publié le 03 juillet 2018
Loi portant des dispositions fiscales diverses I. - Traduction allemande
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22 OCTOBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses I. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 octobre 2017 portant des dispositions fiscales diverses I (Moniteur belge du 10 novembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen I PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Elektrofahrräder Art. 2 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27.
März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) Kilometerentschädigungen bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR pro Kilometer, die für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz bewilligt werden, die tatsächlich mit einem Rad, einem motorisierten Rad oder einem Speed Pedelec gemacht wird, so wie sie in der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung definiert sind, wobei motorisierte Räder und Speed Pedelecs nur in Betracht kommen, wenn sie elektrisch angetrieben werden,".2. In Buchstabe b) werden die Wörter "eines Fahrrads" durch die Wörter "eines in Buchstabe a) erwähnten Rads oder Speed Pedelecs" ersetzt. Art. 3 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "des Fahrrads" durch die Wörter "des in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Rads oder Speed Pedelecs" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) werden die Wörter "von Fahrrädern" durch die Wörter "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Räder oder Speed Pedelecs" ersetzt und in Buchstabe b) werden die Wörter "von Fahrrädern und ihrem Zubehör" durch die Wörter "der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Räder oder Speed Pedelecs und ihres Zubehörs" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort "Fahrräder" durch die Wörter "Räder oder Speed Pedelecs wie in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.14 Buchstabe a) erwähnt" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 66bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2009, werden die Wörter "mit einem Fahrrad" durch die Wörter "mit einem in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a) erwähnten Rad oder Speed Pedelec" ersetzt.
Art. 5 - Die Artikel 2 bis 4 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
Abschnitt 2 - Steuerbefreiung für die von den Regionen gewährten Ausgleichsentschädigungen Art. 6 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "25. den Teil der in Artikel 67quinquies erwähnten Ausgleichsentschädigungen, der vorher definitiv von der Steuer befreit wurde und zugunsten der betreffenden Region zurückgezahlt wird." Art. 7 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Unterteilung 1quinquies mit folgender Überschrift eingefügt: "1quinquies. Ausgleichsentschädigungen".
Art. 8 - In Nr. 1quinquies, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 67quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67quinquies - Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall, die Unternehmen, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, gemäß dem Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, oder gemäß anderen regionalen Vorschriften von den Regionen zuerkannt werden, sind steuerfrei." Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 sind auf die ab dem 1. Januar 2018 erhaltenen Entschädigungen anwendbar und Artikel 6 ist auf Rückzahlungen dieser Entschädigungen anwendbar.
Abschnitt 3 - Zusätzliche Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte Art. 10 - Artikel 154 § 3/1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "entspricht die zusätzliche Ermäßigung 109 Prozent der Plusdifferenz" durch die Wörter "entspricht die zusätzliche Ermäßigung der Plusdifferenz" ersetzt.2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.90 Prozent der nachstehend angegebenen Differenz: - wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt: der Differenz zwischen diesen Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 anwendbaren Höchstbetrag, - wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt: der Differenz zwischen diesen gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag." Art. 11 - Artikel 10 ist ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 150 des Erbschaftssteuergesetzbuches und der Artikel 20bis und 513 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 12 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 150 des Erbschaftssteuergesetzbuches] Art. 13 - Artikel 20bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "nicht unter dem Wert liegen, der durch das letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf einem gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde" durch die Wörter "nicht unter dem Kurswert auf den belgischen oder ausländischen geregelten Märkten am Tag vor dem Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung liegen" und die Wörter "nicht im Kursblatt aufgenommen oder auf einem gleichartigen ausländischen Markt notiert" durch die Wörter "nicht an einem belgischen oder einem gleichartigen ausländischen Markt notiert" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unter Kurswert versteht man den Schlusskurs, so wie er auf der Grundlage der in der Fachpresse verfügbaren Kursinformationen und/oder anhand elektronisch einsehbarer Fachquellen festgelegt wird." Art. 14 - Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "muss in neue Wertpapiere mit einer Mindestdauer von fünf Jahren erfolgen," werden durch die Wörter "muss in neue Wertpapiere erfolgen, die an der Brüsseler Börse notiert sind und eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben und" ersetzt.2. Die Wörter "und aufgelistet sind unter Nr.1 des Kursblattes, das gemäß den Königlichen Erlassen vom 16. Dezember 1926 und 31. März 1936 von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt wird, um den Wert der Staatspapiere, Aktien und Schuldverschreibungen festzulegen" werden aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern Art. 15 - [Bestimmung zur Abänderung von Artikel 1261 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse zur Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 16 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 26.Januar 2016 zur Abänderung hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, 2.der Königliche Erlass vom 3. August 2016 zur Abänderung hinsichtlich der Gebäude für Schülerbetreuung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS