunkt Betreiber dieser Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes ist, hat Letzterer auch die Möglichkeit, auf der Grundlage einer Schätzung diese Güter zu übernehmen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden festlegen." Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.3. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.4. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.5. In Absatz 1 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt. 6. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) denjenigen, der unbewegliche Güter betreibt, die vorher zum landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers gehörten, sie jetzt aber im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs betreibt." 7. In Absatz 2 werden die Wörter "oder c)" durch die Wörter ", c) oder d)" ersetzt.8. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS