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Loi du 22 novembre 2022
publié le 03 septembre 2024

Loi portant modification de la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat, introduisant un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice dans le Code judiciaire et des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
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2024007787
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03/09/2024
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22/11/2022
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eli/loi/2022/11/22/2024007787/moniteur
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22 NOVEMBRE 2022. - Loi portant modification de la loi du 16 mars 1803Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1803 pub. 28/10/2009 numac 2009000678 source service public federal interieur Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande fermer contenant organisation du notariat, introduisant un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice dans le Code judiciaire et des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la loi du 16 mars 1803Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1803 pub. 28/10/2009 numac 2009000678 source service public federal interieur Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande fermer contenant organisation du notariat, introduisant un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice dans le Code judiciaire et des dispositions diverses (Moniteur belge du 22 décembre 2022), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 19 décembre 2023 portant dispositions diverses en matière civile et judiciaire (Moniteur belge du 27 décembre 2023).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats

Art. 2 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1bis - § 1 - Das Notaramt kann als Inhabernotar gemäß Artikel 45, als beigeordneter Notar gemäß den Artikeln 49bis und 49ter oder als mit einem Inhabernotar assoziierter Notar gemäß Artikel 52 § 2 ausgeübt werden.

Inhabernotare und assoziierte Notare üben ihr Amt als Selbständige aus. Beigeordnete Notare üben ihr Amt als Lohnempfänger aus. § 2 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Abweichung oder Verdeutlichung gelten die auf Notare anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowohl für Inhabernotare als auch für assoziierte Notare und beigeordnete Notare.

Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die durch oder aufgrund anderer Gesetzestexte vorgeschriebenen Bestimmungen über die Befugnis und die Aufträge der Notare und auf alle Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausübung des Notaramts, einschließlich der notariellen Berufspflichten und Disziplin.

In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Titel 2 nur dann für beigeordnete Notare, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist."

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Ein Jahr bevor sie diese Altersgrenze erreichen" beginnt und mit den Wörtern "eingeleitet werden kann" endet, Absatz 2.2. In Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird das Wort "sie" durch die Wörter "die Inhabernotare" ersetzt.3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird im ersten Satz das Wort "Notar" durch das Wort "Inhabernotar" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihre Dienste zu erweisen" durch die Wörter "ihr Amt auszuüben" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. April 1980 und 6. Juli 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Amtssitz eines Notars entspricht dem Gebiet der Gemeinde. Wenn das Gemeindegebiet auf mehrere Gerichtskantone verteilt ist, ist der Amtssitz des Notars der Teil der Gemeinde, der in einem bestimmten Gerichtskanton gelegen ist. Bei einer Gemeindefusion oder einem Gemeindewechsel wird der Amtssitz des Notars die fusionierte oder neue Gemeinde, gegebenenfalls begrenzt auf einen bestimmten Gerichtskanton."

Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Mai 1999, abgeändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den Fällen, in denen das Gesetz das Erscheinen über Videokonferenz im Hinblick auf eine Urkunde in entmaterialisierter Form erlaubt, erscheinen die Parteien virtuell im Amtsgebiet des beurkundenden Notars." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "dass sie körperlich" und den Wörtern "nicht imstande sind" die Wörter "oder rechtlich" eingefügt. Art. 7 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.7 werden die Wörter "einer Handelsgesellschaft oder eines Industrie- oder Geschäftsbetriebs" durch die Wörter "eines Industrie- oder Geschäftsunternehmens" ersetzt. b) In Nr.8 werden die Wörter "einer Handelsgesellschaft oder eines Industrie- oder Geschäftsbetriebs" durch die Wörter "eines Industrie- oder Geschäftsunternehmens" ersetzt. c) [Abänderung des französischen Textes] d) Absatz 1 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.eine Urkunde aufzunehmen, ohne den erforderlichen Vorschuss erhalten zu haben."

Art. 8 - Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in denen sie selbst" und den Wörtern", ihr Ehepartner" die Wörter "oder ein anderer Notar der Amtsstube" eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "ihr Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender, ihre Verwandten oder Verschwägerten" durch die Wörter "der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende, die Verwandten oder Verschwägerten" ersetzt.3. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bis zum zweiten Grad einschließlich" und den Wörtern "Partei sind" die Wörter "einer dieser Notare" eingefügt.4. In Absatz 1 werden die Wörter "zu ihren Gunsten" durch die Wörter "zugunsten dieser Personen" ersetzt.5. In Absatz 2 werden die Wörter "Kapitalgesellschaft, einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft" durch die Wörter "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt.6. In Absatz 2 werden die Wörter "der Notar, sein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender, sein Verwandter oder sein Verschwägerter in verbotenem Grade" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Person" ersetzt.7. In Absatz 2 wird das Wort "Geschäftsführer," aufgehoben. Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Mai 1999, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 2008 und 6. Juli 2017 und vorübergehend abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Die Urkunden werden von einem oder mehreren Notaren aufgenommen. Abgesehen von den Fällen, in denen die Bestimmung des Notars durch das Gericht vorgesehen ist, kann jede Partei ihren Notar frei wählen.

Wenn der Notar feststellt, dass gegensätzliche Belange oder unausgewogene Verpflichtungen vorliegen, macht er die Parteien darauf aufmerksam und weist sie darauf hin, dass es einer jeden frei steht, einen anderen Notar zu bestimmen oder sich von einem Beistand beraten zu lassen. Der Notar vermerkt dies in der notariellen Urkunde. § 2 - Zwei Notare, die miteinander verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen, die in durch Artikel 8 verbotenem Grade miteinander verwandt oder verschwägert sind oder die das Notaramt in derselben Amtsstube ausüben, dürfen eine in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Urkunde nicht zusammen aufnehmen.

Wird eine Urkunde von mehreren Notaren aufgenommen, muss in der Urkunde der Name des Notars vermerkt werden, in dessen Amtsstube das Verzeichnis geführt wird, in das ihre Urschrift eingetragen wird. § 3 - Eine Urkunde kann auch im Fernabsatz vor zwei oder mehreren Notaren aufgenommen werden, wobei die Parteien und die anderen beteiligten Personen vor dem Notar ihrer Wahl erscheinen und der Aufnahme der Urkunde über Videokonferenz beiwohnen, nachdem alle Betreffenden ihr Einverständnis gegeben haben. Die Parteien und beteiligten Personen, die nicht vor dem Urschriftenverwahrer erscheinen, werden bei der Unterzeichnung der Urkunde mittels Vollmacht vertreten, es sei denn, es handelt sich um eine Urkunde, die aufgrund des Gesetzes in entmaterialisierter Form aufgenommen werden darf; in diesem Fall steht es den Parteien auch frei, elektronisch zu unterzeichnen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. § 4 - Die gerichtlichen Aufträge, mit denen ein Notar der Amtsstube betraut wird, können ohne jegliche Neubestimmung von Rechts wegen von den anderen Notaren der Amtsstube wahrgenommen werden.

Wenn der bestellte Notar die Amtsstube verlässt, werden die gerichtlichen Aufträge, mit denen er betraut war, von den anderen Notaren der Amtsstube weitergeführt, außer wenn der Notar, der die Amtsstube verlässt, sein Amt und seine gerichtlichen Aufträge am selben Amtssitz ohne Unterbrechung seiner Ernennung oder Bestellung weiter ausübt beziehungsweise wahrnimmt."

Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, abgeändert durch das Gesetz vom 6.Juli 2017 und vorübergehend abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Die Urkunde muss von zwei Notaren aufgenommen werden, wenn eine der Parteien nicht imstande ist zu unterzeichnen oder nicht unterzeichnen kann, blind oder taubstumm ist.

Ein internationales Testament wird von einem oder von mehreren Notaren im Beisein von zwei Zeugen aufgenommen.

Die Zeugen müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und unterzeichnen können.

Es dürfen nicht Zeugen sein: der Notar, der das Notaramt in derselben Amtsstube wie der beurkundende Notar ausübt, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die Verwandten und Verschwägerten in dem durch Artikel 8 verbotenen Grad, die Notariatsgehilfen und Personalmitglieder weder einer dieser Notare noch einer der Parteien.

Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende dürfen nicht Zeugen in einer selben Urkunde sein.

Als Zeugen für ein internationales Testament dürfen außerdem nicht genommen werden: weder die Vermächtnisnehmer in welcher Eigenschaft auch immer, ihr Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender, ihre Verwandten oder Verschwägerten in dem durch Artikel 8 verbotenen Grad noch die Mitglieder ihres Personals."

Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "gebräuchliche" aufgehoben. 2. In Absatz 1 wird der Satz "Ein assoziierter Notar muss ebenfalls den Namen und den Sitz der Gesellschaft, der er angehört, erwähnen." aufgehoben. 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.In Absatz 1 werden die Wörter "Ist der Bevollmächtigte" durch die Wörter "Ist der Vertreter oder Bevollmächtigte" ersetzt. 5. In Absatz 1 werden die Wörter "des Bevollmächtigten" durch die Wörter "des Vertreters oder Bevollmächtigten" ersetzt.6. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "werden der Urschrift" und dem Wort "beigefügt" die Wörter "spätestens vor Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18 erwähnten Datenbank für notarielle Urkunden" eingefügt.7. In Absatz 3 werden die Wörter "oder wenn er das Brevet oder eine Ausfertigung der Vollmacht schon einer anderen Urkunde seines Dienstes beigefügt hat" durch die Wörter ", wenn er das Brevet oder eine Ausfertigung der Vollmacht schon einer anderen Urkunde seines Dienstes beigefügt hat oder wenn die entmaterialisierte Urschrift oder die entmaterialisierte Abschrift der Vollmacht in die Datenbank für notarielle Urkunden aufgenommen worden ist" ersetzt. Art. 12 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "über die Gründung" durch die Wörter "über die Gründung oder Änderung" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in entmaterialisierter Form" und den Wörtern "aufgenommen werden" die Wörter ", ob im Fernabsatz oder nicht," eingefügt. 4. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 18quinquies § 2 Nr.2 bis 6" durch die Wörter "Artikel 18quinquies § 2 Nr. 1 bis 6" ersetzt. 5. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "In Abweichung von" beginnt und mit den Wörtern "mit einer Sacheinlage einhergehen" endet, aufgehoben.6. In Absatz 3 werden die Wörter "einer Gründungsurkunde" durch die Wörter "einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde" ersetzt.7. In Absatz 3 werden die Wörter "der Gründungsurkunde" durch die Wörter "einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde" ersetzt. Art. 13 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "Hypothekenamt" durch die Wörter "Amt Rechtssicherheit" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird aufgehoben.

Art. 15 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunden gelten die in Absatz 4 erwähnten Referenzangaben in den Fällen, in denen diese erforderlich sind, als Anhang oder Hinterlegung."

Art. 16 - Artikel 18quinquies § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. April 2020, wird durch die Wörter ", oder anhand jeder anderen gemäß Nr. 2 erlaubten qualifizierten elektronischen Signatur" ergänzt.

Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Nur der Urschriftenverwahrer hat das Recht, vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Ausfertigungen auszustellen; dennoch darf jeder Notar Abschriften von Urkunden ausstellen, die bei ihm als Urschriften hinterlegt worden sind.

Wenn mehr als ein Notar das Amt in derselben Amtsstube ausübt, hat jeder von ihnen in Abweichung von Absatz 1 das Recht, vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Ausfertigungen von Urkunden auszustellen, die von den anderen Notaren der Amtsstube aufgenommen oder aufbewahrt werden.

Von den in der Datenbank für notarielle Urkunden eingetragenen notariellen Urkunden in entmaterialisierter Form können vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die ihr Amt in der Amtsstube ausüben, in der das in Artikel 29 vorgeschriebene Verzeichnis, in dem diese Urkunden eingetragen sind, geführt wird.

Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind Notare immer befugt, die Übereinstimmung von Abschriften privatschriftlicher Unterlagen zu beglaubigen, unabhängig davon, ob diese in der Amtsstube erstellt worden sind oder nicht."

Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 246 vom 22. Februar 1936, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "einer Abgabe wird die Urschrift" durch die Wörter "der Abgabe einer Urschrift auf Papier, von der keine entmaterialisierte Abschrift in die in Artikel 18 erwähnte Datenbank für notarielle Urkunden aufgenommen worden ist, wird die Urschrift" ersetzt.2. Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Diese Formalität ist nicht erforderlich, wenn eine entmaterialisierte Abschrift der Urschrift in die Datenbank für notarielle Urkunden aufgenommen worden ist, die als Grundlage für die Ausstellung vollstreckbarer Ausfertigungen oder weiterer Ausfertigungen verwendet werden darf.Im Protokoll des Gerichtspräsidenten wird dann nur die Übergabe der Urschrift vermerkt." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Abgabe einer Urschrift in entmaterialisierter Form wird die entsprechende gerichtliche Entscheidung dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens als Verwalter der Datenbank für notarielle Urkunden mit Notifizierung an den Notar zugestellt.Der Zugriff auf die entmaterialisierte Urschrift erfolgt in Form eines zeitweiligen Einsichtsrechts des Richters oder des von ihm bestimmten Sachverständigen in die Datenbank für notarielle Urkunden und der Überprüfung der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit und des gesetzlichen Beweiswertes der Urkunde ergriffen wurden."

Art. 19 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung in elektronischer Form gemäß Artikel 25 Absatz 3 erfolgt in Form einer Eintragung und Hinterlegung im Zentralregister der vollstreckbaren Ausfertigungen, das vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens verwaltet wird. Auf Papier ausgestellte vollstreckbare Ausfertigungen werden ebenfalls in Form einer Eintragung in diesem Register vermerkt. Der Zweck dieses Registers besteht darin, die Ausstellung vollstreckbarer Ausfertigungen in elektronischer Form an die in Artikel 23 erwähnten Personen, die an der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Interesse haben, zu ermöglichen und angemessene Maßnahmen zum Schutz gegen das Risiko mehrfacher Zwangsvollstreckungen einer selben Forderung ergreifen zu können.

Der Zugang zum Zentralregister der vollstreckbaren Ausfertigungen wird den Notaren in der Ausübung ihres Amtes, den in Artikel 23 erwähnten Personen und den mit der Zwangsvollstreckung der Urkunde beauftragten Gerichtsvollziehern eingeräumt. Die Modalitäten, die Weise und die Bedingungen für die Schaffung, Verwaltung, Organisation und Abfrage des Registers werden vom König festgelegt. Zu diesem Zweck kann der König unter anderem bestimmen, welche Erkennungsdaten der vorerwähnten zugangsberechtigten Personen sowie des beurkundenden Notars oder bevollmächtigten Gerichtsvollziehers mit der Eintragung der vollstreckbaren Ausfertigung aufbewahrt werden müssen. Er legt zudem fest, welche Daten in Bezug auf die Urkunde oder vollstreckbare Ausfertigung als Suchkriterien aufbewahrt werden müssen, damit der Gerichtsvollzieher beurteilen kann, ob die vollstreckbare Ausfertigung noch vollstreckt werden kann.

Die Frist für die Aufbewahrung vollstreckbarer Ausfertigungen und Eintragungen durch das Zentralregister der vollstreckbaren Ausfertigungen entspricht der Frist für die Aufbewahrung der Urkunden selbst, so wie in Artikel 62 Absatz 1 vorgesehen."

Art. 20 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. April 1980, werden die Wörter "mit seinem Namen, seiner Eigenschaft, seinem Amtssitz" durch die Wörter "mit seinem Namen, dem Vermerk "Notar", seinem Amtssitz" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Assoziierte" aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 33 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihren Beruf als Assoziierte" durch die Wörter "ihr Amt" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "in einer Gesellschaft" durch die Wörter "in einer Notariatsgesellschaft" ersetzt.3. [Abänderung des französischen Textes] 4.Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Falls Notare ihr Amt als beigeordneter Notar eines Inhabernotars, der eine natürliche Person ist, ausüben, wird nur eine Buchhaltung im Namen des Inhabernotars geführt." 5. Der frühere Absatz 9, der Absatz 10 wird, wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. November 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn ein beziehungsweise mehrere beigeordnete Notare in der Amtsstube das Amt ausüben, verwenden sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels die auf den Namen des Inhabernotars eröffneten Konten oder, falls es sich um eine Notariatsgesellschaft handelt, die auf den Namen der Notariatsgesellschaft eröffneten Konten."

Art. 24 - Artikel 34ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 findet keine Anwendung auf den beigeordneten Notar, dessen Berufstätigkeit über eine Haftpflichtversicherung des Notars, dem er beigeordnet ist, versichert ist."

Art. 25 - Artikel 35 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31.Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für das Notariatswesen" und den Wörtern "die Stellungnahme" die Wörter "und von der Nationalen Notarkammer" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "noch nicht assoziierter oder benannter Laureaten der vorigen Sitzungen sowie auf Basis des Bedarfs an assoziierten Notaren" durch die Wörter "noch nicht assoziierter, benannter oder ernannter Laureaten der vorigen Sitzungen sowie auf Basis des Bedarfs an assoziierten und beigeordneten Notaren" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "darf 90 nicht übersteigen" durch die Wörter "darf nicht weniger als 90 betragen" ersetzt.4. In § 2 Absatz 1 wird die Zahl "90" durch die Zahl "120" ersetzt.5. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Diplom des Lizentiats" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Masters" eingefügt.6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Wörter "oder gemäß Artikel 49ter als beigeordneter Notar bestimmt werden" ergänzt.7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts ernannte Notar kann den König um die Erlaubnis ersuchen, die Rechtsstellung eines Notaranwärters anzunehmen, unter der Bedingung, dass er ehrenvoll aus seinem Amt entlassen worden ist. Der Königliche Erlass, durch den die Erlaubnis erteilt wird, tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der Notar, der aufgrund von Absatz 2 die Rechtsstellung eines Notaranwärters annimmt, wird für die Bestimmung der Anzahl der gemäß § 2 zu ernennenden Notaranwärter nicht berücksichtigt."

Art. 26 - Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um ein Praktikumszertifikat zu erhalten, muss der Betreffende ein Praktikum von mindestens drei vollen Jahren in einer oder mehreren Notariatsstuben als Haupttätigkeit während mindestens dreißig Stunden pro Woche absolvieren und im Besitz des Schlussberichts über das Praktikum gemäß Artikel 37 § 5 Absatz 5 sein." 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. in einer juristischen Funktion in einer notariellen Einrichtung oder Organisation." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Lizentiats des Notariatswesens erhalten hat" durch die Wörter "des Lizentiats oder Masters des Notariatswesens erhalten hat und im Praktikumsverzeichnis der Nationalen Notarkammer eingetragen ist.Die zweite Bedingung findet im Fall von § 1 Absatz 2 keine Anwendung." 4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "hauptberuflich" durch die Wörter "als Haupttätigkeit" ersetzt.5. [Abänderung des französischen Textes] 6.Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "und entweder das in § 2 Absatz 1 erwähnte Diplom nach dem vorerwähnten Zeitraum von fünf Jahren erhalten hat oder das in § 2 Absatz 1 erwähnte Diplom während des vorerwähnten Zeitraums von fünf Jahren erhalten und sich innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Diploms im Praktikumsverzeichnis der Nationalen Notarkammer eingetragen hat. Wenn der Betreffende sich nicht innerhalb dieses Monats eingetragen hat, muss ab Eintragung in das Praktikumsverzeichnis noch ein Praktikum von mindestens einem Jahr absolviert werden" ergänzt. 7. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das Praktikum muss innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren absolviert werden und kann für eine Dauer von höchstens zwei Jahren unterbrochen werden." 8. In § 4 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "ausgestellten" und dem Wort "Bescheinigungen" die Wörter "und unterzeichneten" eingefügt.9. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Bescheinigungen werden dem Praktikanten übergeben.Der Praktikant übermittelt der Nationalen Notarkammer eine Abschrift davon." 10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Praktikum endet mit Erhalt des Praktikumszertifikats."

Art. 27 - Artikel 37 § 5 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "müssen per Einschreibesendung versandt werden" werden durch die Wörter "werden dem Praktikanten per Einschreibesendung zugesandt" ersetzt.2. Die Wörter "dem Beratungsausschuss zur Verfügung gehalten" werden durch die Wörter "dem Beratungsausschuss auf seinen Antrag hin übermittelt, der sie bei Abgabe einer Stellungnahme berücksichtigt" ersetzt. Art. 28 - Artikel 38 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.

November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Diploms des Lizentiats" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Masters" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 3 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Diploms des Lizentiats" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Masters" eingefügt. 3. In § 4 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "seit weniger als fünf Jahren" durch die Wörter "als Inhabernotar zum Zeitpunkt des Beginns seines Mandats seit weniger als fünf Jahren" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 1 Nr.2 wird das Wort "assoziierten" aufgehoben. 5. In § 4 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "auswärtigen Mitgliedern, die" durch die Wörter "Mitgliedern, die keine Notare sind und" ersetzt. 6. In § 5 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Diploms als Lizentiat" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Master" eingefügt.7. In § 6 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "in einer in Artikel 37 erwähnten Bewertungskommission" durch die Wörter "in einem in Artikel 37 erwähnten Praktikumsausschuss" ersetzt. 8. In § 7 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Zusammensetzung der Ernennungskommissionen wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.Diese Veröffentlichung gilt als Einsetzung.

Die ausscheidenden Mitglieder tagen bis zum Ablauf ihres Mandats und in jedem Fall bis zu der in Absatz 3 erwähnten Veröffentlichung." 9. In § 8 Absatz 2 wird der Satz "Die erste Präsidentschaft wird dem älteren der beiden anvertraut." aufgehoben.

Art. 29 - In Artikel 38bis Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 werden die Wörter "dürfen höchstens zwei dieser Notare aus dem gleichen Bezirk stammen" durch die Wörter "umfasst der Beratungsausschuss mindestens ein Mitglied pro Bezirk" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 39 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 2015, 6. Juli 2017 und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Königlichen Erlasses" durch das Wort "Bewerberaufrufs" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "60 % der Punkte erhalten haben" durch die Wörter "insgesamt mindestens 60 % der Punkte und in den in Absatz 4 vorgesehenen drei allgemeinen Teilen mindestens 60 % der Punkte erhalten haben" ersetzt.3. [Abänderung des französischen Textes] 4.In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen wird" durch die Wörter "und die Ordnung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen werden" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 4 wird der Satz "Es wird vom Minister der Justiz durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass gebilligt." aufgehoben. 6. Paragraph 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Programm der schriftlichen Prüfung setzt sich aus vier gleichwertigen Teilen zusammen, darunter ein Teil in einem vom Bewerber ausgewählten Sachgebiet des Rechts der juristischen Personen, des Familienrechts, des Familienvermögensrechts oder des Immobilienrechts.Der Bewerber gibt seine Wahl in seinem Antrag auf Teilnahme an der Prüfung im Wettbewerbsverfahren an.

Zwei der vier Teile sind für die von der französischsprachigen und der niederländischsprachigen Ernennungskommission organisierte Prüfung im Wettbewerbsverfahren gleich.

Das Programm und die Ordnung werden vom Minister der Justiz nach Stellungnahme der Nationalen Notarkammer durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass gebilligt." 7. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Königlichen Erlasses" durch das Wort "Bewerberaufrufs" ersetzt.8. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "fünfundvierzig" durch das Wort "dreißig" ersetzt.9. In § 4 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "zehn" ersetzt. 10. In § 5 Absatz 4 wird zwischen den Wörtern "Bewerber hinzu." und den Wörtern "Die Anzahl der" der Satz "Gleichzeitig schickt der Präsident der Ernennungskommission eine Abschrift der Liste an die eingestuften Bewerber." eingefügt.

Art. 31 - Artikel 41 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Ein Notaranwärter, der nicht im Verzeichnis eingetragen ist, darf den Titel des Notaranwärters nicht verwenden."

Art. 32 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außer im Fall höherer Gewalt muss der Bewerber bei der Anhörung anwesend sein, zu der er per Einschreibebrief mindestens eine Woche im Voraus eingeladen worden ist."

Art. 33 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. April 1980, wird das Wort "Notare" durch das Wort "Inhabernotare" ersetzt.

Art. 34 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2016, mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: "Beigeordneter Notar".

Art. 35 - Artikel 49bis desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 49bis - § 1 - Ein Notaranwärter, der vom Minister der Justiz gemäß Artikel 49ter § 3 Absatz 2 als beigeordneter Notar bestimmt worden ist, übt sein Amt mit der Rechtsstellung eines Lohnempfängers auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Notar, der eine natürliche Person ist, oder mit einer Notariatsgesellschaft aus. § 2 - Der beigeordnete Notar kann sein Amt nur in einer einzigen Amtsstube ausüben. Die Anzahl beigeordneter Notare pro Amtsstube darf die Anzahl der Inhabernotare der Amtsstube plus einen nicht übersteigen.

Neben den gesetzlichen und deontologischen Unvereinbarkeiten darf er außer als Stellvertreter kein Amt in einer anderen Notariatsstube ausüben. § 3 - Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat der beigeordnete Notar dieselben Befugnisse, Rechte und Pflichten wie die anderen Notare der Amtsstube, in der er bestimmt ist."

Art. 36 - Artikel 49ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 49ter - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist unter dem Amtssitz des beigeordneten Notars zu verstehen: - bei Ausübung des Amtes als Beigeordneter eines Notars, der sein Amt als natürliche Person ausübt, der Amtssitz des Letzteren, - bei Ausübung des Amtes als Beigeordneter einer Notariatsgesellschaft, der Sitz dieser Gesellschaft.

Die vom beigeordneten Notar aufgenommenen Urkunden werden in das Verzeichnis des Inhabernotars oder, im Fall einer Assoziierung, in das auf den Namen der Notariatsgesellschaft eröffnete Verzeichnis eingetragen. § 2 - Der Arbeitsvertrag und seine späteren Änderungen werden schriftlich erstellt, unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Billigung durch die Notarkammer des Amtssitzes des Inhabernotars oder, im Fall einer Assoziierung, des Sitzes der Notariatsgesellschaft.

Die Notarkammer prüft die vorgeschlagenen Verträge auf ihre Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Ausübung des Notaramts und auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der Deontologie. Die betreffenden Notare und Notaranwärter können gegen einen negativen Beschluss der Notarkammer bei der Nationalen Notarkammer gemäß dem in Artikel 94bis vorgesehenen Verfahren Berufung einlegen.

Ohne Billigung der Notarkammer definitiv geschlossene oder selbst stillschweigend ausgeführte Verträge können für nichtig erklärt werden und zu einer Disziplinarstrafe Anlass geben.

Im Arbeitsvertrag werden die Entlohnungsbedingungen näher bestimmt, die gerecht und verhältnismäßig sein müssen, ohne dass dieser Teil der Vereinbarung der zuständigen Notarkammer vorgelegt werden muss.

In keinem Fall darf der Arbeitsvertrag die Regeln der Deontologie des Notaramts verletzen. Der beigeordnete Notar entscheidet selbst in völliger Unabhängigkeit, ob eine Urkunde oder ein Auftrag, mit der beziehungsweise dem er betraut ist, gegen die gesetzlichen oder deontologischen Regeln verstößt. § 3 - Das Ersuchen um Bestimmung eines beigeordneten Notars zwecks Ausübung des Amtes wird gemeinsam von dem oder den Notaren der Amtsstube und dem Bewerber um die Bestimmung an den Minister der Justiz gerichtet. Diesem Ersuchen wird der Nachweis für die Eintragung des Bewerbers in das von einer Notarkammer geführte Verzeichnis und die Billigung der Notarkammer des in § 2 erwähnten Vertrags beigefügt.

Insofern die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, billigt der Minister der Justiz das Ersuchen und bestimmt er in der betreffenden Amtsstube den Notaranwärter als beigeordneten Notar. Diese Bestimmung wird im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben.

Bevor der bestimmte beigeordnete Notar sein Amt antritt, kommt er den Bestimmungen der Artikel 47, 48 und 49 nach, es sei denn, er hat diese Formalitäten im Bezirk schon erfüllt. § 4 - Der beigeordnete Notar arbeitet unter der Aufsicht und Verantwortung des Inhabernotars oder der assoziierten Notare. Der Inhabernotar der Amtsstube oder, im Fall einer Notariatsgesellschaft, die juristische Person haftet für die Berufstätigkeit, die der beigeordnete Notar für seine beziehungsweise ihre Rechnung ausübt, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.

Die an das Amt des beigeordneten Notars gebundenen Befugnisse werden während des Zeitraums, in dem in der Amtsstube kein Inhabernotar, assoziierter Notar oder stellvertretender Notar tätig ist, ausgesetzt. § 5 - Bei Ausscheiden oder Beendigung des Amtes des Betreffenden als beigeordneter Notar wird dieses Ausscheiden oder diese Beendigung vom Minister der Justiz durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Im Hinblick auf diese Veröffentlichung muss der Inhabernotar oder, im Fall einer Assoziierung, müssen alle Gesellschafter gemeinsam die zuständige Notarkammer darüber unterrichten. Die Notarkammer setzt unverzüglich den Minister der Justiz davon in Kenntnis.

Für die Wiederaufnahme des Amtes ist eine neue Bestimmung erforderlich. § 6 - In den gemäß den Paragraphen 3 und 5 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen wird das Datum angegeben, ab dem die Bestimmung oder das Ende der Bestimmung als beigeordneter Notar wirksam wird. Wird kein Datum des Wirksamwerdens angegeben, erfolgt dies von Rechts wegen am zehnten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung.

Die Bestimmung als beigeordneter Notar kann jedoch erst wirksam werden, nachdem der Betreffende seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 47, 48 und 49 gemäß § 3 Absatz 3 des vorliegenden Artikels nachgekommen ist, wenn dieses Datum nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegt."

Art. 37 - Artikel 50 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.Juli 2017, 25.

Dezember 2017 und 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können nur einer einzigen Notariatsgesellschaft angehören." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.In § 3 wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gesellschaftsgegenstand" ersetzt. 5. [Abänderung des französischen Textes] 6.Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Urkunde über die Gründung und die Satzung der Notariatsgesellschaft und gegebenenfalls die Aktionärsvereinbarung, die Geschäftsordnung oder jedes andere Dokument über die Arbeitsweise der Notariatsgesellschaft sowie die diesbezüglichen Änderungen einschließlich gegebenenfalls des Vertrags zur Aufhebung der Assoziierung werden angenommen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Billigung durch die Notarkammer des Sitzes dieser Gesellschaft." 7. In § 5 Absatz 3 wird das Wort "höheren" gestrichen.8. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Eine Notariatsgesellschaft kann nur Aktien, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine ausgeben.Sie lauten zwingend auf Namen. Es können keine Aktiengattungen geschaffen werden."

Art. 38 - Artikel 51 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014, 6. Juli 2017 und 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft" jeweils durch die Wörter "Die Urkunde zur Gründung der Notariatsgesellschaft" ersetzt.2. In § 3 Buchstabe a) werden die Wörter "Geschäftsführer oder" aufgehoben.3. In § 3 Buchstabe b) Absatz 1 wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gesellschaftsgegenstand" ersetzt.4. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", es sei denn, in der Satzung wird die Möglichkeit der Übernahme zu Lasten des Gesellschaftsvermögens vorgesehen" ergänzt.5. In § 4 werden die Wörter "Bei welcher Form von Gesellschaft auch immer verfügt jeder Notar der Notariatsgesellschaft" durch die Wörter "Jeder Notar der Notariatsgesellschaft verfügt" ersetzt.6. In § 4 werden die Wörter "an dem in § 1 erwähnten Vertrag" durch die Wörter "an der Gründungsurkunde" ersetzt.7. Paragraph 5 wird aufgehoben.8. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "im Vertrag" durch die Wörter "in der Urkunde" ersetzt.9. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "und Verzeichnisse" durch die Wörter", Verzeichnisse und Archive der während der Assoziierung aufgenommenen Urkunden" ersetzt.10. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter ", und kommen die Archive dem beurkundenden Notar zu" aufgehoben.11. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "im Vertrag zur Gründung der Gesellschaft bestimmten Inhabernotar" durch die Wörter "in der Urkunde zur Gründung der Gesellschaft bestimmten Inhabernotar und, wenn in der Gründungsurkunde diesbezüglich nichts bestimmt wird, dem in Absatz 2 erwähnten Inhabernotar" ersetzt. 12. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 behalten die Notare, die der Notariatsgesellschaft angehört haben oder zum Zeitpunkt der Auflösung Gesellschafter waren, im Rahmen der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte in einem Verfahren ein Recht auf Zugriff auf die Urschriften, die sie aufgenommen haben, und auf die Verzeichnisse, die Archive und die Buchführung der Notariatsgesellschaft." 13. Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 39 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.April 2014 und 6.

Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1/2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beigeordnete Notare werden für die Festlegung dieser Quote nicht berücksichtigt." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Vertrag" durch die Wörter "die in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Gründungsurkunde" ersetzt.3. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben.4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Vertrag" durch die Wörter "die in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Gründungsurkunde" ersetzt.5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 und § 4" ersetzt. Art. 40 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ein oder mehrere Gesellschafter können in Abweichung von den Artikeln 2:60 bis 2:67 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen aus berechtigten Gründen vor Gericht einklagen, dass ein Gesellschafter seine Anteile an den Kläger beziehungsweise die Kläger oder an die Gesellschaft abtritt." 2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Zivilgericht" durch die Wörter "Unternehmensgericht des Sitzes der Gesellschaft" ersetzt.3. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das Gericht kann den Beklagten dazu verurteilen, binnen der Frist ab Zustellung des Urteils, die es bestimmt, seine Anteile an den Kläger beziehungsweise die Kläger, oder, falls eingeklagt, an die Gesellschaft abzutreten, und den Kläger beziehungsweise die Kläger oder gegebenenfalls die Gesellschaft dazu verurteilen, gegen Zahlung der Entschädigung, die es festlegt, die Anteile zu übernehmen.Bei der Festlegung des Übernahmepreises oder Trennungsanteils ist der Richter durch vertragliche Bestimmungen oder Satzungsbestimmungen über die Festlegung des Werts der Wertpapiere und des Trennungsanteils gebunden, sofern diese Bestimmungen sich spezifisch auf die Eventualität eines gerichtlichen oder vertraglichen Ausschlusses beziehen, und in deren Ermangelung durch die Bestimmungen von Artikel 55. In allen Fällen kann der Richter an die Stelle einer Partei oder eines Dritten treten, die beziehungsweise der in der Satzung oder durch die Vereinbarungen bestimmt ist, um den Preis unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln, die in dieser Satzung oder diesen Vereinbarungen und in deren Ermangelung in Artikel 55 bestimmt sind, festzulegen." 4. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Richter kann in Erwartung der Festlegung des endgültigen Preises die Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines vorläufigen Preises anordnen. Der Richter kann den Klägern die Verpflichtung auferlegen, dingliche oder persönliche Sicherheiten, die die Beklagten zugunsten der Gesellschaft geleistet haben, aufzuheben oder aufheben zu lassen oder dafür eine angemessene Gegengarantie zu stellen, ob über die Gesellschaft oder nicht. Die Entscheidung des Richters gilt als Rechtstitel für die Erfüllung aller mit der Übertragung verbundenen Formalitäten.

Erfolgt die Übernahme durch mehrere Kläger, haften sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Preises. Erfolgt die Übernahme durch die Gesellschaft zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, werden die übernommenen Aktien für nichtig erklärt. Die Bestimmungen von Artikel 5:145 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen finden gegebenenfalls keine Anwendung auf diese Übernahme durch die Gesellschaft, und die Ausschüttung des Trennungsanteils ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen möglich, die in den Artikeln 5:142 und 5:143 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und gegebenenfalls in den Artikeln 6:115 und 6:116 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt sind. Verfügt die Gesellschaft nicht über genügend ausschüttungsfähige Beträge, um den Trennungsanteil zu zahlen, haften die Kläger gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restbetrags.

Aus dem Ausschluss folgende Satzungsänderungen werden durch authentische Urkunde festgestellt, die vor Ende des betreffenden Geschäftsjahres auf Antrag des Verwaltungsorgans aufgenommen wird." 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 5:69 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen findet keine Anwendung auf die Notariatsgesellschaft." 6. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des in Artikel 51 § 1 erwähnten Vertrags" durch die Wörter "der in Artikel 50 § 5 erwähnten Schriftstücke" ersetzt.7. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird das Wort "Zivilgericht" durch die Wörter "Unternehmensgericht des Sitzes der Gesellschaft" ersetzt.8. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird Absatz 4 durch die Wörter ", und hält dabei die gleichen Grundsätze wie in § 1 ein" ergänzt. Art. 41 - In Artikel 68 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden zwischen den Wörtern "mit einem Notar assoziiert sind, dessen Amtssitz sich in der Provinz befindet," und den Wörtern "oder als Stellvertreter eines Notars bestimmt sind," die Wörter "einem Notar beigeordnet sind, dessen Amtssitz sich in der Provinz befindet," eingefügt.

Art. 42 - In Artikel 69 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden zwischen den Wörtern "den Beitrag" und den Wörtern "zu Lasten" die Wörter "und die Abgaben" eingefügt.

Art. 43 - Artikel 76 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und jegliche internen Disziplinarstrafen auszusprechen" aufgehoben. b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) In Nr.4 werden die Wörter "zu schlichten" durch die Wörter "schlichtend beizulegen" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 78 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "einschließlich des Präsidenten" aufgehoben.2. In Absatz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "sechs" ersetzt.3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Notarkammer wird jedes Jahr für ein Drittel ihrer Mitglieder erneuert. Der Präsident ist Mitglied der Notarkammer, wird aber in der Anzahl Mitglieder für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht mitgerechnet."

Art. 45 - Artikel 79 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text von § 1, der Absatz 1 bilden wird, werden die Wörter "für einen Zeitraum von einem Jahr" aufgehoben.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die anderen Mitglieder der Notarkammer werden gewählt, nachdem der Präsident gewählt worden ist." 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "enthalten die Wahlzettel" durch die Wörter "enthält der Wahlzettel" ersetzt.5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Die Kandidaten" durch das Wort "Sie" ersetzt.6. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "jeder Wähler" durch die Wörter "der Wähler" ersetzt. 7. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn mehr Bewerber diese Mehrheit erhalten, als Mandate zu vergeben sind, sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt." 8. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "erzielt worden ist," und den Wörtern "wird für die" die Wörter "oder bei Stimmengleichheit," eingefügt.9. [Abänderung des niederländischen Textes] 10.Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate verliehen worden sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Für diesen dritten Wahlgang werden unter Berücksichtigung von Absatz 1 nur die nicht gewählten Bewerber aufgestellt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Die Anzahl dieser Bewerber ist begrenzt auf das Doppelte der Anzahl noch zu verleihender Mandate. Bei diesem dritten Wahlgang sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit ist der Jüngste gewählt."

Art. 46 - Artikel 80 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - Alle Mandate in der Notarkammer beginnen am 1. Juli nach der Wahl.

Das Mandat des Präsidenten beträgt ein Jahr und ist zweimal erneuerbar.

Das Mandat eines Mitglieds der Kammer beträgt drei Jahre, kann aber einem oder mehreren Mandaten als Präsident vorausgehen oder folgen.

Ein Mitglied der Notarkammer, das sein Amt nicht mehr ausüben kann oder darf, sei es zeitweilig oder nicht, das Präsident der Notarkammer wird oder nicht mehr in dem in Artikel 77 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, wird in derselben, der nächstfolgenden oder einer besonderen Generalversammlung ersetzt, wenn die Notarkammer dies entscheidet.

Ein Mitglied der Notarkammer, das gewählt wurde, um ein anderes Mitglied während seines Mandats zu ersetzen, führt das Mandat seines Vorgängers zu Ende.

In Bezug auf die in Absatz 5 erwähnten Mandate wird pro Mandat eine getrennte Wahl abgehalten.

Ausscheidende Mitglieder sind ab Beginn des elften Monats nach Ende ihres vorhergehenden Mandates wiederwählbar.

Diese Bestimmung gilt nicht bei Anwendung von Absatz 4, wenn die restliche Dauer des Mandats des Vorgängers weniger als sechs Monate beträgt. In diesem Fall ist das Mitglied der Notarkammer, das als Ersatzmitglied gewählt wurde, sofort wiederwählbar.

Kein Mitglied der Notarkammer kann mehr als sechs Jahre ununterbrochen in der Kammer tagen. In dem in Absatz 8 erwähnten Fall beträgt diese Frist sechseinhalb Jahre."

Art. 47 - Artikel 81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den Syndikus, den Berichterstatter, den Sekretär und den Schatzmeister, die ihr Amt unmittelbar antreten" durch die Wörter "zwei Syndizi, einen Berichterstatter, einen Sekretär und einen Schatzmeister.Sie können aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten wählen" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen Vizepräsidenten, einen zweiten Syndikus und einen zweiten Berichterstatter wählen.Diese besonderen Ernennungen" durch die Wörter "einen dritten Syndikus und einen zweiten Berichterstatter wählen. Diese besonderen Ämter" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Nationale Notarkammer lässt jedes Jahr und erforderlichenfalls zwischenzeitlich die Zusammensetzung der Notarkammer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. Zu diesem Zweck teilt die Notarkammer diese Zusammensetzung binnen fünfzehn Tagen nach der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Wahl der Nationalen Notarkammer mit."

Art. 48 - Artikel 82 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 2. In Absatz 1 wird eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Der Vizepräsident ersetzt den Präsidenten, wenn dieser zeitweilig verhindert oder abwesend ist." 2. In Absatz 1 Nr.2 wird zwischen den Wörtern "Notargemeinschaft auf." und den Wörtern "Er wird vor jeder Beschlussfassung" der Satz "Er führt eine Untersuchung der Taten durch und erstattet der Notarkammer diesbezüglich Bericht." eingefügt. 3. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "den Mitgliedern der Notargemeinschaft angelasteten Taten" durch die Wörter "Angelegenheiten, zu denen die Kammer eine Stellungnahme abgeben muss," ersetzt. 4. In Absatz 1 Nr.3 wird der Satz "Er geht gleichermaßen vor, wenn eine Stellungnahme abzugeben ist." aufgehoben. 5. In Absatz 2 werden die Wörter "Mitglieds, das mit einer der vorerwähnten fünf Aufgaben betraut ist," durch die Wörter "Syndikus, eines Berichterstatters, des Sekretärs oder des Schatzmeisters" ersetzt.6. In Absatz 2 werden die Wörter ", falls dieser abwesend oder verhindert ist," durch die Wörter "gegebenenfalls vom Vizepräsidenten oder, wenn beide abwesend oder verhindert sind," ersetzt. 7. In Absatz 2 wird der Satz "Die Ämter des Präsidenten, des Syndikus und der Berichterstatter werden allerdings immer von drei verschiedenen Personen wahrgenommen." aufgehoben. 8. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ämter des Präsidenten, des Syndikus und der Berichterstatter werden allerdings immer von drei verschiedenen Personen wahrgenommen."

Art. 49 - Artikel 84 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Partei" wird durch das Wort "betroffen" ersetzt.2. Die Wörter "bei der Abstimmung" werden durch die Wörter "für die Beschlussfassung" ersetzt. Art. 50 - Artikel 90 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Nationale Notarkammer übt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten, wie in Artikel 91 bestimmt, die Aufsicht über die Notarkammern aus."

Art. 51 - Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.5 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- in Bezug auf die zwischen einem Inhabernotar oder einer Notariatsgesellschaft einerseits und einem beigeordneten Notar andererseits geschlossenen Verträge über die Ausübung des Amtes, einschließlich der Regeln, die Anwendung finden auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, und der Regeln, die bei Ausscheiden eines beigeordneten Notars Anwendung finden,". b) In Absatz 1 Nr.6 werden zwischen den Wörtern "an ihren Funktionskosten" und dem Wort "festzulegen" die Wörter "und Vergütungen" eingefügt. c) [Abänderung des französischen Textes] d) In Absatz 1 Nr.12 werden zwischen den Wörtern "der assoziierten Notare" und den Wörtern "und der stellvertretenden Notare" die Wörter ", der beigeordneten Notare" eingefügt. e) In Absatz 1 Nr.12 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. f) Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 und 3. g) In Absatz 2, der Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern "der assoziierten Notare" und den Wörtern "und der stellvertretenden Notare" die Wörter ", der beigeordneten Notare" eingefügt. h) In Absatz 2 Buchstabe a), der Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 Buchstabe a) wird, werden die Wörter "die Nationalregisternummer" durch die Wörter "ihre Nationalregisternummer" ersetzt. i) In Absatz 2 Buchstabe a), der Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 Buchstabe a) wird, werden die Wörter "der Notaranwärter, der Inhabernotare, der assoziierten Notare und der stellvertretenden Notare" aufgehoben. j) Absatz 1 wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. den digitalen Kanal für die Notifizierungen in Disziplinarverfahren zu bestimmen oder gegebenenfalls zu erstellen.

Dieser digitale Kanal ist den in Artikel 555/3 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmten Personen, der Notarkammer, dem Auditorat bei der Nationalen Notarkammer, der Staatsanwaltschaft, dem Disziplinarrat, wie in Artikel 456 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dem Appellationshof und dem Kassationshof zugänglich. Die Frist für die Aufbewahrung der gespeicherten Daten beträgt zehn Jahre für den Verwalter des digitalen Kanals. Die Aufbewahrungsfrist wird erforderlichenfalls verlängert, bis alle Rechtsmittel der anhängigen Disziplinarverfahren, auf die sich die Daten beziehen, erschöpft sind.

Der digitale Kanal muss mindestens die im Königlichen Erlass vom 16.

Juni 2016 zur Einrichtung der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Modalitäten, die Weise und die Bedingungen für die Schaffung, Verwaltung, Organisation und Abfrage erfüllen." k) In Absatz 4, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "und 5" durch die Wörter ", 5 und 13" ersetzt. l) Zwischen Absatz 5 und Absatz 6, die Absatz 2 und Absatz 3 werden, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die von der Nationalen Notarkammer festgelegten Regeln und Maßnahmen enthalten keine Verpflichtungen oder Vorschriften, die für die Verwirklichung des verfolgten Ziels des Gemeinwohls, nämlich der Förderung der ordnungsgemäßen Ausübung des Notaramts und der notariellen Gepflogenheiten im Interesse der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege, nicht unbedingt erforderlich sind."

Art. 52 - Artikel 92 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.2. In § 2 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Präsident der Notarkammer ist von Rechts wegen ordentliches Mitglied der Generalversammlung.Der Sekretär der Notarkammer ist von Rechts wegen stellvertretendes Mitglied der Generalversammlung." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein Vizepräsident" und dem Wort "gewählt" die Wörter "aus den Mitgliedern, die seit mindestens zehn Jahren das Notaramt ausüben," eingefügt. 5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Für die Ausübung der in Artikel 91 erster Absatz Nr. 9 und 10 vorgesehenen Zuständigkeiten wird die Nationale Notarkammer" durch die Wörter "Die Nationale Notarkammer wird" ersetzt.

Art. 53 - In Titel III Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94bis - Die Berufung gegen einen in Artikel 49ter § 2 Absatz 2 und in Artikel 50 § 5 Absatz 2 erwähnten negativen Beschluss der Notarkammer wird binnen einem Monat ab Notifizierung durch die Notarkammer per Einschreibesendung beim Präsidenten der Nationalen Notarkammer eingelegt.

Der in Artikel 92 § 1 erwähnte Direktionsausschuss hört die betreffenden Notare und Notaranwärter sowie die betreffende Kammer an und fasst seinen Beschluss binnen drei Monaten nach Einlegung der Berufung. Der mit Gründen versehene Beschluss wird den betreffenden Notaren, Notaranwärtern und der Kammer schnellstmöglich notifiziert."

Art. 54 - In Titel IV desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt I, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wie folgt ersetzt: "Von der Notarkammer auferlegte Sicherungs- und Unterstützungsmaßnahmen".

Art. 55 - Artikel 95 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die von der Notarkammer auferlegt werden und mit denen im Rahmen der Buchhaltungspflichten des Notars bezweckt wird, die finanziellen Interessen der Klienten zu wahren. Unterstützungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die von der Notarkammer auferlegt werden und mit denen bezweckt wird, den Notar im Rahmen seiner Buchhaltungspflichten zu unterstützen.

Sicherungs- und Unterstützungsmaßnahmen können auch auferlegt werden, wenn die Arbeitsweise einer Amtsstube so gestört wird, dass die Interessen der Klienten gefährdet sind."

Art. 56 - Artikel 96 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000, wird aufgehoben.

Art. 57 - Artikel 97 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000, wird aufgehoben.

Art. 58 - Artikel 97bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird aufgehoben.

Art. 59 - In Titel IV desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt II, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wie folgt ersetzt: "Für die Verfolgung in Disziplinarsachen zuständige Organe".

Art. 60 - In Titel IV Abschnitt II desselben Gesetzes wird ein Artikel 97ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97ter - Für die Verfolgung in Disziplinarsachen sind zwei Organe zuständig, und zwar das Auditorat bei der Nationalen Notarkammer und die Notarkammer."

Art. 61 - In Titel IV Abschnitt II desselben Gesetzes wird ein Artikel 97quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97quater - § 1 - Innerhalb der Nationalen Notarkammer wird ein Auditorat geschaffen, das aus einer niederländischsprachigen und einer französischsprachigen Abteilung mit jeweils drei Mitgliedern besteht.

Diese tragen den Titel eines Auditors.

Die Generalversammlung der Nationalen Notarkammer wählt die Auditoren auf Vorschlag des Direktionsausschusses für einen Zeitraum von drei Jahren. Das Mandat ist sofort einmal erneuerbar.

Notare, die ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausüben, und Ehrennotare können als Auditoren bestimmt werden.

Das Mandat im Auditorat ist unvereinbar mit: - einem Mandat im Direktionsausschuss der Nationalen Notarkammer oder in einer Notarkammer, - der in Artikel 555/5bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Eigenschaft eines Beisitzers.

Das Mandat endet bei Ablauf des Zeitraums oder bei einer in Absatz 4 erwähnten Unvereinbarkeit. § 2 - Die niederländischsprachige Abteilung ist zuständig für Disziplinaruntersuchungen und für Verfahren in Bezug auf Notare mit Amtssitz im niederländischen Sprachgebiet und auf Notare mit Amtssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt, die in der niederländischen Sprachrolle eingetragen sind.

Sie ist ebenfalls zuständig für Disziplinaruntersuchungen und für Verfahren in Bezug auf Notaranwärter und Ehrennotare, die in der niederländischen Sprachrolle eingetragen sind.

Die französischsprachige Abteilung ist zuständig für Disziplinaruntersuchungen und für Verfahren in Bezug auf Notare mit Amtssitz im französischen und deutschen Sprachgebiet und auf Notare mit Amtssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt, die in der französischen Sprachrolle eingetragen sind.

Sie ist ebenfalls zuständig für Disziplinaruntersuchungen und für Verfahren in Bezug auf Notaranwärter und Ehrennotare, die in der französischen Sprachrolle eingetragen sind. § 3 - Die Nationale Notarkammer nimmt das Sekretariat wahr, das das Auditorat bei der Nationalen Notarkammer unterstützt. Dieses Sekretariat bewahrt die Archive des Auditorats auf.

Die Funktionskosten des Auditorats und des Sekretariats werden von der Nationalen Notarkammer getragen. § 4 - Die Generalversammlung der Nationalen Notarkammer legt die Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer fest, in der der Vorschlag der Kandidaten für die Ernennung zum Auditor und die Arbeitsweise und Organisation des Auditorats sowie die Modalitäten für die Bestimmung eines Auditors für jede Akte geregelt sind. Um verbindlich zu sein, muss diese Geschäftsordnung vom König gebilligt werden. Gegebenenfalls kann der König Änderungen daran vornehmen."

Art. 62 - Artikel 98 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 98 - § 1 - Das Auditorat nimmt über die Notarkammer Kenntnis von den Disziplinarsachen.

Das Auditorat ist zuständig, Disziplinarsachen zu untersuchen, die Verfolgungsakte anzulegen und sie bei dem in Artikel 555/5bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Disziplinarrat im Hinblick auf die Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe einzureichen.

Das Auditorat ist ebenfalls zuständig, die Verfolgung einer Disziplinarsache einzustellen oder einen Vergleich von 125 bis zu 5.000 EUR vorzuschlagen, durch den der Verfolgung ein Ende gesetzt wird. § 2 - Die Notarkammer erkennt über die Disziplinarsachen auf Betreiben des Syndikus, entweder von Amts wegen oder auf die Klage eines Dritten oder eines Mitglieds einer Notargemeinschaft oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs hin, der diese Anzeigen auch digital erstellen kann.

Die Notarkammer ist zuständig, über die Einleitung einer disziplinarischen Verfolgung zu entscheiden.

Die Notarkammer ist ebenfalls zuständig, die Verfolgung einer Disziplinarsache einzustellen oder einen Vergleich von 125 bis zu 5.000 EUR vorzuschlagen, durch den der Verfolgung ein Ende gesetzt wird, unter Vorbehalt des in Artikel 100 § 2 vorgesehenen Beschlusses des Auditorats."

Art. 63 - In Titel IV desselben Gesetzes wird nach Artikel 98 ein Abschnitt IIbis mit der Überschrift "Verfahren für die Verfolgung in Disziplinarsachen" eingefügt.

Art. 64 - In Abschnitt IIbis, eingefügt durch Artikel 63, wird ein Artikel 98bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 98bis - In Bezug auf das Verfahren für die Verfolgung in Disziplinarsachen sind unter dem Begriff "Werktag" alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zu verstehen."

Art. 65 - Artikel 99 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief mit einer Tatbeschreibung über die Sache unterrichtet.Dieser Brief wird vom Syndikus unterzeichnet und vom Sekretär, der darüber Buch führt, abgeschickt. Im besagten Brief werden Ort und Zeit angegeben" durch die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme der Taten, der Klage oder der Anzeige über die Sache unterrichtet. Die Notifizierung wird vom Syndikus unterzeichnet, enthält eine Tatbeschreibung und die Angabe von Ort und Zeitpunkt" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "kann seine Reaktion" und dem Wort "schriftlich" die Wörter "binnen einer Frist von einem Monat" eingefügt. Art. 66 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 100 - § 1 - Der Syndikus untersucht die Taten und erstellt binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Taten, der Klage oder der Anzeige einen Bericht. Er kann vorschlagen, Verfolgungen gegen das betreffende Mitglied einzuleiten oder die Klage nicht weiter zu verfolgen. Der Syndikus übermittelt dem Sekretär der Notarkammer seinen Bericht.

Die Notarkammer entscheidet, ob sie Verfolgungen einleitet, das Verfahren einstellt oder einen Vergleich vorschlägt. Die Notarkammer versieht ihren Beschluss mit Gründen.

Der Vergleich kann nicht eingenommen werden, bis das Auditorat bei der Nationalen Notarkammer in der Akte einen Beschluss gefasst hat.

Der Syndikus übermittelt dem Auditorat eine Abschrift des mit Gründen versehenen Beschlusses und der Akte binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen nach dem Beschluss der Notarkammer und setzt gleichzeitig das betreffende Mitglied von dem Beschluss in Kenntnis. § 2 - Das Auditorat nimmt Kenntnis vom Beschluss der Notarkammer und von der Disziplinarakte.

Hat die Notarkammer beschlossen, Verfolgungen einzuleiten, geht sie gemäß Artikel 102 Absatz 1 vor. Das Auditorat kann den Beschluss der Notarkammer, Verfolgungen einzuleiten, nicht ändern.

Hat die Notarkammer beschlossen, das Verfahren einzustellen, kann das Auditorat den Beschluss der Notarkammer bestätigen oder entscheiden, Verfolgungen einzuleiten oder einen Vergleich vorzuschlagen.

Hat die Notarkammer beschlossen, einen Vergleich vorzuschlagen, kann das Auditorat den Beschluss der Notarkammer bestätigen oder entscheiden, Verfolgungen einzuleiten.

Bei einem Beschluss auf Einstellung des Verfahrens setzt das Auditorat den Dritten oder das betreffende Mitglied, das die Klage eingereicht hat, binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen davon in Kenntnis.

Bei einem Beschluss auf Einleitung von Verfolgungen setzt das Auditorat das betreffende Mitglied binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen davon in Kenntnis.

Bei einem Vergleichsbeschluss schlägt das Auditorat dem betreffenden Mitglied binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen den Vergleich vor.

Nach Annahme binnen einem Monat durch das vom Vergleich betroffene Mitglied und nach Zahlung wird das Verfahren eingestellt.

Das Auditorat setzt den Syndikus von jedem Beschluss binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen in Kenntnis."

Art. 67 - Artikel 101 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 101 - § 1 - Die Verfolgung einer Sache, die auf Anzeige des Prokurators des Königs eingeleitet wurde, kann nicht eingestellt werden. § 2 - Ein Vergleich ist nicht möglich, wenn das Verfahren infolge der Klage eines Dritten oder auf Anzeige des Prokurators des Königs eingeleitet wurde. Ein Vergleich kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nur zweimal gewährt werden. § 3 - Der Vergleich wird zugunsten der Staatskasse eingenommen. § 4 - Im Hinblick auf die Beitreibung des Vergleichsbetrags durch die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt die Nationale Notarkammer der Notarkammer und dem Auditorat bei der Nationalen Notarkammer die Erkennungsnummer des Nationalregisters der Notaranwärter, Inhabernotare, assoziierten und beigeordneten Notare, stellvertretenden Notare und Ehrennotare und die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Angaben. § 5 - Das Auditorat bei der Nationalen Notarkammer und die Notarkammer verwenden die Erkennungsnummer des Nationalregisters ausschließlich zur genauen Identifizierung des Betreffenden in seiner Disziplinarakte für die zu diesem Zweck strikt erforderliche Dauer und zur Mitteilung an die betreffende Verwaltung. § 6 - Das Auditorat bei der Nationalen Notarkammer führt ein Vergleichsregister, das von der Notarkammer und dem Auditorat jedes Mal, wenn ihnen eine Akte vorgelegt wird, zwingend eingesehen werden muss.

Die Führung des Vergleichsregisters ist erforderlich, um zu überprüfen, ob ein Vergleich vorgeschlagen werden kann, ohne gegen die in § 2 bestimmte gesetzliche Einschränkung der Höchstzahl der Vergleiche zu verstoßen.

Neben dem Auditorat haben die Mitglieder und Personalmitglieder der Notarkammer Zugang zum Vergleichsregister, sofern dieser Zugang für die Erfüllung ihres Auftrags notwendig ist. § 7 - Die Nationale Notarkammer, bei der das Auditorat eingesetzt ist, ist Verwalter des Vergleichsregisters. § 8 - Das Vergleichsregister enthält folgende Angaben: - Name, Vorname und eindeutige Berufsidentifikationsnummer des betreffenden Mitglieds, - Datum des Vergleichsvorschlags, - Organ, das den Vergleich vorgeschlagen hat, - Datum der Annahme des Vergleichs, - Datum der Zahlung des Vergleichs. § 9 - Die Angaben werden während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zahlung des Vergleichs im Hinblick auf die Überprüfung der Bestimmungen von § 2 aufbewahrt."

Art. 68 - Artikel 102 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 102 - Wenn die Notarkammer beschließt, Verfolgungen einzuleiten, legt sie die Klage fest und bestimmt sie den Syndikus, der das Disziplinarverfahren vor dem in Artikel 427 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Disziplinarrat einleitet. Der Syndikus kann sich vom Auditorat bei der Nationalen Notarkammer beistehen lassen.

Wenn das Auditorat beschließt, Verfolgungen einzuleiten, legt es die Klage fest und bestimmt es den Auditor, der das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einleitet. Er kann sich vom Syndikus beistehen lassen."

Art. 69 - Artikel 103 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 103 - Wenn der Syndikus Verfolgungen eingeleitet hat, setzt er das Auditorat bei der Nationalen Notarkammer vom Beschluss des Disziplinarrats in Kenntnis.

Wenn das Auditorat Verfolgungen einleitet, setzt es den Syndikus vom Beschluss des Disziplinarrats in Kenntnis."

Art. 70 - In Titel IV desselben Gesetzes wird nach Artikel 103 ein Abschnitt IIter mit der Überschrift "Folgen der Disziplinarstrafe in Bezug auf die Stellvertretung" eingefügt.

Art. 71 - Artikel 104 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 104 - Wenn im Fall der einstweiligen Amtsenthebung eines Notars ein Stellvertreter bestimmt wird, hat dieser ein Anrecht auf Rückerstattung der für ihn entstandenen Kosten und auf die nach Einholung der Stellungnahme der Notarkammer vom Präsidenten der Disziplinarkammer festgelegte Entlohnung, das Ganze zu Lasten des vertretenen Notars. Die Honorare für die während der einstweiligen Amtsenthebung aufgenommenen Urkunden sind für die Entlohnung des Stellvertreters und des Personals der Amtsstube und für die Zahlung der allgemeinen Kosten bestimmt. Der eventuelle Überschuss wird dem Stellvertreter oder den Notaren ausgezahlt, die an Stelle des vertretenen Notars Beurkundungen vorgenommen haben. Ein eventuelles Defizit geht zu Lasten des vertretenen Notars.

Im Falle der Absetzung eines Notars hat der Stellvertreter unter Auflage der Entlohnung des Personals der Amtsstube und der Zahlung der allgemeinen Kosten ein Anrecht auf die Honorare für die während der Vertretung aufgenommenen Urkunden. Ein eventuelles Defizit geht zu Lasten des vertretenen Notars."

Art. 72 - Artikel 105 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird aufgehoben.

Art. 73 - Artikel 106 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird aufgehoben.

Art. 74 - Artikel 107 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird aufgehoben.

Art. 75 - In Titel IV desselben Gesetzes wird Abschnitt III mit den Artikeln 108 bis 111, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, aufgehoben.

Art. 76 - In Titel IV desselben Gesetzes wird Abschnitt IV mit den Artikeln 112 und 113, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, aufgehoben.

Art. 77 - Artikel 117 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2000 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Notariatsfonds ist ein Solidaritätsfonds innerhalb des Notariats, durch den die Notare im Rahmen ihrer sozialen und gesellschaftlichen Aufträge in der in den Paragraphen 3 bis 5 bestimmten Weise unterstützt werden." 2. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Notar erhält aus dem Notariatsfonds einen Ausgleich für jede Urkunde über den Kauf einer einzigen Familienwohnung, für die die Grundlage für die Berechnung des Honorars zwischen 60.000 und 325.000 EUR liegt und für die die Tabelle Jbis oder Kbis, wie in Artikel 17 Nummer 81 und 82 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare festgelegt, Anwendung findet.

Dieser Betrag wird wie folgt bestimmt: von 60.000 bis einschließlich 75.000 EUR: 75 EUR, von 75.000 bis einschließlich 100.000 EUR: 100 EUR, von 100.000 bis einschließlich 125.000 EUR: 125 EUR, von 125.000 bis einschließlich 150.000 EUR: 150 EUR, von 150.000 bis einschließlich 200.000 EUR: 175 EUR, von 200.000 bis einschließlich 275.000 EUR: 200 EUR, von 275.000 bis einschließlich 300.000 EUR: 150 EUR, von 300.000 bis einschließlich 325.000 EUR: 75 EUR." 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Notariatsfonds wird durch einen Jahresbeitrag aller Inhabernotare, die ihre notarielle Tätigkeit als natürliche Person ausüben, und der Notariatsgesellschaften in Höhe von 0,25 % auf den durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre der Amtsstube beziehungsweise der Amtsstuben im Fall einer Assoziierung zwischen Inhabernotaren gespeist, gegebenenfalls pro rata temporis auf den Zeitraum eines Kalenderjahres reduziert, wenn die betreffenden Geschäftsjahre länger oder kürzer als ein Kalenderjahr sind. Bei Gründung einer Stelle gemäß Artikel 32 Absatz 3 wird der Beitrag auf die verfügbaren Geschäftsjahre der Amtsstube berechnet, solange es sich hierbei um weniger als drei handelt.

Bei Austritt eines Inhabernotars aus einer Assoziierung oder bei Ende einer Assoziierung wird der Beitrag auf einen gleichen Anteil jedes Inhabernotars am Umsatz der Assoziierung berechnet, gegebenenfalls ergänzt um den Umsatz der Amtsstuben, wenn die Assoziierung seit weniger als drei Jahren besteht.

Der Umsatz setzt sich aus Erträgen zusammen, die unter den Posten 70 bis 75 des Mindestkonteneinheitsplans für Notare aufgeführt sind, deren Muster als Anlage zur Regelung der Nationalen Notarkammer vom 9.

Oktober 2001 über die Organisation der notariellen Buchhaltung beigefügt ist.

Wenn die Nationale Notarkammer feststellt, dass der Notariatsfonds über unzureichende Mittel verfügt, um den Forderungen während voraussichtlich mehr als einem Jahr nachzukommen, kann sie den Minister der Justiz ersuchen, den in Absatz 1 erwähnten Beitragsprozentsatz zeitweilig auf höchstens 0,75 % zu erhöhen.

Wenn die Nationale Notarkammer feststellt, dass der Notariatsfonds über Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, den Forderungen während vermutlich mehr als einem Jahr nachzukommen, kann sie den Minister der Justiz ersuchen, den Beitragsprozentsatz zeitweilig herabzusetzen. Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass die Reduzierung des Beitrags rechtzeitig wieder aufgehoben wird, um zu vermeiden, dass der Notariatsfonds einen Negativsaldo aufweist." 4. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5, 6, 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der Notariatsfonds wird ebenfalls durch einen Beitrag für jede Urkunde über den Kauf eines unbeweglichen Gutes gespeist, deren Grundlage für die Berechnung des Honorars über 374.999 EUR liegt.

Dieser Beitrag wird wie folgt berechnet: - Für jede Urkunde über den Kauf eines unbeweglichen Gutes, für das die Tabelle Jbis, wie in Artikel 17 Nummer 81 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare festgelegt, Anwendung findet: - wenn die Grundlage für die Berechnung des Honorars höchstens 500.000 EUR beträgt: (Grundlage - 250.095) * 0,243 % - 309,15 + 100 - wenn die Grundlage für die Berechnung des Honorars mehr als 500.000 EUR beträgt: (Grundlage - 500.000) * 0,143 % + 249.905 * 0,243 % - 309,15 + 100 - Für jede Urkunde über den Kauf eines unbeweglichen Gutes, für das die Tabelle J, wie in Artikel 17 Nummer 81 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare festgelegt, Anwendung findet: (Grundlage - 250.095) * 0,143 % - 5,75 - Für jede Urkunde über den Kauf eines unbeweglichen Gutes, für das die Tabelle Kbis, wie in Artikel 17 Nummer 82 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare festgelegt, Anwendung findet: - wenn die Grundlage für die Berechnung des Honorars höchstens 500.000 EUR beträgt: (Grundlage - 250.095) * 0,386 % - 637,46 + 400 - wenn die Grundlage für die Berechnung des Honorars mehr als 500.000 EUR beträgt: (Grundlage - 500.000) * 0,086 % + 249.905 * 0,386 % - 637,46 + 400 - Für jede Urkunde über den Kauf eines unbeweglichen Gutes, für das die Tabelle K, wie in Artikel 17 Nummer 82 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare festgelegt, Anwendung findet: (Grundlage - 250.095) * 0,136 % - 29,51. § 6 - Der Notariatsfonds ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Bezug auf die Daten, die der Notariatsfonds sammelt und für die Erfüllung seiner Aufträge verwendet.

Der Notariatsfonds sammelt bei der Nationalen Notarkammer folgende Daten und verarbeitet sie: 1. Erkennungs- und Kontaktdaten des Notars, darunter die Erkennungsnummer, unter der der Notar gemäß Artikel 91 Absatz 1 Nr.12 bei der Nationalen Notarkammer bekannt ist, 2. Unternehmensnummer, Bankkontonummer und Referenzangabe, unter der die Notariatsstube gemäß Artikel 91 Absatz 1 Nr.12 bei der Nationalen Notarkammer bekannt ist, 3. durchschnittlicher Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre der Amtsstube. Der Notariatsfonds sammelt bei den Notaren folgende Daten und verarbeitet sie: 1. für die Urkunden über den Kauf eines unbeweglichen Gutes: - Datum, NABAN-Nummer, wie in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 18.März 2020 zur Einführung der Bank für notarielle Urkunden bestimmt, und die laufende Nummer der Urkunde, wie in Artikel 177 Absatz 1 Nr. 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches bestimmt, - Grundlage für die Berechnung des Honorars, - Angabe der angewandten Tabelle, wie im Königlichen Erlass vom 16.

Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare bestimmt, - gegebenenfalls Angabe, gemäß der eine Reduzierung des Honorars, wie in § 2 vorgesehen, angewandt wurde, 2. für die Urkunden über den Kauf eines unbeweglichen Gutes, für die eine wie in § 2 erwähnte Reduzierung des Honorars angewandt wurde, folgende zusätzliche Daten: - Kaufpreis, - Datum, Verzeichnisnummer und gegebenenfalls NABAN-Nummer der Urkunde über die Finanzierung, wie in § 2 bestimmt, - gegebenenfalls Name des beurkundenden Notars, wenn dieser nicht derselbe wie bei der Kaufurkunde ist, - Betrag der Finanzierung, - Name des Finanzinstituts, 3.für Urkunden über eine Erbschaftsausschlagung gemäß Artikel 784 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches, die der Notar in Anwendung von Absatz 3 desselben Artikels unentgeltlich aufgenommen hat: - Datum, NABAN-Nummer und Verzeichnisnummer der Urkunde, - Name, Vornamen und Erkennungsnummer des Verstorbenen, - Angabe, dass die Urkunde unentgeltlich aufgenommen wurde.

Die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bestimmten Daten werden verarbeitet, um die Notare und Notariatsstuben hinreichend identifizieren zu können und einen möglichen Ausgleich vornehmen zu können.

Die in Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bestimmten Daten werden verarbeitet, um die in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten möglichen Beiträge und die in § 3 erwähnten möglichen Erstattungen zu berechnen und die erforderlichen Kontrollen in Bezug auf die damit verbundenen Bedingungen durchzuführen.

Die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bestimmten Daten werden verarbeitet, um den in § 4 Absatz 5 und 6 erwähnten Antrag beim Minister der Justiz einzureichen, damit das finanzielle Gleichgewicht des Notariatsfonds, das von der Entwicklung des Immobilienmarktes abhängt, erhalten bleibt.

Die vom Notariatsfonds gesammelten Daten über finanzielle Erstattungen und Beiträge werden im Hinblick auf die Buchhaltungspflichten des Fonds und die in § 1 Absatz 1 erwähnte Kontrolle zehn Jahre lang aufbewahrt.

Die anderen Daten werden während des Zeitraums aufbewahrt, der erforderlich ist, damit der Notariatsfonds die Überprüfungen vornehmen kann, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, und die Analyse im Hinblick auf den in § 4 Absatz 5 und 6 erwähnten Antrag an den Minister der Justiz durchführen kann.

Im Fall eines Rechtsstreits werden die entsprechenden Daten so lange aufbewahrt, wie es für die Verwaltung des diesbezüglichen Rechtsstreits erforderlich ist. § 7 - Im Hinblick auf die in § 3 erwähnte Ausgleichsklage und die in den Paragraphen 4 und 5 erwähnte Einnahme der Beiträge muss der Notar die weiter oben aufgeführten erforderlichen Daten über die vom Notariatsfonds zu diesem Zweck angegebene elektronische Plattform übermitteln.

Die in § 6 Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Daten werden von der Nationalen Notarkammer mitgeteilt. Die Nationale Notarkammer sammelt diese Daten im Rahmen von Artikel 33 und übermittelt sie, damit der Notariatsfonds seine Aufträge erfüllen kann.

Der Notariatsfonds übermittelt dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, der als Empfänger der Daten handelt, folgende Daten in einer vom Notariatsfonds gewählten sicheren Weise: - NABAN-Nummer der in § 6 Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Urkunden, - Grundlage für die Berechnung des Honorars für die in § 6 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Urkunden, - Kaufpreis für die in § 6 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Urkunden.

Diese Daten werden vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens nur verwendet, um die Qualität der Daten von unbeweglichen Gütern zu gewährleisten, die Notare nötigenfalls im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge verwenden und die der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens für die Erstellung von Statistiken über den belgischen Immobilienmarkt nutzt, um die Öffentlichkeit und die Notare zu informieren.

Diese Daten werden vernichtet, sobald der weiter oben beschriebene Zweck erfüllt ist. § 8 - Die in § 3 erwähnten Ausgleiche und die in den Paragraphen 4 und 5 erwähnte Einnahme der Beiträge sind Gegenstand einer vierteljährlichen Abrechnung auf der Grundlage aller Urkunden, für die die Daten während dieses Zeitraums übermittelt wurden, wie in Artikel 18 § 1 Absatz 1 erwähnt, erhöht um ein Viertel des jährlich zu entrichtenden Beitrags.

Zwischen dem Betrag der zu entrichtenden Beiträge und dem Betrag der vom Notariatsfonds zu leistenden Ausgleiche erfolgt eine Aufrechnung.

Bei einem Wechsel des Inhabernotars, der seine Tätigkeit als natürliche Person ausübt, oder bei einem Wechsel der Notariatsgesellschaft der Amtsstube erfolgt eine Abrechnung am Datum des Wechsels. In dieser Abrechnung wird in Bezug auf die in § 5 erwähnten Beiträge und die in § 3 erwähnten Ausgleiche das Datum der Urkunde und, was den in § 4 erwähnten Beitrag betrifft, pro rata temporis der dem Wechsel vorangehende Zeitraum berücksichtigt.

Zu Beginn oder am Ende einer Assoziierung oder bei Austritt eines Gesellschafters, der Inhabernotar ist, erfolgt eine Abrechnung am Datum des Wechsels. In dieser Abrechnung wird in Bezug auf die in § 5 erwähnten Beiträge und die in § 3 erwähnten Ausgleiche das Datum der Urkunde und, was den in § 4 erwähnten Beitrag betrifft, pro rata temporis der dem Wechsel vorangehende Zeitraum berücksichtigt.

Die Abrechnung für den neu ernannten Notar, der seine Tätigkeit als natürliche Person oder in einer Einpersonen-Notariatsgesellschaft ausübt, betrifft den Zeitraum ab Inkrafttreten seiner Ernennung für die in § 5 erwähnten Beiträge und die in § 3 erwähnten Ausgleiche. Für das erste Jahr seiner Ernennung zahlt er keinen in § 4 erwähnten Beitrag und für das zweite Jahr seiner Ernennung zahlt er die Hälfte dieses Beitrags.

Die Abrechnung für eine andere neu gegründete Notariatsgesellschaft betrifft den verbleibenden Zeitraum des betreffenden Quartals.

Weist die Abrechnung einen Negativsaldo auf, muss der Notar oder die Notariatsgesellschaft den geforderten Beitrag spätestens am letzten Tag des Monats nach der Abrechnung auf das in der Zahlungsaufforderung vermerkte Konto des Notariatsfonds einzahlen. Der Notariatsfonds verschickt keinen anderen Beleg.

Weist die Abrechnung einen Positivsaldo auf, erstattet der Notariatsfonds dem Notar oder der Notariatsgesellschaft diesen Betrag innerhalb desselben Zeitraums."

Art. 78 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 117bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 117bis - § 1 - Wer die in Artikel 117 § 8 erwähnten Beträge entrichten muss, kann beim Direktionsausschuss der Nationalen Notarkammer Beschwerde einreichen.

Die Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und zur Vermeidung des Verfalls vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab der in Artikel 117 § 8 erwähnten Frist eingereicht werden.

Der Direktionsausschuss der Nationalen Notarkammer befindet über die Beschwerde durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Die Notifizierung dieses Beschlusses erfolgt schriftlich. § 2 - Die in Artikel 117 § 8 erwähnten Beträge können per Zwangsbefehl beigetrieben werden: 1. bei Nichtzahlung innerhalb der in Artikel 117 § 8 erwähnten Frist: frühestens einen Monat nach Versendung der Aufforderung per Einschreiben durch den Direktionsausschuss der Nationalen Notarkammer, 2.und, wenn innerhalb der vorgegebenen Fristen, wie in § 1 Absatz 1 erwähnt, Beschwerde eingereicht wurde: frühestens einen Monat nach Versendung des in § 1 Absatz 3 erwähnten Beschlusses des Direktionsausschusses der Nationalen Notarkammer. § 3 - Der durch den Direktionsausschuss der Nationalen Notarkammer für vollstreckbar erklärte Zwangsbefehl gilt als Vollstreckungstitel.

Der Zwangsbefehl wird per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt und enthält eine Aufforderung zur Zahlung binnen vierundzwanzig Stunden nach Zustellung, unter Androhung der Vollstreckung durch Pfändung. § 4 - Der Beitragsschuldner kann gegen diesen Zwangsbefehl Klage einreichen vor dem Gericht Erster Instanz, das am Sitz des Appellationshofes tagt, in dessen Bereich der betreffende Schuldner seinen Amtssitz oder Sitz hat. Die Klage wird durch eine in Teil 4 Buch 2 Titel 5bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnte kontradiktorische Antragschrift eingereicht.

Durch die Klage wird die Vollstreckung des Zwangsbefehls ausgesetzt.

Diese Aussetzung endet an dem Datum, an dem die Entscheidung über die Klage formell rechtskräftig wird. § 5 - Die Beitreibung der Beiträge und Zinsen verjährt zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 117 § 8 erwähnten Fristen.

Der Antrag auf Erstattung unrechtmäßig beigetriebener Beiträge verjährt von Rechts wegen zwei Jahre nach der Zahlung. § 6 - Alle im vorliegenden Artikel angegebenen Fristen werden gemäß den Artikeln 48 bis 57 des Gerichtsgesetzbuches berechnet."

Art. 79 - Artikel 119 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Nationale Notarkammer ist Verwalter und für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) für die in den Artikeln 33, 91 Nr. 12 und 100 § 6 erwähnten Dateien. Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens ist in demselben Sinne Verwalter und für die Verarbeitung Verantwortlicher für die in den Artikeln 18 und 26 erwähnten Daten." 2. In § 2 Absatz 1, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Der in § 1 erwähnte Verwalter" durch die Wörter "Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 1, der einziger Absatz wird, wird durch die Wörter "gemäß den Artikeln 38 und 39 der Datenschutz-Grundverordnung" ergänzt.4. In § 2 werden die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben.5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in § 1 und in Artikel 117 § 6 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen sorgen dafür, dass nur ihre Angestellten, deren Funktion dies erfordert, Zugang zu den in den Artikeln 18, 26, 33, 91 Nr.12, 100 und 117 erwähnten Dateien haben.

Sie schreiben eine Liste dieser Personen laufend fort. Diese Personen sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Daten in diesen Dateien zu wahren."

Art. 80 - Artikel 120 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 120 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf Notare und auf Personen, für die sie beruflich haften, anwendbar.

Er ist ebenfalls anwendbar auf die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Organe des Notariats sowie auf die Mitglieder ihrer Organe, auf ihre Personalmitglieder und, im Rahmen ihres Auftrags, auf ihre externen Angestellten." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 81 - Artikel 533 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 533 - § 1 - Innerhalb der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird ein Auditorat geschaffen, das mit der Untersuchung der ihm in Anwendung von Artikel 535 unterbreiteten Klagen und Anzeigen und der Verfolgung in Disziplinarsachen beauftragt ist. Das Auditorat hat einen nationalen Zuständigkeitsbereich. § 2 - Das Auditorat setzt sich aus einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen Abteilung zusammen, die jeweils aus drei Mitgliedern besteht, die gemäß Artikel 534 von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder tragen den Titel eines Auditors.

Die Auditoren werden entsprechend ihrer Sprachrolle gewählt, um der einen oder anderen Abteilung anzugehören. Die Sprachrolle wird durch die Sprache des Diploms oder des Zeugnisses bestimmt.

Die Auditoren jeder Abteilung haben ihren Amtssitz in unterschiedlichen Gerichtsbezirken. Ein Auditor darf seinen Amtssitz nicht in dem Gerichtsbezirk haben, in dem das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, seine Amtsstube hat oder Stellvertretungen übernommen hat.

Die Art und Weise, wie einem Auditor eine Sache zugewiesen wird und ein mögliches Ablehnungsverfahren werden in der Geschäftsordnung des Auditorats festgelegt. § 3 - Die französischsprachige Abteilung ist zuständig für die Untersuchung und Verfolgung aller Disziplinarsachen in Bezug auf Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieheranwärter, die in der französischen Sprachrolle eingetragen sind.

Die niederländischsprachige Abteilung ist zuständig für die Untersuchung und Verfolgung aller Disziplinarsachen in Bezug auf Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieheranwärter, die in der niederländischen Sprachrolle eingetragen sind.

Die Sprachrolle wird durch die Sprache des Diploms oder des Zeugnisses bestimmt. § 4 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer nimmt das Sekretariat wahr, das das Auditorat unterstützt. Dieses Sekretariat bewahrt die Archive des Auditorats auf. § 5 - Die Funktionskosten des Auditorats und seines Sekretariats werden von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer getragen."

Art. 82 - Artikel 534 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 534 - § 1 - Die Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wählt die Auditoren für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist das Mandat sofort einmal erneuerbar. § 2 - Der Auditor muss folgende kumulative Bedingungen erfüllen: - Er muss seit mindestens fünf Jahren Gerichtsvollzieher sein. - Gegen ihn darf keine Disziplinarstrafe vorliegen, die im Laufe der letzten fünf Jahre vor seiner Wahl oder während seines Mandates formell rechtskräftig geworden ist.

Ein Mandat im Auditorat bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ist unvereinbar mit einem Mandat im Direktionsausschuss der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer oder einem Mandat als Beisitzer in dem in Artikel 555/5bis § 2 erwähnten Disziplinarrat.

Das Mandat endet bei Ablauf des Zeitraums oder bei einer in Absatz 2 erwähnten Unvereinbarkeit.

Der Direktionsausschuss ersetzt den Auditor, der zeitweilig oder endgültig verhindert ist, sein Mandat gemäß den in der Geschäftsordnung des Auditorats vorgesehenen Modalitäten auszuüben.

Der Auditor und jede andere an einem Disziplinarverfahren beteiligte Person oder Instanz ist an das Berufsgeheimnis und die Schweigepflicht gebunden."

Art. 83 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 535 - Das Auditorat bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, Klagen, die ein Dritter oder ein Mitglied des Berufsstandes schriftlich und mit Gründen versehen eingereicht hat, und schriftliche Anzeigen zu untersuchen. Eine schriftliche Anzeige kann vom Prokurator des Königs, vom Berichterstatter einer Bezirkskammer aufgrund eines Beschlusses des Rates oder vom nationalen Berichterstatter aufgrund eines Beschlusses des Direktionsausschusses erstattet werden.

Das Auditorat ist ebenfalls zuständig, die Verfolgung der Klage einzustellen und einen Vergleich vorzuschlagen, durch den der Untersuchung ein Ende gesetzt wird.

Das Auditorat ist zuständig, ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarrat, wie in Artikel 555/5ter § 1 erwähnt, einzuleiten im Hinblick auf die Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe.

Die Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer legt die Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer fest. Diese Geschäftsordnung enthält zusätzliche Regeln über die Ersetzung der Auditoren, die Arbeitsweise und Organisation des Auditorats sowie die Modalitäten für die Bestimmung eines Auditors für jede Akte. Um verbindlich zu sein, muss diese Geschäftsordnung vom König gebilligt werden. Gegebenenfalls kann der König Änderungen daran vornehmen.

Die Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmt die digitalen Kanäle für die Notifizierungen in Disziplinarverfahren.

Dieser digitale Kanal ist den in Artikel 555/3 Absatz 1 und 2 bestimmten Personen, [dem Auditorat bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer], dem Prokurator des Königs, dem Disziplinarrat wie in Artikel 456 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dem Appellationshof und dem Kassationshof zugänglich. Die Frist für die Aufbewahrung der gespeicherten Daten beträgt zehn Jahre für den Verwalter des digitalen Kanals. Die Aufbewahrungsfrist wird erforderlichenfalls verlängert, bis alle Rechtsmittel der anhängigen Disziplinarverfahren, auf die sich die Daten beziehen, erschöpft sind.

Der digitale Kanal muss mindestens die im Königlichen Erlass vom 16.

Juni 2016 zur Einrichtung der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Modalitäten, die Weise und die Bedingungen für die Schaffung, Verwaltung, Organisation und Abfrage erfüllen." [Art. 83 abgeändert durch Art. 85 des G. vom 19. Dezember 2023 (B.S. vom 27. Dezember 2023)]

Art. 84 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 536 - Binnen einem Monat ab Empfang der Klage oder Anzeige setzt der zuständige Auditor gemäß den in der Geschäftsordnung des Auditorats bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer vorgesehenen Modalitäten das Mitglied, gegen das die Klage oder Anzeige gerichtet ist, und den Berichterstatter beim Direktionsausschuss der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer davon in Kenntnis und übermittelt ihnen die Schriftstücke in seinem Besitz.

Der Betreffende kann binnen einem Monat nach Übermittlung der Akte seine Bemerkungen schriftlich mitteilen."

Art. 85 - Artikel 537 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 537 - § 1 - Der zuständige Auditor untersucht die ihm übermittelte Akte und erstellt binnen einer Frist von drei Monaten einen Bericht.

Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende seine Bemerkungen gemäß Artikel 536 Absatz 2 mitgeteilt hat, oder wenn die darin angegebene Frist abgelaufen ist. Unter besonderen Umständen, wenn der Auditor zusätzliche Schriftstücke beantragt oder auf die in § 3 erwähnte Beratungsmöglichkeit zurückgreift, kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Er begründet diese Verlängerung in seinem Bericht. § 2 - Er kann die Parteien um zusätzliche Unterlagen oder Erläuterungen ersuchen, wenn dies für die Erstellung eines zweckdienlichen Berichts erforderlich ist. § 3 - Der Auditor kann auf einfaches Verlangen und zu jedem Zeitpunkt der Untersuchung eine mit Gründen versehene Stellungnahme beantragen: - bei einem Auditor-Kollegen, - beim Direktionsausschuss der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer, - beim Rat der Bezirkskammer, in der der betreffende Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieheranwärter Mitglied ist oder auf deren Amtsgebiet der Verstoß begangen wurde, - bei einem Mitglied des Berufsstandes oder einer externen Person in ihrer Eigenschaft als Sachverständiger.

Diese Stellungnahme ist nicht zwingend und wird dem Auditor schriftlich innerhalb der von ihm festgelegten Frist übermittelt.

Die Ergebnisse aus den erhaltenen Stellungnahmen und die in Absatz 2 erwähnten eventuellen zusätzlichen Schriftstücke werden dem Betreffenden unverzüglich und gemäß den in der Geschäftsordnung des Auditorats vorgesehenen Modalitäten vom Auditor zugesandt. Binnen fünf Tagen nach dieser Notifizierung kann der Betreffende dem Auditor zusätzliche Bemerkungen übermitteln. § 4 - Zu jedem Zeitpunkt der Untersuchung kann der Auditor den Parteien vorschlagen, eine gütliche Einigung zu erzielen, die dem Untersuchungsverfahren ein Ende setzt. Dies ist nur im Fall einer Klage möglich.

Wird zwischen den Parteien eine Vereinbarung geschlossen, hält der Auditor diese schriftlich fest und händigt jeder betreffenden Partei gemäß den in der Geschäftsordnung des Auditorats vorgesehenen Modalitäten eine unterzeichnete Ausfertigung aus."

Art. 86 - Artikel 538 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 538 - § 1 - Wenn das Auditorat bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer nach Untersuchung der Akte der Ansicht ist, dass die Tat Anlass zu einer disziplinarischen Verfolgung gibt, bestimmt es die Klage und leitet ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat ein, wie in Artikel 555/5bis bestimmt.

Das Auditorat übermittelt zu diesem Zweck den Bericht, dessen Muster in der Geschäftsordnung des Auditorats festgelegt ist, und beantragt eine Disziplinarstrafe. § 2 - Das Auditorat kann nach Untersuchung der Akte beschließen, keine Verfolgungen einzuleiten. § 3 - Das Auditorat kann dem Betreffenden einen Vergleich vorschlagen.

Nimmt der Betreffende diesen Vergleich an und zahlt er binnen einem Monat, endet das Untersuchungsverfahren und der Auditor erstellt einen Bericht.

Ein Vergleich kann innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nur zweimal gewährt werden. Ein Vergleich ist nicht möglich, wenn das Verfahren die Folge einer Klage oder einer Anzeige des Prokurators des Königs ist.

Das Auditorat führt ein Vergleichsregister, das vom Auditor jedes Mal, wenn ihm eine Akte zugewiesen wird, zwingend eingesehen werden muss.

Die Führung des Vergleichsregisters ist erforderlich, um zu überprüfen, ob ein Vergleich vorgeschlagen werden kann, ohne gegen die in Absatz 2 erwähnte gesetzliche Einschränkung der Höchstzahl der Vergleiche zu verstoßen.

Das Vergleichsregister enthält folgende Angaben: - Name, Vorname und eindeutige Berufsidentifikationsnummer des betreffenden Mitglieds, - Datum des Vergleichsvorschlags, - Datum der Annahme des Vergleichs, - Datum der Zahlung des Vergleichs.

Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, bei der das Auditorat eingesetzt ist, ist Verwalter und für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) für die in Absatz 3 erwähnte Datei.

Die Angaben werden während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zahlung des Vergleichs im Hinblick auf die Überprüfung der Bestimmungen von Absatz 2 aufbewahrt.

Ein Vergleich wird zugunsten der Staatskasse eingenommen.

Im Hinblick auf die Beitreibung des Vergleichsbetrags durch die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt die Nationale Gerichtsvollzieherkammer dem Auditorat die Erkennungsnummer des Nationalregisters der Gerichtsvollzieheranwärter, Gerichtsvollzieher, stellvertretenden Gerichtsvollzieher und die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Angaben.

Das Auditorat verwendet die Erkennungsnummer des Nationalregisters ausschließlich zur genauen Identifizierung des Betreffenden in seiner Disziplinarakte für die zu diesem Zweck strikt erforderliche Dauer und zur Mitteilung an die betreffende Verwaltung. § 4 - Das Auditorat teilt seinen Beschluss über sein Sekretariat dem Betreffenden und dem Kläger im Fall einer Klage und der Partei, die die Anzeige erstattet hat, und dem Berichterstatter des Direktionsausschusses der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer im Fall einer schriftlichen Anzeige mit. § 5 - Ist die in Artikel 537 § 1 erwähnte Frist verstrichen, wird der Kläger und die Partei, die die schriftliche Anzeige erstattet hat, vom Sekretariat des Auditorats davon in Kenntnis gesetzt. Er beziehungsweise sie verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um das Sekretariat per Einschreibesendung zu ersuchen, einen anderen Auditor mit der Sache zu beauftragen. § 6 - Ist die Disziplinaruntersuchung die Folge einer schriftlichen Anzeige und beschließt das Auditorat, dass kein Anlass zur Verfolgung besteht, ist die Partei, die die Anzeige erstattet hat, zuständig, ein Disziplinarverfahren vor dem in Artikel 555/5ter § 1 erwähnten Disziplinarrat einzuleiten.

In diesem Fall informiert die Partei, die die Anzeige erstattet hat, das Auditorat und den Betreffenden binnen fünfzehn Tagen ab Notifizierung per Einschreibesendung vom Beschluss gemäß § 4.

Eine Abschrift dieses Schreibens wird dem Syndikus des Rates der Bezirkskammer, der der Betreffende angehört, zugesandt, wenn die Anzeige vom Prokurator des Königs oder dem Direktionsausschuss der Nationalen Kammer erstattet wurde, und dem Berichterstatter des Direktionsausschusses der Nationalen Kammer, wenn die Anzeige vom Rat einer Bezirkskammer oder vom Prokurator des Königs erstattet wurde. § 7 - Alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Notifizierungen und Verweise sowie die Modalitäten für das in § 4 erwähnte Verfahren werden durch die Geschäftsordnung des Auditorats geregelt."

Art. 87 - Artikel 539 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 88 - Artikel 540 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 89 - Artikel 541 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 90 - Artikel 542 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 91 - Artikel 543 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 92 - Artikel 544 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 93 - In Teil 2 Buch 4 Kapitel 7 desselben Gesetzbuches werden die Abschnitte 3 und 4, die die Artikel 545 bis 548 umfassen, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, aufgehoben.

Art. 94 - Artikel 552 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2014 und 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und der Disziplin" aufgehoben. b) In Nr.1 werden die Wörter "stellvertretenden Gerichtsvollziehern beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärtern" durch das Wort "Gerichtsvollzieheranwärtern" ersetzt. c) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.allen Klagen gegen Mitglieder der Bezirkskammer von Seiten Dritter im Rahmen der Ausübung ihres Berufes vorzubeugen oder sie zu schlichten,". d) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.dem Auditorat des Disziplinarrats über den Berichterstatter die mit Gründen versehenen schriftlichen Anzeigen der vom Rat mit Stimmenmehrheit beschlossenen Taten zu übermitteln. Der Rat ist zuständig, das Disziplinarverfahren in dem in Artikel 538 § 6 erwähnten Fall einzuleiten,". e) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.über den Berichterstatter die Anträge auf Vermittlung in Rechtsstreiten zwischen Mitgliedern der betreffenden Bezirkskammer weiter zu verfolgen,".

Art. 95 - Artikel 553 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Berichterstatter nimmt Kenntnis von den Anträgen auf Vermittlung in Rechtsstreiten zwischen Mitgliedern der betreffenden Bezirkskammer." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Er verweist die Personen, die gegen ein Mitglied der Bezirkskammer Klage einreichen möchten, sowie die Anzeige der vom Rat mit Stimmenmehrheit beschlossenen Taten an das Auditorat des Disziplinarrats." 3. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen" durch die Wörter "die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Bestimmungen" ersetzt. Art. 96 - Artikel 555/1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) In § 1 Nr.2 werden die Wörter "auf die Einheitlichkeit der Disziplin und" gestrichen. c) In § 1 wird Nr.13 wie folgt ersetzt: "13. die Infrastruktur zu verwalten und ihr Sekretariat sowie die administrative Unterstützung der Ernennungskommissionen und des Auditorats des Disziplinarrats zu organisieren,". d) In § 1 Nr.17 werden die Wörter "der Disziplinarkommissionen" durch die Wörter "den Pool von Beisitzern für den Disziplinarrat sowie die Mitglieder des Auditorats" ersetzt. e) In § 1 wird Nr.21 wie folgt ersetzt: "21. die mit Gründen versehene schriftliche Anzeige der vom Direktionsausschuss mit Stimmenmehrheit beschlossenen Taten über den Berichterstatter an das Auditorat des Disziplinarrats zu verweisen.

Der Direktionsausschuss ist zuständig, das Disziplinarverfahren in dem in Artikel 538 § 6 erwähnten Fall einzuleiten,".

Art. 97 - In Teil 2 desselben Gesetzbuches wird ein Buch 4bis mit der Überschrift "Disziplin der Notare und Gerichtsvollzieher" eingefügt.

Art. 98 - In Buch 4bis, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Disziplinarstrafen, Sicherungs- und Unterstützungsmaßnahmen und vorbeugende einstweilige Amtsenthebung" eingefügt.

Art. 99 - In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 98, wird ein Artikel 555/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/3 - Jedem Mitglied einer Notargemeinschaft oder einem Ehrennotar, das beziehungsweise der durch sein Verhalten die Würde des Notariatswesens verletzt oder gegen seine Pflichten verstößt, kann eine Disziplinarstrafe auferlegt werden.

Jedem Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieheranwärter, der in dem in Artikel 552 § 2 erwähnten Verzeichnis aufgeführt ist und durch sein Verhalten die Würde des Gerichtsvollzieherkorps verletzt oder gegen seine Pflichten verstößt, kann eine Disziplinarstrafe auferlegt werden.

Diese Disziplinarstrafen sind: - Zurechtweisung, - Verweis, - disziplinarrechtliche Geldbuße von 125 bis zu 25.000 EUR, die von der Staatskasse eingenommen wird, - was die Gerichtsvollzieher betrifft: Ausschluss von allen in Buch 6 erwähnten Berufsverbänden während höchstens fünf Jahren das erste Mal und während zehn Jahren im Wiederholungsfall, - einstweilige Amtsenthebung, - Absetzung oder je nach Fall Entzug des Ehrentitels, des Titels des Gerichtsvollzieheranwärters oder Notaranwärters.

Die disziplinarrechtliche Geldbuße und der Ausschluss von den Berufsverbänden kann zusammen mit einer anderen Disziplinarstrafe auferlegt werden.

Die Absetzung eines Notars oder Gerichtsvollziehers bringt von Rechts wegen den Verlust des Titels des Notaranwärters oder Gerichtsvollzieheranwärters mit sich.

Der in Artikel 555/5bis erwähnte Disziplinarrat kann gegebenenfalls unter den besonderen Bedingungen, die er festlegt, den Entscheidungsspruch aussetzen oder die Vollstreckung der Disziplinarstrafe aufschieben. Bei Nichteinhaltung der bestimmten Bedingungen lädt der Präsident den Betreffenden von Amts wegen oder auf Antrag des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer oder des Auditorats bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer zu einer Sitzung des Disziplinarrats vor, um eine Disziplinarstrafe zu verhängen.

Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer oder die Nationale Notarkammer ist für die öffentliche Bekanntmachung des Status der Inaktivität infolge der endgültig gewordenen Beschlüsse über die Aussetzung, die Absetzung oder den Entzug des Titels in der von der Kammer geführten, in Artikel 91 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats oder in Artikel 555/1 Nr. 15 erwähnten elektronischen Liste und für eine anonymisierte interne Veröffentlichung der formell rechtskräftig gewordenen Verurteilungen verantwortlich.

In der vorerwähnten elektronischen Liste wird nur der Inaktivitätsstatus veröffentlicht und in keinem Fall die Ursache für die Inaktivität.

Die Anonymisierung der Daten für die interne Veröffentlichung der Verurteilungen bedeutet, dass in den Verurteilungsentscheidungen alle Elemente entfernt werden, die eine direkte oder indirekte Identifizierung der Betreffenden ermöglichen, einschließlich die Beschreibungen der Taten, die eine erneute Identifizierung der Betreffenden ermöglichen können."

Art. 100 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 555/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/4 - Die zuständige Disziplinarkammer kann den Notaren die in Artikel 95 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehenen Sicherungs- und Unterstützungsmaßnahmen entweder während des Disziplinarverfahrens oder als Begleitmaßnahme bei Auferlegung einer Disziplinarstrafe auferlegen."

Art. 101 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 555/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5 - § 1 - Die zuständige Disziplinarkammer kann gemäß den folgenden Modalitäten eine vorbeugende einstweilige Amtsenthebung auferlegen. § 2 - Gibt es ernsthafte Vermutungen, dass die angelasteten Taten begründet sind, und besteht offensichtlich eine Gefahr, dass der betreffende Notar, Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter, der strafrechtlich verfolgt wird oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, durch die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit Dritten ernsthaften Schaden zufügen oder die Würde des Berufs ernsthaft verletzen könnte, kann er vom Präsidenten der zuständigen Disziplinarkammer für höchstens die Dauer des Verfahrens vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben werden. Der Beschluss ist ab seiner Verkündung, ungeachtet jeglichen Einspruchs oder jeglicher Berufung, vollstreckbar.

Der Betreffende wird vor den im Eilverfahren tagenden Präsidenten der zuständigen Disziplinarkammer geladen, und zwar entweder von der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, oder vom Prokurator des Königs. Der Präsident kann die Stellungnahme der Notarkammer oder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer einholen. § 3 - Geht aus den Klagen gegen einen Notar, Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter oder aus den Untersuchungen hervor, dass unmittelbar und offensichtlich eine Gefahr besteht, dass durch die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit Dritten ernsthafter Schaden zugefügt oder die Würde des Berufs verletzt werden könnte, kann der Präsident der zuständigen Disziplinarkammer den Betreffenden vorbeugend einstweilen seines Amtes entheben, noch bevor ein Disziplinar- oder Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Die Klage wird durch einseitige Antragschrift der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Instanz oder des Prokurators des Königs erhoben. In letzterem Fall holt der Präsident die Stellungnahme der Notarkammer oder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ein.

Die Maßnahme kann nur für eine Dauer von einem Monat auferlegt werden und einmal um einen Monat verlängert werden. Der Beschluss ist ab seiner Verkündung, ungeachtet jeglichen Einspruchs oder jeglicher Berufung, vollstreckbar. § 4 - Der Greffier übermittelt dem Betreffenden, der Instanz, die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist oder das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, dem Prokurator des Königs und, je nach Fall, der Nationalen Notarkammer oder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal unverzüglich eine Abschrift des Beschlusses. § 5 - Der Präsident der zuständigen Disziplinarkammer kann die Maßnahme auf Antrag des Prokurators des Königs, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Instanz oder des Betreffenden jederzeit aufheben. Dieser Antrag wird durch Antragschrift anhängig gemacht. § 6 - Während der Dauer dieser Maßnahme darf der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobene Notar, Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter seinen Beruf nicht ausüben.

Der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobene Gerichtsvollzieheranwärter darf keine Stellvertretungen übernehmen. Er darf den beruflichen Briefverkehr nicht unterzeichnen und darf keine Kunden empfangen. Der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobene Notar oder Gerichtsvollzieher hat ein Anrecht auf die geschuldeten Honorare für die Urkunden, die während der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung aufgenommen worden sind, mit Ausnahme dessen, was in den Paragraphen 7 und 8 bestimmt ist. § 7 - Wenn die vom Präsidenten der zuständigen Disziplinarkammer gemäß § 2 oder 3 ausgesprochene vorbeugende einstweilige Amtsenthebung eines Notars länger als fünfzehn Tage dauert, bestimmt der Präsident gemäß Artikel 64 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats unverzüglich einen Stellvertreter. Dauert die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung nicht länger als fünfzehn Tage, kann der Präsident der Disziplinarkammer einen Stellvertreter auf Antrag entweder der vorbeugend einstweilen ihres Amtes enthobenen Person, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Instanz, des Prokurators des Königs oder der Notarkammer bestimmen.

Wenn der Antrag von der Notarkammer ausgeht, wird die Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt. Wenn der Antrag vom Prokurator des Königs ausgeht, wird die Stellungnahme der Notarkammer eingeholt.

Wenn der Antrag von der vorbeugend einstweilen ihres Amtes enthobenen Person ausgeht, wird die Stellungnahme der Instanz, die die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung gefordert hat, eingeholt.

Der Stellvertreter hat zu Lasten der vertretenen Person ein Anrecht auf Rückerstattung der für ihn entstandenen Kosten und auf die nach Einholung der Stellungnahme der Notarkammer vom Präsidenten der zuständigen Disziplinarkammer festgelegte Entlohnung.

Die Nationale Notarkammer ist für die Bekanntmachung des Status der Inaktivität infolge des Beschlusses in der von ihr geführten, in Artikel 91 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats erwähnten elektronischen Liste verantwortlich. In der vorerwähnten elektronischen Liste wird nur der Inaktivitätsstatus veröffentlicht und in keinem Fall die Ursache für die Inaktivität. § 8 - Wenn der Präsident der zuständigen Disziplinarkammer einen Gerichtsvollzieher, der nicht in einer Assoziierung von Gerichtsvollziehern oder einer formellen Kooperationsbeziehung arbeitet, vorbeugend einstweilen seines Amtes enthebt, bestimmt er auf Antrag der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Instanz einen Stellvertreter. Hierzu ist die Stellungnahme des Rates des Gerichtsbezirks, dem der Betreffende angehört, erforderlich.

Wird ein Gerichtsvollzieheranwärter als Stellvertreter ernannt, übernimmt er alle Rechte und Pflichten des vertretenen Gerichtsvollziehers.

Der Stellvertreter hat zu Lasten des vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobenen Gerichtsvollziehers ein Anrecht auf Rückerstattung der für ihn entstandenen Kosten und auf die nach Einholung der Stellungnahme der Bezirkskammer, der der vertretene Gerichtsvollzieher angehört, vom Präsidenten der zuständigen Disziplinarkammer festgelegte Entlohnung.

Die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung eines Gerichtsvollziehers oder Gerichtsvollzieheranwärters wird dem Syndikus des Gerichtsbezirks, dem der Betreffende angehört, und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer von der Kanzlei des Disziplinarrats notifiziert.

Der Syndikus ist für die Bekanntmachung der Stellvertretung und des Status der Inaktivität infolge des Beschlusses in dem in Artikel 552 § 2 erwähnten Verzeichnis verantwortlich.

Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist mit der Bekanntmachung der Stellvertretung und des Status der Inaktivität infolge des Beschlusses in der von ihr geführten, in Artikel 555/1 § 1 Nr. 15 erwähnten elektronischen Liste beauftragt. In der vorerwähnten elektronischen Liste wird nur der Inaktivitätsstatus veröffentlicht und in keinem Fall die Ursache für die Inaktivität. § 9 - Artikel 262 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf den Notar, den Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter, der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben worden ist."

Art. 102 - In Teil 2 Buch 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Für die Disziplin zuständige Organe" eingefügt.

Art. 103 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 102, wird ein Artikel 555/5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5bis - § 1 - Für ganz Belgien gibt es einen Disziplinarrat, der sich aus einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen Disziplinarkammer zusammensetzt und zuständig ist für Personen, die dem Disziplinarrecht der Notare und Gerichtsvollzieher unterliegen. Der Sitz ist in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen.

Die niederländischsprachige Disziplinarkammer ist zuständig für Verfahren in Bezug auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz im niederländischen Sprachgebiet und auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt, die in der niederländischen Sprachrolle eingetragen sind.

Sie ist ebenfalls zuständig für Verfahren gegen Notaranwärter, Ehrennotare und Gerichtsvollzieheranwärter, die in der niederländischen Sprachrolle eingetragen sind.

Die französischsprachige Disziplinarkammer ist zuständig für Verfahren in Bezug auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz im französischen und deutschen Sprachgebiet und auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt, die in der französischen Sprachrolle eingetragen sind.

Sie ist ebenfalls zuständig für Verfahren gegen Notaranwärter, Ehrennotare und Gerichtsvollzieheranwärter, die in der französischen Sprachrolle eingetragen sind. § 2 - Jede Disziplinarkammer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, darunter ein Magistrat, der den Vorsitz der Disziplinarkammer führt, und je nach Fall zwei Beisitzer-Notare oder zwei Beisitzer-Gerichtsvollzieher.

Der Präsident jedes Gerichts Erster Instanz bestimmt alle drei Jahre unter den im Gericht Erster Instanz tagenden Magistraten einen amtierenden Magistrat und teilt diese mit Gründen versehene Bestimmung dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte mit, das unter den bestimmten Magistraten einen Präsidenten und drei Stellvertreter pro Disziplinarkammer ernennt. Im Gerichtshofbereich Brüssel wird ein Magistrat für jede Sprachrolle bestimmt.

Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte setzt den Minister der Justiz von den bestimmten Magistraten in Kenntnis. Der Minister der Justiz veröffentlicht die Namen der bestimmten Magistrate im Belgischen Staatsblatt.

Der stellvertretende Präsident ersetzt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder abgelehnt wird.

Das Mandat ist erneuerbar.

Jede Notarkammer bestimmt einen Beisitzer-Notar pro angezählte Gruppe von fünfzig Notaren in der Notargemeinschaft. Die Notarkammer der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen Beisitzer pro angezählte Gruppe von hundert Notaren. Für Notare ist die Annahme des Beisitzerauftrags eine Berufspflicht; für Ehrennotare nicht.

Die Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wählt vier Beisitzer-Gerichtsvollzieher für jeden Gerichtsbezirk. Für den Gerichtsbezirk Brüssel werden zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Beisitzer gewählt.

Der ausscheidende Beisitzer-Notar wird durch einen Notar ersetzt, der von der Notarkammer der Gemeinschaft, der er angehört, bestimmt wird.

Der ausscheidende Beisitzer-Gerichtsvollzieher wird durch einen Gerichtsvollzieher ersetzt, der von der Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer gewählt wird.

Die Beisitzer werden für ein Mandat von drei Jahren bestimmt.

Ausscheidende Beisitzer können ein einziges Mal sofort erneut bestimmt werden.

Notare und Gerichtsvollzieher, die ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausüben, Ehrennotare und Ehrengerichtsvollzieher können als Beisitzer ernannt werden. Gegen sie darf keine Disziplinarstrafe vorliegen, die im Laufe der letzten fünf Jahre vor ihrer Bestimmung formell rechtskräftig geworden ist.

Die Beisitzer-Notare dürfen nicht Mitglied des Direktionsausschusses der Nationalen Notarkammer, einer Notarkammer oder des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer sein.

Die Beisitzer-Gerichtsvollzieher dürfen nicht Mitglied des Direktionsausschusses der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer, des Rates der Bezirkskammer oder des Auditorats bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer sein.

Das Mandat endet bei Ablauf des Zeitraums oder im Fall einer in Absatz 8 erwähnten Unvereinbarkeit oder wenn gegen sie eine formell rechtskräftig gewordene Disziplinarstrafe vorliegt.

Der Disziplinarrat legt die Geschäftsordnung fest, in der die Arbeitsweise und Organisation, die Vertretung des Präsidenten, die Bestimmung der Beisitzer pro Berufsgruppe und die Weise der Zusammensetzung der Disziplinarkammer für die Sitzungen geregelt sind.

Die Geschäftsordnung wird vom Minister der Justiz nach Stellungnahme der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass gebilligt. § 3 - Das Amt des Greffiers beim Disziplinarrat wird von einem Greffier des Gerichts Erster Instanz, an dessen Sitz der Disziplinarrat seine Sitzungen abhält, ausgeübt. Der Greffier wird vom Chefgreffier bestimmt. § 4 - Die Instanzen, die neben dem Prokurator des Königs zuständig sind, Disziplinarverfahren gegen Notare einzuleiten, sind in den Artikeln 96 und 98 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats bestimmt, und gegen Gerichtsvollzieher in den Artikeln 533 § 1, 552 § 1 Nr. 3 und 555/1 § 1 Nr. 21 für den in Artikel 538 § 6 erwähnten Fall."

Art. 104 - In Teil 2 Buch 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift "Disziplinarverfahren" eingefügt.

Art. 105 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 104, wird ein Artikel 555/5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5ter - § 1 - Wenn die zuständige Instanz die zuständige Disziplinarkammer per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal anruft, ersucht diese Instanz den Präsidenten der zuständigen Disziplinarkammer, die Zusammensetzung der zuständigen Disziplinarkammer, die entscheiden wird, mitzuteilen, und übermittelt der Kanzlei die Akte. Der Präsident bestimmt zu diesem Zweck die zwei Beisitzer, die der Berufsgruppe der Person, der eine Tat angelastet wird, angehören und tagen werden.

Die bestimmten Beisitzer-Notare dürfen nicht der Gemeinschaft angehören, der der Betreffende, dem eine Tat angelastet wird, angehört, oder einen Amtssitz haben, der an den Amtssitz des Betreffenden angrenzt, oder einer Assoziierung angehören, die über einen an den Amtssitz des Betreffenden angrenzenden Amtssitz verfügt.

Die bestimmten Beisitzer-Gerichtsvollzieher dürfen ihren Amtssitz nicht in dem Gerichtsbezirk haben, in dem der Betreffende, dem eine Tat angelastet wird, seinen Amtssitz hat oder in dem er im Verzeichnis der Gerichtsvollzieheranwärter eingetragen ist und sie dürfen auch nicht mit dem Betreffenden assoziiert sein oder sich beide in einer formellen Kooperationsbeziehung befinden.

Der Präsident legt Datum und Uhrzeit der ersten Sitzung fest. § 2 - Der Greffier setzt die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, von diesen Beschlüssen in Kenntnis.

Der Greffier lädt den Betreffenden per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal vor, vor der zuständigen Disziplinarkammer zu erscheinen. In der Vorladung vermerkt der Greffier die dem Betreffenden angelastete Tat, die Disziplinarstrafe, die die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, beantragt hat, sowie Ort und Uhrzeiten, an denen er von der Akte Kenntnis nehmen kann. In der betreffenden Vorladung wird die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, sowie die Zusammensetzung der Disziplinarkammer, die zu beschließen hat, angegeben.

Eine Abschrift der Vorladung wird an den für den Amtssitz des Betreffenden zuständigen Prokurator des Königs übermittelt.

Wenn die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, von der Sache infolge einer Klage Kenntnis genommen hat, setzt sie ebenfalls den Kläger davon in Kenntnis. § 3 - Der Betreffende kann sich von einem Rechtsanwalt oder je nach Fall von einem Notar, Notaranwärter, Ehrennotar beziehungsweise einem Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter oder Ehrengerichtsvollzieher beistehen lassen.

Der Betreffende, der Prokurator des Königs, die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, und der Kläger können spätestens acht Tage nach der Vorladung bei der Kanzlei des Disziplinarrats einen Antrag einreichen, um Zeugen anzuhören und innerhalb derselben Frist Begründungsunterlagen zu hinterlegen. Die Disziplinarkammer lädt die Zeugen binnen acht Tagen ab Empfang des Antrags vor.

Die zuständige Disziplinarkammer lädt den Kläger, den Prokurator des Königs, Interesse habende Dritte und, je nach Fall, die Notare oder Gerichtsvollzieher vor, die direkt oder indirekt in die Akte einbezogen sind und die den Wunsch geäußert haben, bei der Sitzung angehört zu werden. Sie können sich von einem Rechtsanwalt oder je nach Fall von einem Notar, Notaranwärter, Ehrennotar beziehungsweise einem Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter oder Ehrengerichtsvollzieher beistehen lassen.

Die zuständige Disziplinarkammer kann die Personen vorladen, die sie anhören möchte. § 4 - Zur Vermeidung der Verjährung wird das Disziplinarverfahren binnen zwei Jahren nach Kenntnisnahme der Taten von der für die Einleitung dieses Disziplinarverfahrens zuständigen Instanz eingeleitet."

Art. 106 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5quater - Der Betreffende oder die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Instanz kann sein beziehungsweise ihr Ablehnungsrecht aus den in Artikel 828 erwähnten Gründen gegen den bestimmten Magistrat-Vorsitzenden oder gegen einen Beisitzer ausüben, der aufgerufen ist, in seiner Sache zu befinden.

Der Betreffende oder die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Instanz muss unter Androhung des Verfalls spätestens acht Tage nach der Vorladung dem Präsidenten der Disziplinarkammer per Einschreibesendung ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben zukommen lassen, in dem der Name des Beisitzers, den er beziehungsweise sie ablehnt, sowie die Gründe für die Ablehnung angegeben sind.

Die zuständige Disziplinarkammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Schreibens über die Begründetheit der Ablehnung und über die ihr eventuell geleistete Folge. Der abgelehnte Magistrat-Vorsitzende oder Beisitzer nimmt weder an der Verhandlung noch an der Abstimmung teil und wird durch einen anderen Magistrat-Vorsitzenden oder einen anderen Beisitzer ersetzt, der vom Präsidenten der Disziplinarkammer bestimmt wird.

Die Kanzlei notifiziert dem Betreffenden den mit Gründen versehenen Beschluss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal.

Der Magistrat-Vorsitzende oder Beisitzer, der feststellt, dass zwischen dem Betreffenden und ihm selbst ein Interessenkonflikt besteht, teilt dies dem Präsidenten der Disziplinarkammer, der er angehört, mit. Der Präsident entbindet den betreffenden Beisitzer von seiner Aufgabe und bestimmt einen anderen Beisitzer."

Art. 107 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5quinquies - § 1 - Die für die Verhandlung anberaumte Sitzung wird von der zuständigen Disziplinarkammer innerhalb einer Frist abgehalten, die nicht weniger als einen Monat nach dem Datum, das für das Erscheinen des Betreffenden anberaumt ist, umfasst. Im Falle einer Ablehnung wird diese Frist auf vierzig Tage erhöht. § 2 - Die Verhandlung findet öffentlich statt, außer wenn der Betreffende den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Die Disziplinarkammer gibt diesem Antrag statt, es sei denn, sie ist der Ansicht, dass dieser gegen das öffentliche Interesse verstößt. Die Disziplinarkammer darf auch während des ganzen oder während eines Teils des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen, und zwar im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten, oder jedes Mal, wenn die Disziplinarkammer es für strikt notwendig hält oder die Öffentlichkeit den Interessen eines Betreffenden oder der geordneten Rechtspflege schaden könnte.

Der Betreffende hat in dieser Sitzung das Recht, selbst oder durch Vermittlung der Person, die ihm beisteht, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Die vorgeladenen Zeugen dürfen sowohl vom Betreffenden als auch von den Mitgliedern der zuständigen Disziplinarkammer als auch von der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, befragt werden."

Art. 108 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5sexies - § 1 - Die Disziplinarkammer fasst ihren Beschluss in geheimer Abstimmung. Sie kann die in Artikel 555/3 vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen.

Der Beschluss wird binnen einem Monat nach Verhandlungsschluss in öffentlicher Sitzung verkündet. Der Beschluss wird mit Gründen versehen, in einem dazu bestimmten Register festgehalten und auf der Sitzung selbst, in der er verkündet wird, von den Mitgliedern der Disziplinarkammer, deren Namen vermerkt werden, unterzeichnet.

Dieser Beschluss ist nicht vorläufig vollstreckbar. § 2 - Die Disziplinarkammer kann dem Betreffenden, gegen den sie eine einstweilige Amtsenthebung oder eine Absetzung ausgesprochen hat, für die Dauer, die sie bestimmt, ungeachtet der Berufung ein Berufsausübungsverbot auferlegen. Die Bestimmungen von Artikel 555/5 §§ 6, 7 und 8 sind entsprechend anwendbar.

Das Verbot kann auf Antrag des Prokurators des Königs, der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, oder des Betreffenden von der zuständigen Disziplinarkammer jederzeit aufgehoben werden. § 3 - Der einstweilen seines Amtes enthobene Betreffende muss die Ausübung seines Berufes für die Dauer dieser einstweiligen Amtsenthebung einstellen. Verstößt er gegen diese Bestimmung, sind die in Absatz 2 vorgesehenen Strafen auf ihn anwendbar. In der Zeit der einstweiligen Amtsenthebung darf er nicht an der Generalversammlung der Notargemeinschaft, der Bezirkskammer oder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer teilnehmen und nicht zum Mitglied der Notarkammer beziehungsweise des Rates der Bezirkskammer oder zum Vertreter bei der Nationalen Notarkammer oder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer gewählt werden. Wenn der Betreffende bereits in eines der vorerwähnten Ämter gewählt worden ist, darf er das betreffende Amt während der einstweiligen Amtsenthebung nicht mehr ausüben und es muss für seine Ersetzung gesorgt werden.

Der abgesetzte Betreffende muss die Ausübung seines Berufes aufgeben unter Androhung von Schadenersatzleistungen und, gegebenenfalls, anderer Strafen, die das Gesetz gegen jeden abgesetzten Beamten vorsieht, der seine Ämter weiter ausübt.

Die vorangehenden Bestimmungen sind anwendbar, sobald der Beschluss, durch den die Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, definitiv geworden ist."

Art. 109 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5septies - Der Beschluss wird binnen fünfzehn Tagen nach seiner Verkündung per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal dem Kläger, dem Betreffenden, der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, und dem zuständigen Prokurator des Königs notifiziert.

In der Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden wird vermerkt, dass Einspruch gegen diesen Beschluss eingelegt werden kann.

Zudem wird im Beschluss die Möglichkeit einer Beschwerde, die Fristen, in denen diese Beschwerde eingereicht werden muss und der Wortlaut von Artikel 427septies angegeben.

Eine Abschrift des Beschlusses wird je nach Fall der betreffenden Notarkammer und der Nationalen Notarkammer oder der betreffenden Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer zugeschickt."

Art. 110 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/5octies - § 1 - Gegen den Beschluss der zuständigen Disziplinarkammer kann binnen einem Monat nach seiner Notifizierung vor dem Appellationshof, in dessen Bereich der Betreffende seinen Amtssitz hat, Einspruch erhoben oder Berufung eingelegt werden.

Der Einspruch des Betreffenden wird gemäß Buch 3 Titel 2 erhoben und behandelt.

Die Berufung kann vom Betreffenden, von der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, und vom Prokurator des Königs eingelegt werden.

Die Berufung wird gemäß Buch 3 Titel 3 eingelegt und behandelt. Die Berufung wird vom Betreffenden durch Antragschrift gemäß Artikel 1056 Nr. 2 eingelegt. In allen anderen Fällen wird die Berufung durch Gerichtsvollzieherurkunde eingelegt, die dem Betreffenden zugestellt wird. § 2 - Der Gerichtshof, vor dem Berufung eingelegt wird, entscheidet in letzter Instanz in öffentlicher Sitzung. Er kann nur die in Artikel 424 erwähnten Strafen auferlegen oder den Betreffenden freisprechen. § 3 - Der Appellationshof kann dem Betreffenden, gegen den er eine einstweilige Amtsenthebung oder eine Absetzung ausgesprochen hat, für die Dauer, die er bestimmt, ungeachtet der Kassation ein Berufsausübungsverbot auferlegen. Die Bestimmungen von Artikel 555/5 §§ 6, 7 und 8 sind entsprechend anwendbar.

Das Verbot kann auf Antrag des Generalprokurators, der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, oder des Betreffenden vom Appellationshof jederzeit aufgehoben werden. § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 555/5sexies § 3 sind entsprechend anwendbar auf den einstweilen seines Amtes enthobenen oder abgesetzten Betreffenden."

Art. 111 - Artikel 890 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn das vorzulegende Schriftstück die Urschrift einer authentischen Urkunde eines Notars betrifft, sind die Absätze 3 bis 5 nicht anwendbar und die Vorlage erfolgt gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats."

Art. 112 - Artikel 903 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn das vorzulegende Schriftstück die Urschrift einer authentischen Urkunde eines Notars betrifft, sind die Absätze 3 bis 5 nicht anwendbar und die Vorlage erfolgt gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats." KAPITEL 4 - Abänderung des Zivilgesetzbuches

Art. 113 - Artikel 4.183 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2022 zur Einfügung von Buch 2 Titel 3 "Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 1 werden die Wörter "in Gegenwart von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren" aufgehoben. 3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 4.In § 2 Absatz 2 wird der Satz "Ist nur ein Notar anwesend, erfolgt die Verlesung des Testaments und die Bestätigung durch den testamentarischen Erblasser in Gegenwart der Zeugen." aufgehoben.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Art. 114 - In Artikel 455 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 246 vom 22. Februar 1936, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn das vorzulegende Schriftstück die Urschrift einer authentischen Urkunde eines Notars betrifft, ist Absatz 1 nicht anwendbar und die Vorlage erfolgt gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats." KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Art. 115 - Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.

Art. 116 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Artikel 26" und den Wörtern "desselben Gesetzes" die Wörter "Absatz 1" eingefügt.

Art. 117 - In Artikel 26 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird die Zahl "22," aufgehoben.

KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen

Art. 118 - Die durch die Artikel 43 Buchstabe a), 48 Nr. 2 und 3, 53 bis 76 und 81 bis 110 eingefügten Abänderungen der Bestimmungen über die Disziplin der Notare und der Gerichtsvollzieher, die für die Disziplin zuständigen Organe und die Disziplinarverfahren sind nur auf Anschuldigungen anwendbar, für die der Betreffende, dem eine Tat angelastet wird, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht, je nach Fall, vor die Notarkammer, die Disziplinarkommission, das Gericht Erster Instanz oder den Appellationshof geladen wurde.

Disziplinarverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vom Berichterstatter des Direktionsausschusses untersucht werden, werden von ihm sofort dem Auditorat bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt.

Art. 119 - Die erste vierteljährliche Abrechnung, die in Artikel 117 § 8 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, eingefügt durch Artikel 77, erwähnt ist, betrifft den Zeitraum vom 1.

Januar 2023 bis zum 31. März 2023.

Inhabernotare, die im Laufe der vier Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt worden sind, ihre Tätigkeit als natürliche Person oder in einer Einpersonen-Notariatsgesellschaft ausüben und vor ihrer Ernennung mit ihrem Vorgänger nicht assoziiert waren, zahlen in Abweichung von Artikel 117 § 4 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats gemäß den nachfolgenden Bestimmungen keinen Jahresbeitrag an den Notariatsfonds: - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 in Kraft getreten ist: im ersten Jahr, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist: in den ersten zwei Jahren, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 in Kraft getreten ist: in den ersten drei Jahren, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 in Kraft getreten ist: in den ersten vier Jahren, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 in Kraft getreten ist: in den ersten fünf Jahren.

Art. 120 - Für die erste Anwendung des Beginns des Mandats eines Mitglieds der Notarkammer am 1. Juli, wie erwähnt in Artikel 80 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch Artikel 46, üben die ausscheidenden Mitglieder ihr Mandat bis zum vorerwähnten Datum weiter aus.

Artikel 80 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch Artikel 46, findet Anwendung auf den Beginn und die Dauer der Mandate ab der zweiten Wahl nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Bis zu dieser Wahl sind kürzere Mandate erlaubt. Die Notarkammern entscheiden, welche laufenden Mandate früher enden.

Art. 121 - Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, eingefügt durch Artikel 5, findet Anwendung auf den Amtssitz der Notare, wo seit dem 1. Januar 2018 eine Gemeindefusion stattgefunden hat.

Art. 122 - Bestehende Notariatsgesellschaften müssen ihre Satzung spätestens am 1. Januar 2024 an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anpassen.

KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen

Art. 123 - Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 1999 zur Festlegung des Berechnungsmodus des Beitrags, den Notariatsgesellschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten haben, wird aufgehoben. [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 9 - Inkrafttreten

Art. 124 - Die Artikel 77 und 78 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artikel 30 tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Die Artikel 12, 43 Buchstabe a), 48 Nr. 2 und 3, 53 bis 76 und 81 bis 110 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 3 erwähnte Datum festlegen.


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